Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Ursächlichkeit der Schädigungsfolge. Zusammenwirken von Unfall und Herzschwäche. sozialgerichtliches Verfahren. freie Beweiswürdigung. Zurückverweisung an die Verwaltung. Amtsermittlung. Verböserungsverbot
Orientierungssatz
1. Nach der Kausalitätslehre können mehrere wesentliche Bedingungen durchaus nebeneinander stehen, sofern sie - wie hier bei einem Zusammenwirken eines Unfalls mit einer Herzschwäche - in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs annähernd gleichwertig sind und keinem der Umstände eine solch überragende Bedeutung zukommt, dass der oder die anderen demgegenüber nicht mehr als wesentlich für den eingetretenen Erfolg angesehen werden können (so auch BSG vom 14.7.1955 - 8 RV 177/54 = BSGE 1, 150 = SozR Nr 1 zu § 128 SGG).
2. Ist ein körperliches Leiden (hier Herzleiden) bereits als Schädigungsfolge anerkannt, kommt es für die Anwendung des § 38 Abs 1 S 2 BVG nicht mehr auf gutachterliche Feststellungen zur Ursächlichkeit der Kriegseinwirkung an, sondern nur noch darauf, ob das als Schädigungsfolge anerkannte Leiden eine wesentliche Ursache für den Tod des Beschädigten gewesen ist.
3. Das Landessozialgericht darf die Ursächlichkeit der Schädigungsfolge für den Eintritt des Todes annehmen, wenn der Gutachter zwar nicht genau angeben kann, auf welche Weise das Leiden im Einzelnen den Tod verursacht hat, seine Ausführungen aber klar erkennen lassen, dass er das anerkannte Leiden als einen wesentlichen oder gar ausschlaggebenden Faktor für den Eintritt des Todes ansieht.
4. Verweist das Landessozialgericht die Sache ohne abschließende Entscheidung zur weiteren Sachaufklärung an die beklagte Versorgungsverwaltung zurück, kann sich diese nicht auf eine Verletzung des § 103 SGG berufen, wenn nur über das Begehren der klagenden Witwe unvollständig entschieden wurde und die Versorgungsverwaltung im Falle der Aufhebung des landessozialgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht schlechter gestellt würde, als sie ohne das von ihr eingelegte Rechtsmittel stünde (vgl BSG vom 29.2.1956 - 10 RV 75/55 = BSGE 2, 225).
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1 S. 2; SGG §§ 55, 103, 123, 128 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 26. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Ehemann der Klägerin bezog auf Grund der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. wegen
1.) Schlotterknie links mit Knacken im Kniegelenk und Neigung zum Umknicken des Beines im Kniegelenk und starker Behinderung des Gehens und Schonungsbedürftigkeit des linken Beines,
2.) Neigung zur Erschlaffung des Herzmuskels mit Schwächezuständen und Ohnmachtsanwandlungen.
Am 9. Juli 1948 erlitt er durch Unfall einen Beckenbruch mit linksseitiger zentraler Hüftverrenkung und wurde in die Chirurgische Abteilung des Krankenhauses L... eingeliefert. Er verstarb dort am 5. August 1948 unter den Zeichen akuter Kreislaufschwäche.
Die Klägerin beantragte am 23. August 1951 die Gewährung einer Witwenrente. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, weil der Tod nicht die Folge der anerkannten Schädigungen sei. Der Einspruch blieb aus den gleichen Gründen erfolglos.
Hiergegen legte die Klägerin Berufung nach altem Recht ein, die am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG) Lübeck übergegangen ist. Dieses hat die Verwaltungsbescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1. August 1951 Witwenrente zu gewähren. Es hat angenommen, der Tod habe ursächlich mit dem anerkannten Herzleiden zusammengehangen.
Auf die Berufung des Beklagten hatte das Landessozialgericht (LSG) Schleswig zunächst die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nachdem auf die Revision der Klägerin der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen hatte, hat dieses von den Sachverständigen Dres. C... und C... Gutachten beigezogen und in der mündlichen Verhandlung als medizinischen Sachverständigen Dr. C... gehört. Mit Urteil vom 26. November 1959 hat es sodann die Berufung gegen das Urteil des SG Lübeck mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte verpflichtet werde, der Klägerin einen neuen Bescheid über die Gewährung der Witwenrente zu erteilen, durch den der Tod ihres Ehemannes als Schädigungsfolge anerkannt werde. Es hat sich im wesentlichen auf die Gutachten der Sachverständigen Dres. C... und G... gestützt und ausgeführt, der Tod sei durch das Zusammenwirken zweier wesentlicher Ursachen, nämlich durch den Unfall nebst Folgen sowie durch das Herzleiden eingetreten. Da der Ehemann der Klägerin demnach an einem Leiden gestorben sei, das als Schädigungsfolge anerkannt sei, bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Witwenrente. Es sei aber möglich, daß dieser Anspruch wegen der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Klägerin gleichfalls beziehe, ganz oder teilweise ruhe; deshalb habe es bei dem Urteil des SG auf Gewährung von Witwenrente nicht bleiben können, vielmehr habe der Beklagte nur verurteilt werden können, der Klägerin einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den der Tod ihres Ehemannes als Schädigungsfolge anerkannt werde. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG Schleswig vom 26. November 1959 und das Urteil des SG Lübeck vom 18. Januar 1955 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Schleswig zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine Verletzung der §§ 55, 103, 128, 153, 157 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie der für das Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsnorm.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie schließt sich im wesentlichen den Gründen des angefochtenen Urteils an.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Soweit der Senat von Amts wegen die prozessualen Voraussetzungen des Verfahrens zu prüfen hatte, ergeben sich keine Bedenken. Das Verfahren als Ganzes ist rechtswirksam (s. dazu BSG 2, 226). Insbesondere hat das LSG festgestellt, daß die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hat. An diese mit der Revision nicht angegriffene Feststellung ist der Senat gemäß § 163 SGG gebunden. Demnach sind insoweit die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung sowohl des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein wie auch im sozialgerichtlichen Verfahren gegeben.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf die Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG gestützt. Hierzu hat der Beklagte - im Gegensatz zu seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz - keine Revisionsrügen erhoben. Die Rechtsauffassung des LSG entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSG 13, 43 ff). Deshalb braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.
Mit der Revision rügt der Beklagte hauptsächlich Verfahrensmängel. Soweit er die das angefochtene Urteil tragenden tatsächlichen Feststellungen angreift, ist sein Vorbringen nicht begründet.
Zunächst trifft die Ansicht nicht zu, das LSG habe ohne nähere Begründung die Stellungnahme des Terminssachverständigen Prof. Dr. C... übergangen. Das angefochtene Urteil erwähnt bei der Erörterung der Todesursachen die Ausführungen dieses Sachverständigen ausdrücklich. Es brauchte auf sie aber nicht näher einzugehen, weil einerseits der Sachverständige zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin wolle das anerkannte Herzleiden allein für den Tod ihres Ehemannes verantwortlich machen, andererseits die weiteren Ausführungen in diesem ärztlichen Gutachten, daß der Tod in keinem ursächlichen Zusammenhang mit Kriegseinwirkungen stehe, nicht beachtet zu werden brauchten. Denn das Herzleiden war als Schädigungsfolge anerkannt, so daß es für die Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht mehr darauf ankam, ob eine Kausalkette: Kriegseinwirkung - Schädigungsfolge - Tod bestand, sondern nur noch, ob das als Schädigungsfolge anerkannte Herzleiden eine wesentliche Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin gewesen ist. Hierzu aber hat Prof. Dr. C... keine Ausführungen gemacht. Das LSG hat daher das Gutachten dieses Sachverständigen, soweit es für den Ausgang des Verfahrens erheblich ist, ausreichend berücksichtigt und dies in den Entscheidungsgründen auch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Es hat mithin nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden.
Wenn die Revision weiter rügt, das Gutachten des Sachverständigen Dr. C... sei in sich widerspruchsvoll und nicht schlüssig, so daß es nicht zur Grundlage einer Feststellung hätte gemacht werden dürfen so trifft auch dies nicht zu. Zwar führt dieser Sachverständige aus, daß weder über das Herzleiden noch über die eigentliche Todesursache eine genaue Auskunft möglich sei, um dann jedoch wenige Sätze später fortzufahren, es erscheine erzwungen, dem Herzleiden die Bedeutung eines wesentlichen oder gar ausschlaggebenden Faktors für den Eintritt des Todes abzusprechen. Hierin kann ein Widerspruch nur dann erblickt werden, wenn diese Sätze ohne den Zusammenhang gelesen werden, in dem sie niedergeschrieben sind. Der Sachverständige setzt sich eingangs seines Gutachtens mit der Frage auseinander, wie das Herzleiden des Ehemannes der Klägerin den Krankheitsverlauf beeinflußt haben könne; er kommt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, daß mangels eingehender Aufzeichnungen über das Krankheitsbild und ohne einen Sektionsbefund eine genaue Aussage weder über das Herzleiden noch über die eigentliche Todesursache möglich sei. Insoweit kann seinen Ausführungen aber nicht entnommen werden, er habe damit jede Feststellungsmöglichkeit dahingehend verneinen wollen, daß das anerkannte Herzleiden überhaupt den Krankheitsverlauf bestimmt habe und Ursache des Todes gewesen sei. Vielmehr lassen seine Ausführungen, im Zusammenhang gelesen, klar erkennen, daß er das anerkannte Herzleiden als einen wesentlichen oder gar ausschlaggebenden Faktor für den Eintritt des Todes ansieht, daß er aber mangels weiterer Unterlagen und insbesondere eines Sektionsbefundes nicht genau angeben kann, auf welche Weise dieses Leiden im einzelnen den Tod verursacht hat. Es ist daher frei von Rechtsirrtum, wenn das LSG auf Grund dieses Gutachtens sowie des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C... festgestellt hat, daß das Herzleiden Todesursache, und zwar wesentliche Todesursache, gewesen ist. Das Berufungsgericht hat daher § 128 Abs. 1 SGG nicht verletzt.
Da die hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG demnach ohne Erfolg angegriffen worden sind, binden sie den Senat (§ 163 SGG).
Auch die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung der für das Versorgungsrecht gültigen Kausalitätsnorm dringt nicht durch. Die Frage, ob ein Beschädigter an einem Leiden gestorben ist, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BVG), ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nach der Kausalitätsnorm der Kriegsopferversorgung zu beurteilen (s. dazu BSG 12, 214; BSG in SozR BVG § 38 Bl. Ca 5 Nr. 12). Das LSG ist ohne Verletzung dieser Norm zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin an einem als Folge einer Schädigung anerkannten und im Zeitpunkt seines Todes berenteten Leiden gestorben ist (§ 38 Abs. 1 BVG).
Daß die anerkannte Knieschädigung für den Unfall mit seinen Folgen nicht ursächlich gewesen ist, der Rentenanspruch der Klägerin daher nicht auf diese Schädigung gestützt werden kann, haben SG und LSG zutreffend dargelegt. Die Klägerin hat diese Anspruchsbegründung auch bereits im Berufungsverfahren aufgegeben. Der Tod des Ehemannes der Klägerin beruht nach den bindenden Feststellungen des LSG vielmehr auf dem Zusammenwirken zweier anderer Ursachen, nämlich des Unfalls nebst seinen Folgen und des Umstands, daß das Herz des Ehemanns der Klägerin bereits vor Eintritt des Unfalls infolge einer Vorerkrankung nicht mehr voll leistungsfähig und so den Belastungen aus der Behandlung der Unfallfolgen nicht gewachsen war. Die Ausführungen des LSG lassen nicht erkennen, daß eine der beiden Ursachen die andere an Bedeutung für den Tod des Ehemannes der Klägerin eindeutig überwiegt; den Gründen des Berufungsurteils ist vielmehr, obwohl dies nicht ausdrücklich gesagt wird, zu entnehmen, daß das LSG beide Umstände als annähernd gleichwertige Ursachen angesehen hat. Bei diesem Sachverhalt beruht es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einem Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht beide Bedingungen - Unfallfolgen und Herzleiden - im Sinne der für das Versorgungsrecht gültigen Kausalitätsnorm als wesentlich und damit als Ursachen im Rechtssinne für den eingetretenen Erfolg gewertet hat (vgl. hierzu u.a. BSG 1, 150). Der Beklagte verkennt die Grundsätze der versorgungsrechtlichen Kausalitätslehre, wenn er aus dem Umstand, daß nicht feststehe, welche der beiden Ursachen für den eingetretenen Erfolg erheblich sei, folgen will, daß diese Beweislosigkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin gehe. Denn nach der Kausalitätslehre können mehrere wesentliche Bedingungen durchaus nebeneinander stehen, sofern sie - wie hier - in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind und keinem der Umstände eine solch überwiegende Bedeutung zukommt, daß der oder die anderen demgegenüber nicht mehr als wesentlich für den eingetretenen Erfolg angesehen werden können (so u.a. BSG 1, 150, 156, 157; 13, 42). Auf die Bewertung der beiden Ursachen als gleicher maßen wesentlich für den Eintritt des Todes hat es auch keinen Einfluß, daß für die eine oder andere Teilursache eine Entschädigung nach anderen Gesetzen gewährt wird. Maßgebend für die Entscheidung, ob die verschiedenen im philosophisch-naturwissenschaftlichen Sinne zum Erfolg beitragenden Bedingungen Ursachen im Rechtssinn sind, ist nach der vorerwähnten Rechtsprechung des BSG allein der Umstand, daß sie für den eingetretenen Erfolg wesentlich gewesen sind. Für den Tod des Ehemanns der Klägerin ist es aber ohne Bedeutung, ob die eine oder andere Teilursache Ansprüche auf Entschädigung nach anderen Gesetzen auslöst oder nicht.
Ist aber das Herzleiden des Ehemanns der Klägerin demnach rechtlich als Ursache seines Todes anzusehen, so ist damit die weitere Voraussetzung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt, daß der Beschädigte an einem Leiden gestorben ist, das als Folge einer Schädigung anerkannt war. Denn die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 17. Januar 1948 eine "Neigung zur Erschlaffung des Herzmuskels mit Schwächezuständen und Ohnmachtsanwandlungen" als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung anerkannt; dem Ehemann der Klägerin war auch für diese und die übrigen im vorgenannten Bescheid anerkannten Schädigungsfolgen im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, muß unerörtert bleiben, ob die LVA dieses Herzleiden zu Recht als Schädigungsfolge anerkannt hat. Denn es kommt ausschließlich darauf an, daß der Bescheid in dieser Fassung rechtswirksam ist. Das Berufungsgericht hat hiernach frei von Rechtsirrtum angenommen, daß die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG erfüllt sind; es durfte daher unbedenklich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente dem Grunde nach für gerechtfertigt ansehen.
Soweit die Revision weiter rügt, die Sache sei durch die angefochtene Entscheidung indirekt unzulässigerweise an die Versorgungsverwaltung zur weiteren Aufklärung und abschließenden Entscheidung zurückverwiesen worden (vgl. BSG 2, 94 ff; 7, 3 ff), und in diesem Zusammenhang auch § 103 SGG als verletzt ansieht, weil das LSG die Höhe der Bezüge aus der Unfallversicherung habe selbst feststellen müssen, so kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn hierdurch wäre nicht der Beklagte, sondern allenfalls die Klägerin beschwert, da allein über ihr Klagebegehren, nicht aber über das des Beklagten, unvollständig entschieden sein könnte. Zwar ist auch der Beklagte durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als er über den Rentenanspruch nochmals sachlich entscheiden muß und hierdurch der Klägerin insoweit, als ein neuer Bescheid nicht nur Ausführung des Urteils des LSG, sondern neue materiell-rechtliche Entscheidung ist, der Rechtsweg nochmals voll eröffnet wird. Diese lediglich formelle Belastung des Beklagten vermag jedoch nicht den Umstand auszugleichen, daß die gerügten Rechtsverletzungen seinen Revisionsantrag nicht tragen; denn der Beklagte verfolgt mit der Revision wie mit den im Verlauf des Verfahrens gestellten Sachanträgen die Abweisung der Klage. Würde aber der Senat wegen des insoweit gerügten Mangels das angefochtene Urteil aufheben, so müßte er, da ausreichende tatsächliche Feststellungen vorliegen, im Hinblick darauf, daß das anerkannte und berentete Herzleiden eine gleichwertige Ursache für den Tod des Ehemannes der Klägerin darstellt, nach der materiellen Rechtslage zu einer vom LSG abweichenden Auffassung über die Anwendung des § 65 BVG und zu einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils des SG Lübeck gelangen. Einem solchen Urteil würde, da die Klägerin weder selbständig noch im Wege des Anschlusses Revision gegen das sie insoweit belastende Urteil des LSG eingelegt hat, das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen, wonach das Rechtsmittelgericht gehindert ist, den Rechtsmittelkläger schlechter zu stellen, als er ohne das von ihm eingelegte Rechtsmittel stehen würde (§ 123 SGG; vgl. BSG 2, 225 ff). Denn durch ein solches Urteil des Senats würde der Beklagte insofern schlechter gestellt werden, als er zur unbedingten Gewährung der Witwenrente verurteilt werden könnte, während er nach dem Erkenntnis des LSG formell noch einen Entscheidungsspielraum behält. Bei dieser Sach- und Rechtslage kam es auf die Frage, ob das LSG § 103 SGG verletzt hat, nicht mehr an.
Soweit die Revision schließlich rügt, das angefochtene Urteil enthalte unzulässigerweise eine von der Klägerin nicht beantragte Feststellung und verstoße hierdurch und angesichts des nicht geprüften Feststellungsinteresses gegen § 55 SGG, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Denn aus dem Inhalt des Urteilstenors wie auch aus der Begründung des Urteils ergibt sich zweifelsfrei, daß das LSG hinsichtlich der Anerkennung des Todes des Ehemannes der Klägerin als Schädigungsfolge keine Feststellung im Sinne des § 55 SGG treffen, sondern insoweit lediglich den Inhalt des von dem Beklagten neu zu erlassenden Bescheides festlegen wollte. Eine derartige Festlegung ist aber, wenn man von dem Rechtsstandpunkt des LSG ausgeht, notwendig gewesen. Denn in all den Fällen, in denen das Gericht auf eine Rentenklage den Beklagten zur Erteilung eines neuen Bescheides verurteilt, muß über den Anspruch des Klägers wenigstens dem Grund nach entschieden werden, d.h. der Bescheid muß durch das Urteil inhaltlich soweit festgelegt werden, daß dem Beklagten lediglich noch die Bestimmung der Höhe der Rente obliegt (s. dazu BSG 5, 60 ff). Hier handelt es sich lediglich um eine derartige, nicht nur zulässige, sondern auch gebotene inhaltliche Festlegung des nach dem Urteil neu zu erlassenden Bescheides. Das LSG hat daher auch nicht gegen § 55 SGG verstoßen.
Die Revision ist hiernach nicht begründet; sie war daher nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen