Orientierungssatz

Zu der Frage, ob die höhere Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach RVO § 581 Abs 2 für eine Tänzerin in Betracht kommt, die im Unfallzeitpunkt 26 Jahre alt war.

 

Normenkette

RVO § 581 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 1969 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten wegen der Folgen eines am 22. November 1935 erlittenen Unfalls vom 20. Juni 1948 an eine Teilrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H.. Sie begehrt die Zahlung der Vollrente ab September 1964 mit der Begründung, sie habe infolge des Unfalls ihren erlernten Beruf als Tänzerin aufgeben müssen.

Die Klägerin ist von ihrem 15. Lebensjahr an als Tänzerin ausgebildet worden. Im Unfallzeitpunkt war sie aufgrund eines Zweijahresvertrages als Gruppentänzerin am Opernhaus in F beschäftigt. Während einer Trainingsstunde erlitt sie am 22. November 1935 einen Einriß in die linksseitige Achillessehne. In einem Gutachten der Chirurgischen Universitätsklinik F vom 17. Januar 1936 wurde angenommen, die Klägerin werde nach zwei bis drei Wochen wieder berufsfähig sein. Vor Abschluß der ärztlichen Behandlung flüchtete die Klägerin Anfang 1936 nach P. Sie befürchtete eine Bestrafung, weil sie mit einem Juden befreundet war, den sie später heiratete. 1940 siedelte sie mit ihrem Ehemann in die USA über, wo sie sich seitdem aufhält. Seit dem Unfall ist sie nicht mehr berufstätig gewesen. 1962 wurde die beim Unfall verletzte Achillessehne operativ wiederhergestellt.

Im Oktober 1964 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag. Der Chirurg Dr. Pf hielt eine stärkere Behinderung der Klägerin durch die Unfallfolgen seit ihrem Aufenthalt in den USA zwar nicht für bewiesen, bezeichnete es jedoch als glaubhaft, daß ihr eine Beschäftigung als Tänzerin nicht mehr möglich gewesen sei. Als Unfallfolgen fand Dr. P im wesentlichen eine Muskelminderung am linken Bein und geringe Bewegungseinschränkungen in den linken Fußgelenken. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Klägerin aufgrund der Verletzung ihren Beruf als Tänzerin nicht mehr habe ausüben können, schätzte er die MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf 20 v. H. ein. Durch Bescheid vom 6. Mai 1965 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 20. Juni 1948 eine Teilrente nach einer MdE um 20 v. H..

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Main) hat die auf Vorverlegung des Rentenbeginns auf den 1. Februar 1936 und Berechnung der Rente nach einem höheren Jahresarbeitsverdienst sowie nach einer höheren MdE gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11. September 1968), nachdem Prof. E die MdE auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 v. H. eingeschätzt hatte.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nur noch beantragt, ihr die Vollrente ab September 1964 zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. März 1969 die Berufung zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt: Die unfallbedingte Beeinträchtigung der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sei mit einer MdE um 20 v. H. angemessen festgesetzt worden. Aufgrund der ärztlichen Gutachten sei zwar davon auszugehen, daß die Klägerin seit dem Unfall nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihrem Beruf als Tänzerin nachzugehen. Die Auffassung der Klägerin, sie habe deshalb gemäß § 581 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anspruch auf die Vollrente, treffe jedoch nicht zu. Die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht bereits dann vor, wenn ein Lehrberuf nicht mehr ausgeübt werden könne (BSG 23, 253). Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, ob die Versicherte bestimmte berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr in gleichem Maße wie früher auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens wirtschaftlich verwerten könne (so BSG aaO). Bei wort- und sinngemäßer Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO komme es vielmehr allein darauf an, ob die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf des Verletzten bei der Bewertung der MdE zu einer unbilligen Härte führen würde; dies sei insbesondere der Fall, wenn der Verletzte sich bis zum Unfall in einen speziellen Beruf mit der Folge hineingelebt habe, daß seine Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben durch den Unfall erheblich eingeengt sei (BSG 23, 253 und Urteil vom 14. Dezember 1965 - 2 RU 236/61 -). Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die Klägerin habe im Unfallzeitpunkt noch vor Vollendung ihres 26. Lebensjahres gestanden. Sie habe dem Opernhaus ab 1. September 1935 lediglich aufgrund eines Zweijahresvertrages als Gruppentänzerin angehört. Zwar habe sich ihre Begabung in einer Aufwärtsentwicklung befunden, wie sich aus einer schriftlichen Erklärung des damals in F tätig gewesenen Intendanten F hervorgehe, und sie sei auch schon im Solotanz tätig gewesen. Das Ausmaß einer tänzerischen Entwicklung sei jedoch nicht voraussehbar; die Klägerin habe auch erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht gehabt, von der aus sie offenbar die Position einer Ballettmeisterin habe erlangen wollen. Die Chance, Ballettmeisterin zu werden, sei jedoch für eine Tänzerin allgemein sehr gering. Die Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf der Klägerin bei der Bewertung der MdE führe daher nicht zu einer unbilligen Härte. Der Klägerin sei vielmehr in ihrem damaligen Alter zuzumuten gewesen, einen anderen Beruf zu ergreifen. Dies gelte auch für die Zeit nach ihrer Übersiedlung ins Ausland; anfängliche Sprachschwierigkeiten hätte sie nach kurzer, zumutbarer Anstrengung überwinden können.

Darüber hinaus könne aber auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin ihre tänzerische Laufbahn infolge des Unfalls aufgegeben habe. Sie hätte vielmehr ihre Tätigkeit als Tänzerin in Deutschland ohnehin nicht mehr fortgesetzt. Sie habe sich nämlich die zur Versicherungsanstalt der Deutschen Bühnen entrichteten Beiträge erstatten lassen, bevor sie wegen nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen kurz nach dem Unfall - Anfang 1936 - nach Paris geflüchtet sei. In Frankreich sei die Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit an dem für Ausländer allgemein geltenden Beschäftigungsverbot gescheitert. Ob sie seit ihrer Übersiedlung in die USA im Jahre 1940 als Emigrantin ohne den Unfall eine Anstellung als Tänzerin gefunden hätte, erscheine zweifelhaft, weil sie damals bereits über 30 Jahre alt gewesen sei und nach mehr als fünfjähriger Unterbrechung eine nicht unbeträchtliche Einarbeitungszeit nötig gewesen wäre; nach Vollendung des 40. Lebensjahres sei eine Bühnentätigkeit als Tänzerin nicht mehr üblich. Hinzu komme, daß die Klägerin nur deshalb körperlich nicht mehr in der Lage gewesen sei zu tanzen, weil sie die vom Unfallversicherungsträger angeordnete Heilbehandlung Anfang 1936 aus - unfallunabhängigen - Gründen der Verfolgung beendet habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und folgendermaßen begründet:

Das LSG habe § 581 Abs. 2 RVO auf den gegebenen Sachverhalt - in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (23, 253; Urteil vom 4. November 1964 - RzW 1965, 188) - unrichtig angewandt. Das BSG (RzW 1965, 189) habe entschieden, daß den im Ausland lebenden Versicherten der Angestelltenversicherung zwar regelmäßig die Berufung auf fehlende Sprachkenntnisse zu versagen und die Rückkehr nach Deutschland zuzumuten sei, wenn es um ihre Berufsunfähigkeit gehe, daß jedoch bei den Verfolgten des Nationalsozialismus dieser Grundsatz mit Rücksicht auf ihr Schicksal unter Umständen Ausnahmen erleiden könne und müsse. Diese Ausführungen dürften - so meint die Revision - entsprechend auch für die Unfallversicherung zur Frage zumutbarer anderer Berufstätigkeiten im Sinne von § 581 Abs. 2 RVO gelten. Insoweit sei deshalb allein wesentlich, daß die Klägerin als Ausländerin in ungewohnter Umgebung mit erheblichen Sprachschwierigkeiten bei vermindertem körperlichem Leistungsvermögen den harten Wettbewerbsbedingungen insbesondere in den USA nicht habe standhalten können. Entgegen den Ausführungen des LSG seien die Folgen des Unfalls durch die Verfolgung oder ihre Nachwirkungen nicht überholt worden. Auszugehen sei davon, daß die Klägerin wegen der Verfolgungsmaßnahmen vor Ausheilung der Fußverletzung Deutschland überstürzt habe verlassen müssen und ihr im Ausland die Mittel für eine ärztliche Behandlung gefehlt hätten. Ohne das Verfolgungsgeschehen hätte sie nach Ausheilung ihrer Verletzung in Deutschland wahrscheinlich als Tänzerin weitergearbeitet. Es sei nicht die Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß die Klägerin nach ordnungsgemäßer Behandlung und anschließendem Training wenigstens seit 1940 in den USA als Tänzerin hätte tätig sein können.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des LSG-Urteils vom 26. März 1969 und des Urteils des SG Frankfurt (Main) vom 11. September 1968 die Beklagte zu verurteilen, für die Folgen des Unfalls vom 22. November 1935 anstelle der Teilrente seit September 1964 die Vollrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision ist nicht begründet.

Streitig ist allein, ob die unfallbedingte MdE der Klägerin, welche vom LSG auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens nach den Grundsätzen der allgemeinen abstrakten Schadensbemessung zutreffend mit 20 v. H. angenommen worden ist, deshalb höher zu bewerten ist, weil die Klägerin ihren bis zum Unfall ausgeübten Beruf als Tänzerin aufgegeben hat.

Mit Recht hat das LSG die Streitfrage nicht mehr nach § 559 a RVO aF, sondern nach dem seit dem 1. Juli 1963 (Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG -, Art. 4 § 16 Abs. 1) geltenden § 581 Abs. 2 RVO beurteilt (Art. 4 § 2 Abs. 1 UVNG), obwohl der Unfall schon im Jahre 1935 eingetreten ist (BSG 23, 253). Nach dieser Vorschrift, die im wesentlichen die bisherige Rechtsprechung über die für die Beurteilung der MdE maßgebenden Grundsätze normiert hat (vgl. BSG 23, 253; 28, 227 = SozR Nr. 2, 4 zu § 581 RVO), sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Durch § 581 Abs. 2 RVO wird der Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung nicht eingeschränkt, so daß die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht schon stets dann vorliegen, wenn ein Lehr- oder Anlernberuf nicht mehr ausgeübt werden kann (BSG 23, 253). Bei der Beurteilung der MdE kann allerdings im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten die Berücksichtigung eines Lebensberufs gerechtfertigt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt jedoch nur eine angemessene, nicht etwa die ausschlaggebende Berücksichtigung eines Lebensberufs in Betracht (vgl. SozR Nr. 9 zu § 581 RVO). Die Auffassung der Klägerin, ihr stehe bei Anwendung des § 581 Abs. 2 RVO statt der zugebilligten Rente nach einer MdE um 20 v. H. die Vollrente zu, ist daher schon aus diesem Grunde unzutreffend.

Die Frage, ob Nachteile im Sinne des § 581 Abs. 2 RVO vorliegen, hängt zunächst davon ab, daß die Klägerin ihre beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen als Tänzerin "infolge des Unfalls" nicht mehr nutzen kann. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG sind die Auswirkungen der Verletzung auf den Gesundheitszustand der Klägerin derart, daß sie seit dem Unfall außerstande gewesen ist, ihrem Beruf als Tänzerin nachzugehen. Das LSG hat ferner festgestellt, daß - einem ärztlichen Bericht vom 17. Januar 1936 zufolge - bei Fortsetzung intensiver Heilbehandlung mit einer Wiederherstellung der "Berufsfähigkeit" der Klägerin nach etwa 2 bis 3 Wochen, also im Februar 1936, zu rechnen gewesen sei; daraus, daß die Klägerin sich zu einer angeordneten Untersuchung infolge ihrer Flucht ins Ausland nicht eingefunden habe und ihr im Ausland die erforderlichen Mittel für eine sachgemäße Heilbehandlung gefehlt hätten, hat das LSG gefolgert, die Klägerin sei nur deshalb körperlich nicht mehr fähig gewesen zu tanzen, weil sie die vom Unfallversicherungsträger angeordnete Heilbehandlung aus unfallunabhängigen Gründen der Verfolgung beendet habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin schon aus diesen Erwägungen unbegründet ist. Denn jedenfalls hat das LSG die Voraussetzungen des § 581 Abs. 2 RVO für eine Höherbewertung der MdE mit Recht auch deshalb nicht für gegeben erachtet, weil die Klägerin von dem Unfall in einem Lebensalter von 26 Jahren betroffen worden ist.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine höhere Bewertung der MdE nach § 581 Abs. 2 RVO in Betracht gezogen werden, wenn sich die Verletzung, welche der Versicherte durch den Unfall erlitten hat, spezifisch auf die Fähigkeit zum Erwerb auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens auswirkt (BSG 23, 253, 254 f). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. In den Entscheidungen des Senats bei Fällen, in welchen wegen der Unfallfolgen ein Lebensberuf nicht mehr ausgeübt werden konnte, ist hierzu näher ausgeführt worden, es komme darauf an, ob angesichts des Lebensalters des Verletzten sowie der Art und Dauer der Ausbildung und speziellen Berufsausübung eine berufliche Umstellung ganz erheblichen Schwierigkeiten begegnete (vgl. SozR Nr. 9, 10 zu § 581 RVO und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Zutreffend hat das LSG hiernach die Frage, ob die "Nichtberücksichtigung des Berufs" der Klägerin eine unbillige Härte zur Folge haben würde, unter Auswertung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse verneint. Es hat mit Recht den Umstand hervorgehoben, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt erst eine Ausgangsstellung in ihrer tänzerischen Entwicklung erreicht hatte und sich in einem Alter befand, in dem sie sich in ihren Beruf als Tänzerin noch nicht derart hineingelebt hatte, daß ihre Verwendungsfähigkeit im allgemeinen Arbeitsleben durch den Unfall erheblich eingeengt war. Daß das LSG den Wunsch der Klägerin, Ballettmeisterin zu werden, in diesem Zusammenhang nicht zugunsten der Klägerin gewertet hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. SozR Nr. 7 zu § 581 RVO). Danach können Verdienstmöglichkeiten, die dem Verletzten nicht zufließen, weil er durch Unfallfolgen am erstrebten beruflichen Aufstieg gehindert worden ist, grundsätzlich auch nicht im Rahmen des § 581 Abs. 2 RVO angemessen berücksichtigt werden. Nur wenn der berufliche Aufstieg aufgrund bereits erworbener Kenntnisse sich zwangsläufig ergeben haben würde, kann seine Nichtberücksichtigung eine unbillige Härte bedeuten. Diese Voraussetzung ist hier nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht gegeben. Überdies ist die Chance einer Tänzerin, Ballettmeisterin zu werden, allgemein sehr gering. Daran ändert auch nichts, daß sich die Klägerin nach der Auffassung des Intendanten F in einer Entwicklung befand, die ohne den Unfall zu einer "über Frankfurt hinausreichenden Karriere geführt hätte". Über eine zwangsläufige Entwicklung zur Ballettmeisterin ist damit nichts ausgesagt.

Schließlich kann die Klägerin einen Anspruch auf Höherbewertung der MdE auch nicht auf Beeinträchtigungen ihrer beruflichen Entwicklung stützen, soweit solche - unfallunabhängig - durch Verfolgungsmaßnahmen eingetreten sind. Zutreffend hat das LSG angenommen, daß die Regulierung eines insoweit etwa erlittenen Vermögensschadens nicht in den Risikobereich des Unfallversicherungsträgers fällt.

Die Revision war hiernach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668942

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