Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung gegenüber Hinterbliebenen. Verwirkung. zweifelsfreie Unrichtigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach dem Tode des Beschädigten dürfen fehlerhafte Bewilligungsbescheide gegenüber dessen Hinterbliebenen berichtigt werden.

2. Für die Verwirkung des Berichtigungsrechts genügt regelmäßig nicht ein längerer Zeitraum der Bewilligung (vgl zB BSG vom 1972-12-05 10 RV 441/71 = BSGE 35, 91, 94 ff). Insbesondere muß beim "Berechtigten", dh - im Fall der Berichtigung gegenüber den Hinterbliebenen - dem Beschädigten, ein Vertrauen auf die Fortsetzung der bisherigen Übung und damit in den endgültigen Bestand der zuerkannten Rechtsstellung begründet worden sein, und er muß sich in der Weise darauf eingerichtet haben, daß die Berichtigung besondere Nachteile verursacht.

3. Die eigenen Interessen der Hinterbliebenen sind als abgeleitete nicht selbständig schutzbedürftig und -würdig in der Weise, daß deshalb die Berichtigung ihnen gegenüber unzulässig wäre.

4. Der Senat hält die bisher vom BSG (vgl BSG vom 1957-11-15 9 RV 212/57 = BSGE 6, 111, BSG vom 1968-11-26 8 RV 403/66 = BSGE 29, 37, 39 und BSG vom 1973-02-06 10 RV 96/72; vgl auch KOVVfGVwV § 41 Nr 3 S 3) vertretene Meinung nicht für bedenkenfrei, daß die Beurteilung der zweifelsfreien Unrichtigkeit sich nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis zu dem Zeitpunkt zu richten habe, in dem die zurückgenommenen Bescheide erlassen wurden.

 

Normenkette

KOVVfG § 41 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; BGB § 242

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 25.03.1976; Aktenzeichen L 12 V 425/74)

SG München (Entscheidung vom 30.05.1974; Aktenzeichen S 27 V 287/72)

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. März 1976 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Rechtsnachfolger des früheren Webers Hermann L (L.), der 1969 verstorben ist. Er erkrankte 1942 als Soldat an Gelbsucht; bei wiederholten Lazarettbehandlungen, auch in der Kriegsgefangenschaft, wurde eine rezidivierende Hepatitis epidemica angenommen. Durch Bescheid vom 25. November 1947 wurde ihm nach dem Körperbeschädigtenleistungsgesetz Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. infolge "chronischen Leberleidens" zuerkannt. Mit Bescheid vom 4. Juni 1952 (nach dem Bundesversorgungsgesetz - BVG -) wurde die Rente nach gleicher MdE ab 1. Oktober 1950 und entsprechend einer MdE von 40 v.H. ab 1. August 1952 wegen Rückennarben und "Leberzellschadens" bewilligt. Das Oberversicherungsamt (OVA) sprach ihm durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 1. Juli 1953 eine Rente nach einer MdE von 50 v.H. zu. In einem versorgungsärztlichen Gutachten vom 15. Oktober/11. November 1959 wurde die Erwerbsunfähigkeit wegen des Leberleidens angenommen. Ohne das Ergebnis der darin veranlaßten stationären Behandlung vom 24. Oktober bis 22. Dezember 1959 zu verwerten, setzte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 22. Februar 1960 die MdE wegen einer Verschlimmerung der Leberkrankheit auf 100 v.H. fest. Bei versorgungsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1962, 1963, 1964 und 1967 ergab sich keine Änderung. Ab Februar 1960 bezog L. außerdem aus der Rentenversicherung der Angestellten die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach dem Tod des L. wandelte sich die versorgungsärztliche Beurteilung. Nun hieß es in Stellungnahmen vom 25. November 1970 und 21. Juli 1971, L. sei an einem Morbus Gaucher (M.G.) und damit an einer unabhängig von äußeren Einwirkungen verlaufenen erblichen Stoffwechselkrankheit verstorben; dieses Leiden sei vorher unter der falschen Bezeichnung "Leberzellschaden" als Schädigungsfolge zu Unrecht anerkannt worden. Mit Zustimmung des Landesversorgungsamtes berichtigte das Versorgungsamt gegenüber den Klägern als Rechtsnachfolgern des L. durch Bescheid vom 25. Oktober 1971 nach § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) die Bescheide vom 25. November 1947 und 4. Juni 1952 dahin, daß ein "Leberzellschaden" nicht als Schädigungsfolge anerkannt werde; durch die weiterhin anerkannten Narben sei die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert worden; die gewährten Versorgungsbezüge würden nicht zurückgefordert; wegen der tatsächlich vorhandenen Erkrankung, M.G., könne weder Härteausgleich nach § 89 Abs. 2 BVG a.F. noch eine Kannleistung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BVG n.F. gewährt werden. Bei der Zurückweisung des Widerspruchs (Bescheid vom 10. März 1972) wurde auch der Bescheid vom 22. Februar 1960 als tatsächlich und rechtlich unrichtig bezeichnet.

Nach einer Begutachtung wies das Sozialgericht (SG) die Klage ab (Urteil vom 30. Mai 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat, nachdem es ein weiteres Gutachten eingeholt hatte, die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 25. März 1976): Das Versorgungsamt habe nach L's Tod gegenüber seinen Rechtsnachfolgern die rechtsverbindlichen Verwaltungsakte nach § 41 VerwVG berichtigen dürfen; sie seien zur Zeit ihres Erlasses tatsächlich und rechtlich zweifelsfrei unrichtig gewesen. Die früheren Bescheide hätten auf der ärztlichen Fehldiagnose beruht, daß bei L. ein Leberzellschaden statt des in Wirklichkeit von Anfang an allein vorhandenen M.G. bestanden habe. Für die rechtliche Beurteilung komme es in Fällen der vorliegenden Art nicht darauf an, ob die richtige Erkenntnis schon zur Zeit der Bescheiderteilung hätte gewonnen werden können. Die jetzt berichtigte Grundlage des Versorgungsverhältnisses sei nicht Gegenstand des rechtskräftigen OVA-Urteils gewesen. Die Verwaltung habe ihr Recht zur Berichtigung auch nicht verwirkt. Dafür reiche die bloße Dauer der Anerkennung nicht aus. Obgleich L. sich, zumal seit 1959, auf die Versorgungsleistungen eingerichtet habe und nicht mehr mit ihrem Entzug hätte zu rechnen brauchen, fehlten doch hinreichende weitere Umstände für eine treuwidrige Berichtigung deshalb, weil die Verwaltung nicht fehlerhaft gehandelt habe, als sie objektiv zu Unrecht die Versorgung dem L. zuerkannte. Erst die Leichenöffnung nach dem Tod habe die Unrichtigkeit zweifelsfrei ergeben. Die Klägerin habe als Witwe, die ohne Berichtigung eine Witwenversorgung beanspruchen könnte, kein schutzwürdiges Interesse daran, daß der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten bleibe.

Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung des § 41 VerwVG und des Rechtsgedankens der Verwirkung. Die Verwaltung habe das Recht zur Berichtigung schon wegen der zweiundzwanzigjährigen Dauer der Versorgung und auch deshalb, weil L. nicht mit einer Aufhebung der Versorgungsbescheide hätte zu rechnen brauchen, verwirkt. Vor allem die Rentenerhöhung im Anschluß an die Feststellung des eigentlichen Leidens im Jahre 1959 hätte den Verstorbenen darin bestärken müssen, daß er die Versorgung weiterhin behalten werde. Zudem sei die Bewilligung, auch der höheren Leistungen, ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Verwaltung gefallen. Nach den vorliegenden ärztlichen Beurteilungen hätte schon 1947 und 1952, jedenfalls aber 1959/60 die richtige Diagnose gestellt werden können.

Die Kläger beantragen,

die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 25. Oktober 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 10. März 1972 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Nach seiner Ansicht muß eine Verwirkung nach den rechtlichen Interessen der Hinterbliebenen beurteilt werden; diese seien aber nicht schutzwürdig.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Kläger ist nicht begründet.

Die Berichtigung der gegenüber L. ergangenen Rentenbewilligungsbescheide nach § 41 VerwVG i.d.F. des 1. Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453), der beim Erlaß der angefochtenen Bescheide galt, ist nicht rechtswidrig.

Da die Revision uneingeschränkt zugelassen und eingelegt worden ist, hat der erkennende Senat zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 41 VerwVG gegeben sind. Dies hat das LSG zutreffend angenommen.

Die Bewilligungsbescheide durften nach dem Tod des Beschädigten gegenüber seinen Hinterbliebenen als nunmehr "Berechtigten" berichtigt werden; denn diese könnten aus der sonst weiterhin bestehenden Anerkennung der Schädigungsfolge, an der L. verstorben sein kann, über einen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG anzunehmenden Zusammenhang zwischen Tod und Schädigung (BSGE 15, 85, 86 f = SozR Nr. 12 zu § 38 BVG; SozR Nr. 17 zu § 38 BVG) herleiten, daß die Grundvoraussetzung für Hinterbliebenenrenten nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG gegeben ist.

Die Berichtigung war nicht durch das OVA-Urteil, das lediglich den Grad der MdE betraf, ausgeschlossen (BSG SozR 3900 § 41 Nr. 1).

Das Berufungsgericht hat die tatsächliche Unrichtigkeit der zurückgenommenen Bescheide als zweifelsfrei gegeben festgestellt (§ 163 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und daraus zutreffend die rechtliche Unrichtigkeit abgeleitet. Dabei ist es von dem gesetzmäßigen Beurteilungsmaßstab ausgegangen, daß jede Möglichkeit einer richtigen Entscheidung ausgeschlossen ist (BSG SozR 3900 § 41 Nr. 1). Nach den Feststellungen des LSG bestand bei L. ohne Zweifel kein "chronisches Leberleiden" i.S. eines "Leberzellschadens" (Leberzirrhose oder Narbenleber), sondern ausschließlich ein M.G. Diese Speicherkrankheit verläuft aber unabhängig von äußeren Einwirkungen. Demnach wurde wegen eines schädigungsunabhängigen Leidens unter den genannten falschen Krankheitsbezeichnungen dem L. Rente gewährt. Die Unrichtigkeit der Leidensbezeichnung genügte allerdings nicht für eine Rücknahme (BSGE 16, 253, 256); denn anerkannt war nicht die Diagnose, sondern ein krankhafter Zustand (BSG SozR Nr. 66 zu § 1 BVG; BSGE 11, 57, 58; 24, 185, 187 f = SozR Nr. 15 zu § 38 BVG), in diesem Fall eine Leberzellschädigung bestimmter Art, wie sie nach dem unterstellten Sachverhalt - rezidivierende Hepatitis - angenommen wurde (BSG SozR Nr. 84 zu § 1 BVG). Das Berufungsgericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus geprüft und festgestellt, daß die berichtigten Bescheide nach dem neuerdings möglichen medizinischen Erkenntnisvermögen zweifelsfrei unrichtig waren. Hingegen soll sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 6, 106, 111; 29, 37, 39 f = SozR Nr. 28 zu § 41 VerwVG; BSG vom 6. Februar 1973 - 10 RV 96/72 -; so auch Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 41 VerwVG n.F. im Gegensatz zu Nr. 3 der 1971 geltenden Fassung) die Beurteilung nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis zu dem Zeitpunkt richten, in dem die zurückgenommenen Bescheide erlassen wurden. Auch wenn von dieser Rechtsauffassung ausgegangen wird, was nach Ansicht des erkennenden Senats nicht bedenkenfrei ist, führt das nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Sache braucht nicht zur weiteren Aufklärung über die Erkenntnismöglichkeiten von 1947 und 1952 an das LSG zurückverwiesen zu werden. Vielmehr ist die gebotene Tatsachenfeststellung nach allgemeiner Erfahrung möglich, die aus dem wissenschaftlichen Schrifttum zu gewinnen ist. Bereits 1952 und auch 1947 hätte sich nach dem damaligen Stand der medizinischen Erkenntnis das Leiden des L. zutreffend beurteilen lassen. Der M.G. ist seit der Beschreibung durch den französischen Arzt Gaucher im Jahre 1882 und nach der weiteren Klärung durch Schlagenhaufer im Jahre 1907 (Bernfried Leider/Gertrud Olbrich, Die klinischen Syndrome, 1. Band, 5. Aufl. 1972, S. 322 f) in der Medizin als eine Speicherkrankheit mit krankhaften Zellablagerungen in Leber, Milz und Knochenmark bekannt. Diese Erkrankung läßt sich - abgesehen von nicht spezifischen Symptomen wie Leber- und Milzvergrößerung sowie Hautverfärbung - sicher in Leberzellen durch eine Leberpunktion und in Knochenmarksveränderungen durch eine Sternalpunktion feststellen (Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 252. Aufl. 1975, S. 405, 406, 483, 1205; Greten u.a. in: Gotthard Scheffler (Hg), Innere Medizin, II, 4. Aufl. 1976, S. 453 f; Reinwein in: Helmut Denning (Hg), Lehrbuch der inneren Medizin, I, 6. Aufl. 1964, S. 638 f; Löhr u.a. in: Rudolf Gross/Paul Schölmerich (Hg), Lehrbuch der inneren Medizin, 4. Aufl. 1976, S. 601; Leiber/Olbrich, aaO). Schon 1940 wurde im medizinischen Schrifttum über einhundert Leberpunktionen berichtet (Deutsche medizinische Wochenschrift 1941, S. 449 f; ergänzende Literaturangaben bei Heinz Kalk, Die Krankheiten des Magen-Darm-Kanals, der Leber und Gallenwege in der internistischen Begutachtung, 1956, S. 36, Anm. 87 a, 105, 107 bis 112). Die Sternalpunktion, die bei L. erst 1959 vorgenommen wurde, war jedenfalls seit 1947 möglich (Friedrich Müller/Otto Seifert/Hans Frh.v. Kress, Taschenbuch der Medizinisch-Klinischen Diagnostik, 64, Aufl. 1947, S. 258).

Die Verwaltung hat ihr Recht zur Berichtigung nicht verwirkt. Für eine solche Rechtswirkung genügt regelmäßig nicht ein längerer Zeitraum der Bewilligung; vielmehr müssen weitere Umstände angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles das Verhalten der Verwaltung, das im Widerspruch zur früheren Leistungsgewährung stehen müßte, nach Treu und Glauben als illoyal (treuwidrig) beurteilen lassen (BSGE 35, 91, 94 ff = SozR Nr. 31 zu § 41 VerwVG; SozR 3900 § 41 Nr. 1; 3900 § 47 Nr. 3; BVBl 1972, 73). Insbesondere muß beim "Berechtigten" - hier schon dem L. - ein Vertrauen auf die Fortsetzung der bisherigen Übung und damit in den endgültigen Bestand der zuerkannten Rechtsstellung begründet worden sein, und er muß sich in der Weise darauf eingerichtet haben, daß die Berichtigung besondere Nachteile verursacht. Diese weiteren Voraussetzungen für eine Verwirkung waren hier nicht gegeben. Zwar bestätigte die Verwaltung die Anerkennung - mittelbar - 1960 durch die Rentenerhöhung, obwohl schon Bedenken gegen die zugrunde liegende Beurteilung erkennbar sein mußten. Aber sie bekräftigte dadurch nicht das Vertrauen des L. in den Bestand der Versorgung wie etwa mit einer Entscheidung, die beiden Seiten bekannte Zweifel ausräumt (vgl. dazu BSGE 35, 96 f; SozR 3900 § 41 Nr. 1). Die damals bei den Ärzten entstandenen Bedenken wurden dem L. nicht ersichtlich bekannt und ihm gegenüber dann nicht beseitigt. Ausnahmsweise kann eine Verwaltung auch durch ein Unterlassen ein Vertrauen beim "Berechtigten" erwecken. Dann mußte sich aber die Frage, über die eine Aufklärung geboten gewesen wäre, ebenfalls dem "Berechtigten" aufgedrängt haben. So war es hier nicht. Dem Verstorbenen wurde 1959/60 nicht erkennbar bekannt, daß er an einem M.G. leide und daß diese Krankheit möglicherweise eine Schädigungsfolge an der Leber ausschloß. Jedenfalls richtete sich L. nicht durch besondere Maßnahmen auf die zuerkannte Versorgung ein. Nach allgemeiner Erfahrung hätte er als Arbeitnehmer nicht anders als durch die mit seiner Beschäftigung zwangsläufig verbundene Rentenversicherung für sein höheres Alter und für seine Hinterbliebenen nachhaltig wirtschaftlich vorsorgen können; seit 1960 war ihm als Rentner, der er unabhängig von einer Schädigungsfolge wurde, jegliche zusätzliche Sicherung für die Zukunft unmöglich. Schließlich ist kein besonderer Nachteil durch die Berichtigung entstanden. Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide kann den Verstorbenen überhaupt nicht mehr ungünstig treffen. Das wirkt sich auf die Rechtsstellung seiner Rechtsnachfolger in der Weise aus, daß ihnen gegenüber das Recht zur Berichtigung nicht verwirkt ist. Wenn dies schon nicht gegenüber dem Verstorbenen eingetreten wäre, dann können seine Hinterbliebenen keine günstigere Rechtsposition erworben haben. Was ihnen nach den §§ 38 ff BVG an sich an abgeleiteten Rechten aus dem Versorgungsverhältnis des L. zuwachsen könnte, ist bei der besonderen Sachlage dieses Falles mit dem Recht zur Berichtigung belastet, und dies wäre vor allem mangels eines Nachteiles des L. selbst nicht verwirkt. Die eigenen Interessen der Hinterbliebenen sind aber als abgeleitete nicht selbständig schutzbedürftig und -würdig in der Weise, daß deshalb die Berichtigung ihnen gegenüber unzulässig wäre.

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651154

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