Leitsatz (amtlich)

Bis zum Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1955-01-19 (BGBl 1 1955, 25) sind regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Hinterbliebenen eines früheren Arbeitnehmers, die ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich gezahlt werden, dann nicht bei Bemessung der Hinterbliebenenausgleichsrente als sonstiges Einkommen im Sinne der BVG §§ 41 Abs 4 S 2, 47 Abs 3 Fassung: 1956-06-06 in Verbindung mit BVG § 33 Abs 2 S 1 Fassung: 1956-06-06 anzusehen, wenn sie nur nach festgestellter Bedürftigkeit gewährt werden.

 

Normenkette

BVG § 33 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1956-06-06, § 41 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1956-06-06, § 47 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1956-06-06

 

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 1954 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Der Ehemann und Vater der Kläger war Ingenieur bei den S S-Werken AG. (SSW). Er ist im Oktober 1945 an den Folgen der Kriegsgefangenschaft gestorben. Die Kläger erhalten gemäß Bescheid des Versorgungsamts Nürnberg vom 4. Oktober 1951 Hinterbliebenengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). An sonstigem Einkommen beziehen sie Rente aus der Angestelltenversicherung des Verstorbenen und laufende Geldzuwendungen von den SSW. Diese Zuwendungen der SSW betragen für die Klägerin zu 1) als Witwenunterstützung monatlich 41.40 DM, ab 1. Juli 1951 46,- DM, und für die Kläger zu 2) als Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfe monatlich je 20,- DM. Das Versorgungsamt hat in dem genannten Bescheid die Zuwendungen der SSW bei der Berechnung der Hinterbliebenen-Ausgleichsrente nach dem BVG als Einkommen angerechnet.

Die Kläger haben gegen diesen Bescheid Berufung nach altem Recht eingelegt, da sie die Zahlungen der SSW als Zuwendungen auf dem Gebiet der privaten Fürsorge für anrechnungsfrei halten. Das Oberversicherungsamt (OVA.) Nürnberg hat die Berufung mit Urteil vom 13. Februar 1952 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Rekurs eingelegt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG.), auf das das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 1. Januar 1954 übergegangen ist, hat nach Erhebungen bei den SSW mit Urteil vom 22. Februar 1954 die Entscheidung des OVA. aufgehoben und den Beklagten zur Gewährung von Hinterbliebenen-Ausgleichsrente ohne Anrechnung der Zuwendungen der SSW verurteilt.

Das LSG. hat ausgeführt, der nach altem Recht zulässige Rekurs sei wegen Fortbestands der Rechtshängigkeit und der Zulässigkeit des Rechtsweges als Berufung neuen Rechts zulässig geblieben. Zwar treffe auf die Berufung § 148 Nr. 4 SGG zu, doch handele es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung, in dem ein Sozialgericht die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG hätte zulassen müssen.

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das LSG. festgestellt, daß die Zuwendungen der SSW an die Kläger ohne Rechtsanspruch unter Vorbehalt des Widerrufs gewährt werden. Voraussetzung der Anrechenbarkeit von Zuwendungen als Einkommen auf die Hinterbliebenen-Renten nach dem BVG sei das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Zuwendungen, die Sicherheit der tatsächlichen Zahlung, wenn kein Rechtsanspruch bestehe und eine über den Rahmen der Bedürftigkeit hinausgehende Höhe der Zuwendung. Infolge der Widerruflichkeit könnten die Kläger nicht mit Sicherheit auf die Zuwendungen rechnen. Nach Erklärung der SSW falle die Unterstützungsbedürftigkeit einer dreiköpfigen Familie bei 450,- DM Monatseinkommen fort. Die Kläger hätten als Einkommen zusammen 60,- DM Grundrente nach dem BVG, 116,- DM Angestelltenrente und 86,- DM Zuwendungen von den SSW. Wenn der Witwe und den Waisen eines Mannes, der jetzt ein Monatseinkommen von 1.000,- DM beziehen könnte, eine Zuwendung von insgesamt 86,- DM gewährt werde, könne nicht gesagt werden, daß mit insgesamt 260,- DM monatlich die Grenze der Bedürftigkeit für drei Personen überschritten sei. Die Zuwendung halte sich demnach in solch mäßigen Grenzen, daß ihre Subsidiarität zu den gesetzlichen Versorgungsleistungen außer Zweifel stehe. Daher seien die Zuwendungen der SSW bei Berechnung der Hinterbliebenen-Ausgleichsrenten nach dem BVG nicht als Einkommen anzurechnen. Die Revision ist zugelassen worden.

Gegen das Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und Verletzung des § 148 Nr. 4 SGG und des § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG gerügt. Er hat Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, beantragt. Die Kläger haben Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist infolge Zulassung durch das LSG. gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Sie ist auch sachlich begründet.

Das LSG. hat mit Recht den Rekurs als Berufung neuen Rechts für zulässig erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG.) (BSG. Bd. 1 Seite 62) richtet sich die Zulässigkeit eines vor dem Inkrafttreten des SGG in Bayern oder Baden-Württemberg zulässig eingelegten Rekurses nach Übergang auf das LSG. nach den §§ 143 bis 150 SGG; ein nach altem Recht zulässiges Rechtsmittel bleibt trotz der Vorschriften der §§ 144 bis 149 SGG zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, und ein Sozialgericht die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG hätte zulassen müssen. Die Auffassung des LSG., der Rekurs sei als Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zulässig geblieben, obwohl das Urteil des OVA. die Höhe der Ausgleichsrente betreffe (§ 148 Nr. 4 SGG), ist daher im Ergebnis zutreffend; denn es handelt sich bei der Frage, ob die freiwilligen laufenden Zuwendungen der SSW als Einkommen anzurechnen sind, um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Das LSG. konnte daher sachlich entscheiden.

Streitig ist, ob die laufenden freiwilligen Zahlungen, die die SSW als früherer Arbeitgeber des Ehemannes und Vaters der Kläger leistet, als sonstiges Einkommen gemäß § 41 Abs. 4, § 47 Abs. 3, in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG bei Feststellung der Hinterbliebenenausgleichsrenten anzurechnen sind. Bei der Entscheidung sind die Zeiträume vor und seit Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl. I Seite 25), d.i. 1. Januar 1955, gesondert zu beurteilen; denn das 3. Änderungsgesetz hat § 33 Abs. 2 BVG durch die Vorschrift ergänzt, daß als sonstiges Einkommen auch freiwillige Leistungen gelten, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis laufend gewährt werden, soweit sie bestimmte Beträge übersteigen.

Der 8. Senat des BSG. hat im Urteil vom 10. November 1955 (BSG. Bd. 2 S. 10) entschieden, daß regelmäßige betriebliche Zuwendungen an die Witwe eines früheren Arbeitnehmers, die zwar ohne Rechtsanspruch freiwillig und widerruflich, jedoch ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewährt werden, bei Feststellung der Witwenausgleichsrente als sonstiges Einkommen anzurechnen sind. Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsauffassung bereits in seinem Urteil - 9 RV 224/55 - vom 4. September 1956 angeschlossen. In dem genannten Urteil des 8. Senats vom 10. November 1955 ist für die Zeit bis zum Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes zum BVG (1.1.55) allerdings die Frage offen gelassen, ob laufende freiwillige Zuwendungen auf Grund eines früheren Arbeitsverhältnisses auch dann als Einkommen anzurechnen sind, wenn der Zuwendende vor, bei oder während der Gewährung die Bedürftigkeit des Empfängers prüft, also seine Leistungen nur subsidiären Charakter tragen. Im vorliegenden Fall hatte sich der erkennende Senat mit dieser Frage zu befassen; denn hier hat nach den Feststellungen des LSG. der Arbeitgeber Erwägungen über die Unterstützungsbedürftigkeit der Kläger im Hinblick auf deren Einkommen angestellt, so daß jedenfalls nicht von vornherein feststeht, daß die Zuwendungen ohne Rücksicht auf die Bedürftigkeit gegeben wurden.

Die Entscheidung, ob und welche freiwilligen Zuwendungen nicht als Einkommen nach § 33 Abs. 2 BVG in der Fassung bis zum 3. Änderungsgesetz (a.F.) anzurechnen sind, hängt von der Auslegung des Begriffs des "sonstigen Einkommens" ab. Das frühere Reichsversorgungsgericht (RVGer.) hat zu dem Einkommensbegriff in § 45 Reichsversorgungsgesetz (RVG) nach dem Sinn und Zweck der Versorgungsleistungen entschieden, daß Zuwendungen, die zur Abwendung der Bedürftigkeit - wenn auch regelmäßig - gewährt werden und gegenüber den Rentenbezügen sekundärer - besser "subsidiärer" - Natur sind, nicht als Einkommen anzusehen sind. Diese Auslegung kommt nach Auffassung des RVGer. in gleicher Weise bei allen Zuwendungen in Betracht, die in das Gebiet der Armen- und Wohlfahrtspflege, der öffentlichen und privaten Fürsorge gehören (Band 5 S. 13). In einer weiteren Entscheidung (Band 5 S. 125) hat das RVGer. in Anwendung des gleichen Grundsatzes Leistungen, die nur dann gewährt werden, wenn andere Einkommensquellen nicht vorhanden sind, wie z.B. solche auf Grund der Fürsorgegesetzgebung, Armen- und Kleinrentnerunterstützungen, ferner Bezüge aus Mitteln der freien Wohlfahrtspflege, außer wenn ihre Zahlung unabhängig von der Bedürftigkeit für die Dauer gesichert erscheint, als nicht zum Einkommen im Sinne der genannten Vorschrift gehörig bezeichnet.

Das BSG. hat im Urteil vom 10. November 1955 (BSG. Bd. 2 S. 10) dargelegt, daß sich der Einkommensbegriff des § 45 Abs. 2 RVG mit dem für die Ausgleichsrente maßgebenden Einkommensbegriff des BVG deckt und daß in Nr. 2 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 33 BVG auch die vom RVGer. entwickelten Grundsätze über die Nichtanrechnungsfähigkeit bestimmter Leistungen wiederkehren.

Die Subsidiarität der Leistungen der öffentlichen Fürsorge gegenüber der Ausgleichsrente ergibt sich unmittelbar aus § 8 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge in der Fassung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967). Die VV Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a zu § 33 BVG läßt somit zu Recht solche Leistungen nicht als Einkommen gelten. Der öffentlichen Fürsorge müssen private Leistungen gleichgestellt werden, die ein Dritter ohne rechtliche oder besondere sittliche Pflicht unter der Voraussetzung der Bedürftigkeit und nur, solange diese besteht, gewährt; denn ein Bedürftiger kann hinsichtlich der Berechnung seines Einkommens und damit der Ausgleichsrente nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem er Leistungen aus öffentlicher oder aus privater Fürsorge bezieht. Auch die Vorschriften über die Gewährung der öffentlichen Fürsorge lassen Zuwendungen, die ein Dritter ohne rechtliche oder besondere sittliche Pflicht zur Ergänzung der öffentlichen Fürsorge gewährt, außer Ansatz (§ 8 c der Reichsgrundsätze in der Fassung vom 20. August 1953). Die VV Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a zu § 33 BVG steht daher im Einklang mit dem Gesetz, wenn sie öffentliche und private Fürsorgeleistungen in Bezug auf ihre Anrechnungsfähigkeit gleichsetzt.

Aus der Gleichstellung von privater und öffentlicher Fürsorge in ihrer Nichtanrechnung als subsidiäre Leistung ergibt sich auch der Maßstab, nach dem die Bedürftigkeit des Leistungsempfängers zu beurteilen ist. Diese kann bei Leistungen der privaten Fürsorge nicht wesentlich anders eingeschätzt werden als bei Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Dabei ist Bedürftigkeit jedoch über die allgemeine Fürsorge hinaus im Sinn der sozialen Fürsorge (vgl. auch §§ 25 ff. BVG) zu verstehen. Für die Frage der Anrechenbarkeit freiwilliger Leistungen ist Bedürftigkeit das Unvermögen, den notwendigen Lebensunterhalt aus den vorhandenen Mitteln allein, also ohne die Zuwendung, bestreiten zu können. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören dabei insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Beschaffung von Gebrauchsgegenständen, ärztliche Behandlung und sonstige notwendige Ausgaben des täglichen Lebens (vgl. Urteil des 8. Senats des BSG. vom 7. Juni 1956 - 8 RV 411/54 -). Bei Waisen sind auch Kosten der Berufsausbildung zum notwendigen Lebensunterhalt zu rechnen.

Wenn der Leistende die Bedürftigkeit des Empfängers nach diesen Maßstäben prüft und seine Leistungen nur unter diesen beschränkenden Voraussetzungen in nach dem Einzelfall abgestimmter Höhe im Rahmen der Bedürftigkeitsgrenze gewährt, dann wird seiner Leistung der Charakter der privaten Fürsorge nicht dadurch genommen, daß die Zuwendung nur unter der weiteren Voraussetzung eines früheren Arbeitsverhältnisses erfolgt. Das Vorliegen eines früheren Arbeitsverhältnisses tritt in solchen Fällen gegenüber der Fürsorgebedürftigkeit des Empfängers zurück.

Diese Grundsätze können jedoch nur für § 33 Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Dezember 1954 gültig gewesenen Fassung gelten. Wie auch der 8. Senat im Urteil vom 10. November 1955 ausführt, hat der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 33 Abs. 2 BVG durch das 3. Änderungsgesetz vom 1. Januar 1955 ab für alle freiwilligen Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis mit oder ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden, eine abschließende einheitliche Regelung getroffen, die einer Ergänzung aus anderen Vorschriften weder bedarf noch diese zuläßt. Zuwendungen dieser Art können ab 1. Januar 1955 nur noch nach § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG in der neuen Fassung beurteilt werden. Die VV Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe a zu § 33 kann ab 1. Januar 1955 auf solche Leistungen jedenfalls nicht mehr angewendet werden. Der Fürsorgecharakter solcher Zuwendungen ist durch Freilassung bestimmter Beträge von der Anrechnung nunmehr ausreichend berücksichtigt.

Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen des LSG. zur Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Zuwendungen der SSW an die Kläger bis 1. Januar 1955 als sonstiges Einkommen anzurechnen sind, nicht aus.

Die Kläger vergleichen im Schriftsatz vom 10. August 1952 ihr sonstiges Einkommen mit dem Lohn eines Hilfsarbeiters; an anderer Stelle verneinen sie eine Hilfsbedürftigkeit dann, wenn das gesamte Einkommen der Kläger bis auf 50 % des heutigen Verdienstes des Verstorbenen in Höhe von 900,- DM bis 1.000,- DM netto, also auf etwa 450,- DM netto, durch eine Unterstützung aufgefüllt würde. Das LSG. hat in den Urteilsgründen zur Bedürftigkeitsprüfung durch die SSW nur festgestellt, daß nach Ansicht des Betriebes die Unterstützungsbedürftigkeit einer dreiköpfigen Familie im allgemeinen bei einem einzelnen Monatseinkommen von 450,- DM wegfalle. Als eigene Stellungnahme zur Bedürftigkeit und des dabei anzuwendenden Maßstabes hat der Vorderrichter lediglich ausgeführt, daß die Grenze der Bedürftigkeit für drei Personen nicht überschritten sei, wenn wie hier den Klägern als Hinterbliebene eines Mannes, der heute ein Monatseinkommen von 1.000,- DM haben könnte 260,- DM monatlich gewährt werden.

Diese Beurteilung des Sachverhalts genügt nicht den zu § 33 Abs.2 BVG a.F. dargelegten Rechtsgrundsätzen. Das Urteil des LSG. war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Das LSG. wird die Ruhegeldordnung der SSW, die als Grundlage für freiwillige Zuwendungen an Hinterbliebene ehemaliger Arbeitskräfte diente, heranzuziehen haben. Es wird feststellen müssen, ob und nach welchen Maßstäben eine Bedürftigkeitsprüfung vor und während der Gewährung freiwilliger Zuwendungen stattfindet, und welche tatsächlichen Verhältnisse dabei berücksichtigt werden. Es wird ferner zu erwägen haben, nach welchen Gesichtspunkten die SSW die Höhe der freiwilligen Zuwendungen festsetzen, ob die Leistungen unterschiedlich nach dem jeweiligen sonstigen Einkommen der Empfänger berechnet werden oder ob feste Taxen bestehen, deren Höhe durch gleiche äußere Merkmale, wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Stellung im Betrieb, Alter der Hinterbliebenen u.ä., ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der einzelnen Hinterbliebenen bestimmt ist. Es kommt darauf an, ob die Zuwendungen gleichmäßig schematisch gezahlt, oder ob vor und während einer Gewährung die wirtschaftlichen Verhältnisse jedes einzelnen Empfängers im Hinblick auf die Bedürftigkeit gesondert, wie in der öffentlichen Fürsorge, geprüft werden. Das LSG. wird unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze dann erneut zu entscheiden haben, ob die Zuwendungen der SSW als Einkommen auf die Hinterbliebenen-Renten nach dem BVG bis zum 31. Dezember 1954 anzurechnen sind.

Das LSG. wird dabei, falls es kein Urteil dem Grund nach erläßt, in der Urteilsformel eine etwa zustehende Ausgleichsrente unter Berücksichtigung der späteren Änderungen des Einkommens der Kläger und der Einkommensgrenzen im BVG zahlenmäßig anzugeben haben.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926634

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