Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensanrechnung bei der Bemessung der Witwenausgleichsrente
Orientierungssatz
1. Für die Anrechnung von freiwillig und widerruflich gewährten Zuwendungen einer Fürsorgekasse als einer berufsständischen Organisation bei der Bemessung der Witwenausgleichsrente nach § 41 Abs 4 BVG aF in Verbindung mit § 33 Abs 2 BVG aF ist es von Bedeutung, ob die Leistungen subsidiären Charakter haben und nur nach festgestellter Bedürftigkeit gewährt werden (vgl BSG 1956-09-09 RV 26/54 = BSGE 3, 246).
2. Nach Inkrafttreten der dritten Novelle - 1.1.1955 - sind gem § 41 Abs 5 BVG in Verbindung mit § 33 Abs 2 BVG nF alle Leistungen unabhängig von ihrer subsidiären Natur oder ihrer sonstigen Besonderheit als sonstiges Einkommen anzurechnen. Von diesen Leistungen bleiben jedoch bei den Ausgleichsrenten der Witwen DM 15,- monatlich außer Betracht (vgl BSG 1955-11-18 RV 237/54 = BSGE 2, 10).
Normenkette
BVG § 41 Abs. 4 Fassung: 1950-12-20, § 33 Abs. 2 Fassung: 1950-12-20, § 41 Abs. 5 Fassung: 1955-01-19, § 33 Abs. 2 Fassung: 1955-01-19
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 31.10.1955) |
SG Köln (Entscheidung vom 13.04.1954) |
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 31. Oktober 1955 wird aufgehoben, soweit das Landessozialgericht dem Grunde nach über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Witwenausgleichsrente für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab entschieden hat, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1941 an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorbenen Arztes Dr. Theodor R. .... Mit einem Schreiben vom 4. Oktober 1947, das als Benachrichtigung bezeichnet ist, setzte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) R, Außenstelle K, für die Klägerin eine Witwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27 in Höhe von RM 60,- monatlich fest. Bei der Überprüfung ihrer Einkommensverhältnisse ergab sich, daß die Klägerin seit Juli 1948 eine Unterstützung von der Fürsorgekasse der Kassenärztlichen Vereinigung, Abrechnungsstelle K, - im folgenden Fürsorgekasse genannt - von DM 100,- monatlich bezog. Darauf setzte die LVA. mit einem Schreiben vom 11. September 1950, das ebenfalls als Benachrichtigung überschrieben ist, die Rente der Klägerin wegen Änderung der Einkommensverhältnisse mit Wirkung vom 1. Juni 1949 auf DM 48,- herab. Gleichzeitig sprach die LVA. die Verpflichtung der Klägerin aus, einen Betrag von DM 192,- zu erstatten, da die Rente in dieser Höhe in der Zeit vom 1. Juni 1949 bis 30. September 1950 überzahlt worden sei. Die Klägerin bat darauf in einem Schreiben vom 25. September 1950, von einer Rentenkürzung und Rentenrückzahlung in Anbetracht ihrer Notlage Abstand zu nehmen. Nachdem die LVA. dies abgelehnt hatte, bat die Klägerin, den überzahlten Betrag von DM 192,- in monatlichen Raten von DM 10,- erstatten zu dürfen und ihr als laufende Rente DM 38,- zu überweisen. Auf eine Eingabe des Bürgermeisters von D hin teilte die LVA. der Klägerin mit Schreiben vom 8. Dezember 1950 mit, daß sie die Rente von monatlich DM 48,- weiterhin auszahlen und die Überzahlung von DM 192,- aus der zu erwartenden Nachzahlung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verrechnen werde. Die Klägerin erhielt daraufhin im Ergebnis die Rente vom 1. Oktober 1950 an in Höhe von DM 48,- weiter.
Mit dem Umanerkennungsbescheid vom 21. Juli 1952 setzte das Versorgungsamt (VersorgA.) K für die Klägerin vom 1. Oktober 1950 an eine Grundrente von DM 40,- nach den Vorschriften des BVG fest, lehnte aber die Gewährung einer Ausgleichsrente (§ 41 BVG) ab, da durch die Zuwendungen der Fürsorgekasse und das Einkommen aus Haus- und Grundbesitz die Einkommenshöchstgrenze von DM 80,- - bzw. DM 85,- seit dem 1. April 1952 - überschritten sei. Zur Abdeckung der Überzahlung von DM 192,- werde die laufende Rentenzahlung um DM 10,- monatlich gekürzt, so daß vom 1. September 1952 ab anstatt DM 40,- nur DM 30,- bis zur Deckung der Überhebung gezahlt werden.
Mit ihrem Einspruch gegen den Umanerkennungsbescheid machte die Klägerin geltend, daß die Leistungen der Fürsorgekasse Zuwendungen der privaten Fürsorge im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 33 BVG seien und nicht als sonstiges Einkommen angerechnet werden dürften. Der Beschwerdeausschuß V des VersorgA. Köln wies mit seiner Entscheidung vom 30. September 1952 den Einspruch zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) K ein, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Köln überging. Mit Urteil vom 13. April 1954 wies das SG. Köln die Klage ab, weil die Zuwendung der Fürsorgekasse als sonstiges Einkommen im Sinne von § 33 BVG für den Bezug der Ausgleichsrente anzurechnen sei. Am Ende der Urteilsbegründung - vor der Rechtsmittelbelehrung - führte das SG. aus, daß gegen dieses Urteil die Berufung gemäß § 150 Ziff. 1 SGG zugelassen ist.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Sie wandte sich lediglich gegen die Auffassung des SG., daß die Zuwendung der Fürsorgekasse anrechenbares Einkommen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG.) am 31. Oktober 1955 beantragte die Klägerin, das Urteil des SG. vom 13. April 1954, die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 30. September 1952 und den Umanerkennungsbescheid vom 21. Juli 1952 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Witwenrente auch über den 1. Juni 1949 hinaus ohne Anrechnung der Zuwendung der Fürsorgekasse zu gewähren. Das LSG. Nordrhein-Westfalen wies mit Urteil vom 31. Oktober 1955 die Berufung zurück. Es hielt die Berufung gemäß § 143 SGG für zulässig, ohne daß es einer Zulassung durch das SG. gemäß § 150 Nr. 1 SGG bedurft hätte. Der Sache nach versagte das LSG. der Berufung einen Erfolg, weil die Zuwendung der Fürsorgekasse sowohl nach den Vorschriften der SVD Nr. 27 als auch des § 33 BVG anzurechnendes Einkommen sei. Es ließ die Revision zu.
Gegen das am 9. Februar 1956 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Februar 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG.) am 28. Februar 1956, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. April 1956, eingegangen beim BSG. am 8. April 1956, hat sie die Revision begründet. In der Revisionsbegründung hat sie ihren ursprünglich weitergehenden Antrag dem Sinne nach und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dahingehend gestellt,
das angefochtene Urteil, soweit es über die Anrechnung der Zuwendung der Fürsorgekasse vom 1. Oktober 1950 ab entschieden hat, sowie das Urteil des SG. Köln vom 13. April 1954, die Einspruchsentscheidung vom 30. September 1952, den Umanerkennungsbescheid vom 21. Juli 1952 aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Oktober 1950 an eine Witwenausgleichsrente ohne Anrechnung der Zuwendung der Fürsorgekasse zu gewähren,
hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es über die Anrechnung der Zuwendung der Fürsorgekasse vom 1. Oktober 1950 ab entschieden hat, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Essen zurückzuverweisen.
Die Revision rügt eine Verletzung der Vorschriften in den §§ 33, 41 BVG über die Berechnung des "sonstigen Einkommens". Sie macht geltend, daß durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 19. Januar 1955 (BGBl. I S. 25) - 3. Novelle genannt - der Begriff des sonstigen Einkommens eingeschränkt worden sei. Leistungen, die mit Rücksicht auf eine frühere selbständige Berufstätigkeit oder als zusätzliche Versorgungsleistung einer berufsständischen Organisation gewährt werden, seien nur in beschränktem Umfang anrechnungspflichtig. Aber auch schon vor der 3. Novelle hätte die Zuwendung nicht als sonstiges Einkommen angerechnet werden dürfen, weil sie in das Gebiet der privaten Fürsorge gehöre. Sie werde freiwillig und ohne Rechtsanspruch nur in Einzelfällen den Hinterbliebenen von Ärzten gewährt. Die Gewährung setze also eine Prüfung der Bedürftigkeit voraus. Wenn Zweifel bestehen sollten, ob eine Prüfung der Bedürftigkeit vorausgegangen ist, so hätte das LSG. im Rahmen der ihm nach § 103 SGG obliegenden Pflicht diese Frage prüfen müssen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich zur Begründung seines Antrags auf das Urteil des BSG. vom 10. November 1955 (= BSG. 2, 10). Nach dessen Begründung seien auch die der Klägerin gewährten Zuwendungen als Einkommen anzurechnen. Zusammen mit den Einkünften aus Hausbesitz übersteige das Einkommen der Klägerin die jeweils geltende Einkommensgrenze derart, daß auch unter Berücksichtigung des vom 1. Januar 1955 ab geltenden Freibetrags von DM 15,- der Klägerin eine Ausgleichsrente nicht zustehe.
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft, weil sie im angefochtenen Urteil nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen wurde. Die sonach zulässige Revision ist auch begründet.
Der Senat war nicht gehindert, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch sachlich zu prüfen, obwohl das Urteil des SG. Köln nur die Höhe der Ausgleichsrente betraf. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG. handelt es sich auch dann um die Höhe der Ausgleichsrente im Sinne des § 148 Nr. 4 SGG, wenn die Zahlung einer Ausgleichsrente auf Grund der angestellten Berechnungen, wie im vorliegenden Fall auf Grund der anzurechnenden Zuwendung der Fürsorgekasse, nicht in Frage kommt (BSG. 1 S. 62). Trotzdem war die Berufung nicht ausgeschlossen, weil das SG. sie gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hatte. Der Wirksamkeit der Zulassung steht nicht entgegen, wie das LSG. angenommen hat, daß die Zulassung nicht in der Urteilsformel, sondern in den Urteilsgründen ausgesprochen war (BSG. 2 S. 245). Das LSG. hat daher, wenn auch nur im Ergebnis, mit Recht die Berufung für zulässig erachtet. Die vom Revisionsgericht bei der zugelassenen Revision von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Berufung (BSG. 2 S. 225) konnte daher nicht zur Verwerfung der Berufung führen.
Das angefochtene Urteil mußte aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden. Dabei war zu unterscheiden zwischen der Zeit vom 1. Oktober 1950 ab (Inkrafttreten des BVG) bis zum 31. Dezember 1954 und der Zeit vom 1. Januar 1955 ab (Inkrafttreten der 3. Novelle). Soweit das LSG. über die Anrechnung der Zuwendung der Fürsorgekasse für die Zeit vom 1. Oktober 1950 ab entschieden hat - und nach dem Revisionsantrag ist die Anrechnung nur noch von diesem Zeitpunkt an streitig - ist es zutreffend davon ausgegangen, daß gemäß § 41 Abs. 4 BVG die Ausgleichsrente für Witwen nur insoweit zu gewähren ist, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen den in dieser Vorschrift bestimmten Gesamtbetrag monatlich nicht übersteigt. Was als sonstiges Einkommen im Sinne des § 41 BVG anzusehen ist, ergibt sich durch die Verweisung in Abs. 5 aus § 33 Abs. 2 BVG. Hierbei sind die mehrfachen Änderungen der §§ 33 und 41 BVG bis zum Fünften Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 463) - 5. Novelle - und ihr jeweiliger zeitlicher Geltungsbereich zu berücksichtigen. Sie betreffen im wesentlichen die für die Errechnung der Ausgleichsrente maßgebenden Geldbeträge. Durch die 3. Novelle sind aber auch mit Wirkung vom 1. Januar 1955 an (Art. VIII Abs. 2) bestimmte Arten von Einkünften dem "sonstigen Einkommen" gleichgestellt worden.
Vor dem Inkrafttreten dieser Novelle bestimmte § 33 Abs. 2 BVG den Umfang des sonstigen Einkommens nur durch den einzigen Satz (Satz 1): "Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle".
Das LSG. hat den Ausdruck "sonstiges Einkommen" nicht richtig ausgelegt und sich zu Unrecht für seine Auffassung auf die Begriffsbestimmung in § 9 SVD Nr. 27 berufen. Während hiernach das sonstige Einkommen im Sinne des § 8 SVD Nr. 27 grundsätzlich die steuerpflichtigen Einkünfte umfaßt, geht § 33 BVG nicht von einem steuerrechtlichen Einkommensbegriff aus (Vergl. Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 33 BVG).
Wie das BSG. schon entschieden hat (BSG. 2 S. 10; vgl. auch Urteile v. 6.12.1956 - 8 RV 259/55 - und v. 4.9.1956 - 9 RV 26/54 -), umfaßt der Einkommensbegriff im § 33 BVG grundsätzlich alle Einkünfte von wirtschaftlichem Wert mit Ausnahme solcher, die subsidiären Charakter tragen, zweckgebundene Leistungen sind oder wegen ihrer Besonderheit nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Ebenso wie bei den betrieblichen Zuwendungen, auf die sich die erwähnten Entscheidungen des BSG. beziehen, handelt es sich bei den freiwillig und widerruflich gewährten Zuwendungen der Fürsorgekasse als einer berufsständischen Organisation auch nicht um zweckgebundene Leistungen oder solche, die wegen ihrer Besonderheit nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Wie bei den betrieblichen Zuwendungen kann im vorliegenden Fall bei den Zuwendungen der Fürsorgekasse an die Klägerin nur zweifelhaft sein, ob sie subsidiären Charakter haben und als Leistungen der privaten Fürsorge von der Anrechnung auf das Einkommen ausgeschlossen sind. Diese Frage hängt aber nach den erwähnten Entscheidungen des BSG. davon ab, ob vor und während der Gewährung der Zuwendung der Fürsorgekasse die Bedürftigkeit der Klägerin, wenn auch nur in größeren zeitlichen Abständen, geprüft worden ist. Das LSG. hat nach dieser Richtung hin keine Feststellungen getroffen. Es durfte ohne derartige Feststellungen nicht schlechthin die Zuwendung der Fürsorgekasse als Einkommen der Klägerin anrechnen. Es hat aus diesem Grunde mit der Zurückweisung der Berufung den § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG in der bis zur 3. Novelle geltenden Fassung verletzt.
Das LSG. hat aber auch den § 41 Abs. 5 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG in der durch die dritte Novelle geänderten Fassung verletzt, indem es die Berufung ohne Einschränkung zurückwies. Durch die dritte Novelle hat der Gesetzgeber die Anrechnung von Leistungen als sonstiges Einkommen neu geregelt. Danach sind nunmehr von dem Inkrafttreten der dritten Novelle ab - das ist der 1. Januar 1955 - Leistungen, die als zusätzliche Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation laufend gewährt werden, unabhängig von ihrer subsidiären Natur oder ihrer sonstigen Besonderheit als sonstiges Einkommen anzurechnen (vgl. BSG. 2, S. 10 (22)). Von diesen Leistungen bleiben jedoch bei den Ausgleichsrenten der Witwen DM 15,- monatlich außer Betracht. Das LSG. hat daher zu Unrecht entschieden, jedenfalls für die Zeit vom 1. Januar 1955 ab, daß die Zuwendungen der Fürsorgekasse, bei denen es sich um zusätzliche Versorgungsleistungen einer berufsständischen Organisation handelt, ohne jede Einschränkung als sonstiges Einkommen anzurechnen sind.
Die angefochtene Entscheidung mußte daher im Rahmen des Revisionsantrags aufgehoben werden. Der Senat konnte die von der Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten, soweit die Zeit bis zum 31. Dezember 1954 in Betracht kommt, nicht aussprechen, da das LSG. Feststellungen zur Frage des subsidiären Charakters der Zuwendungen der Fürsorgekasse, die nach dem Vorbringen der Klägerin Leistungen der privaten Fürsorge sind, nicht getroffen hat. Soweit die Zeit nach dem 31. Dezember 1954 in Betracht kommt, schien es dem Senat untunlich, darüber gesondert zu entscheiden.
Die Sache mußte daher gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG, ohne daß es auf den entsprechenden Hilfsantrag der Klägerin noch ankam, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen werden. Dieses wird je nach dem Ergebnis seiner Feststellungen zu entscheiden haben, ob die Zuwendungen der Fürsorgekasse vom 1. Oktober 1950 ab gemäß § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG alter Fassung überhaupt anzurechnen sind und mit welcher Einschränkung sie vom 1. Januar 1955 ab gemäß § 41 Abs. 5 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 BVG in der Fassung der dritten Novelle anzurechnen sind.
Die Kostenentscheidung muß dem abschließenden Urteil vorbehalten bleiben.
Fundstellen