Leitsatz (amtlich)
Die Berufung ist nicht nach SGG § 150 Nr 1 zugelassen, wenn zwar in dem Vordruck für die Sitzungsniederschrift die Worte "Die Berufung wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt", nicht gestrichen sind, aus der äußeren Gestaltung der Niederschrift aber zu entnehmen ist, daß die Zulassung nicht verkündet worden ist, das Urteil selbst auch an keiner Stelle eine Entscheidung enthält, die erkennbar zum Ausdruck bringt, daß eine an sich unstatthafte Berufung zugelassen werden soll (Vergleiche BSG 1957-01-30 1 RA 63/56 = BSGE 4, 261). 2. Das Zweite Änderungsgesetz zum SGG ist auf Prozeßhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen waren (zB die Einlegung der Berufung), nicht anwendbar.
Normenkette
SGG § 148 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03; SGGÄndG 2 Fassung: 1958-06-25
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 1. November 1955 wird aufgehoben; die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 1954 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger beantragte im August 1950, ihm wegen Gesundheitsstörungen - "Schußverletzung, Kniegelenksentzündung und Lungentuberkulose" -, die er auf den ersten Weltkrieg zurückführte, Versorgung zu gewähren. Die Versorgungsbehörden in Berlin lehnten mit den Bescheiden vom 18. Juni 1952 und 18. Februar 1953 den Antrag auf Grund des § 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Versorgung von Kriegs- und Militärdienstbeschädigten sowie ihren Hinterbliebenen vom 24. Juli 1950 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 318 - Berliner KVG -) und der §§ 56, 57 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab: Der Versorgungsanspruch könne nicht mehr geltend gemacht werden, die Gesundheitsstörungen seien nicht nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften als Schädigungsfolgen anerkannt gewesen. Mit der Klage trug der Kläger vor, er sei zur Zeit zu 70 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, auf Grund der geänderten Verhältnisse mache er seine Ansprüche geltend. Das Sozialgericht (SG.) Berlin wies die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 1954 ab: Die Versorgungsbehörde habe sich mit Recht darauf berufen, daß der Versorgungsanspruch des Klägers wegen seiner Gesundheitsstörungen, die er auf den ersten Weltkrieg zurückführe, nicht mehr geltend gemacht werden könne; der Kläger habe nicht dargelegt, daß seine Gesundheitsstörungen früher als Schädigungsfolgen anerkannt gewesen seien. In dem Formular, das das SG. für seine Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1954 verwendete, folgen den vorgedruckten Worten: "Der Vorsitzende verkündete folgendes Urteil", die in Maschinenschrift aufgenommenen Sätze:
"1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten";
nach einer etwa zu 3/4 freien Seite heißt es dann am Schluß der Sitzungsniederschrift, vor den Unterschriften des Richters und des Urkundsbeamten, wiederum vorgedruckt: "Die Berufung wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt." Das Urteil des SG. enthält am Ende einen Absatz, der mit den Worten beginnt "Gegen dieses Urteil ist die Berufung gegeben" und der dann darüber belehrt, in welcher Form und Frist die Berufung einzulegen ist.
Der Kläger legte Berufung ein; er trug vor, es könne nicht darauf ankommen, ob seine Gesundheitsstörungen früher als Schädigungsfolge anerkannt gewesen seien und ob er früher eine Versorgungsrente bezogen habe oder nicht, er könne jedenfalls nachweisen, daß seine Gesundheitsschäden auf den ersten Weltkrieg zurückzuführen seien und daß er jetzt Schwerbeschädigter sei; unter diesen Umständen verstoße die Ablehnung seines Versorgungsanspruchs gegen Treu und Glauben.
Durch Urteil vom 1. November 1955 hob das Landessozialgericht Berlin (LSG.) das Urteil des SG. auf und verwies die Sache an das SG. zurück: Die Berufung sei zwar nach § 148 Ziff. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, das SG. habe sie aber ausweislich des Sitzungsprotokolls nach § 150 Ziff. 1 SGG zugelassen; das Urteil des SG. leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, es enthalte zu Unrecht keine "Sachentscheidung"; das SG. habe gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entschieden, die Voraussetzungen für eine solche Entscheidung hätten aber nicht vorgelegen; das SG. habe auch seiner Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) nicht genügt, es habe prüfen müssen, ob nicht die Versorgungsbehörde, wenn sie sich auf die nicht rechtzeitige Anmeldung des Versorgungsanspruchs berufe, die Grenzen ihres pflichtgemäßen Verwaltungsermessens überschritten habe.
Das LSG. ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Beklagten am 10. Dezember 1955 zugestellt; er legte am 23. Dezember 1955 Revision ein und beantragte, das Urteil des LSG. aufzuheben und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise beantragte er, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Er begründete die Revision am 9. Februar 1956: Das LSG. habe zu Unrecht eine sachliche Entscheidung getroffen, es hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen; die Berufung sei nach § 148 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, das SG. habe sie nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen, die Zulassung ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Urteil, ein wesentlicher Mangel im Verfahren des SG. habe nicht vorgelegen; das LSG. habe auch verkannt, daß die Versorgungsbehörde, wenn sie sich auf den Ablauf der Anmeldungsfristen (§§ 56, 57 BVG) berufe, nicht nach ihrem Ermessen entscheide; die Versorgungsbehörde habe auf den Einwand der Fristversäumnis nicht verzichten dürfen, es handle sich hier um materiell-rechtliche Ausschlußfristen.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.
Der Senat regte bei dem SG. an, zu prüfen, ob mit Rücksicht auf den Wortlaut der Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1954 die Voraussetzungen einer Berichtigung seines Urteils gegeben seien, weil möglicherweise die Entscheidung über die Zulassung der Berufung versehentlich nicht in das Urteil aufgenommen worden sei; das SG. teilte mit, es habe nicht entschieden, daß die Berufung zugelassen werde, die Schlußsätze der Sitzungsniederschrift, die hier - wie auch nach einer damals bestehenden Übung in den Fällen eindeutig statthafter Berufungen - nicht gestrichen worden seien, seien nicht als Zulassung der Berufung, sondern als Belehrung darüber, daß die Berufung "zulässig" sei, zu verstehen; eine Berichtigung des Urteils durch nachträgliche Aufnahme der Zulassungsentscheidung komme daher nicht in Betracht.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
II
Die Voraussetzung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Einverständnis der Beteiligten (§§ 126 Abs. 2, 153, 165 SGG) - ist gegeben. Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft; die Beschwer, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision ist., ist gegeben; in der angefochtenen Entscheidung ist das Urteil des SG., das dem Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage entsprochen hat, wieder aufgehoben worden (vgl. BSG. 6, 180 [182]). Die Revision ist danach zulässig; sie ist auch begründet. Zu Recht rügt der Beklagte, das LSG. habe die Sache nicht an das SG. zurückverweisen dürfen, es habe vielmehr die Berufung als unzulässig verwerfen müssen. Das LSG. ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Berufung nach § 148 Ziff. 1 SGG a.F. nicht statthaft gewesen ist, seine Annahme, das SG. habe sie nach § 150 Ziff. 1 SGG zugelassen, trifft jedoch nicht zu.
1. Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers ist nach den §§ 143 ff. SGG in der Fassung vor dem Zweiten Gesetz zur Änderung des SGG vom 25. Juni 1958 [a.F.] zu beurteilen. Dies ergibt sich daraus, daß die Prozeßhandlung, um die es hier geht (Einlegung der Berufung), beim Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum SGG bereits abgeschlossen gewesen ist und in diesem Gesetz eine Anwendung der neuen Berufungsvorschriften auf "Altfälle" nicht vorgesehen ist (vgl. BSG. 1 S. 44 ff. [46], Urteil des BSG. vom 8.5.1956, SozR. Nr. 23 zu § 215 SGG und Haueisen, NJW. 1958 S. 1067 Anm. 32). Nach § 148 SGG a.F., der hier in Frage kommenden Vorschrift, ist für die Zulässigkeit der Berufung der Inhalt der Entscheidung des SG. maßgebend (BSG. 1, 225; 3, 217). Das Urteil des SG. betrifft im vorliegenden Falle einen Antrag auf Gewährung von Versorgung; die Versorgungsbehörden haben ihn wegen Ablaufs der Anmeldefrist abgelehnt (§ 56 BVG, § 37 Berliner KVG). Der Kläger hat nicht dartun wollen, es liege ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 57 Abs. 2 zweiter Halbsatz BVG (§ 37 Abs. 5a Berliner KVG) vor, der es ihm ermögliche, auch noch nach Ablauf der Anmeldefrist seinen Versorgungsanspruch geltend zu machen; auf den Hinweis in den Bescheiden der Versorgungsbehörden, sein Versorgungsanspruch scheitere daran, daß seine Gesundheitsstörungen nicht als Schädigungsfolgen anerkannt gewesen seien, ist der Kläger nicht eingegangen; sein Klagevorbringen läßt erkennen, daß er sein jetziges Versorgungsbegehren für begründet gehalten hat, obgleich von ihm früher keine Ansprüche gestellt worden sind; er hat sich also nicht auf eine frühere Anerkennung seiner Gesundheitsstörungen berufen und damit nicht im Sinne des § 148 Nr. 1 SGG a.F. einen der Ausnahmefälle des § 57 BVG "geltend gemacht". Die Berufung ist daher nach § 148 Nr. 1 SGG a.F. ausgeschlossen gewesen. Bei der Anwendung des § 148 Nr. 1 SGG a.F. stehen die Vorschriften des BVG über Fristversäumnis und ihre Ausnahmen (§§ 56, 57 BVG) den entsprechenden Vorschriften des bisherigen Versorgungsrechts (hier § 37 Abs. 5 Berliner KVG) gleich (vgl. BSG. Urteil vom 12.2.1957, SozR. zu § 148 SGG Nr. 16).
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 150 SGG statthaft gewesen, weil das SG. sie - entgegen der Annahme des LSG. - nicht zugelassen und der Kläger weder einen wesentlichen Verfahrensmangel gerügt hat noch der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig gewesen ist.
a) Der Satz der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung im Urteils des SG., "Gegen dieses Urteil ist die Berufung gegeben", deutet darauf hin, daß die Berufung nach § 143 SGG für statthaft gehalten worden ist. Es kann aus ihm nicht entnommen werden, daß die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen werden sollte; die Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG hat andere Voraussetzungen als § 143 SGG, ihre Anwendung verlangt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder daß das SG. in der Auslegung einer Vorschrift von einem Urteil des im Rechtszuge übergeordneten LSG. abweicht. Die Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG ist hiernach nicht nur eine Belehrung darüber, daß die Möglichkeit besteht, Berufung einzulegen, und sie ist auch nicht eine Maßnahme gerichtlicher Verwaltungstätigkeit, sie ist vielmehr eine prozessuale Nebenentscheidung des SG. (vgl. auch Urteil des BVerwG. vom 5.5.1955, NJW. 1955 S. 1084); es muß deshalb im Urteil erkennbar zum Ausdruck gebracht sein, daß das SG. eine Berufung, die auf Grund der §§ 144 bis 149 SGG an sich nicht statthaft ist, trotzdem wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von einem Urteil des übergeordneten LSG. zulassen will (BSG. 4, 261 [263]). Im vorliegenden Falle bestehen weder nach dem Sachverhalt noch nach der Begründung des Urteils Anhaltspunkte dafür, daß das SG. diese Voraussetzungen als gegeben erachtet hat; es hat den Versorgungsanspruch wegen offenbarer Fristversäumnis (§§ 56, 57 BVG) abgelehnt und ist dabei offensichtlich von einer nach seiner Meinung zweifelsfreien Rechtslage ausgegangen. Auch die vorgedruckten Schlußsätze in der Sitzungsniederschrift des SG., "Die Berufung wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt", vermögen nicht darzutun, daß das SG. die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat; nach dieser Vorschrift muß das SG. die Berufung im Urteil zugelassen haben. Die Zulassungsentscheidung muß danach Bestandteil des Urteils geworden sein; das aber ist hier nicht der Fall. Aus der Sitzungsniederschrift ist nur zu entnehmen, daß als Urteil die Entscheidungssätze "1. Die Klage wird abgewiesen, 2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten" verkündet worden sind, nicht aber ein weiterer (dritter) Entscheidungssatz, in dem die Zulassung der Berufung ausgesprochen worden ist. Die Sitzungsniederschrift läßt nicht die Deutung zu, daß die vorgedruckten Schlußsätze: "Die Berufung wird zugelassen. Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt" Inhalt des Urteils geworden sind. Diese Sätze schließen sich nicht unmittelbar an die Entscheidungssätze zu 1) und 2) an und reihen sich ihnen auch nicht ziffernmäßig an. Sowohl die äußere Form und der Aufbau der Sitzungsniederschrift als auch der Inhalt der zusammengefaßten Schlußsätze, von denen der zweite überhaupt nicht Gegenstand eines Urteilsspruchs sein kann, lassen erkennen, daß es sich insoweit nicht um Bestandteile der verkündeten Entscheidung gehandelt hat; offensichtlich sind diese - hier nicht passenden - Schlußsätze versehentlich nicht gestrichen worden. Die Tatsache, daß diese Schlußsätze nicht gestrichen worden sind, erbringt unter den hier gegebenen Umständen nicht den Beweis, daß das SG. die Berufung im Urteil zugelassen hat, die formelle Beweiskraft des Protokolls (§ 164 ZPO) steht dieser Annahme nicht entgegen (vgl. auch BGH. NJW. 1958 S. 711). Wenn aber die Sitzungsniederschrift unklar und damit der Auslegung bedürftig ist, das Urteil selbst aber an keiner Stelle eine Entscheidung enthält, die erkennbar zum Ausdruck bringt, daß eine an sich unstatthafte Berufung zugelassen werden soll, so ist die Berufung nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Berufung ist daher nicht nach § 150 Nr. 1 SGG statthaft. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des SG. macht das Urteil nicht berufungsfähig (Urteil des BSG. vom 15.5.1956, Sozialrecht zu § 150 SGG Nr. 10).
b) Das LSG. hat einen wesentlichen Mangel im Verfahren des SG. darin gesehen, daß das SG. nach Lage der Akten entschieden habe, ohne daß die Voraussetzungen hierfür gegeben seien (§ 126 SGG). Dieser Verfahrensmangel ist weder gerügt gewesen noch hat er vorgelegen; eine Entscheidung nach § 126 SGG ist gar nicht ergangen, das SG. hat vielmehr nach Sachdarstellung und Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses mit dem erschienenen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein Urteil verkündet, es hat also auf Grund - einseitiger - mündlicher Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 1 SGG). Eine solche Entscheidung hat das SG. auch treffen dürfen, da, wie das LSG. selbst festgestellt hat, die Ladung des Klägers zum Termin den Erfordernissen des § 110 SGG entsprochen hat (vgl. auch Beschluß des BSG. vom 30.5.1958 - 2 RU 159/57 -).
Das LSG. hat weiter beanstandet, das SG. habe nicht geprüft, ob die Versorgungsbehörde, wenn sie sich auf Fristablauf (§ 56, 57 BVG) berufen hat, nicht die Grenzen ihres pflichtgemäßen Ermessens überschritten habe; es hat darin eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erblickt. Es hat sich hier aber weder um einen Verfahrensmangel gehandelt, noch ist er gerügt gewesen (§ 150 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Dem Berufungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, daß ein Verstoß des SG. gegen prozeßrechtliche Vorschriften in dem Sinne gerügt werden sollte, das SG. habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 103 SGG); es geht vielmehr lediglich dahin, das SG. habe sachlich unrichtig entschieden; seine Rechtsansicht, daß Versorgungsansprüche wegen der Gesundheitsstörungen aus dem ersten Weltkrieg nicht mehr geltend gemacht werden könnten, treffe nicht zu. Das LSG. hat insoweit auch nicht das Verfahren des SG., sondern den sachlichen Inhalt seines Urteils beanstandet; es hat zum Ausdruck gebracht, daß die rechtlichen Erörterungen des SG. nicht ausgereicht hätten, um die Ablehnung des Versorgungsanspruchs zu rechtfertigen. Wenn das SG. von der Rechtsansicht ausgegangen ist, die Versäumung der Anmeldefrist habe zum Verlust des Versorgungsanspruchs geführt, und das LSG. die Auffassung vertreten hat, die Versorgungsbehörde habe sich nicht auf den Fristablauf berufen müssen und dieser Verwaltungsakt habe deshalb auf seine Rechtmäßigkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nachgeprüft werden müssen, so sind die Meinungen der beiden Gerichte nur in einer auch in der sonstigen Rechtsprechung und im Schrifttum streitigen Rechtsfrage auseinandergegangen (vgl. auch LSG. Schleswig BVBl. 1958 S. 67; van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen 1958, IV. Teil S. 11; Haueisen, NJW. 1957 S. 729 ff.). Das LSG. hat deshalb in dem Urteil des SG. lediglich eine sachlich unrichtige Entscheidung sehen, nicht aber einen Verfahrensmangel des SG. im Sinne der §§ 150 Nr. 2, 159 Nr. 2 SGG, § 103 SGG annehmen dürfen. Ein solcher Verfahrensmangel hat nicht darin gelegen, daß das SG. nicht alle Rechtsfragen behandelt hat, auf die es nach Auffassung des LSG. angekommen ist (vgl. auch BSG. 2, 245 [252]). Daran hat sich auch dadurch nichts geändert, daß wohl von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus, nicht aber von dem des SG. aus, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig gewesen sein mag (Beschluß des BSG. vom 7.6.1956, SozR. zu § 103 SGG Nr. 7).
Die Berufung ist daher auch nicht nach § 150 Nr. 2 SGG statthaft gewesen.
c) Da das SG. den Versorgungsanspruch bereits wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt hat, hat es nicht mehr prüfen müssen, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Schädigung im Sinne des BVG. stehen. Diese Frage ist im Verfahren auch nicht "streitig" gewesen. Die Berufung ist daher auch nicht nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft (BSG. Urteil vom 11.4.1957, SozR. zu § 150 SGG Nr. 24).
Das LSG. hat die Berufung des Klägers sonach zu Unrecht als statthaft erachtet. Seine Entscheidung muß aufgehoben und die Berufung als unzulässig verworfen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen