Leitsatz (amtlich)
Wurde ein Antrag auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit bindend abgelehnt, so richtet sich trotz ununterbrochen fortbestehender Arbeitslosigkeit die für einen neuen Anspruch auf Alhi maßgebliche Jahresfrist des AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 nach der zu dem erneuten Leistungsantrag notwendig erforderlichen neuen Arbeitslosmeldung.
Normenkette
AFG § 134 Abs 1 S 1 Nr 4 Fassung: 1969-06-25, § 135 Abs 1 Nr 2 Fassung: 1969-06-25, § 110 Nr 3 Fassung: 1969-06-25, § 134 Abs 1 Nr 4 Fassung: 1969-06-25
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 27.09.1977; Aktenzeichen L 7 Ar 44/77) |
SG Stade (Entscheidung vom 24.01.1977; Aktenzeichen S 6 Ar 197/76) |
Fundstellen
Haufe-Index 1653314 |
Breith. 1980, 799 |
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