Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung eines Angestellten im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
1. Auch in der Rentenversicherung der Angestellten ist die tarifvertragliche Einstufung eines Berufs ein geeignetes Hilfsmittel, die Qualität des "bisherigen Berufs" und damit zugleich die Breite der nach AVG § 23 Abs 2 S 2 zumutbaren Verweisung des Versicherten auf eine andere Berufstätigkeit zu ermitteln.
2. Das von der BSG-Rechtsprechung für die Rentenversicherung der Arbeiter entwickelte Mehrstufenschema (vgl BSG 1978-01-19 4 RJ 81/77 = BSGE 45, 276, 278, BSG 1978-03-15 1/5 RJ 128/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 29) gilt nicht für die Bewertung von Angestelltenberufen.
3. Wird ein bestimmter Angestelltenberuf regelmäßig durch "Aufstieg" aus einem Arbeiterberuf erreicht (zB Polier/Hilfspolier), so ist es unzumutbar iS von AVG § 23 Abs 2 S 2, den Angestellten weiter zurück zu verweisen als auf die Ebene des Arbeiterberufes, aus dem er aufgestiegen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Angestellter der Gruppe T 3 (T 5 neu) des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (RTV-Bau-Angestellte) kann nicht zumutbar iS des AVG § 23 Abs 2 S 2 auf eine Tätigkeit als einfacher Facharbeiter verwiesen werden.
Normenkette
AVG § 23 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23; BauAngRTV
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.06.1978; Aktenzeichen L 1 An 11/78) |
SG Braunschweig (Entscheidung vom 14.12.1977; Aktenzeichen S 9 An 127/76) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1978 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Streitig ist ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1920 geborene Kläger hat vor dem letzten Krieg den Beruf eines Flugzeugbauers, später den eines Maurers erlernt. Er arbeitete von 1954 bis Ende 1974 bei einem Bauunternehmen als Platzmeister, wobei er seit 1. Januar 1973 nach Gruppe T 3 des Rahmentarifvertrags für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin (RTV Angestellte) bezahlt wurde. Diese Arbeit endete infolge Konkurses des Arbeitgebers. Seit dem 31. Oktober 1975 arbeitet der Kläger bei einem Staatlichen Museum in Braunschweig als Hausmeister gegen eine Entlohnung nach Lohngruppe VI des Manteltarifvertrags für Arbeiter der Länder (MTL II).
Seinen Rentenantrag von Juni 1975 lehnte die Beklagte nach ärztlicher Untersuchung und Begutachtung ab: Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein (Bescheid vom 8. Dezember 1975 und Widerspruchsbescheid vom 2. August 1976).
Klage und Berufung des Klägers hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. In dem angefochtenen Urteil vom 9. Juni 1978 hat das Landessozialgericht (LSG) ausgeführt: Der nur noch zu leichter körperlicher Arbeit fähige Kläger könne auf seine jetzige Tätigkeit als Hausmeister zumutbar verwiesen werden. Als Platzmeister sei der Kläger einem Polier gleichzustellen gewesen. Als solcher sei er in die Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion aufzunehmen; Polier und Hilfspolier unterschieden sich kaum. Als Angehöriger dieser Gruppe könne er auf die Lohnstufe VI MTL II verwiesen werden, in dem sich auch anerkannte Lehrberufe fänden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er führt aus, es sei fraglich, ob er als Angestellter überhaupt unter das vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelte Mehrstufenschema falle. Selbst wenn dies der Fall wäre, könne er auf seine jetzige Arbeit nicht verwiesen werden. Die Hausmeistertätigkeit habe im Vergleich zur Tätigkeit eines Platzmeisters einen qualitativ wesentlich geringeren Wert. Sie befriedige ihn nicht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. Juni 1978 und des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Dezember 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 4. Mai 1977 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der bisherige Beruf des Klägers sei nicht höher als der des Poliers zu bewerten. Deshalb habe das LSG den Kläger zutreffend auf seine jetzige Tätigkeit als Hausmeister verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz auch begründet.
Nach § 23 Abs 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG = § 1246 Abs 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung -RVO) ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach Satz 2 aaO kommt es bei der Bestimmung des "Kreises der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist" und die dem Versicherten unter Verneinung von BU noch "zugemutet werden können" entscheidend auf seinen "bisherigen Beruf" (= "bisherige Berufstätigkeit") sowie auf dessen "besondere Anforderungen", dh auf seine positiv zu bewertenden Merkmale, insgesamt also auf den qualitativen Wert des bisherigen Berufs an. Von geringerem Gewicht ist dagegen die aaO weiter genannte Ausbildung; sie kennzeichnet allein den Weg, auf dem die den Beruf qualifizierenden "Kenntnisse und Fähigkeiten" (Satz 1 aaO) regelmäßig erworben werden (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl zu alledem mit zahlreichen Nachweisen zB BSGE 41, 129 = SozR 2200 § 1246 Nr 11; BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; der erkennende Senat in SozR 2200 § 1246 Nr 29).
Bisheriger Beruf des Klägers in diesem Sinne ist, wie das LSG zutreffend angenommen hat, der des Platzmeisters. Diesen Beruf hat er vor Beantragung der Rente von 1954 bis November 1974 versicherungspflichtig ausgeübt. Ihn kann der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Hiernach hängt der Rentenanspruch des Klägers davon ab, ob es Berufe gibt, die er nach seinen Kräften noch ausführen kann und die - wie ausgeführt - dem qualitativen Wert seines bisherigen Berufs angemessen entsprechen. Diese Prüfung setzt voraus, daß die Qualität sowohl des bisherigen Berufs als auch der zu erörternden Verweisungsberufe ermittelt wird.
Nach der Rechtsprechung der für die Rentenversicherung der Arbeiter zuständigen Senate des BSG (vgl BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16; BSGE 45, 276 = SozR 2200 § 1246 Nr 27; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 34; der erkennende Senat aaO) spiegelt die tarifvertragliche Einstufung eines Berufs durch die unmittelbar am Arbeitsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise (Tarifpartner) dessen qualitativen Wert relativ zuverlässig wider. Die tarifliche Einstufung ist daher ein geeignetes Hilfsmittel, die Qualität des bisherigen Berufs und damit zugleich die Breite der nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO "zumutbaren" Verweisung des Versicherten auf eine andere Berufstätigkeit zu ermitteln.
Der erkennende Senat hat keine Bedenken, diese zu § 1246 Abs 2 RVO ergangene Rechtsprechung auf die Anwendung des § 23 Abs 2 AVG zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, daß die beiden genannten gleichlautenden und gleiche Sachverhalte regelnden Vorschriften in bezug auf die soeben erörterte Frage der Bestimmung des Wertes eines bestimmten Berufs unterschiedlich ausgelegt werden könnten: Die Tatsache allein, daß es auch sogenannte außertarifliche Angestellte gibt, läßt in bezug auf die Wertbestimmung der großen Masse der von Tarifverträgen erfaßten Angestelltenberufe im Vergleich zu Arbeiterberufen keine andere rechtliche Behandlung zu.
Die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung hat für die Handhabung der nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zulässigen und zumutbaren Querverweisung versicherter Arbeiter auf eine andere als die bisherige Berufstätigkeit zusätzlich das Hilfsmittel des Mehrstufenschemas entwickelt. Es beruht auf der Überlegung, daß sich in der Berufswelt der Arbeiter, bezogen auf die tarifliche Bewertung der einzelnen Tätigkeiten, mehrere hierarchisch geordnete Gruppen auffinden lassen, die durch Leitberufe, nämlich die des Vorarbeiters mit Leistungsfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Arbeiters (vgl dazu BSGE 45, 276, 278; Entscheidung des BSG vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 112/77), des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und schließlich des Ungelernten charakterisiert werden. Die vergleichende Durchsicht bereits weniger für Angestellte geltende Tarifverträge ergibt, daß sich dieses für die Arbeiterrentenversicherung entwickelte Mehrstufenschema nicht auf Angestelltenberufe übertragen läßt. Die für Arbeiterberufe typische Grundstruktur der vier Gruppen fehlt; die Zugangsvoraussetzungen zu den Angestelltenberufen weichen von denen der Arbeiter grundsätzlich ab, so wenn für bestimmte Angestelltenberufe zB die bestandene Meisterprüfung, die Absolvierung einer Fachhochschule oder gar einer wissenschaftlichen Hochschule verlangt wird.
Der vorliegende Fall bietet dem Senat keinen Anlaß zu entscheiden, ob für Angestelltenberufe ein dem Mehrstufenschema der Arbeiterrentenversicherung vergleichbares Schema oder ein ähnliches Hilfsmittel angewandt werden kann, um den qualitativen Wert des bisherigen und eines in Frage stehenden Verweisungsberufs zu bestimmen. Vorliegend geht es zunächst nur um die Frage, ob der Kläger auf einen ganz bestimmten Arbeiterberuf, auf seine jetzige Tätigkeit als Hausmeister zumutbar verwiesen werden und sein Rentenanspruch mit dem LSG schon deshalb verneint werden kann. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Zutreffend hat das LSG bei Anwendung des § 23 Abs 2 AVG die Verweisung eines Angestellten auf einen Arbeiterberuf für zulässig erachtet. Die Rechtsprechung des BSG hat es stets abgelehnt, einen "Gruppenschutz" für Angestellte, Handwerker oder Arbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung zuzulassen (vgl zB BSG SozR Nr 69 und 70 zu § 1246 RVO; Entscheidungen vom 29. Juni 1976 - 4/12 RJ 74/75 - und vom 26. April 1977 - 4 RJ 73/76 -; Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. März 1979 - 1/5 RJ 52/77). Ein Angestellter kann daher zur Abwendung von BU sehr wohl auf eine Arbeitertätigkeit verwiesen werden, vorausgesetzt freilich, daß sie, wie erörtert, dem bisherigen Beruf nach ihrem qualitativen Wert angemessen entspricht.
Das ist hinsichtlich solcher Arbeiterberufe der Fall, die zu dem konkreten bisherigen Angestelltenberuf des Versicherten ersichtlich deswegen im Verhältnis einer Stufung stehen, weil den Angestelltenberuf regelmäßig nur Versicherte ausüben, die zu ihm aus dem Arbeiterberuf "aufgestiegen" sind (Aufstiegsberuf). So gehört etwa im Baugewerbe der Hilfspolier (ab 1979: "Werkpolier") in die oberste Gruppe des von der BSG-Rechtsprechung für Arbeiterberufe entwickelten Mehrstufenschemas (vgl die Berufsgruppe I nach § 5 Nr 2.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe - BRTV Bau - in der Fassung vom 19. April 1979). Der Polier dagegen ist nach § 2 des Rahmentarifvertrags für die Poliere und Schachtmeister des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1978 (RTV Poliere) Angestellter mit festem Monatsgehalt (§ 6 aaO). Die Anstellung als Polier setzt in der Regel eine einjährige Tätigkeit als Hilfspolier voraus (§ 2 Nr 1 Satz 2 aaO). Hilfspolier und Polier sind hiernach nur durch eine berufliche "Stufe" getrennt; von der ersten Tätigkeit führt im Sinne eines Aufstieges nur ein beruflicher Schritt zur zweiten.
Da nun § 23 Abs 2 Satz 2 AVG hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten darauf abstellt, daß sie dem Versicherten "zuzumuten" sind, muß dieser einen beruflichen Abstieg in Kauf nehmen. Deshalb ist einem Polier der berufliche Schritt zurück zum Beruf des Hilfspoliers zumutbar im Sinne des Gesetzes. Unzumutbar wäre einem Polier dagegen die Verweisung auf eine einfache Facharbeitertätigkeit; er müßte dazu gleich mehrere Stufen zurückgehen. Wie der erkennende Senat in SozR 2200 § 1246 Nr 29 bereits entschieden hat, ist aber dort, wo sich Berufe hierarchisch stufen, jeweils nur die Verweisung auf die nächstuntere Stufe zulässig.
Diesen Überlegungen sind rechtliche Folgerungen auch für den konkreten Fall abzugewinnen: Der Kläger war mit seinem bisherigen Beruf als Platzmeister zuletzt nach dem RTV Angestellte entlohnt, und zwar nach Gruppe T 3 für technische Angestellte (§ 6 Nr 2.2 aaO idF vom 14. Juni 1971: technische Angestellte, die schwierige, gründliche Fachkenntnisse erfordernde Aufgaben nach allgemeiner Weisung selbständig erledigen; übliche Berufsausbildung: Ingenieurschule, Meisterprüfung und zusätzliche Berufsausübung von drei Jahren; diese Lohngruppe entspricht heute der Berufsgruppe T 5 nach § 5 Nr 2 RTV Angestellte vom 12. Juni 1978). Die Tätigkeit als Angestellter nach T 3 alt bzw T 5 neu aaO ist nach ihrer tariflichen Beschreibung offenkundig bedeutend anspruchsvoller als die des Poliers; dem entspricht der im Vergleich zum RTV Poliere erheblich höhere Tariflohn (im Jahre 1977 zB 2.527,- DM monatlich - außerhalb Hamburgs - zu 2.953,- DM monatlich - außerhalb Hamburgs - ab siebten Berufsjahr). Wenn schon, wie dargelegt, ein Polier nicht auf eine Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf des einfachen Facharbeiters verwiesen werden kann, kann dies erst recht nicht ein Angestellter nach Gruppe 3 (5) RTV Angestellte.
Das bedeutet, daß das LSG den Kläger - vorausgesetzt freilich, daß er tariflich zutreffend eingestuft war - zu Unrecht auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verwiesen hat. Diese Arbeit ist ihm im Verhältnis zum Beruf eines technischen Angestellten nach Tarifgruppe T 3 (5) aaO unzumutbar im Sinne des § 23 Abs 2 Satz 2 AVG.
Die Frage, ob der Kläger zumutbar auf eine andere Tätigkeit als die des Hausmeisters verwiesen werden kann, vermag der Senat nicht abschließend zu beantworten. Zum einen hat das LSG bei dem Kläger in gesundheitlicher Hinsicht nur Feststellungen zu seinen körperlichen, nicht aber zu seinen geistigen Fähigkeiten getroffen; auf diese kommt es aber bei der Verweisung eines tarifvertraglich relativ hoch eingestuften Angestellten im besonderen Maße an. Zum anderen fehlen Feststellungen darüber, welche über die eines Flugzeugbauers und Maurers hinausragenden beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der Kläger hat. Es könnte sein, daß der bei einem Bauunternehmen tätige Platzmeister keine "schwierigen, gründliche Fachkenntnisse erfordernden Aufgaben" zu erledigen hat, wie sie üblicherweise Absolventen von Fachhochschulen, Ingenieurschulen oder doch Techniker und Meister nach abgelegter Prüfung und jahrelanger Berufserfahrung zu verrichten pflegen (vgl Gehaltsgruppe T 5 aaO). Sollte es sich so verhalten, wäre der Kläger mit seinem bisherigen Beruf tariflich unzutreffend eingestuft gewesen mit der Folge, daß dieser zunächst tariflich richtig zu bewerten wäre. In tatsächlicher Hinsicht setzt dies voraus, daß die Anforderungen des bisherigen Berufs des Klägers eingehend untersucht werden. Sollte aber die Einstufung des Klägers nach Gruppe T 3 (5) RVT Angestellte zutreffend gewesen sein, so könnte davon ausgegangen werden, daß der Kläger im Bauwesen über umfangreiche berufliche Fähigkeiten nicht nur körperlich-handwerklicher Art verfügt, die eine relativ weite berufliche Verweisung auch bei geminderter körperlicher Leistungsfähigkeit zulassen.
Durch Aufhebung des angefochtenen Urteils ist dem Berufungsgericht nach allem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG). Hernach wird das LSG die Frage der Verweisung des Klägers nach § 23 Abs 2 Satz 2 AVG wie dargestellt neu zu prüfen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen