Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts dem Sinne nach richtig, ihrem Wortlaut nach unrichtig, und ist dies gerichtsnotorisch, so kann das Revisionsgericht in freier Auslegung des Urteils des LSG die Feststellung so ansehen, als wenn sie auch ihrem Wortlaut nach richtig wäre.

2. Befindet sich die Herstellung eines Kampfmittels noch im Versuchsstadium, so ist regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst b noch nicht gegeben.

3. Für Zwecke der Wehrmacht geleisteter Dienst ist auch dann vom militärischen Befehlshaber veranlaßt BVG § 3 Abs 1 Buchst b, wenn der Arbeitgeber den Dienstleistenden für eine vom militärischen Befehlshaber befohlene Kampfmittelerprobung unter frontmäßigem Einsatz zur Verfügung gestellt hat.

 

Normenkette

SGG § 163 Fassung: 1953-09-03; BVG § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1955 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 1954 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Am 1. Juli 1940 verunglückte der Ehemann der Klägerin, der als Monteur bei der B Firma A beschäftigt war, während der Erprobung eines Unterwasserpanzers zusammen mit der aus Soldaten bestehenden Panzerbesatzung infolge Kohlenoxydgasvergiftung tödlich. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag der Klägerin auf Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit der Begründung ab, es handle sich um einen Betriebsunfall. Auch der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG.) Berlin hob auf Klage durch Urteil vom 10. September 1954 den Bescheid des Versorgungsamts und den Einspruchsbescheid des Landesversorgungsamts auf, erkannte den Tod des Ehemannes als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG an und verurteilte den Beklagten, der Klägerin ab 21. August 1952 Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Es sah den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG als gegeben an.

Auf die Berufung des Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG.) mit Urteil vom 12. Mai 1955 das Urteil des SG. auf, wies die Klage ab und ließ die Revision zu. In der Begründung wurde ausgeführt, der Ehemann der Klägerin habe bei Erprobung des Unterwasserpanzers in einem zivilen Arbeitsverhältnis zur Firma A gestanden, weshalb seine Mitwirkung nicht als militärischer Dienst angesehen werden könne. Auch um militärähnlichen Dienst habe es sich nicht gehandelt, denn weder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Buchst. c oder d noch die des § 3 Abs. 2 BVG seien gegeben. Selbst wenn man den Unterwasserpanzer als Schiff im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. c BVG ansehen wolle, sei es doch kein Schiff "der Wehrmacht" gewesen, denn das Fahrzeug habe bei seiner Erprobung noch nicht im Eigentum der Wehrmacht gestanden. § 3 Abs. 1 Buchst. d BVG entfalle, weil der Ehemann der Klägerin nicht in der Zivilverwaltung tätig gewesen sei. Er habe auch nicht auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages mit der Wehrmacht an der Probefahrt teilgenommen, so daß auch § 3 Abs. 2 BVG nicht anzuwenden sei. Schließlich könne der Tod auch nicht auf unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 BVG zurückgeführt werden, weil die Fahrt weder eine Kampfhandlung, noch eine mit einer Kampfhandlung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Maßnahme gewesen sei und weil der Tod durch Kohlenoxydgasvergiftung nicht auf der Einwirkung eines Kampfmittels beruhe.

Mit der Revision rügt die Klägerin, das LSG. habe verkannt, daß der Tod ihres Ehemannes auf unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG zurückzuführen sei. Die Erprobung des Unterwasserpanzers habe wegen der damals geplanten Englandinvasion stattgefunden und stelle deshalb eine behördliche Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen dar. Ebenso habe das LSG. übersehen, daß der Tod ihres Ehemannes während der Ausübung militärähnlichen Dienstes im Sinne des § 3 BVG eingetreten sei. Die Erprobung des Unterwasserpanzers könne nicht als zivile Tätigkeit angesehen werden, denn schon die Inschrift des Gedenksteins an der Unglücksstelle besage, der Tod der Panzerbesatzung, zu der ihr Ehemann gehört habe, sei "in Ausübung einer Panzersonderausbildung" eingetreten. Ihr Ehemann habe während der Probefahrt nicht den Anweisungen seiner Firma, sondern den Weisungen militärischer Dienststellen unterstanden. Wenn dem LSG. dies zweifelhaft erschien, so hätte es hierüber eine Auskunft der Firma A einholen oder einen ihrer leitenden Angestellten als Zeugen vernehmen müssen. Jedenfalls habe der Verstorbene bei der Erprobung des Unterwasserpanzers, die auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht durchgeführt worden sei, freiwilligen Dienst geleistet, der nach § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG als militärähnlicher Dienst angesehen werden müsse. Sein Tod bei diesem Dienst rechtfertige den Versorgungsanspruch. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Mai 1955 dahingehend abzuändern, daß unter Aufhebung des Bescheides des Versorgungsamts I B vom 18. Januar 1953 und der Einspruchsentscheidung des Landesversorgungsamts B vom 9. Juli 1953 anerkannt wird, daß der am 1. Juli 1940 eingetretene Tod des Ehemannes der Klägerin eine Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG ist, und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 21. August 1952 Witwenrente in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, es handele sich nur um einen Betriebsunfall in der Rüstungsindustrie, nicht um einen Versorgungsfall.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 und 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist daher zulässig.

Die von der Revision sinngemäß erhobene Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) geht fehl. Unter diesem Gesichtspunkt beanstandet die Klägerin die Feststellung des LSG., ihr Ehemann habe im Zeitpunkt der Erprobung des Unterwasserpanzers nicht im militärischen oder militärähnlichen Dienst, sondern in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis bei der Firma A gestanden. Das LSG. habe diese Feststellung getroffen, ohne zuvor eine Auskunft der Firma zu der Frage der Unterstellung unter einen militärischen Befehlshaber eingeholt oder einen ihrer leitenden Angestellten als Zeugen darüber vernommen zu haben. Ermittlungen in dieser Richtung hätten nach Auffassung der Revision ergeben, daß der Verunglückte während der Erprobungsfahrt nicht den Weisungen seines Arbeitgebers, sondern denjenigen militärischer Dienststellen unterstanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG.) ist die Sachaufklärungspflicht verletzt, wenn der dem LSG. bei der Urteilsfällung bekannte Sachverhalt von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte, sondern das LSG. zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BSG. in SozR. SGG § 103 Bl. Da 2 Nr. 7). Nach der Rechtsauffassung des LSG. kam es jedoch nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen einzelner der in den §§ 2 und 3 BVG aufgezählten Tatbestände an. Wenn das LSG. dabei den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG (Veranlassung der Erprobungsfahrt durch einen militärischen Befehlshaber) außer Acht ließ, obgleich es festgestellt hatte, daß die Fahrt auf Befehl des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion stattfand, so ging es zwar von einer unvollständigen und damit unrichtigen Rechtsauffassung des § 3 BVG aus. Im Hinblick auf die hier allein zu prüfende Sachaufklärungsrüge ist dies jedoch unerheblich, denn bei dieser Prüfung ist nur von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen (vgl. BSG. Bd. 2 S. 84). Das gilt auch, wenn diese Rechtsauffassung materiell unrichtig ist, denn die Sachaufklärungspflicht bezieht sich nur auf die nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtserheblichen Tatsachen, nicht aber auf Tatsachen, die nach der Auffassung dieses Gerichts für die Entscheidung ohne Bedeutung sind. Unterließ es das LSG. daher - wenn auch rechtsirrtümlich - § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG auf den Sachverhalt anzuwenden, so war es nach § 103 SGG nicht verpflichtet, Ermittlungen darüber anzustellen, wessen Weisungen der Ehemann der Klägerin während der Probefahrt unterstand. Da die gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG. gerichteten Angriffe der Revision somit unbegründet sind, steht der materiell-rechtlichen Nachprüfung des Urteils nichts entgegen.

Sachlich-rechtlich ist die Revision begründet; denn das LSG. hat den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente zu Unrecht verneint. Die Entscheidung beruht auf der Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 Buchst. b sowie auf der daraus folgenden unrichtigen Anwendung der §§ 1 und 38 Abs. 1 Satz 1 BVG. Es handelt sich dabei um Vorschriften, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 Abs. 2 SGG).

Wie das BSG. bereits in BSG. Bd. 1 S. 98 entschieden hat, sind die Vorschriften des BVG und seiner Novellen, die auf Grund der Berliner Übernahmegesetze in West-Berlin inhaltsgleich Anwendung finden, nachprüfbares Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG. Das BVG gilt in Berlin kraft des Übernahmegesetzes vom 12. April 1951 (GVBl. I S. 317) zwar nur als Landesrecht; indessen ist seine inhaltliche Übereinstimmung mit dem Bundesrecht bewußt und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden (vgl. Art. 1 des Berliner Übernahmegesetzes). Unter diesen Voraussetzungen ist aber auch Landesrecht revisibel (vgl. die in BSG. 1 S. 101 zitierte Rechtsprechung).

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG hat die Witwe eines Beschädigten Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn dieser an den Folgen einer Schädigung im Sinne der §§ 1 bis 5 BVG gestorben ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind - entgegen der Auffassung des LSG. - gegeben.

Der Revision kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Schädigung des Ehemannes der Klägerin auf unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b BVG zurückführt. Die Schädigung ist nicht die Folge einer behördlichen Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung. Unter Kampfhandlungen sind kriegerische Auseinandersetzungen zwischen kriegführenden Staaten zu verstehen (vgl. Schieckel, Komm. z. BVG, 2.Aufl. § 5 Anm. 2 und BSG. Bd. 4 S. 193 (198)). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Anordnung der Erprobungsfahrt des Unterwasserpanzers und den Kampfhandlungen des zweiten Weltkrieges fehlt. Die Probefahrt selbst stellte keine Kampfhandlung dar. Sie diente zwar der Entwicklung eines neuen Kampfmittels und stand deshalb in Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen; indessen kann dieser Zusammenhang nicht als unmittelbar angesehen werden. Einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen gewinnt der Umgang mit Kampfmitteln oder die Vorkehrung von Kampfmaßnahmen vielmehr erst, wenn die Vorbereitung der konkreten Kampfhandlung beginnt (vgl. für den Fliegeralarm BSG. Bd. 2 S. 265; für die Evakuierung gefährdeter Gebiete BSG. Bd. 4 S. 128). Maßnahmen zur Entwicklung von Kampfmitteln, zu denen auch der Truppenversuch am Unterwasserpanzer gehörte (vgl. Beiheft 4 der Wehrtechnischen Monatshefte, Mai 1958 S. 13 und 48), beziehen sich dagegen nur mittelbar auf die Vorbereitung von Kampfhandlungen, denn ob das einzelne Kampfmittel tatsächlich zur Vorbereitung von Kampfhandlungen bereitgestellt werden kann, zeigt sich erst nach Abschluß des Versuchs. Den Entwicklungsmaßnahmen fehlt noch der nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Kampfhandlung, der sie als unmittelbar mit der Vorbereitung zusammenhängend erscheinen läßt.

Dagegen macht die Klägerin mit Recht geltend, ihr Ehemann sei an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG gestorben; denn er leistete bei Eintritt des schädigenden Ereignisses, das seinen Tod zur Folge hatte, auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers Dienst für Zwecke der Wehrmacht.

Das LSG. hat festgestellt, die Probefahrt mit dem Unterwasserpanzer, an der der Ehemann der Klägerin 1940 teilnahm, habe auf Befehl des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion stattgefunden. Dieses Ministerium wurde allerdings erst durch Führererlaß vom 2. September 1943 (RGBl. I S. 529) geschaffen. Im Jahre 1940 gab es nur ein Reichsministerium für Bewaffnung und Munition, das durch Führererlaß vom 17. März 1940 (RGBl. I S. 513) errichtet worden war. Nach § 1 der ersten Durchführungsverordnung hierzu vom 20. März 1940 (RGBl. I S. 514) war dieses Ministerium für die Lenkung, Förderung und Überwachung der Munitionserzeugung zuständig und konnte in die Waffen- und Munitionsentwicklung nur insoweit eingreifen, als dadurch die Fertigung von Munition beeinflußt wurde. Die Waffenerzeugung dagegen blieb nach dem Führererlaß vom 4. Februar 1938 (RGBl. I S. 111) Sache des Oberkommandos der Wehrmacht als oberster Ressortbehörde und der damit befaßten Stellen der Wehrmachtsteile (vgl. § 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1940). Die Waffenerzeugung unterstand somit zu der in Frage kommenden Zeit militärischen Dienststellen, insbesondere dem Heereswaffenamt und dort der Abteilung für Entwicklung und Prüfwesen (vgl. Beiheft 4 der Wehrtechnischen Monatshefte, Mai 1958 S. 9 und 13).

Die Feststellung des LSG., die Probefahrt habe im Jahre 1940 auf Befehl des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion stattgefunden, ist somit offensichtlich unzutreffend. Das Revisionsgericht ist nach § 163 SGG zwar an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden; die Auslegung dieser Feststellungen ist aber, ebenso wie die Tatsachenbewertung, bereits Rechtsanwendung. Deshalb ist das Revisionsgericht in der Auslegung des zu prüfenden Urteils einschließlich der darin getroffenen Feststellungen jedenfalls insoweit frei, als es gerichtsnotorisch ist, daß eine Feststellung des LSG. dem Sinn nach richtig, ihrem Wortlaut nach aber unrichtig sein muß, und sich der zutreffende Wortlaut unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. insbesondere Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 684 und JW. 1933 S. 1655; ferner Rosenberg a.a.O. S. 675; Baumbach-Lauterbach, Komm. zur ZPO, 25. Aufl. § 550 Anm. 2 A; Stein-Jonas, Komm. zur ZPO, 18.Aufl. § 549 Anm. III B 5). Da sich aus den vom LSG. in Bezug genommenen Akten des Berufungsverfahrens ergibt, daß das LSG. seine Feststellung über die anordnende Behörde aus einer Auskunft der Firma A übernommen hat und da aus dem Gesetz selbst, wie dargelegt folgt, daß die Auskunft hinsichtlich der befehlenden Stelle unrichtig, im übrigen aber richtig sein muß, trägt der Senat keine Bedenken, die Feststellung des LSG. dahin auszulegen, daß der Befehl, die Erprobungsfahrt zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen, von der damals zuständigen Stelle, nämlich von einer dem Oberkommando der Wehrmacht unterstehenden militärischen Dienststelle erteilt wurde. Dafür spricht im übrigen auch die Tatsache, daß es sich nach der Feststellung des LSG. um einen "Befehl" handelte und daß an der Erprobungsfahrt außer dem Ehemann der Klägerin nur Soldaten teilnahmen. Die Erprobung diente auch Zwecken der Wehrmacht, denn sie sollte zeigen, ob der Unterwasserpanzer kriegstauglich war. Ging aber die Probefahrt mit dem Unterwasserpanzer auf den konkreten Befehl einer militärischen Dienststelle zurück, so wurde sie durch einen militärischen Befehlshaber im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG veranlaßt. Ob der Ehemann der Klägerin an der Erprobungsfahrt freiwillig, auf Weisung seines Arbeitgebers oder auf unmittelbaren Befehl der Wehrmachtsstelle teilnahm, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung; denn sowohl die freiwillige wie die unfreiwillige Dienstleistung für Zwecke der Wehrmacht erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG. Sie ist selbst dann von einem militärischen Befehlshaber "veranlaßt", wenn dieser der Arbeitgeberin des Verunglückten nur vorschrieb, einen Monteur für die Erprobungsfahrt zur Verfügung zu stellen, und deshalb die Firma A dem Ehemann der Klägerin Weisung zur Teilnahme an der Fahrt erteilte. Dieser stand demnach im militärähnlichen Dienst, als er den für ihn tödlichen Unfall durch Kohlenoxydgasvergiftung erlitt. Die Klägerin als seine Witwe ist daher auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Buchst. b, 1 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Satz 1 BVG versorgungsberechtigt.

Da das LSG. die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Buchst. b BVG nicht und demzufolge die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Satz 1 BVG unrichtig angewandt hat, mußte sein Urteil aufgehoben werden. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. war nicht erforderlich; denn der vom LSG. festgestellte Sachverhalt reichte zu einer eigenen Entscheidung des Senats aus (§ 170 Abs. 2 SGG). Danach erweist sich das Urteil des SG. im Ergebnis als zutreffend. Deshalb mußte die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG. Berlin vom 10. September 1954 zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325914

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