Entscheidungsstichwort (Thema)
Angestellter einer Privatfirma. militärähnlicher Dienst. unmittelbare Kriegseinwirkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Ende 1940 in Frankreich durchgeführte kundendienstliche Inspektion von Wehrmachtsfahrzeugen durch einen Ingenieur der Lieferfirma war kein auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleisteter Dienst, sondern erfolgte im Rahmen des zivilen Arbeitsverhältnisses. Sie ist nicht als militärähnlicher Dienst iS des BVG § 1 Abs 1 und des BVG § 3 Abs 1 Buchst b zu werten (Bestätigung LSG München 1976-10-21 L 12 V 31/76 = Breith 1977, 341).
2. Da ein Zivildienst aufgrund Arbeitsvertrags nach BVG § 3 Abs 2 versorgungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt sein soll, ist der Begriff "Veranlassung eines militärischen Befehlshabers" in BVG § 3 Abs 1 Buchst b eng auszulegen (vgl BSG vom 1961-02-22 9 RV 392/57 = BVBl 1962, 21). Zu fordern ist daher, daß der Anstoß zum Einsatz einer Zivilperson bei der Wehrmacht auf der hoheitlichen Weisung eines militärischen Befehlshabers beruhte, der Herangezogene bei seiner Dienstleistung der hoheitlichen Verfügungsgewalt eines solchen Befehlshabers unterstand (vgl BSG vom 1971-06-24 8 RV 13/71) und daß hierdurch die aufgrund des zivilen Beschäftigungsverhältnisses gegebene Direktionsbefugnis des Arbeitgebers ausgeschaltet oder mindestens erheblich zurückgedrängt wurde.
Orientierungssatz
Ein Angestellter einer Kfz-Fabrik, der im Auftrag seines Arbeitgebers im Westen stationierte Wehrmachtseinheiten kraftfahrtechnisch betreute und dabei während einer im Dezember 1940 durchgeführten Betreuungsfahrt einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann für die Folgen dieses Unfalls Anspruch auf Versorgung weder nach BVG § 3 Abs 1 Buchst b noch nach BVG § 5 Abs 1 Buchst b geltend machen.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1950-12-20, § 5 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1953-08-07, § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger wegen der Folgen eines am 6. Dezember 1940 mit dem Firmenwagen bei Metz erlittenen Verkehrsunfalles Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht.
Nach dem Zeugnis der Firma D vom 15. März 1944 war der Kläger seit 1934 bei diesem Unternehmen als Ingenieur in der Behördenkundendienst-Organisation beschäftigt; sein Aufgabengebiet umfaßte den Besuch von Behörden, die M-Fahrzeuge besaßen; er hatte diesen Kundenkreis über die richtige Bedienung und Wartung der Fahrzeuge zu unterrichten, Beanstandungen entgegenzunehmen und für Abhilfe durch sachverständigen Rat und Berichterstattung zu sorgen. - Bei seiner Anhörung im Berufungstermin gab der Kläger an, er habe sich Ende 1940 auf Veranlassung der Firma D zum Armeeoberkommando I nach Bad Kreuznach begeben und dort den Auftrag erhalten, die Bedürfnisse hinsichtlich der D Fahrzeuge im Kriegseinsatz zu überprüfen. - 1943 war der Kläger einige Monate lang als Sonderführer in Rußland eingesetzt.
Wegen angeblich erlittener Schädigungen (Sturz vom Pferd, Fleckfiebererkrankung) beim Einsatz als Sonderführer beantragte der Kläger Beschädigtenversorgung; der Antrag wurde abgelehnt, weil Folgen der behaupteten Schädigungen nicht bestünden (Bescheide vom 19. Februar 1970 und 7. Mai 1971); die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1973).
Darauf beantragte der Kläger im Januar 1974 die Anerkennung von Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule und am Kopf als Schädigungsfolgen, weil er 1940 im Auftrag des Oberkommandos des Heeres die im Westen stationierten Gruppen kraftfahrtechnisch betreut, einen Spezialausweis des Armeeoberkommandos I besessen und auf einer seiner Betreuungsfahrten am 6. Dezember 1940 verunglückt sei. - Diesen Unfall hatte die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft (BG) mit Bescheid vom 12. November 1971 als Arbeitsunfall in dem Unternehmen D anerkannt, die Gewährung von Rente jedoch abgelehnt, weil die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur 5 bis 10 vH erreichte. - Das Versorgungsamt lehnte den Antrag am 12. Februar 1974 ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 20. August 1974; Urteil vom 25. September 1975). Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 21. Oktober 1976 (Breithaupt 1977, 341) die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Der Unfall vom 6. Dezember 1940 habe sich weder während der Ausübung militärähnlichen Dienstes (§ 3 Abs 1 BVG) ereignet, noch sei er durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung (§ 5 Abs 1 BVG) verursacht worden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und die Verletzung des § 1 Abs 1, des § 3 Abs 1 Buchst b und des § 5 Abs 1 Buchst b BVG. Er habe in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1976 die Erhebung weiterer Beweise über seinen militärähnlichen Dienst verlangt, deren Umfang sich aus seinen Schriftsätzen vom 22. September 1975 und 10. März 1976 ergebe, wonach er bei seinem Westeinsatz auf unmittelbare Veranlassung der Wehrmacht für Zwecke der Wehrmacht Forschungsarbeiten geleistet habe, die sich auf alle im Heer verwendeten Fabrikate erstreckten und worüber Auskünfte bei der Firma D und bei amtlichen Stellen eingeholt werden sollten. Die Sachaufklärung hätte ergeben, daß die Firma D und damit der Kläger unmittelbar von einem militärischen Befehlshaber aufgrund hoheitlicher Befugnisse veranlaßt worden seien, einen Forschungsauftrag durchzuführen, bei dem er der hoheitlichen Verfügungsgewalt eines militärischen Befehlshabers unterstanden habe. Da es sich bei der Firma um eine Aktiengesellschaft handele, habe der Auftrag eines militärischen Befehlshabers aufgrund hoheitlicher Verfügungsgewalt die einzelnen Angestellten der Firma unmittelbar betroffen. Das LSG gehe davon aus, daß der Kläger Weisungen eines militärischen Befehlshabers entgegenzunehmen gehabt habe. Solche Weisungen hätten aber nur auf hoheitlicher Verfügungsgewalt beruhen können, weil der Kläger weder Zivilangestellter noch Beamter bei einer militärischen Dienststelle gewesen sei. Der Kläger habe im Auftrag des OKH gestanden und sei ausschließlich auf Befehl der Wehrmacht unter Vermittlung seines Arbeitgebers abgestellt worden. Der gesamte, vom Kläger auszuführende Forschungsauftrag sei als ein Langzeitprogramm anzusehen, dessen Abschnitte "Westeinsatz" (1940) und "Osteinsatz" (1943) auch versorgungsrechtlich als eine Einheit beurteilt werden müßten.
Die Revision sei auch deshalb begründet, weil die Tätigkeit des Klägers in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen (§ 5 Abs 1 Buchst b BVG) gestanden habe. Sie habe dem Einsatz militärischer Geräte unter Verwertung gewonnener Erfahrungen gedient.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des SG München vom 25. September 1975 und des Bayerischen LSG vom 21. Oktober 1976 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 1974 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1974 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Narbenbeschwerden nach Schädelverletzung als Schädigungsfolgen beim Kläger anzuerkennen und ihm vom 1. Januar 1974 an die einer MdE um 30 vH entsprechende Beschädigtenrente zu gewähren;
hilfsweise,
die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der durch den Senatsvorsitzenden zweimal verlängerten Begründungsfrist begründete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1, des § 3 Abs 1 Buchst b und des § 5 Abs 1 Buchst b BVG verneint.
Die Tätigkeiten, die der Kläger 1940 im besetzten Frankreich verrichtete, sollen nach Meinung der Revision als Teil eines "Langzeitprogramms" betrachtet werden, das während des Krieges mit dem Ziel abgewickelt wurde, die Eignung von Kraftfahrzeugen - der Marke M, aber im Vergleich damit auch anderer Fabrikate - für den militärischen Einsatz zu erforschen. Diese Betrachtungsweise mag naheliegen, wenn man allein technische Belange berücksichtigt. Es ist möglich, daß der Kläger, den die Firma D wegen seiner Berufserfahrung als Ingenieur im Behörden-Kundendienst ausgewählt und zunächst nach Frankreich entsandt hatte, dort im wesentlichen dasselbe getan hat wie drei Jahre später als Sonderführer in Rußland. Das würde aber nicht ausreichen, um auch versorgungsrechtlich diese beiden Einsätze gleich beurteilen zu können. Denn es gibt eine Fülle von Tätigkeiten, die beim Militär ebenso ausgeübt werden wie in der privaten Wirtschaft oder im zivilen öffentlichen Dienst: Büroarbeiten verschiedenster Art, ärztliche Verrichtungen und Krankenpflege, Lenkung und Wartung von Kraftfahrzeugen usw. Für die versorgungsrechtliche Beurteilung können deshalb nicht Tätigkeitsmerkmale maßgebend sein, vielmehr kommt es grundsätzlich nur auf die Eingliederung in den militärischen Befehlsbereich an. Demgemäß war es für die Dienstleistung als Sonderführer ausschlaggebend, daß der Kläger diesen Status durch eine Einberufung zum aktiven Wehrdienst erlangte und damit - von Februar bis September 1943 - Soldat im Sinne des Wehrgesetzes war, wobei seine zivilen Fachkenntnisse der Wehrmacht zugute kamen (vgl Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 - 1945, Nr 5 der Schriften des Bundesarchivs, 1960 S 183 f). Versorgungsrechtlich handelte es sich dabei also um militärischen Dienst iS von § 2 Abs 1 Buchst a BVG.
Hiervon zu unterscheiden ist die Zeit vor der Einberufung, für die allein ein militärähnlicher Dienst des Klägers in Betracht zu ziehen ist. Nach § 3 Abs 1 Buchst b BVG gilt als militärähnlicher Dienst iS des § 1 Abs 1 BVG ua der auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst. Die übrigen Alternativen des § 3 Abs 1 BVG kommen nach Lage des Falles von vornherein nicht in Betracht. Nach § 3 Abs 2 BVG gilt als militärähnlicher Dienst nicht der Zivildienst, der aufgrund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrages bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war. Da ein Zivildienst aufgrund Arbeitsvertrages somit nach § 3 Abs 2 BVG versorgungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt sein soll, ist der Begriff "Veranlassung eines militärischen Befehlshabers" eng auszulegen (BSG Urteil vom 22.2.1961, BVBl 1962, 21 Nr 5). Eine weite Auslegung könnte zudem bewirken, daß jeder Rüstungsarbeiter "für Zwecke der Wehrmacht" tätig gewesen wäre und damit § 3 Abs 1 b BVG genügen würde. Zu fordern ist daher, daß der Anstoß zum Einsatz einer Zivilperson bei der Wehrmacht auf der hoheitlichen Weisung eines militärischen Befehlshabers beruhte, der Herangezogene bei seiner Dienstleistung der hoheitlichen Verfügungsgewalt eines solchen Befehlshabers unterstand (BSG Urteil vom 24.6.1971 - 8 RV 13/71) und daß hierdurch die aufgrund des zivilen Beschäftigungsverhältnisses gegebene Direktionsbefugnis des Arbeitgebers ausgeschaltet oder mindestens erheblich zurückgedrängt wurde. An diesen Merkmalen fehlt es hier.
Das LSG hat festgestellt, ein militärischer Befehlshaber habe die Firma D veranlaßt, einen Firmenbediensteten zu beauftragen, Truppenteile des Armeeoberkommandos I aufzusuchen und sich an Ort und Stelle um bestimmte fahrzeugtechnische Probleme zu kümmern. Dieser vom Militärbefehlshaber ausgehende "Anstoß" konnte sich nicht - wie die Revision meint - unmittelbar an den bei der D AG beschäftigten Kläger richten; vielmehr blieb es offenbar der Firmenleitung überlassen, innerhalb ihrer Organisation "Behördenkundendienst" einen für diesen Auftrag geeigneten technischen Fachmann auszuwählen und ihm entsprechende Weisungen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, daß die Dienstleistung des Klägers außerhalb des zwischen ihm und der Firma D seit 1934 bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich. Der Besuch von Behördenkunden, die M-fahrzeuge besaßen, bildete schon vor Kriegsausbruch den Aufgabenbereich des Klägers. Die Berichterstattung an die Firma lief auch während der hier in Betracht kommenden Zeit, wie bisher üblich, weiter. Da die Firma D in die örtliche Stationierung deutscher Besatzungstruppen keinen Einblick besessen haben dürfte, mußte naturgemäß eine Wehrmachtdienststelle die kraftfahrtechnisch zu inspizierenden Standorte dem Kläger im einzelnen bezeichnen. Truppeneinheiten können - im Unterschied zu zivilen Verwaltungseinrichtungen - regelmäßig nicht ohne weiteres von Firmenvertretern aufgesucht werden; daraus erklärt sich die Notwendigkeit, dem Kläger einen Sonderausweis auszustellen, wodurch aber eine Eingliederung des Klägers in die militärische Befehlsstruktur keineswegs dargetan wird.
Der Kläger hat weder schriftsätzlich noch bei seiner Anhörung durch das LSG vorgetragen, er sei zu irgendeiner Zeit - insbesondere am 6. Dezember 1940 während der unfallbringenden Fahrt - durch die Wehrmacht der Direktionsbefugnis seiner Arbeitgeberin entzogen gewesen und habe damit - abweichend von seiner zivilen Berufsausübung - überwiegend oder gar ausschließlich als Befehlsempfänger eines militärischen Befehlshabers Dienst verrichtet. Zu einer weiteren Sachaufklärung in der von der Revision angedeuteten Richtung mußte sich das LSG deshalb nicht gedrängt fühlen, zumal da der Unfall vom 6. Dezember 1940 seinerzeit bei der BG registriert worden war, die dann später mit Bescheid vom 12. November 1971 einen Arbeitsunfall bindend anerkannt (SozR 1500 § 77 Nr 18) hat.
Mit Recht hat das LSG angenommen, daß das Urteil vom 4. November 1959 (SozR Nr 15 zu § 3 BVG) zur Stützung des Klagbegehrens ungeeignet ist, weil es einen anders liegenden Sachverhalt betraf, bei dem der konkrete Befehl eines militärischen Befehlshabers vorlag. Deutliche Parallelen zu dem hier zu entscheidenden Fall weist hingegen das Urteil vom 28. Juni 1960 (SES BSG IX/3 § 3 Nr 20) auf, worin militärähnlicher Dienst bei einem in Griechenland eingesetzten Ingenieur der Junkers-Flugzeugwerke verneint worden ist.
Auch die Anwendung des § 5 Abs 1 Buchst b BVG auf den Kläger entbehrt nach den Feststellungen des LSG jeder Grundlage. Inwiefern die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung von Kampfhandlungen (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.6.1973, Breithaupt 1973, 828 mwN) gestanden haben könnte, ist unerfindlich. Im Dezember 1940 fanden bei Metz weder Kampfhandlungen statt noch wurden solche vorbereitet. Die Tätigkeit des Klägers galt lediglich der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der ihm anvertrauten Fahrzeuge für etwaige spätere Kampfhandlungen sowie der Sammlung, Registrierung und Berichterstattung hierüber.
Da der Kläger nach diesen Ausführungen 1940 - anders als 1943 - nicht zum versorgungsrechtlich geschützten Personenkreis gehörte, mußte das LSG die Folgen des erlittenen Unfalls und die durch diese bedingte MdE nicht feststellen. Es durfte sich darauf beschränken, die Zugehörigkeit des Klägers zum Personenkreis des BVG zu verneinen. Damit ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen