Leitsatz (redaktionell)
1. Das LSG darf es nicht allein der Initiative des Versicherten überlassen, wie er die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit nutzen wolle.
2. Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit bei einer auf zwei bis drei tägliche Arbeitsstunden beschränkten Leistungsfähigkeit des Versicherten.
Orientierungssatz
Zur Frage der Erwerbsunfähigkeit beim Vorliegen einer "Fettsucht".
Normenkette
RVO § 1247 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger, geboren am 18. Januar 1912, war nach einer Lehre als Schriftsetzer von 1930 bis 1933 als Schriftsetzer tätig; in der Folgezeit arbeitete er bis 1942 als Gießereiarbeiter, Salzschlepper und Kolbengießer; nach einer Minenverletzung im Jahre 1943 wurde ihm der linke Unterschenkel amputiert; von 1945 an war der Kläger Amtsbote bei der Stadtverwaltung F, bis 1947 im Angestelltenverhältnis, sodann im Beamtenverhältnis. Am 17. März 1957 wurde die linke Niere des Klägers operativ entfernt. Mit Wirkung vom 28. Februar 1958 wurde der Kläger auf seinen Antrag zur Ruhe gesetzt; er erhält seither Pension von der Pensionskasse für Körperschaftsbeamte.
Auf seinen Antrag gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 27. Oktober 1958 Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. März 1957 an. Mit der Klage begehrte der Kläger - nach Abänderung seines ursprünglichen Klageantrags - vom 1. Januar 1960 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, da er infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) verurteilte am 16. Juni 1961 die Beklagte, dem Kläger vom 1. Januar 1960 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 10. Juli 1962 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Nach den ärztlichen Feststellungen sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge seiner Leiden (Verlust des linken Unterschenkels und Zustand nach fest verheiltem Schenkelhalsbruch des linken Oberschenkels und Überlastungsschäden am Fußgelenk rechts; Zustand nach linksseitiger Nierenentfernung mit großem Operationsnarbenbruch; nicht fixierter Bluthochdruck mit geringer Herzleistungsschwäche bei Fettsucht; Schwerhörigkeit links) zwar um etwa 60 v. H. gegenüber der Erwerbsfähigkeit eines gesunden Versicherten beeinträchtigt; der Kläger sei aber insbesondere nach den Gutachten der Ärzte der Inneren Abteilung der Medizinischen Krankenanstalten der Stadt H noch in der Lage, zwei bis drei Stunden täglich eine leichte Tätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit zu verrichten, sei es Heimarbeit, sei es eine andere, überwiegend im Sitzen, abwechselnd aber auch im Stehen auszuübende Tätigkeit, zumal der Kläger auch nach der Ansicht des Sachverständigen Dr. B bei Durchführung einer energischen Fastenkur seine Erwerbsbeschränkung auf etwa 50 v. H. vermindern könnte; auch bei einer verbliebenen Leistungsfähigkeit von 20 bis 25 v. H. habe der Kläger noch die Möglichkeit, seine Arbeitskraft in gewissem Umfang wirtschaftlich zu nutzen; Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung bedeute dasselbe wie "volle Erwerbsunfähigkeit" in der Unfallversicherung, also den vollen Verlust der Fähigkeit, die Arbeitskraft wirtschaftlich zu verwerten; diese Voraussetzung sei jedenfalls nicht erfüllt, solange - wie bei dem Kläger - die Leistungsfähigkeit noch 20 v. H. oder mehr der Leistungsfähigkeit eines gesunden Versicherten betrage; da der Kläger sonach nicht die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 24 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), 1. Alternative, erfülle, komme es auf die Frage, ob er durch Erwerbstätigkeit nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen könne (§ 24 Abs. 2 AVG, 2. Alternative), nicht an; der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 24 Abs. 2 AVG sei nur zu bejahen, wenn der Versicherte weder einer Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit nachgehen noch mit einer Erwerbstätigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen könne; wenn ein berufsunfähiger Versicherter trotz seines geminderten Leistungsvermögens noch einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen könne, komme es auch nicht darauf an, ob für ihn geeignete Arbeitsstellen vorhanden seien; es sei nicht Aufgabe der Sozialversicherungsträger und der Gerichte, einem in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Versicherten Arbeitsstellen nachzuweisen, dazu seien die Sozialversicherungsträger und die Gerichte auch gar nicht in der Lage; es bleibe der Initiative des Versicherten überlassen, wie er die verbliebene Arbeitskraft nutzen wolle. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil wurde dem Kläger am 20. August 1962 zugestellt.
Am 4. September 1962 legte der Kläger Revision ein; er beantragte,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. Juni 1961 zurückzuweisen.
Am 29. September 1962 begründete der Kläger die Revision: Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes solle zwar Erwerbsunfähigkeit nur bei einer wesentlichen Steigerung der Einengung der Erwerbsfähigkeit gegenüber den Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gewährt werden, es treffe aber nicht zu, daß Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bei "voller Erwerbsunfähigkeit" im Sinne der Unfallversicherung zu gewähren sei; § 24 Abs. 2 AVG sei so auszulegen, wie wenn die beiden durch das Wort "oder" verbundenen Tatbestandsmerkmale durch das Wort "und" verbunden seien, deshalb sei auch zu prüfen, ob es Tätigkeiten, die der Versicherte nach seiner körperlichen Leistungsfähigkeit verrichten könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe; dies sei nicht der Fall. Der Kläger könne als Heimarbeiter unter Berücksichtigung der 5-Tagewoche bei zwei- bis dreistündiger täglicher Arbeitszeit monatlich z. B. in der Elektroindustrie etwa 63,- DM und mit Schreibarbeiten etwa 68,- bis 72,- DM verdienen, solche Einkünfte seien nicht "mehr als nur geringfügige Einkünfte" im Sinne von § 24 Abs. 2 AVG.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist auch begründet.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 23. Juni 1964 (SozR Nr. 8 zu § 1247 RVO) ausgeführt, daß - entgegen der vom LSG auch im vorliegenden Fall vertretenen Auffassung und entgegen auch der Auffassung, die der Kläger in der Revisionsbegründung vertritt - § 24 Abs. 2 AVG alternativ zwei Tatbestände enthält, die die Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermögen. Kann der Versicherte eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben, sind also die Voraussetzungen der 1. Alternative gegeben, so liegt Erwerbsunfähigkeit vor; es bedarf dann keiner Prüfung der Frage, ob der Versicherte nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (2. Alternative). Kann der Versicherte eine Erwerbstätigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, sind also die Voraussetzungen der 1. Alternative nicht gegeben, so sind auch die Voraussetzungen der 2. Alternative zu prüfen; die Voraussetzungen der 2. Alternative können auch dann erfüllt sein, wenn der Versicherte noch eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen kann. Läßt sich nicht feststellen, daß ein nur noch beschränkt Erwerbsfähiger - obwohl er dies will - mit der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen kann, so sind die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG ebenfalls erfüllt. An dieser Auffassung wird festgehalten. Das LSG hat im vorliegenden Fall festgestellt, der Kläger könne Heimarbeit oder leichte körperliche Arbeit mit gewisser Regelmäßigkeit noch zwei bis drei Stunden täglich verrichten; es hat damit die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 24 Abs. 2 AVG verneint; gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger Revisionsrügen nicht geltend gemacht; sie sind deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 SGG). Das LSG hat aber nicht ausreichend beachtet, daß es außerdem hat auch prüfen und feststellen müssen, ob der Kläger mit der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit noch mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen kann. Dies darf nicht, wie das LSG meint, allein "der Initiative" des Versicherten überlassen bleiben. Es ist möglich, daß diese "Initiative", d. h. ernsthafte Bemühungen des Versicherten um Arbeit, zum Erwerb von mehr als nur geringfügigen Einkünften deshalb nicht führen könne, weil freie oder besetzte Arbeitsplätze auf dem "allgemeinen Arbeitsmarkt" für einen in der Erwerbsfähigkeit weitgehend Erwerbsbeschränkten an seinem Wohnort und in dessen näherer Umgebung nicht vorhanden sind (vgl. BSG 19, 147 ff., 149, 151 und das Urteil vom 23. Juni 1964 aaO). Es entspricht nicht dem "Plan", auf dem das System der sozialen Sicherung in Deutschland beruht, daß dieses "Risiko" von dem Versicherten selbst zu tragen ist; dieses Risiko wird ihm - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit abgenommen. Es trifft nicht zu, daß die Rentenversicherungsträger und im Streitfall die Gerichte Feststellungen darüber, ob für einen in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Versicherten noch Erwerbsmöglichkeiten vorhanden sind, nicht treffen können. Solche Feststellungen werden zwar oft nicht einfach zu treffen sein, es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich die Sozialversicherungsträger und die Gerichte Unterlagen hierfür beschaffen und sich eine Überzeugung bilden können. In manchen Fällen wird bereits eine Auskunft des zuständigen Arbeitsamts darüber Aufschluß geben; auch wenn sich die Arbeitsämter in ihrer Vermittlungstätigkeit in der Hauptsache auf die Vermittlung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts einstellen, so liegt es doch nicht außerhalb ihres Aufgabenbereichs, auch Arbeitskräfte, die nur beschränkt einsatz- und erwerbsfähig sind, in die Vermittlungstätigkeit einzubeziehen (vgl. dazu Buchwitz in "Die Arbeiterversorgung" 1964, 57, 59, 61 bis 63 und "Richtlinien für die Arbeitsvermittlung", herausgegeben vom Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, September 1962 Nr. 10, 12, 31 - I -); die Arbeitsämter sind jedenfalls in der Lage zu übersehen, ob und inwieweit in ihrem Bereich überhaupt Erwerbsmöglichkeiten für beschränkt Erwerbsfähige vorhanden sind; darüber hinaus können für ihren örtlichen Bereich möglicherweise auch Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Vereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, Hauptfürsorgestellen sowie Gewerbeaufsichtsämter Auskünfte geben. Soweit die Rentenversicherungsträger und die Gerichte solche Ermittlungen anzustellen haben, werden sie damit nicht "gewissermaßen als Arbeitsamt" für die in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Versicherten tätig; sie haben nicht - wie die Arbeitsämter - Arbeitsuchenden freie Arbeitsstellen nachzuweisen, sie haben vielmehr nur sich selbst ein Bild über die Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen, die auf dem Arbeitsmarkt allgemein und (oder) in bestimmten beruflichen Tätigkeiten für die in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Versicherten bestehen, weil davon die Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 24 Abs. 2 AVG abhängt. Sind solche geeignete Erwerbsmöglichkeiten vorhanden, dann kann der Versicherte nicht als erwerbsunfähig angesehen werden; es bleibt dann ihm überlassen, ob er diese Möglichkeiten nutzt. Läßt sich dagegen nicht feststellen, daß für einen in der Erwerbsfähigkeit beschränkten Versicherten Erwerbsmöglichkeiten vorhanden sind, durch die er "mehr als nur geringfügige Einkünfte" erzielen kann, so ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen der 2. Alternative des § 24 Abs. 2 AVG gegeben sind.
Das LSG hat damit die Frage, ob der Kläger erwerbsunfähig im Sinne von § 24 Abs. 2 AVG ist, auf Grund der bisherigen Ermittlungen noch nicht abschließend beurteilen können. Es hat ermitteln müssen, ob im Wohnbereich des Klägers Arbeitsmöglichkeiten für männliche Arbeitskräfte in Heimarbeit (vgl. dazu BSG 19, 147 ff, 150) überhaupt bestehen und ob Arbeitskräfte für leichte körperliche Arbeiten, die - wie dies nach Ansicht der Gutachter der Medizinischen Krankenanstalten der Stadt Heilbronn im Falle des Klägers geboten wäre - überwiegend im Sitzen, abwechselnd aber auch im Stehen zu verrichten sind, bei einer auf zwei bis drei Stunden beschränkten Arbeitszeit eingesetzt werden; sofern dies zu bejahen ist, hat das LSG auch ermitteln müssen, welche Einkünfte aus solchen zeitlich beschränkten Betätigungen erzielt werden können und es hat sich dazu äußern müssen, ob es sich dabei um mehr als nur geringfügige Einkünfte handelt. Es hat im vorliegenden Fall die Erwerbsunfähigkeit des Klägers auch nicht schon deshalb verneinen dürfen, weil nach seinen von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, soweit sie mehr als etwa 50 v. H. betrage, im wesentlichen auf die Fettsucht zurückzuführen ist, die - wie das LSG gesagt hat - durch eine "energische Fastenkur" so weit beeinflußt werden könnte, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wieder auf etwa 50 v. H. vermindert werden könnte. Es trifft zwar zu, daß Dr. B in seinem Gutachten vom 8. Juli 1960 den Zustand der Erwerbsunfähigkeit auf die zu den sonstigen, die Berufsunfähigkeit des Klägers begründenden Leiden hinzugekommene Fettsucht zurückgeführt hat, die sich seit der Nierenoperation des Klägers im Jahre 1957 langsam entwickelt habe, und daß er eine Besserung der Kreislaufverhältnisse und der statischen Beschwerden durch eine "energische Fastenkur" für möglich gehalten hat; er hat insoweit aber die Durchführung eines Heilverfahrens angeregt; auch Dr. K hat sich als behandelnder Arzt des Klägers - wie sich aus den vom LSG beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergibt - schon im Jahre 1957 um die Durchführung einer Kur für den Kläger bemüht; die AOK Neckarsulm, die Versorgungsverwaltung und die Süddeutsche Knappschaft haben nach den Verwaltungsakten der Beklagten ihre Zuständigkeit für die Durchführung einer solchen Kur verneint; auch die Beklagte hat sich aber nicht veranlaßt gesehen, von der ihr durch § 13 AVG eingeräumten Ermächtigung, zur Erhaltung oder Besserung der im Jahre 1957 bereits durch die sonstigen Leiden geminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers ein Heilverfahren durchzuführen, Gebrauch zu machen oder dem Kläger, falls die Voraussetzungen dafür damals vorgelegen hätten, etwa Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 53 Abs. 1 AVG nur auf Zeit zu gewähren. Wenn ein Leiden durch ärztlich gebotene Maßnahmen, wie etwa die Durchführung eines Heilverfahrens, hätte günstig beeinflußt werden können, solche Maßnahmen aber nicht durchgeführt und vom Versicherten auch nicht etwa abgelehnt worden sind, so darf dieses Leiden bei der Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in dem durch § 24 Abs. 2 AVG umschriebenen Ausmaß beeinträchtigt ist, nicht außer acht gelassen werden (vgl. insoweit auch BSG 16, 107 ff zu §§ 26, 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aF).
Das LSG hat deshalb § 24 Abs. 2 AVG möglicherweise nicht richtig angewandt, das Urteil des LSG ist aus diesem Grunde aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die tatsächlichen Feststellungen des LSG für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen. Die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen