Leitsatz (amtlich)
1. Erleidet ein Verletzter bei einem ärztlichen Eingriff (Herzkatheterisierung) zur Klärung des Ausmaßes der durch einen Arbeitsunfall verursachten Folgen (Brustkorbprellung und Rippenbrüche) Gesundheitsstörungen, so sind diese als mittelbare Unfallfolgen zu entschädigen, auch wenn der Eingriff nicht zur Feststellung weiterer Unfallfolgen führt.
2. Der Träger der Unfallversicherung hat mittelbare Unfallfolgen nicht nur zu entschädigen, wenn die Voraussetzungen einer der in § 555 RVO angeführten Alternativen erfüllt sind.
Normenkette
RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 555 Abs 1 Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 13.02.1980; Aktenzeichen III UBf 23/79) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 03.04.1979; Aktenzeichen 23 U 305/76) |
Tatbestand
Der im Jahre 1911 geborene Kläger hatte am 11. Dezember 1974 mit seinem Kraftfahrzeug einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es ua zu einer Brustkorbprellung und Rippenbrüchen gekommen war. Nach Abschluß der deswegen im Universitäts-Krankenhaus H - E vom 11. bis 23. Dezember 1974 durchgeführten stationären Behandlung äußerten die behandelnden Krankenhausärzte den Verdacht des Bestehens einer unfallbedingten Aortenklappeninsuffizienz und rieten dem Kläger zu einer Durchuntersuchung im A-Krankenhaus in H-Sch. Im Rahmen einer dort eingeleiteten internistisch-cardiologischen Untersuchung wurde am 10. April 1975 auch eine ambulante Herzkatheterisierung im Universitäts-Krankenhaus H-E durchgeführt. Die Untersuchung ergab, daß die beim Kläger bestehende Aortenklappeninsuffizienz durch den Unfall vom 11. Dezember 1974 weder hervorgerufen noch verschlimmert worden war. Im Bereich der bei der Herzkatheterisierung entstandenen Punktionsstelle an der rechten Oberschenkelschlagader war es jedoch zu einem Infekt und durch Sickerblutung zu einem falschen Aneurysma gekommen, was Nervenschäden und Blutumlaufstörungen im rechten Bein zur Folge hatte.
Durch Bescheid vom 18. März 1976 gewährte die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 1974 ab 4. April 1975 eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH. Die gesundheitlichen Störung aufgrund der Herzkatheterisierung erkannte die Beklagte nicht als Folgen des Arbeitsunfalls an. Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1976 zurück. Bei dem Aortenklappenfehler handele es sich um eine schicksalsmäßig entstandene Veränderung. Die Katheterdiagnostik wäre auch ohne den vorangegangenen Unfall zur Klärung des Geräuschbefundes über der Aortenklappe erforderlich gewesen.
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Hamburg Klage erhoben. Während des Streitverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 26. Oktober 1976 ab 1. Dezember 1976 die Dauerrente unter Berücksichtigung eines früheren Arbeitsunfalls des Klägers nach einer MdE von 10 vH festgestellt und durch weiteren Bescheid vom 18. April 1978 die Dauerrente mit Ablauf des Monats Mai 1978 entzogen, weil der Kläger durch Folgen des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit nicht mehr in rentenberechtigendem Grade gemindert sei. Das SG hat nach Anhörung medizinischer Sachverständiger die Bescheide der Beklagten vom 18. März 1976, 28. Juni 1976, 26. Oktober 1976 und 18. April 1978 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 1974 unter Anrechnung der bereits gezahlten Teilrente vom 4. April bis 31. August 1975 Übergangsgeld, vom 1. September 1975 bis 31. Januar 1976 Rente nach einer MdE von 50 vH und ab 1. Februar 1976 bis auf weiteres Rente nach einer MdE von 20 vH zu gewähren (Urteil vom 3. April 1979). Das SG hat die Folgen der Herzkatheterisierung als mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls angesehen. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg zurückgewiesen (Urteil vom 13. Februar 1980). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die nach der Herzkatheterisierung verbliebenen Gesundheitsstörungen seien mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 1974, weil der durch diesen Arbeitsunfall bewirkte gesundheitliche Schaden bei der Entstehung der durch die Herzkatheterisierung verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich mitgewirkt habe. Die im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Ärzte Dres. C, F und D sowie die im Klageverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen Dres. E, H und L hätten übereinstimmend und widerspruchsfrei dargelegt, daß das nach dem Verkehrsunfall erstmals bemerkte Aortenklappengeräusch mit Rücksicht auf die schwere Brustkorbprellung und die Rippenbrüche den naheliegenden Verdacht einer unfallbedingten Schädigung der Aortenklappe und die Befürchtung eines durch den Unfall bewirkten lebensbedrohenden Aneurysmas habe aufkommen lassen. Sie hätten die von den behandelnden Ärzten des A-Krankenhauses und des Universitäts-Krankenhauses in H zur Klärung dieses dringenden Verdachts veranlaßte und durchgeführte Herzkatheterisierung für erforderlich gehalten. Für die Herzkatheterisierung seien somit wesentlich die durch den Arbeitsunfall verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen, so daß die aus der Herzkatheterisierung herrührenden Gesundheitsstörungen mittelbare Unfallfolgen seien. Den insoweit abweichenden Ansichten der Ärzte Prof. Dr. K und Dr. W könne nicht gefolgt werden. Gegen die Annahme mittelbarer Unfallfolgen spreche auch nicht, daß der in § 555 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelte Versicherungsschutz für Unfälle bei der Heilbehandlung oder Untersuchung aus Anlaß eines Arbeitsunfalls hier mangels einer vom Gesetz geforderten Anordnung der Beklagten oder einer sonst dazu berechtigten Stelle fehle. Denn § 555 RVO regele nicht abschließend die Fälle, in denen gesundheitliche Störungen infolge einer wegen Unfallfolgen vorgenommenen ärztlichen Untersuchung aufgetreten seien. Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls seien auch dann zu entschädigen, wenn die Voraussetzungen des § 555 RVO nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall gelte insoweit auch nicht deshalb etwas anderes, weil der Kläger die Untersuchungsmaßnahme ohne Rücksicht auf das sonst übliche Durchgangsarztverfahren selbst veranlaßt habe. Das Verhalten des Klägers habe lediglich zur Folge, daß die Anwendung des § 555 RVO wegen des Fehlens einer Anordnung der Herzkatheterisierung entfalle und Unfallversicherungsschutz daher nur bestehe, wenn nach den allgemeinen Regeln die durch einen späteren Unfall bewirkten Gesundheitsstörungen als durch den früheren Arbeitsunfall wesentlich mitverursacht anzusehen seien. Dies sei hier der Fall, weil ohne die schweren Unfallverletzungen die Herzkatheterisierung nicht durchgeführt worden wäre. Ohne den Arbeitsunfall wäre das Aortenklappengeräusch als Folge altersbedingten Verschleißes ohne unmittelbar bedrohliche Auswirkungen für das Leben des Klägers gedeutet worden. Schließlich entfalle der Versicherungsschutz auch nicht deshalb, weil die verbliebenen Gesundheitsstörungen durch einen ärztlichen Kunstfehler bewirkt sein sollen. Zwar werde durch § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO das Risiko der ärztlichen Behandlung nicht mit erfaßt. Folgen einer ärztlichen Behandlung seien jedoch zu entschädigen, wenn sie - wie hier - als mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls zu werten seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 1980 hat sie den Bescheid vom 26. Oktober 1976 wegen fehlender vorheriger Anhörung des Klägers zurückgenommen. Zur Begründung der Revision trägt die Beklagte vor: Der hier gegebene Sachverhalt werde durch die Vorschriften der §§ 555 und 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO abschließend abgedeckt. Jedoch sei nach Ansicht des LSG ein Versicherungsschutz nach diesen Vorschriften nicht gegeben. Er sei aber auch nicht nach § 548 RVO begründet. Nach den Grundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung und Kommentierung für die Beurteilung von sog Folgeunfällen herausgestellt würden, sei ein nach sonstigen Regelungen nicht unter Unfallversicherungsschutz stehender Unfall nur dann als mittelbare Folge eines früheren Arbeitsunfalls zu werten, wenn die durch den früheren Unfall verursachte Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Entstehung des späteren Unfalls oder dem Ausmaß seiner Folgen in rechtlich erheblicher Weise mitgewirkt habe. Eine Ausdehnung auf den Sachverhalt, daß ein Unfallereignis dazu geführt habe, daß klärende Untersuchungen über Ursachenzusammenhänge durchgeführt werden, sei dagegen nach § 548 RVO nicht abgedeckt. Wesentliche Bedingung für die Herzkatheterisierung des Klägers seien weder die Folgen noch die Vorgänge des eigentlichen Arbeitsunfalls gewesen. Denn die Herzkatheterisierung sei nicht im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren noch auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft, sondern allein aufgrund der Eigeninitiative des Verletzten erfolgt. Seien nicht Unfallfolgen, sondern Fragen der Klärung des Ursachenzusammenhanges Anlaß für die Maßnahme, so biete § 555 RVO eine abschließende Regelung jedenfalls dann, wenn sich ergebe, daß die Erscheinungen, derentwegen eine Untersuchung durchgeführt werde, nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen seien. Überdies sei weder die Herzkatheterisierung noch die Infektion mit der Ausbildung eines Aneurysmas ein Unfallereignis.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg vom 13. Februar 1980
und des SG Hamburg vom 3. April 1979 aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß die Ausführungen der Beklagten durch die Gerichte der ersten und zweiten Instanz unter Hinweis auf die einschlägige Literatur und Rechtsprechung widerlegt worden seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Beklagten vom 18. März 1976 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1976 gefunden hat (§ 95 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Durch diese Bescheide hat die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 1974 ab 4. April 1975 Rente nach einer MdE von 20 vH gewährt, die gesundheitlichen Schäden aufgrund der Herzkatheterisierung jedoch als Folgen des Arbeitsunfalls nicht anerkannt. Gegenstand des Verfahrens war zunächst auch noch der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1976 (§ 96 SGG), durch den die Beklagte die erste Dauerrente unter Berücksichtigung eines früheren Arbeitsunfalls des Klägers ab 1. Dezember 1976 nach einer MdE von 10 vH festgestellt hatte, den sie aber wegen der fehlenden Anhörung des Klägers (§ 34 Abs 1 Sozialgesetzbuch I - SGB I - aF, ab 1. Januar 1981 § 24 Abs 1 SGB X) im Revisionsverfahren zurückgenommen hat. Gegenstand des Verfahrens ist der weitere Bescheid der Beklagten vom 18. April 1978, durch den die Beklagte die Dauerrente des Klägers mit Ablauf des Monates Mai 1978 entzogen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte dem Kläger vor Erlaß des Bescheides eine unangemessen kurze Frist zur Anhörung von nur einer Woche eingeräumt hat und deshalb eine solche Anhörung der unterlassenen Anhörung gleichsteht (BSG SozR 1200 § 34 Nr 12).
Die Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheide sind nämlich deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte in ihnen nicht die durch die Herzkatheterisierung verursachten Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 1974 festgestellt und dem Kläger nicht entsprechende Entschädigungsleistungen gewährt hat.
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Beklagte hat zwar anerkannt, daß der Kläger am 11. Dezember 1974 einen Arbeitsunfall erlitten hat, gleichzeitig hat sie es jedoch abgelehnt, dem Kläger Leistungen für die durch die Herzkatheterisierung herbeigeführten Gesundheitsstörungen zu gewähren, die, wie das LSG zutreffend entschieden hat, mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls sind.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat das beim Kläger nach dem Arbeitsunfall erstmals bemerkte Aortenklappengeräusch im Hinblick auf die schwere Brustkorbprellung und die Rippenbrüche den naheliegenden Verdacht einer unfallbedingten Schädigung der Aortenklappe und die Befürchtung eines durch den Unfall bewirkten lebensbedrohlichen Aneurysmas aufkommen lassen. Die behandelnden Ärzte des A-Krankenhauses und des Universitäts-Krankenhauses haben die zur Klärung dieses dringenden Verdachts von ihnen veranlaßte und durchgeführte Herzkatheterisierung für erforderlich halten können. Ohne die schweren Unfallverletzungen wäre die Herzkatheterisierung nicht durchgeführt worden. Das Aortenklappengeräusch wäre dann als Folge altersbedingten Verschleißes ohne unmittelbar bedrohliche Auswirkungen für das Leben des Klägers gedeutet worden. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden (§ 163 SGG). Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, daß die Beurteilung des LSG hinsichtlich der Herzkatheterisierung angreifbar erscheine, da die Ärzte des Krankenhauses die Erforderlichkeit der Katheterisierung erst nach Eintritt des durch den Eingriff verursachten Dauerschadens bestätigt hätten. Darin vermag der Senat weder eine Sachaufklärungsrüge (§ 103 SGG) noch eine Rüge der Überschreitung des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu sehen. Das LSG hat die Frage nach Anlaß und Zweck der Herzkatheterisierung unter Würdigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen aller im Verfahren zu Wort gekommenen Ärzte entschieden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sowohl für das Gebiet der Kriegsopferversorgung als auch für das Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung dargelegt, daß durch ärztliche Eingriffe hervorgerufene Gesundheitsstörungen mittelbare Schädigungs- oder Unfallfolgen sind, wenn die Eingriffe dazu gedient haben, Art, Umfang und Ausmaß von Schädigungs- oder Unfallfolgen festzustellen (BSGE 17, 60, 61; SozEntsch BSG IV § 542 a Nr 67 = Kompass 1965, 196). Hieran hält der Senat fest.
Der von der Beklagten vertretenen Auffassung, daß mittelbare Unfallfolgen nur zu entschädigen seien, wenn die Voraussetzungen einer der in § 555 RVO angeführten Alternativen erfüllt sind, ist der erkennende Senat bereits früher entgegengetreten (BSGE 46, 283, 284). Sofern die Behandlung eines Arbeitsunfalls zu weiteren Gesundheitsstörungen führt, sind diese aufgrund der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm durch den Arbeitsunfall bedingt und als mittelbare Folgen des Arbeitsunfalls unabhängig von § 555 RVO zu entschädigen. Zur Begründung einer Entschädigungspflicht des Unfallversicherungsträgers für mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls hätte es des § 555 RVO nicht bedurft. Es kommt daher entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, daß die Herzkatheterisierung und die zu bleibenden Gesundheitsstörungen führenden Folgen der Infektion nicht die Merkmale eines Unfalls erfüllen und die Katheterisierung von der Beklagten auch nicht angeordnet war. Aus dem Vorstehenden ergibt sich ferner, daß mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls nicht nur anzunehmen sind, wenn die durch den Arbeitsunfall verursachten Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes bei der Entstehung oder dem Ausmaß der Folgen eines späteren Unfalls wesentlich mitgewirkt haben (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl S. 488 b und c insbesondere zum Begriff unmittelbare und mittelbare Unfallfolgen).
Eine Anwendung des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO scheidet im vorliegenden Fall aus. Der Versicherungsschutz des Klägers leitet sich nicht daraus her, daß ihm von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre Behandlung gewährt worden war. Bei diesen Personen ist das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes (BSGE 46, 283, 284). Der Kläger ist als Unternehmer nach § 543 Abs 1 RVO iVm § 40 Abs 1 der Satzung der Beklagten versichert. Er hat einen Entschädigungsanspruch auch für die durch einen ärztlichen Eingriff verursachten mittelbaren Unfallfolgen.
Da die Beklagte auch gegen Art, Zeitdauer und Höhe der dem Kläger durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochenen Entschädigung keine Einwendungen erhoben hat, mußte die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen