Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Urteil vom 06.02.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 6. Februar 1991 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt, ihm unter Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Bescheides wegen der Folgen seines Unfalls vom 8. September 1956 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Er war damals 29 Jahre alt und als Kraftfahrer bei einem privaten saarländischen Omnibusunternehmen im Linienverkehr beschäftigt. Die in der Grube G … beschäftigten Bergleute mußten von D … über L … und V … nach K … und von dort aus wieder zurückgefahren werden. Der Kläger wohnte am Rande von D … etwa einen Kilometer von der Haltestelle entfernt, an der er am Unfalltag um 4.00 Uhr seine Linienfahrt in der seiner Wohnung entgegengesetzten Richtung beginnen sollte.
Am Vorabend des Unfalltages stellte der Kläger den Omnibus nicht wie gewöhnlich vor seiner Wohnung in D … ab, sondern fuhr auf der Linie in Richtung L … bis nach E …, verließ dort die Linie und begab sich mit seinem Omnibus nach W …. In diesem Ort besuchte er seine Braut und übernachtete in deren elterlichen Wohnung. Gegen 3.40 Uhr brach er wieder auf, um in D … seinen Dienst zu beginnen. Nach seinen Angaben wollte er zunächst in W … noch einen Arbeitskollegen abholen, für den seiner Meinung nach keine andere Möglichkeit bestand, frühmorgens pünktlich zum Einsatzort zu gelangen; dieser hatte sich aber schon ohne die Mithilfe des Klägers zur Arbeit begeben. Der Kläger fuhr deshalb allein weiter, erreichte bei E … wieder die Linienführung der Strecke K … -D …, ließ dort einen bereits auf den Linienbus nach K … wartenden Fahrgast zum Aufwärmen zusteigen und erreichte alsbald den Ortsrand von D ….
Dort etwa 200 m vor der Ausgangshaltestelle streifte sein Omnibus einen entgegenkommenden Bus und prallte deshalb gegen eine Hauswand. Der Kläger erlitt eine Verletzung seines rechten Knies und eine Bauchprellung; auch der Fahrgast wurde verletzt.
Den Entschädigungsantrag des Klägers lehnte die Landesversicherungsanstalt für das Saarland – Abteilung Allgemeine Arbeitsunfallversicherung – (LVA) als damals zuständige Trägerin der Unfallversicherung ab (Bescheid vom 19. Juni 1957), weil der Kläger auf dem unversicherten Heimweg vom Besuch seiner Braut keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Seine Berufung vor dem Oberversicherungsamt (OVA) für das Saarland hatte ebensowenig Erfolg (Urteil des OVA vom 29. November 1957). Auf den am 3. November 1983 eingegangenen Antrag lehnte es die Beklagte als die nunmehr zuständige Trägerin der Unfallversicherung ab, den Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 1957 zurückzunehmen (angefochtener Bescheid vom 11. März 1986). Auch vor dem Sozialgericht (SG) und dem Landessozialgericht (LSG) für das Saarland hat der Kläger keinen Erfolg gehabt (Urteile vom 5. November 1987 und 6. Februar 1991). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger sei weder auf einem versicherten Betriebsweg (§ 542 Abs 1 Reichsversicherungsordnung ≪RVO≫ aF) noch auf einem nach § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF versicherten Weg nach dem Ort der Arbeitsstätte verunglückt. Am Unfalltag habe er seinen Dienst erst mit der Abfahrt des Omnibusses am Ausgangspunkt der Linienfahrt um 4.00 Uhr in D … beginnen sollen. Er habe weder den Auftrag noch die Erlaubnis seines Arbeitgebers gehabt, den Arbeitskollegen von W … nach R … zu bringen, und seine private Gefälligkeit, einen Fahrgast zum Aufwärmen vor Antritt der bezahlten Fahrstrecke spazierenzufahren, habe den Rest des Weges zum Ausgangspunkt noch nicht zu einem Betriebsweg umwidmen können. Der Kläger habe auch nicht unter Wegeunfallversicherungsschutz gestanden, weil er dem Gesamtzusammenhang nach auf dem Rückweg von einem unversicherten Besuch seiner Braut verunglückt sei. Versicherungsschutz auf dem Wege nach der Arbeitsstätte von einem sog dritten Ort könne im vorliegenden Fall nicht eingreifen, weil die am Unfalltag zurückgelegte Fahrstrecke von etwa sieben Kilometern nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg des Klägers von seiner Wohnung zum Ausgangspunkt der Linienfahrt stehe, der nur etwa einen Kilometer lang gewesen sei. Angesichts der widersprüchlichen Angaben des Klägers lasse sich nicht feststellen, daß er aus betrieblichen Gründen gezwungen gewesen sei, nach W … zu fahren und seinen Arbeitskollegen dort abzuholen. Insoweit sei keine weitere Sachaufklärung mehr möglich.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe verkannt, daß er auf einem Betriebsweg verunglückt sei, weil er bereits in E … entsprechend seinen dienstlichen Verpflichtungen einen Fahrgast aufgenommen und befördert habe. Dadurch sei er Sorgfaltspflichten nachgekommen, die nicht nur auf seiner Gefälligkeit beruht hätten, sondern auf der erkennbaren Verpflichtung des Busunternehmers, den auf den Bus wartenden, nach K … zu befördernden Bergleuten die Wartezeit zu verkürzen.
Im übrigen habe das LSG seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verletzt. Es sei seinem Beweisangebot für die Behauptung nicht nachgekommen, daß in dem betreffenden Omnibusbetrieb eine betriebliche Übung bestanden habe, die vor der eigentlichen Abfahrtsstelle wartenden Bergleute in den Bus einsteigen zu lassen, damit diese nicht länger im Freien warten müßten. Ein weiterer Verfahrensfehler des LSG liege darin, daß es eine Beweiswürdigung unzulässigerweise vorweggenommen habe, indem es festgestellt habe, entgegen seinen Beweisangeboten lasse sich nicht mehr aufklären, ob er am Abend vor dem Unfall allein aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen nach W … gefahren sei. Tatsächlich habe er nur deshalb in W … bei seiner Braut übernachtet, weil deren Elternhaus nur etwa 100 m von dem Haus seines Arbeitskollegen entfernt und er somit in der Lage gewesen sei, am nächsten Morgen um 3.30 Uhr rechtzeitig den Arbeitskollegen zu informieren, daß dieser in jedem Falle um 4.10 Uhr in R … seine Arbeit antreten müsse.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile sowie den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der LVA vom 19. Juni 1957 zurückzunehmen und ihm den Unfall vom 8. September 1956 als Arbeitsunfall zu entschädigen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Ablehnungsbescheid vom 19. Juni 1957 zurückzunehmen (§ 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren ≪SGB X≫), weil er sich als rechtmäßig erweist. Der Unfall des Klägers am 8. September 1956 ist kein Arbeitsunfall gewesen. Das haben SG und LSG zutreffend erkannt.
Nach dem hier noch anzuwendenden § 542 Abs 1 RVO idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I 107 – RVO aF –) sind Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 RVO aF genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel ebenso wie nach dem im wesentlichen gleichartigen § 548 Abs 1 Satz 1 RVO nF erforderlich, daß die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Wertung), und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Zunächst muß also eine wesentliche sachliche Verbindung mit dem Gegenstand der Versicherung bestehen, der innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, die betreffende Verrichtung der versicherten Tätigkeit zuzuordnen. Daran fehlt es hier. SG und LSG haben rechtsfehlerfrei erkannt, daß die unfallbringende Fahrt nicht als Betriebsfahrt im inneren Zusammenhang mit dem Omnibusbetrieb gestanden hat, sondern allein wesentlich von dem Übernachtungsbesuch des Klägers bei seiner Braut geprägt gewesen ist. Die in ihrer Notwendigkeit nicht erwiesenen und auch vergeblichen Versuche des Klägers, mit seinem Arbeitskollegen Kontakt aufzunehmen, sind – so zutreffend das LSG – nur bei Gelegenheit einer eigenwirtschaftlichen, unversicherten Tätigkeit unternommen worden und vermögen nicht, die unfallbringende Fahrt wesentlich in einen inneren Zusammenhang mit dem Omnibusbetrieb zu bringen. Selbst wenn der Kläger einen solchen wesentlichen inneren Zusammenhang angenommen haben sollte und dementsprechend mit dieser Handlungstendenz nach W … gefahren sein sollte, kommt dem keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil eine solche Handlungstendenz – wenn sie vorläge – keine Bestätigung in den objektiven Umständen des Einzelfalles findet (s das Urteil des Senats vom 27. März 1990 – 2 RU 37/89 – mwN in HV-Info 1990, 1160 = BAGUV RdSchr 54/90).
Das LSG hat festgestellt, daß für die Fahrt des Klägers am 7. September 1956 nach W … nicht nur ein betrieblicher Auftrag gefehlt hat, sondern nach den Aussagen seines Arbeitgebers auch die dazu erforderliche Erlaubnis. Der Arbeitgeber hat diese Fahrt deshalb trotz der vom Kläger vorgetragenen Gründe als Schwarzfahrt bewertet. Wie schon das OVA und das SG hat auch das LSG festgestellt, daß die Fahrt des Klägers nach W … und die unfallbringende Rückfahrt von dort nach D … von dem tatsächlich verwirklichten Vorhaben geprägt gewesen sind, seine Braut zu besuchen und bei ihr zu übernachten. Das LSG hat das Gesamtergebnis des Verfahrens dahin gewürdigt, daß auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein betrieblicher Grund gefehlt habe, in W … zu übernachten. Selbst wenn der Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz als wahr unterstellt werde, ergebe sich daraus kein nachvollziehbarer betrieblicher Grund, schon am 7. September 1956 die sieben Kilometer lange Strecke nach W … zu fahren. Das hätte auch am Morgen des 8. September 1956 kurz vor Antritt der Linienfahrt geschehen können.
Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht, so daß der Senat daran gebunden ist (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Nach der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden Rechtsansicht des LSG kommt es darauf an, ob die unfallbringende Handlung nach Maßgabe der objektiven Umstände im inneren Zusammenhang mit der versicherten Betriebstätigkeit steht. Angesichts der festgestellten objektiven Umstände, die dafür sprechen, daß der Arbeitskollege des Klägers auch ohne Zutun des Klägers am 8. September 1956 pünktlich seine Arbeit angetreten hat, und der festgestellten Tatsache, daß die Strecke von der Wohnung des Klägers in D … bis zur Wohnung des Arbeitskollegen in W … nur etwa sieben Kilometer lang gewesen ist, mußte sich das LSG von seiner Rechtsauffassung aus nicht gedrängt fühlen, die vom Kläger im Schriftsatz vom 13. April 1988 (nicht 13. März 1988) benannten Zeugen zu vernehmen. Denn die in ihr Wissen gestellten Tatsachen über die vom Betriebsleiter geduldete Kontaktaufnahme der Busfahrer untereinander und die Äußerungen des Klägers gegenüber seiner damaligen Braut über den Anlaß seines Übernachtungsbesuchs in W … sind nicht geeignet, außer den bereits vom LSG berücksichtigten subjektiven Vorstellungen des Klägers Umstände nachzuweisen, die die Übernachtung des Klägers in W … objektiv betriebsnotwendig machten.
Entgegen der Meinung des Klägers haben SG und LSG ebenfalls zutreffend erkannt, daß die unfallbringende Handlung auch nicht in einen inneren Zusammenhang mit dem Omnibusbetrieb geraten ist, als der Kläger auf seiner Fahrt von W … zur Ausgangshaltestelle in D … bei E … einen Bergmann zusteigen ließ, der nach dem Beförderungsvertrag mit dem Omnibusbetrieb gar nicht nach D …, sondern von E … in die entgegengesetzte Richtung nach K … befördert werden sollte. Das LSG hat insoweit unangegriffen und deshalb für den Senat bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß der Kläger am Unfalltag ausschließlich die betriebliche Aufgabe hatte, den Betriebsomnibus in der Nacht vom 7. zum 8. September 1956 vor seiner Wohnung abzustellen, damit am 8. September 1956 um 4.00 Uhr von der Ausgangshaltestelle in D … aus die Linie D … -K … zu bedienen und Fahrgäste in dieser Richtung zu befördern. Der Kläger hatte weder den betrieblichen Auftrag noch lag es im betrieblichen Interesse, Fahrgäste mit dem Zielwunsch Richtung K … in die entgegengesetze Richtung zu transportieren, weil dadurch – wie die spätere Verletzung auch des Fahrgastes sowie der Arbeitsgerichtsprozeß des Arbeitgebers gegen den Kläger zeigen – zusätzliche und unkalkulierte Haftungsrisiken und Sachschadensrisiken für den Unternehmer entstehen. Demgegenüber hat das LSG weder festgestellt noch ist es sonst ersichtlich, daß der Omnibusunternehmer trotzdem verpflichtet war oder es zumindest in seinem betrieblichen Interessen stand, Fahrgäste ohne zusätzliches Entgelt zum Aufwärmen in die entgegengesetzte Richtung spazierenzufahren, selbst wenn die Busfahrer dies häufig zuließen.
Bei der unfallbringenden Fahrt stand der Kläger auch nicht nach § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF unter Unfallversicherungsschutz. Danach gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle auf einem mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Weg nach und von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (vgl § 550 Abs 1 RVO nF). Hier wird die Grenze des Versicherungsschutzes durch das Erfordernis gezogen, daß der Weg nach oder von der Arbeitsstätte im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen muß (Urteil des Senats vom 30. Juli 1971 – 2 RU 229/68 – in USK 71127). Auf dem Wege von der eigenen Wohnung zur Arbeitsstätte wird grundsätzlich ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, weil der Versicherte diesen Weg wegen seiner Tätigkeit im Unternehmen zurücklegen muß. Dieser Zurechnung ist im Bereich des Wegeunfallversicherungsschutzes eigentümlich, daß der Natur der Sache nach ein zweiter, eigenwirtschaftlicher oder privater Handlungszweck vorliegt, der versicherungsunschädlich ist. Regelmäßig dient der Weg dem Versicherten zugleich dazu, den seinen persönlichen Interessen dienenden privaten Bereich zu verlassen. Trotzdem besteht Versicherungsschutz nach § 543 Abs 1 Satz 1 RVO aF (= § 550 Abs 1 RVO nF).
In diesem Rahmen hängt der hier umstrittene Versicherungsschutz gegen Wegeunfälle entscheidend davon ab, ob der Weg zur Arbeitsstätte von einem dritten Ort rechtlich wesentlich von dem Vorhaben des Versicherten bestimmt war, die versicherte Tätigkeit an der Arbeitsstätte aufzunehmen (Urteile des Senats vom 27. August 1987 – 2 RU 70/85 – in BSGE 62, 113, 116 und – 2 RU 15/87 – in BAGUV RdSchr 101/87 = HV-Info 1987, 1845 = USK 87121) oder ob der Weg rechtlich allein wesentlich davon geprägt war, den eigenwirtschaftlichen Besuch am dritten Ort abzuschließen (Urteil des Senats vom 27. Juli 1989 – 2 RU 10/89 – in HV-Info 1989, 2417 = BAGUV RdSchr 94/89 = USK 8995). Letzteres muß im vorliegenden Falle nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG in Übereinstimmung mit der Meinung der Vorinstanzen bejaht werden.
Der für den Wegeunfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang mit der Aufnahme der versicherten Tätigkeit an der Arbeitsstätte darf nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles angenommen werden. Sie können überwiegend so gelagert sein, daß sie einen Weg, der nicht von oder nach der Wohnung angetreten ist, nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes seiner betriebsbedingten Notwendigkeit entkleiden, weil er zu dem von dem Beschäftigten üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg nicht in einem angemessenen Verhältnis steht (Urteil des Senats vom 30. Juli 1971 aaO; vgl auch die Urteile des Senats vom 27. Juli 1989 aaO und vom 27. August 1987 aaO sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl Band II S 485r II und 485s, der insbesondere auf die Urteile des Bundessozialgerichts ≪BSG≫ vom 11. Oktober 1973 – 2 RU 1/73 – und vom 2. Februar 1978 – 8 RU 48/77 – verweist, in denen der Aufenthalt am dritten Ort dem Zusammensein mit der Verlobten und im zweiten Falle der Pflege eines Sohnes diente). Der Senat hat in diesem Zusammenhang der Länge des Weges zwar nicht die allein entscheidende, aber doch die ihr zukommende Bedeutung zugewiesen (s die Urteile vom 27. August 1987 aaO mwN). Maßgeblich ist auch, ob der längere Weg mit dem benutzten Kraftfahrzeug eine derartige Fahrtdauer erfordert, daß deshalb das Vorhaben, sich zur Arbeitsstätte zu begeben, nicht mehr als rechtlich wesentlich für die Wahl des längeren Weges angesehen werden kann. Dabei ist auch das Motiv für den Aufenthalt am dritten Ort zu berücksichtigen. Zwecke allgemeinen privaten Interesses, des Vergnügens oder der allgemeinen Erholung stehen der Aufnahme und Leistung der versicherten Arbeit weniger nahe als zB notwendige ärztliche Behandlungen (Urteil des Senats vom 27. Juli 1989 aaO mwN).
Gemessen daran und aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen erweist sich die Auffassung des LSG als rechtlich einwandfrei,
daß der Weg des Klägers von dem Übernachtungsbesuch bei der Braut in W … nach D … nicht insgesamt in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblichen Weg von der Wohnung des Klägers zur Ausgangshaltestelle innerhalb der Gemeinde D … stand.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen