Leitsatz (amtlich)
Beiträge, die für die Zeit von 1923 bis 1939 zur Danziger Rentenversicherung entrichtet sind, sind keine nach "nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Rentenversicherung" geleisteten Beiträge im Sinne des AVG § 27 Abs 1 Buchst a; die Bewertung dieser Beitragszeiten nach FRG § 22 verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (GG Art 3).
Normenkette
AVG § 27 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25; FRG § 22 Fassung: 1960-02-25; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; RVO § 1250 Abs. 1 Buchst. a Fassung: 1966-02-25
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 20. September 1962 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin, geboren am 22. Januar 1900, war von 1916 bis zu ihrer Vertreibung im Januar 1945 in Danzig als Buchhalterin und Direktionssekretärin versicherungspflichtig beschäftigt. Später arbeitete sie bis Dezember 1960 als Stenotypistin und Buchhalterin in Lübeck. Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 29. Juni 1961 ab 1. Januar 1961 das vorzeitige Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung - AVG - (§ 25 Abs. 3 AVG); sie berücksichtigte hierbei die Danziger Beitragszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1923 bis 31. Dezember 1939 nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes - FRG - (idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 - FANG -) unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG.
Mit der Klage verlangte die Klägerin ein höheres Altersruhegeld; sie machte geltend, die Danziger Beitragszeiten seien nach den von ihr tatsächlich entrichteten, durch die Versicherungsunterlagen nachgewiesenen Beiträgen zu berechnen, weil in Danzig entrichtete Beiträge wie die im Reichsgebiet geleisteten Beiträge zu behandeln seien; bei der Berechnung dieser Beitragszeiten nach dem FRG sei sie nicht in die Leistungsgruppe 3, sondern in die Leistungsgruppe 2 einzustufen.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck gab der Klage statt. Es vertrat die Auffassung, bei der Berechnung der Danziger Beitragszeiten der Klägerin seien die nachgewiesenen tatsächlichen Beiträge zugrunde zu legen.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG Lübeck vom 21. Februar 1962 auf und wies die Klage ab: Die Beklagte habe die streitigen Danziger Beitragszeiten der Klägerin zu Recht nach § 22 FRG berechnet; sie habe die Klägerin für diese Beitragszeiten auch zutreffend in die Leistungsgruppe 3 eingestuft. Danziger Beitragszeiten seien ebenso wie die Beitragszeiten aller übrigen "Herkunftsländer" der vertriebenen Versicherten nach dem Fremdrentenrecht zu beurteilen; durch die Verordnungen über die Einführung der Deutschen Reichsversicherung in den Gebieten, die nach 1937 vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert gewesen sind, sei zwar die Gleichstellung solcher Beitragszeiten mit den "reichsgesetzlichen" Beitragszeiten herbeigeführt worden; diese Gleichstellung sei aber auch für die Danziger Beitragszeiten durch das FANG (Art. 7 § 3 Abs. 1) ausdrücklich aufgehoben worden. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG).
Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil des LSG wurde der Klägerin am 31. Oktober 1962 zugestellt. Die Klägerin legte am 28. November 1962 Revision ein. Sie beantragte,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Lübeck zurückzuweisen.
Die Klägerin begründete die Revision - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - am 31. Januar 1963. Sie rügte die Verletzung des Grundrechts der Gleichheit (Art. 3 GG) und des § 22 FRG: Die streitigen Danziger Beitragszeiten der Klägerin seien zwar nicht als "reichsgesetzliche Beitragszeiten" im Sinne des § 27 Abs. 1 a AVG idF des FANG vom Gesetz erfaßt worden; das Gesetz sei jedoch wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG insoweit nichtig, als es die Beiträge zur Danziger Rentenversicherung nicht den Beiträgen gleichgestellt habe, die nach früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung entrichtet worden seien. Die Notwendigkeit der Gleichstellung ergebe sich daraus, daß die Sozialversicherung in Danzig ursprünglich eine reichsgesetzliche Sozialversicherung gewesen sei und daß diese reichsgesetzliche Sozialversicherung auch nach der Errichtung der Freien Stadt Danzig im wesentlichen beibehalten worden sei. Das LSG hätte die Klägerin im übrigen bei der Berechnung der Danziger Beitragszeiten nach dem FRG (22) in die Leistungsgruppe 2 einstufen müssen, es hätte aus den tatsächlich geleisteten Beiträgen auf die gehobene Stellung der Klägerin schließen müssen.
Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist jedoch unbegründet.
Streitig ist, ob die Beklagte bei der Feststellung des vorzeitigen Altersruhegeldes der Klägerin (§ 25 Abs. 3 AVG) die Danziger Beitragszeiten der Klägerin vom 1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1939 zu Recht (nur) nach den Vorschriften des Fremdrentenrechts berücksichtigt und für diese Beitragszeiten der Klägerin die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG zugrunde gelegt hat.
Das LSG hat dies zutreffend bejaht.
Da der Versicherungsfall nach dem 1. Januar 1959 eingetreten ist, ist für die Frage, ob die streitigen Beitragszeiten nach dem Fremdrentenrecht oder nach den Vorschriften des allgemeinen Rentenversicherungsrechts anzurechnen sind, das FANG vom 25. Februar 1960 (§§ 14 ff des FRG i. V. m. §§ 2, 3 FRG, § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG) maßgebend. Soweit danach Versicherungszeiten als "fremde Beitragszeiten" (§ 15 FRG) anzurechnen sind, gilt für sie die besondere Berechnungsvorschrift des § 22 FRG. Diese Vorschrift regelt die Frage, welche Beitragsklassen bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage zugrunde zu legen sind. Abweichend von dem allgemeinen Rentenversicherungsrecht (§§ 32 AVG, 1255 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) ist hier nicht der - beitragsbelegte - wirkliche Arbeitsverdienst entscheidend, maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsverdienst der Berufsgruppe im Reichs- bzw. Bundesgebiet, der der Versicherte nach seiner Tätigkeit im "Herkunftsland" angehört hat; dieser Durchschnittsverdienst ist nach Zuordnung zu Leistungsgruppen nach Tabellensätzen zu bestimmen (Anl. zu § 22 FRG). Die Frage, ob die streitigen Danziger Beiträge der Klägerin nach allgemeinen Rentenversicherungsvorschriften oder nach dem Fremdrentenrecht zu berücksichtigen sind, ist also insofern von Bedeutung, als die Klägerin bei Anwendung des Fremdrentenrechts ungünstiger gestellt ist, wenn sie während ihrer Danziger Versicherungszeiten in ihrer Berufsgruppe - beitragsbelegt - einen überdurchschnittlichen Arbeitsverdienst gehabt hat. Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG idF des FANG - also nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht - sind "anrechnungsfähige Versicherungszeiten" die Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung Beiträge wirksam entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten). Hierzu gehören die streitigen Danziger Beitragszeiten der Klägerin nicht.
In Danzig ist zwar nach der Errichtung der Freien Stadt Danzig nach dem 1. Weltkrieg das deutsche Sozialversicherungsrecht im wesentlichen beibehalten worden; nach dem Ausscheiden der Freien Stadt Danzig aus dem Deutschen Reich sind jedoch die in Danzig geltenden Vorschriften über die Sozialversicherung nicht mehr Vorschriften der reichsgesetzlichen Sozialversicherung, sondern Vorschriften der Sozialversicherung der Freien Stadt Danzig gewesen, auch soweit und solange sie mit den Vorschriften der reichsgesetzlichen Sozialversicherung inhaltlich übereingestimmt haben. Die hier streitigen Beiträge, die die Klägerin ab 1923 (bis 1939) entrichtet hat, sind jedenfalls nicht mehr nach reichsgesetzlichen Vorschriften entrichtet worden, sie sind vielmehr auf Grund des Sozialversicherungsrechts der Freien Stadt Danzig - an den Danziger Versicherungsträger - geleistet worden, sie fallen deshalb nicht unter § 27 Abs. 1 a AVG, sondern unter § 15 FRG. Die Danziger Sozialversicherung ist zwar - im Anschluß an die Wiedereingliederung Danzigs in das Deutsche Reich - auf Grund der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der bisherigen Freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (RGBl 1940 I 260) mit Wirkung vom 1. Januar 1940 auf die reichsdeutsche Sozialversicherung übergeleitet worden; die Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert gewesen sind, haben auch nach § 3 Abs. 1 des (alten) Fremdrentengesetzes vom 7. August 1953 - FAG - noch insoweit weiter gegolten, als in ihnen Voraussetzungen und Ausmaß von Leistungsansprüchen und Rentenanwartschaften geregelt gewesen sind; sie alle sind jedoch durch Art. 7 § 3 Abs. 1 FANG ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden; zu ihnen hat auch die Verordnung über die Einführung der Deutschen Sozialversicherung in Danzig gehört (vgl. Art. 7 § 3 Abs. 1 Buchst. c FANG). Die streitigen Danziger Beiträge der Klägerin sind danach an einen "nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Beiträge, die ein deutscher Träger bei Eintritt des Versicherungsfalles wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze zu behandeln hatte" (§ 17 Abs. 1 Buchst. b FRG); diese "übergegangenen Beitragszeiten" sind, wie sich aus den §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 § 3 Abs. 1 FRG eindeutig ergibt - nach dem Wegfall der den Übergang begründenden Vorschriften - als "fremde Zeiten" zu betrachten; für sie gilt daher § 22 FRG (vgl. RVO, Gesamtkommentar, 2. Bd., FANG, Art. 1 § 1 - § 1 FRG - B II, Art. 1 § 17 - § 17 FRG - Nr. 7 - Stichwort Danzig; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremd- und Auslands-Rentenrecht, 2. Aufl., § 15 FRG Nr. 4; Schneider, Zusammenbruch und Wiederaufbau der Rentenversicherung, Die Sozialversicherung, 1964 Nr. 10 S. 289, 293).
Die Revision räumt ein, daß die streitigen Danziger Beitragszeiten der Klägerin von dem Gesetz nicht als "reichsgesetzliche Beitragszeiten" im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG erfaßt sind; sie macht jedoch geltend, das Gesetz sei insoweit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des GG (Art. 3) nichtig, als es diese Danziger Beitragszeiten bei der Rentenberechnung nicht den "reichsgesetzlichen Beitragszeiten" gleichstelle, sondern der Fremdrentenberechnung (§ 22 FRG) zuordne. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt jedoch insoweit nicht vor.
Mit der Neuordnung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts durch das FANG hat der Gesetzgeber die Grundsätze der Rentenneuordnung auch im Bereich des Fremd- und Auslandsrentenrechts verwirklicht. Er hat hierbei auch für die Beiträge, die zu einer ausländischen Versicherung geleistet, aber durch die Einführungsverordnungen nach 1939 auf die deutsche Rentenversicherung übergegangen waren (vgl. § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG), die Fremdrentenberechnung (§ 22 FRG) eingeführt, weil er auch für diese "fremden Zeiten" die Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach dem wirklichen Arbeitsverdienst, wie sie für die "reichsgesetzlichen Beitragszeiten" vorgesehen ist, als keine geeignete Lösung angesehen hat; diese Berechnung setze - so ist angenommen worden - die Beziehung zu einem bestimmten volkswirtschaftlichen Organismus voraus und passe deshalb nur für das "reichsdeutsche" Wirtschafts- und Währungsgebiet; für die Berücksichtigung fremder Beitragszeiten könne - wegen der Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis von Lohn zur Kaufkraft usw.) der einzelnen Herkunftsländer der Versicherten sowohl im Vergleich zum "Reichsgebiet" als auch im Vergleich untereinander - "der in einem fremden Lande verdiente Lohn kein geeigneter Bemessungsfaktor sein" (vgl. Begründung zum Entwurf des FANG, BT-Drucks. 1109, 3. Wahlperiode, S. 35, 43). Wenn der Gesetzgeber auf Grund dieser Erwägungen die "neue" Rentenformel der Rentenneuregelung von 1957 für die Berechnung fremder Beitragszeiten "modifiziert" und insoweit die "Übernahme fremder Verpflichtungen" durch die deutsche Sozialversicherung nach einer "neuen Konzeption" - abweichend von der Bewertung "reichsgesetzlicher" Beitragszeiten - einheitlich geregelt hat, so hat dies jedenfalls im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gelegen; eine unzulässige Differenzierung liegt insoweit schon deshalb nicht vor, weil die Berechnung von "reichsgesetzlichen Beitragszeiten" und "die Übernahme fremder Zeiten" auf verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten beruht und insoweit keine Gleichheit der zu ordnenden Lebensverhältnisse bestanden hat. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verbietet nur, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln; er ist nur verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund finden läßt, wenn also für eine an Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfG 1, 14, 52; 1, 264; 4, 7, 48). Dies ist hier auch insoweit nicht der Fall, als das Gesetz die Danziger Beitragszeiten in die Fremdrentenregelung einbezieht. Der Gesetzgeber hat die Danziger Beitragszeiten nicht ebenso wie die "reichsgesetzlichen Beitragszeiten" behandeln müssen , weil in dem früheren Freistaat Danzig ein dem früheren reichsgesetzlichen im wesentlichen entsprechendes Sozialversicherungsrecht gegolten hat; der Umstand, daß auch diese Beiträge an einen "fremden" Versicherungsträger entrichtet worden sind und daß auch die Freie Stadt Danzig ein fremdes Währungs- und Wirtschaftsgebiet mit eigener Gesetzgebung und Verwaltung gewesen ist, hat ihm Grund genug sein dürfen, auch die Danziger Beitragszeiten ebenso wie die Beitragszeiten der anderen "Herkunftsländer" vertriebener Versicherter als "fremde Zeiten" zu behandeln. Der Gesetzgeber hat, wenn er eine Modifizierung der allgemeinen Rentenformel für die Berechnung "fremder Beitragszeiten" als notwendig angesehen hat, seine Regelung nicht im einzelnen danach differenzieren müssen , inwieweit sich die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in den einzelnen Herkunftsländern der Versicherten von denen im "Reichsgebiet" unterschieden haben; er hat vielmehr insoweit eine einheitliche Regelung treffen dürfen. Daß eine solche Regelung "gewisse tatsächliche Verhältnisse vernachlässigen muß", um zu einer "verallgemeinernden Norm" zu kommen, ist nicht zu vermeiden (vgl. auch BVerfG 3, 135). Für die Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie sich in der Sozialversicherung ergeben, sind typisierende Regeln notwendig (vgl. BVerfG 9, 20, 32; 11, 50, 60; 11, 245, 253); durch die Zuordnung der "Danziger Beitragszeiten" zu den "fremden Zeiten" und ihre verschiedene Behandlung von "reichsgesetzlichen Beitragszeiten" sind deshalb die Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten. Der Einwand der Klägerin, die Bewertung der Danziger Beitragszeiten vom 1. Januar 1923 bis zum 31. Dezember 1939 nach § 22 FRG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG), geht danach fehl; das LSG hat die Berechnung der Beklagten insoweit zutreffend für rechtmäßig gehalten.
Die Klägerin rügt aber auch zu Unrecht, das LSG habe § 22 FRG dadurch verletzt, daß es die Einstufung der Klägerin in die Leistungsgruppe 3 (Anl. 1 B zu § 22 FRG) für rechtmäßig gehalten habe. Das LSG hat nicht verkannt, daß die Einstufung nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung vorzunehmen ist, wenn sich aus diesen Merkmalen eine andere Einstufung ergibt als aus der Einstufung der Berufsbezeichnung. Es besteht aber kein Anhalt dafür, daß das LSG die Merkmale der ausgeübten Beschäftigung, die sich aus den Angaben der Klägerin und dem Zeugnis des früheren Direktors der Danziger Arbeitgeber der Klägerin ergeben haben, nicht berücksichtigt hat, wenn es die Klägerin wegen ihrer "herausgehobenen Stellung" aus dem Kreis der Stenotypistinnen, Kontoristinnen und Frauen in ähnlichen Stellungen bis zum 45. Lebensjahr, die in Leistungsgruppe 4 gehören, herausgenommen hat und sie in die Leistungsgruppe 3, also die Leistungsgruppe der "höher qualifizierten" weiblichen Büroangestellten, eingereiht hat.
Bei dieser Einstufung hat das LSG keinen zwingenden Anlaß mehr gehabt, auch noch die Höhe des Arbeitsentgelts der Klägerin und die Höhe ihrer Beiträge zu ermitteln, um hieraus Schlüsse auf die Art der Tätigkeit ziehen zu können; ein hinreichender Anhalt dafür, daß die Klägerin günstiger einzustufen gewesen ist als in die Leistungsgruppe 3, hat nicht bestanden.
Das LSG hat danach die Sache und Rechtslage zutreffend gewürdigt, die Revision der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen