Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Invaliden- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers für den Zeitraum ab dem 1. September 1990.
Der am 15. Juni 1934 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Wirtschaftler und war zuletzt Direktor des VE Einzelhandelsbetriebes (HO) N.. Neben seiner Versicherung in der allgemeinen Sozialpflichtversicherung der früheren DDR war er zum 1. November 1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rat des Bezirkes N. war ihm außerdem mit „Versicherungsschein” vom 2. September 1986 ab dem 1. August 1986 aufgrund der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVO-technlnt) vom 17. August 1950 (GBl DDR I Nr. 93 S. 844) u.a. eine monatliche Rente in Höhe von 60 % des durchschnittlichen Bruttogehalts im letzten Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Eintritt vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit zugesagt. In einer Anlage zu diesem Versicherungsschein wird darauf hingewiesen, daß durch die Zugehörigkeit zur FZR anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz (AVI) eine Zusatzrente mindestens in Höhe der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles zugesicherten Altersversorgung gezahlt wird, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Gemäß § 28 der FZR-Verordnung (FZR-VO) vom 17. November 1977 (GBl DDR I Nr. 35 S. 395) sei Voraussetzung, daß die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet worden sei und zum Zeitpunkt des Eintritts des Rentenfalles eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw. einer Einrichtung ausgeübt werde, die zur Gewährung der AVI berechtigt.
Nach Arbeitsunfähigkeit und Bezug von Krankengeld ab dem 5. April 1989 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 3. September 1990 ab dem 1. September 1990 Invalidenrente in Höhe von zunächst 358,00 M monatlich und als weitere Leistung „FZR in Höhe AVI” von monatlich 800,00 M bewilligt. In zwei Anlagen zu diesem Bescheid, der dem Kläger nach eigenen Angaben am 7. Mai 1991 ausgehändigt wurde, wird die Berechnung der Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung bzw. der „Zusatzrente nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 FZR-VO” näher erläutert.
Der gemeinsame Träger der Sozialversicherung bestimmte mit dem – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2867) den Zahlbetrag der Sozialversicherungsrente für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 auf 663,00 M. Dem trug die Abrechnung der Zusatzversorgungsleistung in der Anlage zum Rentenbescheid vom 3. September 1990 in der Weise Rechnung, daß die „Zahlung der FZR” ab dem 1. Januar 1991 nur noch in der sich nach Abzug der Erhöhungsbeträge aus der Neufestsetzung (140,00 DM), Angleichung (78,00 DM) und Anpassung (87,00 DM) ergebenden Höhe von 495,00 DM erfolgte. Der Gesamtzahlbetrag von 1.158,00 DM monatlich blieb damit unverändert.
Zu einer weiteren Erhöhung der Altersrente um 100,00 DM auf nunmehr 763,00 DM kam es mit Wirkung vom 1. Juli 1991 aufgrund der Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung gemäß der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1300). Der Gesamtzahlbetrag erhöhte sich damit auf 1.258,00 DM.
Mit dem weiteren Bescheid vom 28. November 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” gewährte schließlich die Beklagte die bisher gezahlte Versichertenrente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 1.344,05 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 86,02 DM ergab sich nunmehr ein monatlicher Zahlbetrag von 1.258,03 DM. Die Rentenberechnung erfolgte im maschinellen Verfahren nach § 307 b Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 20. Dezember 1991 Widerspruch ein und machte zur Begründung im wesentlichen geltend, daß der vorgenommenen Rentenberechnung zu Unrecht diejenigen Entgeltbestandteile, für die Beiträge zur FZR gezahlt worden seien (von 1971 bis 1989 122.736,30 M), nicht berücksichtigt worden seien. Im Laufe dieses Verfahrens paßte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag für die Zeit ab 1. Juli 1992 – bedingt durch eine minimale Ermäßigung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung – auf 1.258,71 DM an und setzte in der weiteren Anpassungsmitteilung vom 1. Dezember 1992 für die Zeit ab dem 1. Januar 1993 einen unveränderten Zahlbetrag fest.
Am 2. Februar 1993 hat der Kläger zusätzlich Klage zum Sozialgericht (SG) Neubrandenburg eingelegt, mit der er sich nunmehr gegen die Berechnung des Rentenzahlbetrages ab dem 1. September 1990 wendet und insbesondere die Kürzungen seines Zusatzversorgungsanspruchs sowie die fehlende Dynamisierung des für den 1. September 1990 festgestellten Zahlbetrages beanstandet.
Im Laufe dieses Verfahrens ist der monatliche Rentenzahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Juli 1993 – infolge einer abermaligen geringfügigen Verringerung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung – auf 1.260,05 DM festgesetzt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1993 hat die Beklagte außerdem ihre Ausgangsentscheidung vom 28. November 1991 bestätigt und im übrigen die Einwendungen gegen die durchgeführte Rentenberechnung in vollem Umfange zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 24. November 1993 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und sie verurteilt, „die Leistungen zu gewähren, die sich aus der Angleichung und Anpassung der am 1. September 1990 zustehenden Renten der SV und FZR gemäß § 10 Abs. 1–3 Rentenangleichungsgesetz, § 2 der 1. RAV sowie § 4 der 2. RAV ergeben, den sich hieraus ergebenden Zahlbetrag zum 31. Dezember 1991 dem Bescheid vom 28. November 1991 und den nachfolgenden Rentenanpassungen als besitzgeschützten Zahlbetrag mindestens in dieser Höhe zugrunde zu legen und entsprechende Differenzbeträge zu zahlen”. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG im wesentlichen ausgeführt, die Invalidenrente des Klägers sei gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG im folgenden: RAG) ab dem 1. September 1990 auf 414,00 M monatlich festzusetzen; der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zutreffend errechnete Betrag von 358,00 DM sei nämlich gemäß der Anlage zum RAG um einen sich hieraus ergebenden Satz von 15,61 % zu steigern. In derselben Weise sei auch die „Zusatzaltersinvalidenversorgung” festzusetzen. § 28 FZR-VO, auf den in § 10 Abs. 2 RAG verwiesen werde, spreche dafür, die zusätzliche Invalidenversorgung des Klägers als Zusatzrente der FZR zu klassifizieren; dies ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut („anstelle”) und der von Abs. 1 Satz 2 der Norm geforderten Zugehörigkeit zur FZR bei Eintritt des Rentenfalls. Auch die damit zu zahlende FZR-Rente in Höhe des sich aus der Versorgungszusage ergebenden Betrages von 800,00 DM monatlich sei damit um den angegebenen Satz von 15,61 % auf 925,00 DM zu erhöhen, so daß sich zum 1. September 1990 ein Gesamtzahlungsanspruch von 1.339,00 DM monatlich ergebe. Vor diesem Hintergrund seien auch die Mitteilungen nach der 1. und 2. RAV rechtswidrig. Im Gegensatz hierzu habe zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 jeweils eine weitere Erhöhung um 15 % auf „1.541,00 DM” bzw. 1.773,00 DM erfolgen müssen. Diesen Betrag habe die Beklagte auch über den 31. Dezember 1991 hinaus zu zahlen und müsse ihn demgemäß auch den Rentenanpassungsmitteilungen zugrunde legen.
Die Beklagte hat gegen diese Entscheidung am 24. Dezember 1993 Berufung eingelegt: Der Rechtsstreit werde um die Frage geführt, ob die dem Kläger gewährte Leistung als eine solche aus der FZR oder der AVI anzusehen sei. Der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 FZR-VO spreche ebenso wie die von Abs. 2 angeordnete Rechtsfolge dafür, daß es sich um eine AVI-Leistung handele. Dies ergebe sich auch aus weiteren Bestimmungen des Rechts der ehemaligen DDR. In Fortführung der hierdurch geschaffenen Lage habe § 2 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) klargestellt, daß Ansprüche auf Zusatzrente, welche auf Zeiten aus einem Versorgungssystem beruhen, als in einem Versorgungssystem erworben gelten. Die sich bei Zugrundelegung der Auffassung des SG ergebende Konsequenz, daß anstelle von § 307 b SGB VI § 307 a SGB VI zur Anwendung gelangen müßte, widerspreche der ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers.
Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 28. Juni 1994 das Urteil des SG Neubrandenburg vom 24. November 1993 geändert und die Klage abgewiesen. Ebenso hat es auch die Klage gegen die während des Berufungsverfahrens ergangene weitere Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Dezember 1993 abgewiesen, mit der der Rentenzahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1994 unverändert auf 1.260,05 DM festgesetzt worden war. Entgegen der Auffassung des SG habe die Invalidenrente des Klägers nicht auf der Grundlage von § 10 Abs. 3 RAG erhöht werden dürfen. Zwar lege dies der Wortlaut der Vorschrift nahe, doch verbiete sich ihre Anwendung im Wege einer teleologischen Reduktion im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Zusatzinvalidenversorgung der Intelligenz. Insofern bestehe eine verdeckte Regelungslücke. Der grundsätzlich anwendbare § 10 Abs. 3 RAG passe seinem Sinn und Zweck nach nicht, weil er die für die Wertung gerade dieser Fälle relevante Besonderheit außer Acht lasse. Im Hinblick darauf, daß das RAG in § 23 eine – gesehen vom Zeitpunkt der Rentenfeststellung – einschlägige Regelung vorsehe, müsse die Erfassung desselben Falles von § 10 Abs. 3 RAG mit der daraus folgenden Angleichung der Rente zum 1. September 1990 das Gesetz widersprüchlich erscheinen lassen. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber den Fall des Rentenneuzugangs nach dem 30. Juni 1990 im Vergleich zu Bestandsrenten in dem hier streitigen Punkt anders habe behandeln wollen. Eine Besserstellung der Neuzugänge gegenüber den Bestandsrenten würde auch ohne sachlichen Grund erfolgen. Es sei daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber irrtümlich die hier in Rede stehende Fallgestaltung für bereits geregelt gehalten habe. Aus §§ 22 ff RAG ergebe sich, daß der Gesetzgeber mit einer Überführung bereits festgesetzter zusätzlicher Versorgungen sowie der Überführung der bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen im zweiten Halbjahr 1990 gerechnet habe. Hierunter wäre auch die Zusatzinvalidenversorgung des Klägers gefallen. Zur Überführung sei es jedoch vor dem 31. Dezember 1991 nicht mehr gekommen. Eine Erhöhung verbiete sich auch hinsichtlich der „FZR in Höhe AVI”. Die versorgungsrechtlichen Regelungen des DDR-Rechts und die konkrete Leistungshöhe sprächen dafür, die gezahlte Leistung nicht der FZR zuzuordnen. Dieser Auffassung stehe auch § 28 FZR-VO nicht entgegen. Zutreffend sei demgemäß in der Mitteilung nach der 1. RAV der Erhöhungsbetrag der Sozialversicherungsrente von insgesamt 305,00 DM auf die Zusatzversorgung angerechnet worden. Hierzu sei es in der – ebenfalls nicht zu beanstandenden – Mitteilung gemäß der 2. RAV im Hinblick darauf, daß der Gesamtzahlbetrag den in § 8 dieser Verordnung (VO) genannten Grenzbetrag von 1.500,00 DM nicht überstieg, nicht gekommen. Ebenfalls zutreffend habe die Beklagte für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 auch den um 6,84 v.H. erhöhten Monatsbetrag der überführten Leistung berechnet und einen sich nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages ergebenden individuellen Nettobetrag von 1.258,03 DM weitergezahlt. Die bisher durchgeführten Anpassungen hätten zu keiner Überschreitung des besitzgeschützten Betrages von 1.344,05 DM geführt. Gegen die Minderung der Zusatzversorgung des Klägers habe der Senat keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 4. Oktober 1994 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt: Streitig sei die Rechtsfrage, ob § 2 Abs. 3 AAÜG (auch) auf Ansprüche anzuwenden sei, die auf § 28 Abs. 1 Buchst. a FZR-VO fußen. § 2 Abs. 3 AAÜG sei bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Der Kläger habe nämlich nie „Zeiten” im Versorgungssystem AVI zurückgelegt, die „rentensteigernd” gewirkt haben. Er beziehe vielmehr eine Rente aus der FZR, zu der er und sein Betrieb regelmäßig Beiträge entsprechend der Höhe des Versicherteneinkommens abgeführt hätten. § 28 FZR-VO regele als FZR-spezifische Bestimmung für einen besonderen Personenkreis den Mindestzahlbetrag, der als Zusatzversicherungsrente zu gewähren sei. Ohne diese Garantie wäre die langfristig angestrebte Ablösung der AVI durch die FZR aussichtslos gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juni 1994 – Az L 1 An 21/93 – ausgefertigt am 19. September 1994 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verweist im wesentlichen auf das Urteil des LSG und die bisherige Rechtsprechung des Senats.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten erweist sich auch in vollem Umfange als begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) geltend gemachter Anspruch auf höhere Gesamtversorgung für die Zeit ab dem 1. September 1990.
Revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen damit der Rentenbewilligungsbescheid vom 3. September 1990 (mit Anlagen), die Bescheide nach der 1. und 2. RAV, der Bescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 1993 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994. Der Widerspruchsbescheid und die Anpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 sind unmittelbar Gegenstand des zum Zeitpunkt ihres Ergehens anhängigen Klageverfahrens geworden (§ 96 SGG). Unschädlich ist, daß die Klage im Zeitpunkt der Erhebung mangels Durchführung des vorher eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zunächst unzulässig war (§ 78 Abs. 1 SGG; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl. 1993, § 96 SGG RdNr. 2). Hinsichtlich der einbezogenen Bescheide bedurfte es keines zusätzlichen Widerspruchsverfahrens (Meyer-Ladewig, Anm. 1 zu § 96; Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 4600 § 143 d AVAVG m.w.N.), so daß SG und LSG hierüber zu Recht mitentschieden haben. Ebenso sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß die Widerspruchsentscheidung der Beklagten alle bis zu ihrem Ergehen vorliegenden Verwaltungsakte erfaßt. Im Hinblick auf die in den Jahren 1990 und 1991 für die Bürger des Beitrittsgebietes und die Beklagte besonders schwierige Umbruchsituation wäre das Fehlen eines an sich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens darüber hinaus ohnehin ausnahmsweise unerheblich (Urteile des Senats vom 14. Juni 1995, 4 RA 28/94 und vom 25. Januar 1994 in SozR 3-1300 § 44 Nr. 8), zumal sich beide Beteiligte nicht hierauf berufen.
Der Kläger hat jedoch – wie das LSG im Ergebnis zutreffend erkannt hat – auf der Grundlage des allein maßgeblichen Bundesrechts (§ 162 SGG) im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm durch die angefochtenen Bescheide bereits zuerkannte Altersversorgung. Insbesondere ergibt sich weder nach jenen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem Einigungsvertrag (EV) übergangsrechtlich anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des SGB VI, daß die Zusatzrente des Klägers bundesrechtlich als Leistung aus der FZR zu qualifizieren und demgemäß die für Zusatzversorgungsberechtigte maßgeblichen Bestimmungen (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307 b SGB VI) zu Unrecht angewandt worden wären. Hiervon ausgehend haben die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger die Höhe des Anspruchs auf Gesamtversorgung zutreffend festgestellt bzw. fortgeschrieben und angepaßt.
I. Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; dazu Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993, 1 BvR 620/93: „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr. 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 256: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr. 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”: Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr. 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr. 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr. 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz”; Urteil vom 14. Juni 1995, 4 RA 41/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs. 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG); vgl. im übrigen auch Urteil vom 14. September 1995, 4 RA 90/94, zur Veröffentlichung vorgesehen: „Anzuwendendes Übergangsrecht bei der Überführung von Ansprüchen eines ‚FZR-Versicherten’ mit Zusage aus einem Zusatzversorgungssystem”.
Der EV ist durch das Vertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) in innerstaatliches Recht transformiert worden; er gilt damit als – einfaches – Bundesgesetz fort (stellvertretend ebenso Badura, Die innerdeutschen Verträge, insbesondere der EV, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, S. 192 ff – „fortbestehende Rechte” – stehen hier nicht in Frage), das der Gesetzgeber innerhalb seiner Regelungskompetenz auch ändern kann (BVerfG, Beschlüsse vom 9. August 1994, 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung findet danach Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 Anwendung, mit den Maßgaben des EV aber auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990; denn die demokratisierte DDR konnte in der Zeit vom Inkrafttreten des RAG bis zur Wiedervereinigung nur ansatzweise ihr Programm umsetzen, ein dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartiges Rentenrecht zu schaffen. Deshalb gilt nach dem EV dasjenige Recht der früheren DDR, welches thematisch dem öffentlich-rechtlichen Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entspricht, nur weiter, wenn es den Geltungsbedingungen des Art. 9 Abs. 2 und 4 EV i.V.m. den maßgeblichen Bestimmungen in den Anlagen hierzu entspricht. Derartiges DDR-Recht gilt also nur als sekundäres Bundesrecht, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen, soweit es nicht von nach Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV und in dessen Anlage II verdrängt worden ist.
II. Die mit Bescheid vom 3. September 1990 und den zugehörigen Anlagen bewilligten Leistungen sind von der Beklagten in zutreffender Höhe festgesetzt worden. Insbesondere bestehen gegen die Berechnung der Zusatzrente keine Bedenken. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in der ZAVO-technlnt vom 17. August 1950 i.V.m. § 28 Abs. 1 Buchst. b FZR-VO. Die leistungsrechtlichen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme waren nämlich bis zur Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung bis längstens 31. Dezember 1991 weiter anzuwenden (EV Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 2). Daneben sind insbesondere für die Problematik der Leistungskonkurrenz die Bestimmungen der ebenfalls übergangsrechtlich fortgeltenden (EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1) FZR-VO maßgeblich.
Der Kläger unterfällt bereits ausweislich der ihm erteilten Versorgungszusage („Versicherungsschein” vom 2. September 1986) dem Kreis der nach der VO vom 17. August 1950 Leistungsberechtigten, wie er aufgrund § 5 der VO in § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR I Nr. 62 S. 487) umschrieben ist. Ebenso wurde noch bei Eintritt des Rentenfalles eine zur Einbeziehung in die AVI berechtigende Tätigkeit ausgeübt bzw. war die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt beendet (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO). Zutreffend ist demgemäß die Zusatzrente des Klägers auf der Grundlage von § 3 Buchst. a ZAVO-technlnt ursprünglich mit dem zulässigen Höchstbetrag von 800,00 DM festgesetzt worden. Das auf diese Weise ermittelte Anspruchsniveau liegt darüber hinaus auch offensichtlich so weit oberhalb des sich unter Zugrundelegung der zur FZR geleisteten Beiträge ergebenden Betrages, daß sich eine ins einzelne gehende Vergleichsberechnung erübrigt: Der Kläger war vom 1. November 1971 bis zum 31. August 1990, insgesamt also 18 Jahre und zehn Monate Mitglied der FZR. Bei dem sich hieraus ergebenden Satz von 47 % (§ 20 Abs. 2 FZR-VO) hätte es eines während der Gesamtdauer der Zugehörigkeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens von 1.702,13 M über 600,00 M, insgesamt also 2.302,13 M bedurft, um eine FZR-Rente in Höhe der AVI-Leistung zu erreichen. Nach seinen eigenen Berechnungen hat der Kläger jedoch während der Gesamtdauer seiner Mitgliedschaft Beiträge nur für ein Einkommen in Höhe von ca. 123.000,00 M entrichtet.
III. Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf eine Neufestsetzung und Angleichung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung bereits ab dem Beginn des Bezugszeitraumes am 1. September 1990 bzw. auf eine Rente nach der FZR-VO, die nach dem RAG und den beiden RAVen zu dynamisieren und nach § 307 a SGB VI zu beurteilen wäre.
1. Die insofern von der Beklagten angewandten Vorschriften sind – wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat – nicht zu beanstanden. Hierzu gilt im einzelnen folgendes:
a) § 23 Abs. 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art. 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV als sekundäres Bundesrecht weitergegolten. Er gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten und schließt (mit den Modifikationen durch § 6 Abs. 2 der 1. RAV) eine Erhöhung hiermit zusammentreffender Renten aus der Sozialversicherung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 regelmäßig aus. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen lediglich nominell in unveränderter Höhe, umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen.
b) Die in § 24 Abs. 5 RAG vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrags gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung.
c) Die aufgrund von EV Nr. 9 Buchst. f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, entsprechen der Rechtslage. Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB, die gemäß Art. 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die RAV geändert (Art. 19 Satz 3 EV) und im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen, in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.
Die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr. 9 Buchst. f, und die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Das Überführungsprogramm des EV Nr. 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr. 9 Buchst. f ist und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG.
d) § 307 b Abs. 5 SGB VI ermächtigte die Beklagte, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1992 die für die Höhe der überführten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte in einem „maschinellen Verfahren” zu ermitteln. Sie konnte, solange die für die Rentenberechnung in jedem Einzelfall erforderlichen Daten aus dem gesamten Versicherungsverlauf noch nicht ermittelt werden konnten, die Rentenhöhe vorab aufgrund abstrakter, gesetzlich vorgegebener Werte verbindlich feststellen. Der Anspruch des Versicherten auf eine seinen individuellen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Höhe seines Rentenanspruchs blieb dadurch dem Grunde nach unberührt, wurde aber zunächst hintangehalten (vgl. § 307 c SGB VI). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht. Denn das maschinelle Verfahren sollte gerade für eine Übergangszeit ermöglichen, daß bis zur individuellen Rentenberechnung einerseits Überzahlungen vermieden werden, andererseits aber dem Betroffenen ein monatlicher Rentenanspruch wenigstens auf der Grundlage eines Entgeltpunktes gewährt werden kann.
2. Das Begehren des Klägers könnte nach alledem nur dann (teilweise) Erfolg haben, wenn er keinen Anspruch auf eine „Rente mit Zusatzversorgung” i.S. von § 23 Abs. 1 RAG, § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV bzw. auf eine nach dem AAÜG überführte Rente i.S. von § 307 b Abs. 1 SGB VI gehabt hätte.
a) Eine Erhöhung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzrente bereits ab ihrem Beginn am 1. September 1990 ist durch § 10 Abs. 3 RAG nicht geboten und durch § 23 Abs. 1 RAG vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Auch wenn nämlich Satz 1 der letztgenannten Vorschrift ihren zeitlichen Anwendungsbereich auf bis zum 30. Juni 1990 bereits gezahlte Renten zu beschränken scheint, ist sie auch dann zugrunde zu legen, wenn eine Rente aus der Sozialversicherung neben der Leistung aus einem Zusatzversorgungssystem erst später beginnt. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
Das RAG behandelt auf der Ebene des sekundären Bundesrechts Leistungen der Zusatzversorgungssysteme und ihr Zusammentreffen mit Renten der. Sozialversicherung gesondert und abschließend im Sechsten Abschnitt („Zusatzversorgungssysteme”). Dabei ist das Gesetz ursprünglich davon ausgegangen, daß bis zum 30. Juni 1990 bereits gezahlte Renten und zusätzliche Versorgungen zunächst jeweils in unveränderter Höhe weiter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 a.a.O.) und in der zweiten Jahreshälfte 1990 insgesamt durch Neufestsetzung unter Zugrundelegung des individuell durch Beiträge versicherten Einkommens in die Rentenversicherung der ehemaligen DDR zu überführen sind (§ 24 RAG). Im übrigen sollten die bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Anwartschaften überführt werden (§ 22 Abs. 3 RAG) und bei Eintritt des Rentenfalles einen Leistungsanspruch auf der Grundlage des der individuellen Beitragszahlung zugrundeliegenden Einkommens begründen (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RAG). Erst und allein auf die so berechneten Renten sollten dann die Bestimmungen des Ersten Abschnitts Anwendung finden (§ 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RAG). Stets war demgemäß für den Fall des Zusammentreffens von Sozialversicherungsrente und Zusatzversorgung eine Erhöhung erst nach Überführung in die Rentenversicherung in Aussicht genommen.
§§ 24 und 25 RAG haben jedoch nach Inkrafttreten des EV rückwirkend zum 1. Juli 1990 ihren unmittelbaren sachlichen Anwendungsbereich verloren. Zwar hat das RAG, das aufgrund des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. II S. 537) beschlossen worden und am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist, nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 – mit den dort im einzelnen bestimmten Maßgaben – grundsätzlich weitergegolten (BSGE 72, 50 ff, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1 S. 5 sowie im übrigen Teilurteil und Vorlagebeschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94). Jedoch ist Recht der früheren DDR nach den vorstehend zitierten Grundsätzen immer nur insoweit anzuwenden, als es nicht von und nach Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV verdrängt ist (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 3 S. 31). §§ 24, 25 RAG gehen nach den Maßgaben des Staatsvertrages noch von dem überholten Programm der Überführung von Renten und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in die Rentenversicherung der ehemaligen DDR aus. Hierzu ist es nach Inkrafttreten des EV nicht mehr gekommen. EV Nr. 9 ersetzt die Rahmenvorgaben von Art. 20 des Staatsvertrages durch abschließende – „soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt” – Bestimmungen über Voraussetzungen und Umfang einer Überführung in das SGB VI, dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1992 ohnehin anstand, und macht damit den Zwischenschritt eines an die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angepaßten DDR-Rentenversicherungsrechts überflüssig. Im Gegensatz zum hierdurch entscheidend veränderten (stRspr seit BSGE 72, 651 Überführungsprogramm stehende Vorschriften wie §§ 24, 25 RAG sind damit insoweit verdrängt.
Der verbliebene § 23 RAG ist demgemäß im Lichte der durch den EV geschaffenen neuen Situation aus der Sicht des Bundesrechts anzuwenden. Dieses hat durch die von EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 angeordnete grundsätzliche Fortgeltung der leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme entgegen der ursprünglichen Intention des DDR-Gesetzgebers die Möglichkeit einer Neubewilligung zusätzlicher Versorgungen aus noch nicht überführten Anwartschaften auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 aufrechterhalten. Hierdurch ist gleichzeitig die entsprechende Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 23 Abs. 1 RAG obsolet geworden. Die Funktion von Satz 1 der Norm bestand nämlich von Anfang an darin, die Gesamtheit der zunächst weiterzuzahlenden und anschließend zu überführenden Renten und zusätzlichen Versorgungen zu erfassen, nicht aber die bereits erbrachten Leistungen anhand einer zeitlichen Grenze unterschiedlichen Regelungen zu unterwerfen.
b) Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die ihm aus der AVI im Jahre 1986 zugesagte und seit 1990 gewährte Rente nach § 28 FZR-VO in Wirklichkeit als Zusatzrente aus der FZR-Versicherung in Höhe der zugesicherten AVI und an deren Stelle gezahlt worden wäre, er mithin eine Rente aus der FZR-Versicherung zu erhalten habe. Träfe dies zu, hätte die Beklagte die übergangsrechtlichen Bestimmungen für Zusatzversorgungsberechtigte (§ 23 RAG, § 6 der 1. RAV, § 8 der 2. RAV, § 307 b SGB VI) zu Unrecht angewandt. Dies ist jedoch nicht der Fall.
c) EV Nr. 9 enthält als originäres Bundesrecht eine spezielle und grundsätzlich abschließende Regelung für die Überführung von Ansprüchen u.a. wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Alters, die nach Maßgabe eines u.a. Zusatzversorgungssystems „erworben” worden sind (EV Nr. 9 Buchst. b Satz 1). Das bundesrechtliche Übergangsrecht unterscheidet bei der Überführung von Bestandsrenten danach, ob der Gesamtanspruch u.a. auf Altersversorgung bzw. auf Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich nach Grund und Höhe ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR-Versicherung ergab; dann sind die für die überwältigende Mehrzahl der Bestandsrentner gültigen Überführungsregeln anzuwenden. Beruht der Gesamtanspruch des Bestandsrentners jedoch auch nur zum Teil auf einem Rentenanspruch, der durch eine Erwerbstätigkeit erworben wurde, derentwegen eine Zusatzversorgung (oder Sonderversorgung) zugesagt worden ist, findet für die Überführung der Rente in das SGB VI – übergangsrechtlich – das Sonderrecht von EV Nr. 9 i.V.m. den Vorschriften des AAÜG und § 307 b Abs. 5 (oder Abs. 6) SGB VI Anwendung.
Das Bundesrecht trennt also zwischen „echten” Sozialversicherungsansprüchen und -anwartschaften (Sozialpflicht- und FZR-Versicherung) einerseits und Ansprüchen und Anwartschaften kraft Zusage einer Zusatz- oder Sonderversorgung andererseits. Der Sachgrund hierfür besteht wesentlich im folgenden:
Nur bei Ansprüchen der ersten Gruppe kann annähernd von der das Rentenversicherungssystem des SGB VI kennzeichnenden konkreten Entgelt- und Beitragsbezogenheit der Renten ausgegangen werden. Ferner war aufgrund der Entgeltverhältnisse und der Beitragshöhe in der früheren DDR absehbar, daß insoweit das Niveau der SGB VI-Renten nicht überschritten und damit die Gleichheit gegenüber den westdeutschen Versicherten nicht verletzt werden würde. Außerdem war hier mit der Dynamisierung dieser einzelnen Renten die Gefahr einer gieichheitswidrigen Überzahlung gegenüber den anderen Rentnern im Beitrittsgebiet in aller Regel nicht verbunden. Schließlich waren (nur) insoweit verwaltungstechnisch für das SGB VI brauchbare Versicherungsunterlagen vorhanden.
Demgegenüber war die Ausgangslage bei den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sehr unübersichtlich: Rechtsgrundlagen waren häufig nicht veröffentlicht, Leistungsvoraussetzungen ungeklärt, individuelle Beitragsleistungen nur teilweise und in unterschiedlicher Höhe erforderlich. Das Leistungsniveau lag zumeist, wenn auch in den verschiedenen Systemen in unterschiedlicher Höhe, über dem der Sozialpflichtversicherung und der FZR-Versicherung. Rentenversicherungsrechtlich verwertbare Unterlagen über Versicherungsverläufe der Begünstigten waren zumeist nicht vorhanden. Schließlich waren wegen der augenfälligen, wenn auch in sich unterschiedlich begründeten Systemnützlichkeit der von Versorgungssystemen erfaßten Tätigkeiten Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die der Berechnung der Zusatzrenten zugrundeliegenden Arbeitsentgelte möglicherweise aus politischen Gründen gegenüber den sonstigen Erwerbstätigen in der früheren DDR überhöht oder sogar Unrechtsentgelte waren.
Vor diesem Hintergrund ist für Ansprüche, die aufgrund von Zusagen (Sonder- oder) Zusatzversorgung „erworben” worden sind, das besondere Überführungsprogramm in EV Nr. 9 angeordnet worden, nach dem zunächst die bisherigen leistungsrechtlichen Regelungen (soweit zu sekundärem Bundesrecht geworden) bis zur Überführung der überführbaren Ansprüche in die Rentenversicherung des SGB VI weiterhin anzuwenden sind.
d) Im Rahmen von EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 ist § 28 FZR-VO sekundär bundesrechtlich als eine Bestandsschutznorm für solche Zusatzrenten zu verstehen, die aufgrund der Zusage einer Versorgung i.S. von EV Nr. 9, nämlich der AVI, „erworben” worden sind; keinesfalls qualifiziert er bundesrechtlich die von ihm geschützten Renten als solche aus der FZR-Versicherung: Hierfür spricht schon, daß die nach § 28 FZR-VO garantierte Höhe der Zusatzrente sich aus den Beiträgen zur FZR-Versicherung nicht, nämlich nur unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten läßt; denn es ist kein Sachgrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, daß zwei Arbeitnehmer, die gleichhohes Arbeitsentgelt mit gleichhohen individuellen Beiträgen versichert haben, hieraus unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben. Darüber hinaus muß der Berechtigte nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO auch im Leistungsfall weiterhin die Voraussetzungen der Versorgungszusage erfüllen. Außerdem wird er gemäß § 28 Abs. 2 FZR-VO bei der Berechnung der Rente aus der Sozialpflichtversicherung den Empfängern einer zusätzlichen Versorgung der Intelligenz gleichgestellt. Genau dies ist auch in § 6 der 1. RAV und § 8 der 2. RAV sowie in § 307 b SGB VI geschehen.
Demgegenüber kommt der früheren Entscheidungs- und Zahlungszuständigkeit des FDGB (§ 31 FZR-VO) keine (sekundär bundesrechtliche) Bedeutung zu. Denn in der früheren DDR war den Zusatzversorgungsberechtigten geradezu nahegelegt worden, sich vorbildlich dadurch zu verhalten, daß man auch in die FZR-Versicherung eintrat; umgekehrt war es vorteilhaft, wenn ein FZR-Versicherter es außerdem erreichte, die ihm wesentlich günstigere Zusage einer Zusatzversorgung zu erhalten. Dementsprechend ist es (sekundär bundesrechtlich) gleichfalls ohne Belang, daß die in § 28 Abs. 3 Satz 1 FZR-VO vorgesehene Rechtsfolge für den Austritt aus der FZR nach Satz 2 a.a.O. gerade dann nicht galt, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung der Intelligenz vorlagen. Hierauf ist schon deswegen nicht näher einzugehen, weil § 28 Abs. 3 FZR-VO schon seit dem 1. Juli 1990 keinen Anwendungsbereich mehr hat.
e) Die übergangsrechtliche Qualifizierung des Zusatzrentenanspruchs hängt mithin nach EV Nr. 9 Buchst. b Satz 2 i.V.m. § 28 FZR-VO davon ab, ob er nach den für alle FZR-Versicherten geltenden Vorschriften der FZR-VO (als fortgeltendem sekundären Bundesrecht) ausschließlich durch individuelle Beiträge zur FZR-Versicherung „erworben” worden ist, ob also in Anwendung des § 20 FZR-VO ein die zugesagte Zusatzversorgung übersteigender Zahlungsanspruch festgestellt worden ist. Dies hätte gegebenenfalls zur Folge, daß der Berechtigte (mit Zusatzversorgungszusage) bis zur individuellen Rentenfestsetzung nach § 307 b Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VI bei Anwendung der 1. und 2. RAV gleichwohl wie ein FZR-Versicherter zu behandeln wäre.
Der Versicherte hat seinen Anspruch auf eine monatliche zusätzliche Rente nicht durch seine Beiträge zur FZR-Versicherung erworben; dieser beruhte vielmehr allein auf der 1986 erteilten Zusage, ihm nach der AVI zumindest eine Rente in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Bruttogehalts zu zahlen. Demgegenüber waren die Grundlagen für eine Rentenberechnung gemäß § 20 FZR-VO, insbesondere die Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR-Versicherung sowie das während dieser Jahre erzielte monatliche Durchschnittseinkommen über 600,00 M, soweit dafür Beiträge entrichtet wurden, gerade in keiner Weise zu berücksichtigen.
Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen