Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Leistungszuschlags nach § 59 RKG. Hauerarbeiten. Elektrohauer. Fachmonteur. gleichgestellte Tätigkeit. privilegierte Betriebspunkte iS der HaVO

 

Orientierungssatz

1. Für die Beantwortung der Frage, ob ein bei einem Bergbauzulieferer der Elektrobranche unter Tage tätiger und knappschaftlich versicherter Fachmonteur Hauerarbeiten oder gleichgestellte Tätigkeiten verrichtet hat, ist nicht die individuelle Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlich verrichtete Tätigkeit entscheidend (vgl BSG 9.2.1983 5a RKn 14/81).

2. Unschädlich für die Qualifizierung als Hauerarbeiten sind die Modernisierungsarbeiten an Blindschächten, die möglicherweise nicht an privilegierten Betriebspunkten ausgeführt werden, wenn der Versicherte nur während eines unwesentlichen Teils seiner Arbeitszeit "nebenbei" eingesetzt worden ist. Eine Beschäftigung zu 80 vH wie ein Elektrohauer in der Aus- und Vorrichtung reicht aus, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO als erfüllt anzusehen (vgl BSG 6.7.1967 5 RKn 78/65 = SozR Nr 8 zu § 1 HauerarbeitenVO).

 

Normenkette

RKG § 59 Abs 1; HaVO § 1 Abs 1 Nr 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.05.1985; Aktenzeichen L 15 Kn 44/83)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 27.06.1979; Aktenzeichen S 3 (9,2) Kn 120/75)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG). Der Kläger begehrt einen höheren Leistungszuschlag gem § 59 Abs 1 RKG, weil er auch in der Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 Hauerarbeiten iS der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung -HaVO-) vom 4. März 1958 (BGBl I 137) verrichtet habe.

Der Kläger, der den Elektrohauerschein besitzt, war mehrere Jahre lang als Elektrohauer im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau tätig. 1956 wechselte er als sog Fachmonteur zu einem Bergbauzulieferer. Er war weiterhin knappschaftlich versichert und bis zur Aufgabe der Tätigkeit Ende 1967 auf mehreren Schachtanlagen der Ruhrgebiets unter Tage vornehmlich mit der Installation und Überwachung der von dem Unternehmen gelieferten Anlagen beschäftigt. Mit Bescheid vom 28. April 1975 bewilligte ihm die Beklagte Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und Erfüllung besonderer Wartezeit (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG). Das Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger die Berücksichtigung der streitigen Zeit als Hauerarbeiten beim Leistungszuschlag verlangt hatte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. September 1975).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verpflichtet, bei der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres in der Zeit vom 1. November 1974 bis zum 31. Oktober 1977 im Rahmen der Berechnung des Zuschlags gem § 59 RKG für den Zeitraum vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 Tätigkeiten gem § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO zugrunde zu legen. Die Berufung ist zugelassen worden (Urteil vom 27. Juni 1979). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zunächst dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1981). Der erkennende Senat hat jedoch in dem Revisionsverfahren 5a RKn 14/81 am 9. Februar 1983 das Urteil des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen. In seiner zweiten Entscheidung hat das LSG nun die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 28. Mai 1985). Es hat ausgeführt, während der streitigen Zeit habe der Kläger als Monteur des Zuliefererbetriebs die gleichen Arbeiten wie ein Elektrohauer zu einem besonders vereinbarten Lohn verrichtet. Dies sei zu 80 vH an den von der HaVO privilegierten Betriebspunkten in der Aus- und Vorrichtung geschehen. Lediglich 20 vH seines Aufgabenbereichs hätten Modernisierungsarbeiten an Blindschachthaspeln betroffen. Dieser geringe Teil seiner Tätigkeit falle unter § 7 Nr 3 HaVO und sei als "sonstige Beschäftigung" bis zu drei Monaten im Kalenderjahr der Hauerarbeit gleichgestellt.

Die Beklagte hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie rügt eine Verletzung der §§ 1 Abs 1 Nr 2 und 7 Nr 3 HaVO.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gem § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die vom Kläger während der streitigen Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 verrichteten Arbeiten sind bei der Berechnung des Leistungszuschlags nach § 59 Abs 1 RKG als Hauerarbeiten zu berücksichtigen.

Nach § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO verrichtet Hauerarbeiten unter Tage, wer als Elektrohauer oder mit gleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt ist. Für die Bestimmung dessen, was als Hauerarbeit zu gelten hat, stellt es die HaVO folglich auf die Art der Tätigkeit, den Betriebspunkt und die Entlohnung ab. Letztere ist hier nicht problematisch, denn nach den unangegriffenen und für den Senat somit bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger während des streitigen Zeitraumes zu einem besonders vereinbarten Lohn gearbeitet.

Das LSG hat festgestellt, der Kläger habe unter Tage ausschließlich Arbeiten eines Elektrohauers verrichtet. Der Fachmonteur des Bergbauzulieferers unterscheide sich von den mitarbeitenden Elektrohauern nur dadurch, daß er die zu montierende Maschine kenne, während der Elektrohauer erst in die ihm unbekannte Maschine eingewiesen werden müsse. Im übrigen habe der Monteur die gleichen Arbeiten wie ein Elektrohauer zu verrichten. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffen worden. Die Beklagte meint, es komme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger die gleichen handwerklichen Tätigkeiten unter den gleichen physischen und psychischen Arbeitsbedingungen wie ein Elektrohauer verrichtet habe, sondern darauf, ob er in bei weitem überwiegenden Umfang in seiner Aufgabenstellung als Fachmonteur und bei den tatsächlich verrichteten Arbeiten dem Tätigkeitstyp des Elektrohauers entsprochen habe. Der Senat vermochte dieser Argumentation der Beklagten nicht zu folgen. Die angefochtene Entscheidung ist in diesem Punkte nicht zu beanstanden. Mag auch die Erstmontage elektrischer Einrichtungen nicht zum normalen Aufgabenbereich der zecheneigenen Elektrohauer gehören, weil ihnen angesichts des technischen Fortschritts die dafür erforderlichen Fachkenntnisse fehlen, so handelt es sich doch um von der HaVO privilegierte Arbeiten.

Zutreffend weist das LSG darauf hin, daß Arbeiten an elektrisch betriebenen Maschinen unter Tage nur von Elektrohauern und von Fachmonteuren der Zuliefererunternehmen ausgeführt werden dürfen. Damit sind iS des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO derartige Arbeiten denjenigen des Elektrohauers oder gleichen Tätigkeiten zuzurechnen. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollen von der HaVO diejenigen Arbeiten erfaßt werden, die sich wegen ihrer Schwere und ihrer sonstigen Bedingungen nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Versicherten auswirken (so Urteil des Senats vom 15. Dezember 1966 - 5 RKn 51/64 -). Da der bei der Erstmontage dem Fachmonteur helfende Elektrohauer ggf Hauerarbeiten verrichtet, muß gleiches auch für den Monteur gelten. Nur das entspricht dem Sinn und Zweck der HaVO und der Zielvorstellung des Gesetzgebers. Es kann nicht angenommen werden, daß derjenige, der über Spezialkenntnisse in Bezug auf neue Maschinen verfügt, allein deswegen von den Vergünstigungen ausgeschlossen sein soll, die an Hauerarbeiten geknüpft sind. Hat zum Beispiel ein Elektrohauer mehrfach einem Fachmonteur bei der Montage eines bestimmten Maschinentyps geholfen und ist der Elektrohauer in die erforderlichen Arbeiten eingewiesen worden, so wird er sie selbständig ausführen können. Er würde dann, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO erfüllt sind, unter diese Bestimmung fallen. Wie dieses Beispiel zeigt, würde der Begriff der Hauerarbeiten zu eng gefaßt, wenn der Senat dem Vorbringen der Beklagten folgen würde. Dem LSG ist somit darin zu folgen, daß der Kläger als Fachmonteur ausschließlich gleiche Tätigkeiten wie ein Elektrohauer verrichtet hat.

Was die in § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO genannten Betriebspunkte angeht, so hat das LSG festgestellt, der Kläger sei zu etwa 80 vH in der Aus- und Vorrichtung eingesetzt worden. 20 vH seiner Tätigkeit hätten Modernisierungsarbeiten an Blindschachthaspeln betroffen, für die das LSG es unentschieden gelassen hat, ob sie ganz oder teilweise zur Aus- und Vorrichtung zu rechnen sind. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fallen diese Arbeiten unter § 7 Nr 3 HaVO. Durch diese Vorschrift wird den Hauerarbeiten unter Tage eine vorübergehende sonstige Beschäftigung gleichgestellt, wenn der Versicherte aus betrieblichen Gründen aus einer der in den §§ 1 bis 6 HaVO bezeichneten Tätigkeiten bis zur Dauer von drei Monaten im Kalenderjahr herausgenommen worden ist. Zutreffend macht die Beklagte insoweit unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geltend, daß die Voraussetzungen des § 7 Nr 3 HaVO nicht erfüllt sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (BSG in SozR Nr 3 zu § 1 HaVO) greift die genannte Gleichstellungsvorschrift nur ein, wenn der Versicherte aus der betrieblich für ihn als eigentliche Tätigkeit vorgesehenen und nach den §§ 1 bis 6 HaVO als Hauerarbeit anerkannten Tätigkeit vorübergehend herausgenommen wird, nicht aber dann, wenn es sich bei der für den Versicherten betrieblich als eigentliche Tätigkeit vorgesehenen Tätigkeit um eine solche handelt, die in einem nicht unwesentlichen Umfang auch Arbeiten umfaßt, die den Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 6 HaVO nicht entsprechen (gemischte Tätigkeit). Das LSG hat zwar im Falle des Klägers eine gemischte Tätigkeit iS dieser Rechtsprechung verneint, darin vermochte der Senat dem Berufungsgericht aber nicht zu folgen.

Wenn man die Modernisierungsarbeiten des Klägers an Blindschachthaspeln nicht zu den Arbeiten an privilegierten Betriebspunkten zählt, dann haben zu den im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses üblichen Aufgaben und Tätigkeiten gehört, die keine Hauerarbeiten sind. Das ist entscheidend für eine gemischte Tätigkeit. Nicht dagegen kommt es darauf an - wie das LSG offenbar meint -, ob während der regelmäßigen Arbeitszeit, der Schicht, sowohl Hauer- als auch sonstige Arbeiten verrichtet worden sind. Beim Kläger fehlt es iS des § 7 Nr 3 HaVO an der "Herausnahme" aus der als Hauerarbeit anzuerkennenden Tätigkeit. Vielmehr bedingte sein Aufgabenbereich als Fachmonteur den Einsatz an unterschiedlichen Betriebspunkten. Das hat das LSG nicht verkannt. Es hat dazu jedoch folgende Erwägungen angestellt: Ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen mit anderen Arbeiten betraut werden könnten praktisch nur Elektrohauer, die einer Zeche angehörten. Es sei jedoch nicht gerechtfertigt, den Kläger anders zu behandeln, denn § 7 Nr 3 HaVO verfolge den Zweck, den Versicherten nicht dadurch zu benachteiligen, daß er aus betrieblichen Gründen eine andere Arbeit ausführen müsse, als die, die er gewöhnlich verrichte. Weitaus überwiegend habe der Kläger an privilegierten Betriebspunkten gearbeitet. Mit dieser Argumentation des LSG kann das im Falle des Klägers fehlende und vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Tatbestandsmerkmal der "Herausnahme" nicht ersetzt werden. Der Kläger wird auch nicht anders behandelt als Elektrohauer. Bei diesen sind ebenfalls gemischte Tätigkeiten denkbar.

Somit bleibt zu prüfen, ob Hauerarbeiten nach § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO anerkannt werden können, wenn die entsprechende Beschäftigung zu 80 vH in der Aus- und Vorrichtung, im übrigen aber nicht an den in der Vorschrift genannten Betriebspunkten erfolgt ist. Das wird vom erkennenden Senat bejaht. Mit der Frage, wann eine "Nebentätigkeit" im Rahmen der HaVO unschädlich ist, hatte der Senat sich bereits mehrfach zu befassen. Dabei ging es ua darum, in welchem Umfang eine Beschäftigung an privilegierten Betriebspunkten zu fordern ist und ob der Versicherte eine in der HaVO genannte Tätigkeit voll verrichtet hat. Hinsichtlich der Betriebspunkte hat der Senat entschieden (SozR Nr 3 zu § 1 HaVO), eine nur zeitlich überwiegende Tätigkeit genüge nicht, sie müsse vielmehr im wesentlichen an den im Gesetz genannten Stellen ausgeübt werden. Unschädlich sei es, wenn der Versicherte während eines nur unwesentlichen Teils seiner Arbeitszeit, sozusagen nur "nebenbei", auch an anderen Stellen tätig sei oder nur in Bedarfsfällen gelegentlich kurzfristig dorthin abgezogen werde (vgl auch SozR Nr 1 zu § 4 und Nr 8 zu § 1 HaVO). Hat der Versicherte unter einer anderen Berufsbezeichnung eine in der HaVO aufgeführte Tätigkeit verrichtet, so hat der Senat verlangt, daß das im wesentlichen ausschließlich und uneingeschränkt geschehen ist (vgl SozR Nrn 8 und 10 zu § 5 und Nr 8 zu § 1 HaVO). Dabei hat der Senat auch auf die Rechtsprechung zur Beschäftigung an privilegierten Betriebspunkten zurückgegriffen und entschieden, daß eine nur unwesentliche Abweichung vom Berufsbild eines in der HaVO Aufgeführten nichts schade, wenn der Versicherte zumindest im wesentlichen uneingeschränkt und ausschließlich dessen Stellung gehabt habe (so Urteil vom 5. November 1965 in SozR Nr 8 zu § 5 HaVO). In der späteren Entscheidung vom 6. Juli 1967 (SozR Nr 8 zu § 1 HaVO) hat der Senat jedoch klargestellt, die Rechtsprechung, die eine solche Verrichtung einer Tätigkeit verlange, beziehe sich auf den Tatbestand, daß der Versicherte eine andere Berufsbezeichnung führe als die in der HaVO aufgeführte. Diese Frage dürfe nicht mit der anderen verwechselt werden, ob der Versicherte Arbeiten verrichtet habe, die in der HaVO vorausgesetzt würden.

Die gleiche Tätigkeit wie ein Elektrohauer hat der Kläger - wenn auch unter einer anderen Berufsbezeichnung - uneingeschränkt verrichtet. Unschädlich für die Qualifizierung als Hauerarbeiten sind die Modernisierungsarbeiten an Blindschächten, die möglicherweise nicht an privilegierten Betriebspunkten ausgeführt worden sind, denn dort ist der Kläger nur während eines unwesentlichen Teils seiner Arbeitszeit "nebenbei" eingesetzt worden. Eine Beschäftigung zu 80 vH wie ein Elektrohauer in der Aus- und Vorrichtung reicht aus, die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO als erfüllt anzusehen, denn diese Tätigkeit hat im Vergleich zu den Modernisierungsarbeiten an Blindschächten eindeutig im Vordergrund gestanden und dem Beruf des Klägers das Gepräge gegeben (vgl SozR Nr 1 zu § 4 und Nr 8 zu § 1 HaVO). Dem steht die Entscheidung des Senats vom 22. März 1965 (SozR Nr 4 zu § 5 HaVO) nicht entgegen. Dort hatte ein Versicherter unter einer anderen Berufsbezeichnung lediglich zu 90 vH die Tätigkeit eines Vermessungssteigers ausgeübt. Folglich betrifft dieses Urteil nicht die hier maßgebende Frage des Einsatzes an den im Gesetz genannten Stellen. Deshalb läßt es die oben aufgezeigte, notwendige Unterscheidung zu, bei einer Beschäftigung zu 80 vH an privilegierten Betriebspunkten Hauerarbeiten anzunehmen.

Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Modernisierungsarbeiten an Blindschächten zur Aus- und Vorrichtung gehören. Auch wenn das nicht der Fall ist, kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662615

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