Entscheidungsstichwort (Thema)
Bergmannsrente. Hauerarbeiten. Elektrohauer
Orientierungssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob ein bei einem Bergbauzulieferer der Elektrobranche unter Tage tätiger und knappschaftlich versicherter Fachmonteur Hauerarbeiten oder gleichgestellte Tätigkeiten verrichtet hat, ist nicht die individuelle Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlich verrichtete Tätigkeit entscheidend (vgl BSG 1966-01-21 5 RKn 65/64 = SozR Nr 6 zu § 1 HauerarbeitenVO).
Normenkette
RKG § 45 Abs 1 Nr 2; KnVNG Art 2 § 11 Abs 2; HaVO § 1 Abs 1 Nr 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Bergmannsrente nach § 45 Abs 1 Nr 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Dabei geht es darum, ob der Kläger in der Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 Hauerarbeiten im Sinne der Verordnung über den Begriff der Hauerarbeiten unter Tage und der diesen gleichgestellten Arbeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Hauerarbeiten-Verordnung -HaVO-) vom 4. März 1958 (BGBl I, 137) verrichtet hat.
Der im Jahre 1922 geborene Kläger war nach der Schulentlassung im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau knappschaftlich versichert als Elektrolehrling, dann - mit Unterbrechung durch Kriegsdienst und Gefangenschaft - als Elektriker und als Elektrohauer. Ab 16. November 1956 arbeitete er als sogenannter Fachmonteur eines Bergbauzulieferers in der Elektrobranche auf verschiedenen Zechen des Ruhrgebiets unter Tage. In der Zeit vom 1. November 1974 bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 1977 wurde er als angelernter Elektriker geführt und entlohnt. Mit Bescheid vom 28. April 1975 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. November 1974 Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und Erfüllung besonderer Wartezeit (§ 45 Abs 1 Nr 2 RKG). Im Widerspruchsverfahren beanstandete der Kläger, daß die Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht als Zeit der Hauerarbeit berücksichtigt worden sei. Der Rechtsbehelf wurde jedoch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 9. September 1975). Seit dem 1. November 1977 erhielt der Kläger Knappschaftsausgleichsleistung (Bescheid vom 20. Dezember 1977).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte durch Urteil vom 27. Juni 1979 verpflichtet, bei der Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahrs in der Zeit vom 1. November 1974 bis zum 31. Oktober 1977 im Rahmen der Berechnung des Zuschlags gemäß § 59 RKG für den Zeitraum vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO zugrunde zu legen. Das SG hat die Berufung zugelassen. Auf dieses von der Beklagten dann eingelegte Rechtsmittel hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. März 1981). Während der streitigen Zeit habe der Kläger zwar einzelne Arbeiten ausgeführt,wie sie auch von Elektrohauern hätten verrichtet werden können, seine Aufgaben und seine Stellung ließen bei umfassender Würdigung jedoch ein Berufsbild eigener Art erkennen. Er habe deshalb keine Hauerarbeiten oder gleichgestellte Arbeiten im Sinne der HaVO verrichtet.
Dieses Urteil hat der Kläger mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Er rügt eine Verletzung der §§ 1 HaVO und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er sei seit Mitte November 1956 ausschließlich mit Tätigkeiten eines Elektrohauers zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau beim Streckenvortrieb sowie in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt gewesen. Zwar habe er die Bezeichnung Fachmonteur getragen, dabei habe es sich aber nicht um das vom LSG angenommene Berufsbild eigener Art gehandelt. Auch der Bergbauzulieferer, für den er gearbeitet habe, habe ihn als Elektrohauer eingesetzt. Während früher die Zechen ihre elektrischen Ausrüstungen durch zecheneigene Elektrohauer hätten montieren lassen, sei es durch zunehmend schwierigere Technologien und Personalmangel erforderlich geworden, die Montage derartiger Ausrüstungen von den Zulieferfirmen ausführen zu lassen. Diese bedienten sich beim Montagepersonal in erster Linie bergbauerfahrener Arbeitnehmer, die weiterhin ihre Tätigkeit wie zuvor als Zechenangehörige verrichteten, jedoch bereichert um besseres elektrotechnisches Fachwissen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält in der Sache die angefochtene Entscheidung des LSG für zutreffend und sieht eine Verletzung des § 128 SGG nicht als formgerecht gerügt an.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden mußte. Die bisherigen Feststellungen des LSG reichen für eine abschließende Entscheidung, ob der Kläger in der streitigen Zeit Hauerarbeiten iS der HaVO verrichtet hat, nicht aus, so daß die Zurückverweisung des Rechtsstreits unabhängig davon erfolgen muß, ob auch die vom Kläger gerügte Verletzung des § 128 SGG vorliegt.
Der Leistungszuschlag wird ua zur Bergmannsrente gemäß § 59 Abs 1 RKG nach mindestens fünf vollen Jahren ständiger Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten für jedes weitere volle Jahr einer solchen Tätigkeit gewährt. Bei der Anwendung des § 59 RKG auf Versicherungsfälle nach dem 31. Dezember 1968 werden als ständige Arbeiten unter Tage nach Art 2 § 11 Abs 2 Buchst a des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz -KnVNG-) vom 21. Mai 1957 (BGBl I, 533) idF des Art 2 § 3 Nr 6 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, Teil II (Finanzänderungsgesetz 1967) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I, 1259) Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten vor dem 1. Januar 1968 angerechnet. Trotz einer Berücksichtigung dieser Zeit als ständige Arbeiten unter Tage (Art 2 § 11 Abs 2 Buchst b KnVNG) steht sich der Kläger bei Hauerzeiten hinsichtlich des Leistungszuschlags besser, weil für Zeiten ohne Hauerarbeiten oder gleichgestellte Tätigkeiten nur für je drei volle Kalendermonate zwei Monate ständiger Arbeiten unter Tage angerechnet werden.
Welche Tätigkeiten zu den Hauerarbeiten gehören, ergibt sich aus der HaVO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl ua BSG in SozR Nrn 1 und 2 zu § 59 RKG, Nr 3 zu § 5 und Nr 6 zu § 1 HaVO) ist die Aufzählung der Tätigkeiten in der HaVO die als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten gelten, erschöpfend und daher eine ausdehnende Anwendung auf andere Tätigkeiten nicht statthaft. Die vom Kläger beanspruchte Zeit vom 16. November 1956 bis zum 31. Dezember 1967 ist unter dem Aspekt des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO zu prüfen. Danach verrichtet ua Hauerarbeiten unter Tage, wer als Elektrohauer oder mit gleicher Tätigkeit im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn im Abbau beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung beschäftigt ist.
Nach den Feststellungen des LSG besitzt der Kläger den Elektrohauerschein und hat vor Beginn der streitigen Zeit als Elektrohauer gearbeitet. Ab Mitte November 1956 war er dann bei einem Bergbauzulieferer als sogenannter Fachmonteur beschäftigt, weiterhin unter Tage tätig und knappschaftlich versichert. Entlohnt wurde er nicht nach der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau, sondern nach den für Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie getroffenen Vereinbarungen. Dieser Fachmonteur ist in der HaVO nicht aufgeführt. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Hauerarbeiten oder gleichgestellte Tätigkeiten verrichtet hat, ist jedoch nicht die individuelle Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlich verrichtete Tätigkeit (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 23. März 1965 und 21. Januar 1966 in SozR Nr 2 und Nr 6 zu § 1 HaVO). Der ausdehnende Zusatz in § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO - "mit gleicher Tätigkeit" wie ein Elektrohauer - erfaßt nach der erwähnten Entscheidung vom 23. März 1965 (aaO) entsprechend seinem Sinn und Zweck diejenigen Grubenhandwerker, die die Tätigkeit eines Elektro- oder Maschinenhauers verrichtet haben ohne den entsprechenden Hauerschein zu besitzen. Da der Kläger schon damals Inhaber des Elektrohauerscheins war, kommt es darauf an, ob er ab 16. November 1956 unter der Berufsbezeichnung Fachmonteur tatsächlich Tätigkeiten eines Elektrohauers unter den in § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO genannten Bedingungen verrichtet hat.
Das LSG hat in dem Aufgabenkreis des Klägers als Fachmonteur eines Bergbauzulieferers ein Berufsbild eigener Art gesehen. Das hat der erkennende Senat des BSG im Urteil vom 21. Januar 1966 aaO bei einem unter der Bezeichnung Vorarbeiter und Richtmeister in einer Bergbauzulieferfirma tätigen Versicherten angenommen, der mit Kundendienstaufgaben betraut war und dessen Berufsbild sich mit keiner in der HaVO genannten Tätigkeitstypen deckte. Seine Bewertung, beim Berufsbild des Klägers als Fachmonteur handele es sich um ein solches eigener Art im Sinne der erwähnten Entscheidung vom 21. Januar 1966, hat das LSG darauf gestützt, die Monteure hätten sich vornehmlich mit der Installation und Überwachung der von ihrem Unternehmen gelieferten Anlagen in der Einlaufzeit befaßt. Hingegen gehöre die laufende Überwachung, Instandhaltung und Reparatur dieser Anlagen in der Regel zum Aufgabenbereich des Elektrohauers. Nach den Feststellungen des LSG bestanden die einzelnen Arbeitsverrichtungen darin, daß die Monteure der Zulieferfirma im allgemeinen auf den Schachtanlagen neu einzurichtende Strebe zu befahren hatten, um die Standorte für Hochspannungsschalter, Umspann-, Haupt- und Strebverteilungen und Steuerstellen sowie die zwischen diesen Betriebsmitteln anzubringenden Kabelwege festzulegen. Nach dem Transport der elektrischen Betriebsmittel zum Einsatzort waren die Kabelwege anzufertigen, Schaltanlagen zusammenzubauen und mit den Betriebsmitteln zu verbinden. Sodann hatten die Monteure die Funktionstüchtigkeit der Anlage zu überprüfen und die elektrisch betriebenen Maschinen- und Fördermittel (zB Panzerförderer, Kohlenhobel, Schrämmaschinen, Kohlenbrecher und Förderbänder) einzufahren und während der Einlaufzeit zu überwachen. Auf Wunsch der Zechen wurden die Monteure zudem bei der Überwachung, Wartung, Reparatur und bei abbaubedingten notwendig werdenden Änderungen der Anlagen eingesetzt. Entsprechende Tätigkeiten fielen ferner beim Streckenvortrieb sowie im Rahmen der Planung und Errichtung von Beschickungsanlagen und Elektro-Förderhaspeln an. Bei allen diesen Arbeiten gingen den Monteuren auf der jeweiligen Zeche beschäftigte Elektrohauer zur Hand, um sich mit den Anlagen vertraut zu machen und diese später selbst fahren zu können.
Das LSG ist wohl zu dem Schluß gelangt, der Kläger habe einzelne Arbeiten ausgeführt, die auch von Elektrohauern verrichtet werden können; es hat aber nichts dazu gesagt, welche der oben genannten Tätigkeiten zum Aufgabenbereich der Elektrohauer gehörten und welchen Anteil sie an den beruflichen Einsatz des Klägers hatten. Derartige Feststellungen sind indes notwendig, um entscheiden zu können, in welchem Umfange seine Tätigkeit dem Tätigkeitstyp des Elektrohauers entsprach. Wenn die im Arbeitsverhältnis zur jeweiligen Zeche stehenden Elektrohauer, die dem Kläger nach den Feststellungen des LSG "zur Hand" gegangen sind, dabei Hauerarbeiten iS des § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO verrichtet haben, dann liegt es nahe, auch beim Kläger insoweit Hauerarbeiten anzunehmen. Wären ohne Zuziehung der Fachmonteure des Bergbauzulieferers die in der oben wiedergegebenen Arbeitsbeschreibung des LSG zusammengestellten Einzeltätigkeiten beim Einsatz zecheneigener Arbeitnehmer von Elektrohauern eventuell unter Mithilfe von Grubenelektrikern ausgeführt worden, so hätte der Kläger unter einer anderen Berufsbezeichnung Tätigkeiten eines Elektrohauers verrichtet. Zwar umfassen diese Tätigkeiten auf keinen Fall das gesamte Berufsbild des Elektrohauers. Das ist auch nicht notwendig, denn auch § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO betrifft nur einen Teilbereich des Elektrohauers, nämlich diejenigen Arbeiten, die an den in dieser Vorschrift genannten Betriebspunkten zu verrichten sind. Denkbar ist es, daß auch ein Elektrohauer über längere Zeiten nur bestimmte Aufgaben aus dem umfassenden Berufsbild erledigt, etwa wenn er auf bestimmte Arbeiten spezialisiert ist oder ein derartiges Verfahren rationeller ist. Vor seiner Beschäftigung als Fachmonteur hatte der Kläger nach entsprechender Berufsausbildung zum Elektriker die Qualifikation zum Elektrohauer durch die fachbezogene Elektrohauerprüfung nachgewiesen und längere Zeit als Elektrohauer gearbeitet. Vom Wissen und Können her bestand daher auch während der Tätigkeit als Fachmonteur die Fähigkeit, Arbeiten eines Elektrohauers auszuführen. Für die Beurteilung der Frage, ob sein Einsatz als Fachmonteur dem Tätigkeitstyp des Elektrohauers entspricht, kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten an einem der in § 1 Abs 1 Nr 2 HaVO begünstigten Betriebspunkte ausgeführt worden sind. Das ist erst für die Anerkennung der Hauerzeiten notwendig, denn auch bei Elektrohauern fallen unter die genannte Vorschrift nur die Arbeiten im Abbau beim Streckenvortrieb und dergleichen.
Hat der Kläger ab Mitte November 1956 neben den Arbeiten eines Elektrohauers auch andere, nicht dazugehörende erledigt, so ist festzustellen, in welchem Umfang das geschehen ist und ob dieser wesentlich ist. Ferner darf seine arbeitsvertragliche Aufgabe als Fachmonteur bei der Beurteilung der Frage nicht außer Betracht bleiben, ob die Aufgabe dem Tätigkeitstyp des Elektrohauers oder einem eigener Art entspricht (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1966 aaO). Dazu fehlen in der angefochtenen Entscheidung des LSG ebenfalls Feststellungen.
Der erkennende Senat (Urteil vom 21. Januar 1966 aaO) hat ferner als Kriterien für ein von der HaVO nicht erfaßtes Berufsbild eigener Art angeführt, daß der Versicherte nicht eigentlicher Arbeitnehmer der Bergbaus gewesen sei, nach einem bergbaufremden Tarifvertrag entlohnt worden sei und aus der Sicht der einzelnen Zechen als Betriebsfremder gegolten habe, der den Einschränkungen nach den Vorschriften der Bergpolizeiverordnung unterlegen habe. Auch das LSG hat es darauf abgestellt, daß der Kläger kein eigentlicher Arbeitnehmer des Bergbaus war, seine Entlohnung sich nach einem bergbaufremden Tarifvertrag gerichtet hat und er in die jeweiligen Zechen seines Einsatzes nicht eingegliedert war. In der erwähnten Entscheidung vom 21. Januar 1966 (aaO) hat der Senat es indes offengelassen, inwieweit solche Umstände - jeweils für sich allein betrachtet - etwa schon der Einordnung einer Tätigkeit unter die Hauerarbeiten entgegenstehen. Solche Umstände seien jedoch geeignet, ein besonderes in der HaVO nicht aufgeführtes Berufsbild ergänzend und abrundend zu bestätigen. Daran wird weiterhin festgehalten. Entscheidend ist aber in erster Linie bei einem Versicherten, der die Qualifikation zum Elektrohauer mit einschlägiger Berufserfahrung besitzt, ob er weiterhin tatsächlich - abgesehen von unwesentlichen Nebentätigkeiten - in seiner Aufgabenstellung und bei den tatsächlich verrichteten Arbeiten dem Tätigkeitstyp des Elektrohauers entsprochen hat. Erst wenn insoweit Bedenken bestehen, können die vorstehend erwähnten Kriterien in die Gesamtbeurteilung einfließen.
War die Tätigkeit des Klägers während der streitigen Zeit entscheidend und in bei weitem überwiegendem Umfang von Arbeiten eines Elektrohauers bestimmt, so ist zu prüfen, ob sie an dem durch Art 1 Abs 1 Nr 2 HaVO privilegierten Betriebspunkten ausgeführt worden sind und ob der Kläger einen besonders vereinbarten Lohn (§ 1 Abs 2 HaVO; vgl Urteil des Senats vom 23. März 1965 in SozR Nr 1 zu § 1 HaVO) erhalten hat. Diese Fragen hat das LSG offengelassen. Es wird auch insoweit die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits vorbehalten.
Fundstellen