Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche Maßnahme iS des § 30 Abs 2 AFuU 1993. volle Übernahme der Lehrgangsgebühren. besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gedanke des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gebietet es, die Teilnahme an einer „Vormaßnahme” und anschließenden „Hauptmaßnahme” dann als eine – einheitliche – Maßnahme iS der Übergangsregelung des § 30 Abs 2 AFuU (Fassung: 29.4.1993) anzusehen, wenn die Teilnahme an der Vormaßnahme Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptmaßnahme ist, der Maßnahmeträger beide Teile als Einheit angeboten und ausgestaltet hat und allseitig von einer einheitlichen Maßnahme ausgegangen worden ist.
2. Die Herstellung eines Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger und Arbeitsamt über die Gebührenhöhe ist nicht zwingende Voraussetzung für eine volle Übernahme der Lehrgangsgebühren gemäß § 12 Abs 5 AFuU (Fassung: 8.3.1991).
3. Das Merkmal des besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses in § 12 Abs 5 S 2 AFuU (Fassung: 8.3.1991) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum. Wegen seiner rechtlichen Einordnung kann auf die zu § 43 Abs 2 S 2 AFG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
AFG § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, §§ 39, 45; AFuU 1976 § 12 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1991-03-08, S. 2 Fassung: 1991-03-08; AFuU 1993 § 16 Fassung: 1993-04-29, § 30 Abs. 2 Fassung: 1993-04-29; AFG § 43 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 1995 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten die volle Übernahme der während einer beruflichen Bildungsmaßnahme ab 1. April 1993 angefallenen Lehrgangsgebühren.
Der im Jahre 1958 geborene Kläger war vom 16. Juni 1981 bis 31. März 1993 als Fernschreiber bei der Standortverwaltung der Bundeswehr in M. … beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag, um dem Kläger die Teilnahme an einer von ihm vorab beantragten Bildungsmaßnahme (Kommunikationselektroniker) zu ermöglichen. Vom 1. April bis 30. Juni 1993 nahm der Kläger an einer sogenannten Vormaßnahme teil. Nach deren erfolgreicher Absolvierung wurde er vom Maßnahmeträger zur Hauptmaßnahme zugelassen. Diese wurde ab 1. Juli 1993 durchgeführt und am 5. Juli 1995 mit Erfolg abgeschlossen.
Die Beklagte förderte die Teilnahme des Klägers an Vor- und Hauptmaßnahme durch Gewährung von Unterhaltsgeld und Zuschüssen zu den Sachkosten. Mit Bescheid vom 6. Mai 1993 übernahm sie die während der Vormaßnahme anfallenden Lehrgangsgebühren (4.147,00 DM) in Höhe von 70 vH (2.902,90 DM). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm sei von der Beklagten eine 100%ige Förderung in Aussicht gestellt worden. Für die Kürzung sehe er keine rechtliche Grundlage. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Übernahme der vollen Gebühren komme nach § 12 Abs 5 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) – in der bis zum 9. Mai 1993 geltenden alten Fassung (aF) – nicht in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1993).
Für die Teilnahme an der Hauptmaßnahme übernahm die Beklagte die anfallenden Lehrgangsgebühren (23.671,60 DM) wiederum nur in Höhe von 70 vH (16.570,12 DM). Den Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid vom 3. September 1993 wies die Beklagte mit der Begründung zurück, daß § 16 AFuU in der ab 10. Mai 1993 geltenden neuen Fassung (nF) den Anspruch nicht stütze (Widerspruchsbescheid vom 8. November 1993).
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluß vom 13. Dezember 1993) und die Beklagte unter Annahme eines Ermessensspielraums verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 27. Mai 1994). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. August 1995). Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Beklagte habe zu Recht Lehrgangsgebühren nur in Höhe von 70 vH übernommen, wobei sich der Anspruch für die Vormaßnahme nach § 12 AFuU aF und für die Hauptmaßnahme nach § 16 AFuU nF beurteile. Die Voraussetzungen des § 12 Abs 5 AFuU aF für eine volle Übernahme lägen nicht vor, weil ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung nicht bestanden habe und die Beklagte deshalb nicht das notwendige Einvernehmen mit dem Maßnahmeträger bezüglich der Lehrgangsgebühren habe herstellen müssen. Entgegen der Auffassung des SG stehe die Norm in Einklang mit den §§ 39, 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Für die Hauptmaßnahme lasse § 16 AFuU nF keine volle Gebührenübernahme zu, weil es bereits an der Notwendigkeit der Teilnahme iS von § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 1 oder 2 AFG fehle.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, entgegen der Auffassung des LSG verstoße der für die Vormaßnahme maßgebliche § 12 Abs 5 AFuU aF gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen § 45 AFG. Insoweit beziehe er sich auf die Ausführungen im Urteil des SG. Soweit die Beklagte für die Hauptmaßnahme im Hinblick auf § 16 AFuU nF die Herstellung des Einvernehmens mit dem Maßnahmeträger von der Einhaltung von Richtwerten abhängig mache, dh von durchschnittlichen Kostenansätzen, die bei einem Vergleich mit vergleichbaren Maßnahmen gebildet würden, sei dies nicht in § 45 AFG vorgesehen. Auch wenn dies im Rahmen der Ermessensausübung zulässig sei, habe die Beklagte nicht dargelegt, wie die von ihr herangezogenen Richtwerte zustande gekommen seien. Im übrigen wende sie die von ihr erlassene Anordnung nicht gleichmäßig an. Das Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses werde in nicht nachvollziehbarer Weise bei verschiedenen Maßnahmen teils bejaht, teils verneint, wie die von ihm aufgeführten Fälle belegten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Allerdings stimme sie nicht mit dem LSG überein, daß hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zwischen Vor- und Hauptmaßnahme zu unterscheiden sei. Beide seien eine einheitliche Bildungsmaßnahme. Im übrigen seien die Richtwerte, soweit sie förderungserheblich seien, entgegen der Auffassung des Klägers nachvollziehbar und überprüfbar bestimmt worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind sowohl der Bescheid vom 6. Mai 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1993, mit dem die Beklagte die Lehrgangsgebühren in Höhe von 70 vH der während der Vormaßnahme angefallenen Kosten übernommen und damit die vom Kläger begehrte volle Übernahme abgelehnt hat, als auch der Bescheid vom 3. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1993, mit dem die Beklagte 70 vH der während der Hauptmaßnahme angefallenen Kosten übernommen hat.
Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen vermag der Senat in der Sache nicht zu beurteilen, ob das LSG den im Berufungsverfahren allein noch streitigen Anspruch auf Neubescheidung verneinen durfte.
Rechtlicher Ausgangspunkt für die Übernahme der Lehrgangsgebühren ist § 45 AFG, wobei dahinstehen kann, ob die Teilnahme des Klägers an der Ausbildung zum Kommunikationselektroniker als Fortbildung oder Umschulung zu qualifizieren ist. Auch im letzteren Fall gilt § 45 AFG entsprechend (§ 47 Abs 1 Satz 2 AFG). Nach § 45 AFG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl I 1398) kann die BA ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Maßnahme unmittelbar entstehen, tragen, und zwar ua Lehrgangskosten (Satz 1). Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG erfüllen, sind vorrangig zu berücksichtigen (Satz 3). Die Höhe der zu tragenden Kosten kann sich je nach Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden (Satz 4). Die BA soll für Teilnehmer, die die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG nicht erfüllen, die notwendigen Kosten nur teilweise tragen (Satz 5). Die BA kann bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, soweit sie 50,00 DM monatlich übersteigen (Satz 6). Bestimmte Kosten können pauschal erstattet werden (Satz 7).
Der durch das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343) ausdrücklich als Ermessensnorm ausgestaltete § 45 AFG hat nicht zur Folge, daß die Übernahme der Lehrgangsgebühren im Ermessen der einzelnen Arbeitsämter (ArbA) liegt. Von der in § 45 AFG enthaltenen Befugnis, die Höhe der zu erstattenden Kosten festzulegen, hat der nach § 39 AFG iVm § 191 Abs 3 AFG für die Regelung der Einzelheiten zuständige Anordnungsgeber in einer Weise Gebrauch gemacht, daß die Übernahme der Lehrgangsgebühren nach § 12 AFuU vom 23. März 1976 in der hier maßgeblichen aF durch die 19. Änderung der Anordnung vom 8. März 1991 (ANBA 454) grundsätzlich als Rechtsanspruch ausgestaltet ist (BSGE 71, 202, 205 = SozR 3-4100 § 45 Nr 3), wobei allerdings – wie noch darzulegen – bezüglich der vollen Kostenübernahme der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden ist.
Entgegen der Auffassung des LSG beurteilt sich die Höhe der zu übernehmenden Lehrgangsgebühren ausschließlich nach § 12 AFuU aF. Der an dessen Stelle getretene § 16 AFuU in der nF vom 29. April 1993 (ANBA Sondernr vom 5. Mai 1993) kommt nicht zur Anwendung. Nach § 30 Abs 1 AFuU nF ist die Neufassung am 10. Mai 1993 in Kraft getreten. Gemäß Abs 2 dieser Norm werden für einen Antragsteller, der vor dem 10. Mai 1993 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat, diese nach der AFuU aF gewährt. Dies trifft beim Kläger zu, weil er bereits am 1. April 1993 – nach vorheriger Antragstellung – in die Maßnahme eingetreten ist. Entgegen der Auffassung des LSG sind die Vor- und Hauptmaßnahme im Rahmen des § 30 Abs 2 AFuU nF nicht als zwei selbständige Maßnahmen, sondern als Abschnitte einer einheitlichen Maßnahme zu werten.
Der Übergangsregelung des § 30 Abs 2 AFuU nF liegt der Gedanke des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zugrunde. Im Hinblick auf die möglichen leistungsrechtlichen Nachteile, die sich aus der Neuregelung ergeben können (vgl hierzu ua die vom LSG vorgenommene Prüfung des § 16 AFuU nF), bezweckt § 30 Abs 2 AFuU nF, die Teilnehmer, die vor dem 10. Mai 1993 in eine Bildungsmaßnahme eingetreten sind, vor einer Absenkung des bisherigen Leistungsniveaus, auf dessen Fortbestand sie für die Dauer der Maßnahme vertraut haben, und erst recht vor einem Verlust des Anspruchs zu schützen. Sie sollen durch die Änderung der AFuU keine Schlechterstellung erfahren. Dies zwingt zu der Annahme, daß es sich um eine einheitliche Maßnahme iS des § 30 Abs 2 AFuU nF jedenfalls dann handelt, wenn – wie hier – die Teilnahme an der Vormaßnahme Voraussetzung für die Zulassung zur Hauptmaßnahme ist, der Maßnahmeträger beide Teile als Einheit angeboten und gestaltet hat und deshalb allseitig von einer einheitlichen Maßnahme ausgegangen worden ist. Da der Kläger bereits vor dem 10. Mai 1993 in die Maßnahme eingetreten ist und deren Förderung vorher beantragt hatte, beurteilt sich die Höhe der zu übernehmenden Lehrgangsgebühren mithin für beide Abschnitte (Vor- und Hauptmaßnahme) allein nach § 12 AFuU aF.
Diese Norm staffelt die Höhe der zu tragenden Lehrgangsgebühren nach bestimmten Kriterien. Danach werden die Gebühren grundsätzlich nur bis zu einer Höhe von 2,00 DM je Unterrichtsstunde bzw 3,00 DM nach einer Teilnahme von sechs Monaten getragen (Abs 1). Abweichend hiervon werden die notwendigen Lehrgangsgebühren mit 70 vH getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG – hier in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung – erfüllt (Abs 4). In voller Höhe werden die notwendigen Lehrgangsgebühren getragen, wenn der Antragsteller nicht nur die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG erfüllt, sondern zusätzlich zwischen dem ArbA und dem Träger der Maßnahme Einvernehmen über die Höhe der Kosten hergestellt wurde oder es sich um eine Auftragsmaßnahme (§ 4a AFuU aF) handelt (Abs 5 Satz 1). Ein Einvernehmen ist herzustellen, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort und an der Teilnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (Abs 5 Satz 2).
Zutreffend hat das LSG die erste Voraussetzung für eine volle Kostenübernahme nach § 12 Abs 5 Satz 1 AFuU aF bejaht. Da der Kläger über keinen Berufsabschluß verfügte (vgl hierzu BSG SozR 3-4460 § 10 Nr 1), war seine Teilnahme an der Maßnahme notwendig iS des § 44 Abs 2 Satz 2 Nr 3 AFG aF. Die volle, über 70% (§ 12 Abs 4 AFuU aF) hinausgehende Kostenübernahme setzt jedoch voraus, daß der Kläger auch die Voraussetzungen des § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF erfüllt. Da es sich bei der Maßnahme nicht um eine Auftragsmaßnahme iS von Satz 1 handelte, war die Beklagte nur dann zur vollen Kostentragung verpflichtet, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher lagen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort und an der Teilnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse bestand. Soweit Satz 2 iVm Satz 1 bei Vorliegen dieser Voraussetzungen für die volle Kostenübernahme zusätzlich ein Einvernehmen zwischen dem Maßnahmeträger und dem zuständigen ArbA über die Höhe der Kosten verlangt, entspricht die Vorschrift nicht der Zweckrichtung des § 45 AFG, sondern ist im Lichte dieser Norm dahin auszulegen, daß das ArbA lediglich aufgefordert wird, ein Einvernehmen herzustellen, ohne daß das Ergebnis seiner Bemühungen Einfluß auf den möglichen Anspruch des Teilnehmers auf volle Kostenübernahme hat. In diesem Sinne hat bereits der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG in SozR 4460 § 16 Nr 3) zu einer ähnlichen Vorschrift – § 16 AFuU aF – entschieden, die die volle Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung von der Herstellung des Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger und ArbA abhängig gemacht hatte, allerdings nur für den Fall, daß die Beklagte unter Verletzung ihrer Pflicht kein Einvernehmen hergestellt hatte bzw nicht bereit war, ein solches herzustellen. Dies muß auch für den – möglichen – Fall gelten, daß nicht die Beklagte, sondern der Maßnahmeträger seine Zustimmung verweigert.
Wäre § 12 Abs 5 Satz 1 AFuU aF entsprechend seinem Wortlaut dahin auszulegen, daß auch die – positive – Mitwirkung des Maßnahmeträgers zwingende Voraussetzung für die volle Kostenübernahme wäre, stünde er nicht in Einklang mit der höherrangigen Norm des § 45 AFG. Diese räumt hinsichtlich des dort nicht festgelegten Umfangs der Förderungsleistungen nur der Beklagten ein Ermessen ein, erlaubt jedoch nicht, die Höhe der Förderungsleistung von der Mitwirkung Dritter bzw von Absprachen mit Dritten, ggf mit Privatpersonen, abhängig zu machen. Da § 45 AFG die Entscheidungskompetenz ausschließlich der Beklagten zugewiesen hat, darf diese nicht mittels Anordnung Dritten einen maßgeblichen Einfluß auf die Höhe der Kostenübernahme einräumen.
Demzufolge ist der Wortlaut des § 12 Abs 5 Satz 1 und 2 AFuU aF ermächtigungskonform in dem Sinne auszulegen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 die Beklagte zur vollen Kostenübernahme verpflichtet ist, unabhängig von ihrer daneben bestehenden Pflicht, mit dem Maßnahmeträger ein Einvernehmen über die Gebührenhöhe herzustellen. Damit soll der Beklagten ein Einfluß auf die Gestaltung der in § 45 AFG nicht festgelegten Höhe der Kosten eingeräumt werden. Macht sie hiervon keinen Gebrauch oder verweigert der Maßnahmeträger sein Einvernehmen, hat die Beklagte gleichwohl die vollen Gebühren zu übernehmen, sofern die beiden Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
In dieser Auslegung verstößt § 12 AFuU aF, insbesondere dessen Abs 5, weder gegen § 39 noch gegen § 45 AFG. Durch sie wird die Beklagte nicht zu einer Kostentragung verpflichtet, die den vom Anordnungsgeber zu beachtenden Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 39 Satz 2 Nr 1 AFG) widerspricht. Die Ausrichtung an den Gebühren gleichartiger Maßnahmen „am Ort” trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Werden am Ort gleichartige Maßnahmen durchgeführt und liegen die Gebühren der zu fördernden Maßnahme nicht höher als bei diesen, ist die Einhaltung der genannten Grundsätze ohnehin gewährleistet. Liegen die Gebühren höher, schließt § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF die volle Kostenübernahme aus. Fehlen vergleichbare Maßnahmen am Ort und bildet die zu fördernde Maßnahme den alleinigen Maßstab, kann die Beklagte nach § 34 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AFG die Förderung versagen, sofern die Kostenansätze des Maßnahmeträgers nicht angemessen sind.
Die vom Senat vertretene Auslegung steht auch in Einklang mit den Förderungsgrundsätzen des § 45 AFG. Diese Norm erlaubt zunächst, die Leistungen nach notwendiger und zweckmäßiger Teilnahme unterschiedlich festzulegen und sieht für erstere eine vorrangige Berücksichtigung vor (§ 45 Satz 3 AFG). Dem entspricht es, daß nach § 12 Abs 4 AFuU aF bei einer notwendigen Teilnahme iS des § 44 Abs 2 Satz 2 oder Abs 2b AFG ein höherer Gebührenanteil übernommen wird als bei einer zweckmäßigen Teilnahme. Da das Gesetz unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch eine Teilförderung erlaubt, bleibt es dem Anordnungsgeber grundsätzlich unbenommen, den Anteil durch eine absolute Obergrenze oder durch einen Vomhundertsatz festzulegen (BSGE 70, 226, 229 f = SozR 3-4100 § 45 Nr 2). Auch bei notwendiger Teilnahme ist dies nicht ausgeschlossen (anders möglicherweise BSG, aaO, S 230 zu einer anderen Fassung der Vorschrift), so daß der Anordnungsgeber in § 12 Abs 4 AFuU aF einen Vomhundertsatz festlegen konnte, der mit 70 vH so bemessen ist, daß dem vorrangig zu fördernden Personenkreis die Teilnahme wirtschaftlich noch ermöglicht wird. Schließlich steht es auch mit § 45 AFG in Einklang, daß der Anordnungsgeber die volle Kostenübernahme auf diejenigen beschränkt hat, die bei notwendiger Teilnahme zusätzlich die Voraussetzungen des § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF erfüllen. Da § 45 Satz 4 AFG eine Unterscheidung nach der Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe erlaubt, konnte der Anordnungsgeber innerhalb der letztgenannten Teilnehmergruppe, für die die Teilnahme notwendig ist, je nach Intensität des arbeitsmarktpolitischen Interesses differenzieren. Von dieser Möglichkeit hat er in § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF sachgerecht Gebrauch gemacht, indem er ua auf ein „besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse” an der Teilnahme abgestellt hat.
Bezüglich des Begriffs des „besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses” steht der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Da dieser Begriff in der Anordnungsnorm nicht näher umschrieben ist, jedoch der gleiche Begriff – wenn auch in anderem Regelungszusammenhang – in § 43 Abs 2 Satz 2 AFG verwandt wird, kann wegen seiner rechtlichen Einordnung auf die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Wie der Senat in den Urteilen vom 23. Januar 1997 (ua 7 RAr 36/96 und 7 RAr 38/96, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt hat, läßt sich nicht abstrakt und allgemeinverbindlich definieren, wann ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse zu bejahen ist. Vielmehr hat sich jede einzelne Entscheidung an den Zielen des § 2 AFG iVm § 1 AFuU auszurichten. Dabei reicht die in § 36 Satz 1 Nr 3 AFG bezeichnete Zweckmäßigkeit der Teilnahme nicht aus. Vielmehr müssen die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts dazu drängen, weitere Anreize für die Teilnahme von Arbeitnehmern an der betreffenden Bildungsmaßnahme zu schaffen. Bei dem besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse handelt es sich damit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung eine Prognose unter Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) und unter Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung des Arbeitsmarkts verlangt. Hierüber kann es keine Kenntnis im Sinne einer sicheren Feststellung geben, so daß der Beklagten ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.
Dieser Beurteilungsspielraum ist der Beklagten auch bei der zu treffenden Einzelentscheidung verblieben, weil der Anordnungsgeber eine Konkretisierung des in § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF verwendeten Begriffs nicht vorgenommen hat und die in § 9 AFuU aF erfolgte Konkretisierung wegen ihrer ausschließlichen Ausrichtung auf § 43 Abs 2 AFG nicht herangezogen werden kann. Allerdings wird das LSG – wie noch darzulegen – zu prüfen haben, ob sich der Beurteilungsspielraum im vorliegenden Fall ggf auf eine einzige richtige Entscheidung reduziert hat. Sollte ein Beurteilungsspielraum verblieben sein, hat die Beklagte diesen in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls nicht ordnungsgemäß genutzt. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle in formeller Hinsicht darauf, ob die Beklagte ihre Subsumtionserwägungen so verdeutlicht hat, daß die Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist, und in materieller Hinsicht darauf, ob sie von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelten Grenzen eingehalten und beachtet hat. Diesen Anforderungen genügen die Bescheide der Beklagten nicht.
Bezüglich der Übernahme der Kosten für die Vormaßnahme hat sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1993 auf den Hinweis beschränkt, daß die Fortbildung zum Kommunikationselektroniker arbeitsmarktpolitisch zwar zweckmäßig, jedoch nicht notwendig sei, so daß sie ein Einvernehmen nicht habe herstellen müssen. Eine derart vage Begründung, die nicht erkennen läßt, welche Beurteilungsmaßstäbe die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, genügt nicht den Anforderungen des § 35 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X). Dieser Mangel führt als solcher zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der allerdings dann nicht aufgehoben werden kann, wenn er sich in der Sache als zutreffend erweist (§ 42 SGB X). Insoweit wird das LSG die unten aufgezeigten weiteren Prüfungen vorzunehmen haben.
Bezüglich der Kostenübernahme für die Hauptmaßnahme läßt der Widerspruchsbescheid vom 8. November 1993 zwar die von der Beklagten zugrunde gelegten Beurteilungsmaßstäbe erkennen. Ihre auf § 16 AFuU nF gestützte Entscheidung hat sie damit begründet, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß in dem vom Kläger angestrebten Beruf ein absoluter Mangel an Arbeitskräften herrschen werde. Es sei damit zu rechnen, daß er nach Abschluß seiner Umschulungsmaßnahme zumindest vorübergehend arbeitslos sein werde. Nur in den Fällen, in denen ein derartiger Mangel an Arbeitskräften herrsche und deshalb davon auszugehen sei, daß sämtliche Umschüler nach Abschluß der Maßnahme vermittelt werden könnten bzw selbst einen Arbeitsplatz fänden, sei ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse zu bejahen. Diese Entscheidung ist – ein verbliebener Beurteilungsspielraum unterstellt – materiell rechtswidrig.
Die Beklagte hat nämlich die Frage der vollen Kostenübernahme nicht nach § 12 Abs 5 AFuU aF, sondern nach § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU nF geprüft, der jedoch – wie ausgeführt – im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Dies führt zur Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung, weil die beiden Normen inhaltlich nicht identisch sind, insbesondere nicht die gleichen Rechtsbegriffe verwenden. Denn § 16 Abs 2 Satz 2 AFuU nF stellt darauf ab, ob ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse am „Maßnahmeziel” besteht, ob also die Maßnahme als solche besonders förderungswürdig ist, während es § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF genügen läßt, daß bereits an der „Teilnahme” selbst ein solches Interesse besteht. Insoweit hat die Beklagte den ihr nach § 12 Abs 5 AFuU aF eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht oder jedenfalls nicht fehlerfrei ausgefüllt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Begründung der Beklagten auch den zutreffenden Rechtsbegriff tragen würde. Denn daraus könnte nicht zwingend geschlossen werden, daß die Beklagte bei Beachtung der unterschiedlichen Rechtsbegriffe in gleichem Sinne entschieden hätte. Allerdings würde die aus dem vorgenannten Grund materiell rechtswidrige Entscheidung der Beklagten noch nicht deren Aufhebung rechtfertigen. Zu einer evtl Neubescheidung könnte die Beklagte nur verurteilt werden, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für eine volle Kostenübernahme vorlägen (vgl BSG, Urteil vom 28. November 1996 – 7 RAr 58/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Entscheidung im Ergebnis richtig. Insoweit besteht eine Parallele zu § 42 SGB X, wonach ein im Ergebnis richtiger Verwaltungsakt nicht allein wegen eines Formmangels aufgehoben werden kann.
Ob sich die Bescheide aus anderen als den vorgenannten Gründen als richtig erweisen, kann der Senat wegen der insoweit fehlenden tatsächlichen Feststellungen des LSG, insbesondere zu den beiden Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs 5 Satz 2 AFuU aF, aber auch zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Förderung (§§ 33 ff AFG) nicht entscheiden. Zu letzteren hat das LSG keine Feststellungen getroffen, so daß nicht beurteilt werden kann, ob sich ggf die Versagung des Anspruchs bereits wegen Fehlens der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen rechtfertigt. Auch hat das LSG – aus seiner Sicht zu Recht – bisher nicht geprüft, ob die Lehrgangsgebühren der vom Kläger besuchten Maßnahme höher lagen als bei gleichartigen Maßnahmen „am Ort”. Insoweit wird das LSG zu beachten haben, daß dieser nicht näher erläuterte Begriff sich sowohl auf den Wohn- als auch auf den Maßnahmeort beziehen könnte, wobei der Wortlaut für das Letztere spricht. Im vorliegenden Fall kann dies letztlich jedoch dahingestellt bleiben, weil Wohn- und Maßnahmeort identisch sind.
Schließlich fehlt es an ausreichenden Feststellungen zu der Frage, ob die Beklagte ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Teilnahme – trotz fehlender oder fehlerhafter Begründung – im Ergebnis zu Recht verneint hat. Dies wäre zu bejahen, wenn ein solches Interesse an der Teilnahme wegen extrem ungünstiger Arbeitsmarktdaten unzweifelhaft nicht bestanden hätte und damit der Beurteilungsspielraum der Beklagten zu Lasten des Klägers auf Null geschrumpft wäre. Eine solche Prüfung lassen die Feststellungen des LSG indes nicht zu.
Insoweit hat das LSG lediglich angemerkt, daß die Beklagte im September 1993 (Zeitpunkt der Entscheidung) die greifbaren Daten zutreffend ermittelt und ausgewertet und nachvollziehbar dargetan habe, daß die Arbeitsmarktlage für Kommunikationselektroniker ungünstig und derartige Stellen in den zwei Jahren vor Maßnahmebeginn kaum noch gemeldet gewesen seien. Weder hieraus noch aus der Begründung der Beklagten ist jedoch erkennbar, auf welchen Arbeitsmarkt hierbei abgestellt worden ist bzw ob es sich um Daten aus dem lokalen, regionalen oder überregionalen Arbeitsmarkt handelt. Hat beim Kläger keine Einschränkung seiner Verfügbarkeit vorgelegen, hätte auf den gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik abgestellt werden müssen. Zudem ist auch nicht hinreichend erkennbar, ob – in zeitlicher Hinsicht – auf die maßgeblichen Daten, nämlich auf die Arbeitsmarktlage zu Beginn der Maßnahme abgestellt worden ist, von der aus unter Berücksichtigung der Abläufe in der Vergangenheit die künftige Entwicklung zu prognostizieren ist (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 36 Nr 1).
Sollten die vom LSG nachzuholenden Feststellungen ergeben, daß alle anderen – allgemeinen und besonderen – Voraussetzungen für die volle Kostenübernahme erfüllt sind, wird das LSG auch zu prüfen haben, ob hinsichtlich des arbeitsmarktpolitischen Interesses der Beurteilungsspielraum der Beklagten zugunsten des Klägers reduziert ist, etwa im Hinblick auf besonders günstige Arbeitsmarktdaten, die eine Vermittlung des Klägers ohne weiteres erwarten lassen, oder auch im Hinblick auf die von ihm behauptete „Zusicherung” der Beklagten bei Antragstellung. Bei letzterem kann es sich allerdings nicht um eine Zusicherung iS des § 34 Abs 1 SGB X handeln, aus der ein Anspruch auf Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes folgt. Eine solche Zusicherung scheitert bereits – wie vom LSG zutreffend erkannt – an der fehlenden Schriftform. Vorliegend ist eine etwaige Zusicherung nur daraufhin zu überprüfen, ob sich die Beklagte hinsichtlich der begehrten vollen Kostenübernahme an einem früheren Verhalten festhalten lassen muß, etwa wenn sie dem Kläger – über eine bloße Beratung oder Auskunftserteilung hinaus – zugesagt hat, ihren Beurteilungsspielraum zu seinen Gunsten in einer bestimmten Weise auszuschöpfen (Gedanke des venire contra factum proprium). Ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte insoweit ihren Beurteilungsspielraum auf die Gewährung einer vollen Kostenübernahme reduzieren durfte, wird das LSG näher zu prüfen und ggf die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollte danach eine volle Kostenübernahme in Betracht kommen, wird das LSG allerdings zu beachten haben, daß nur die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt hat; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher nur der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung, nicht aber der Anspruch auf Leistung (volle Kostenübernahme), jedenfalls solange der Kläger keine entsprechende Anschlußberufung eingelegt hat.
Ferner wird das LSG auch zu beachten haben, daß die die Hauptmaßnahme betreffenden Bescheide vom 3. September und 8. November 1993 entsprechend § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens – 12/9 Ar 1093/93 –, das die zur Vormaßnahme ergangenen Bescheide vom 6. Mai und 16. Juni 1993 betrifft, geworden sind. Ob der Kläger insoweit eine selbständige Klage erheben konnte (vgl hierzu BSG, Beschluß vom 16. August 1989 – 11 BAr 53/86 –), wird das LSG im Rahmen seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben. Im übrigen wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1174456 |
SozR 3-4460 § 12, Nr.2 |
SozSi 1998, 160 |
info-also 1998, 64 |