Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidungen der obersten Verwaltungsbehörde nach SVSVwWahlO § 8 Abs 5 Nr 6 und SVSVwWahlO § 20 Abs 3 sind Verwaltungsakte im Sinne des SGG § 54. Wird ein derartiger Verwaltungsakt durch Klage angefochten, so entscheiden hierüber nach SGG § 51 Abs 1 die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Es entfällt für eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde nach SVSVwWahlO § 8 Abs 5 Nr 6 in der Regel mit Beendigung der Wahl.
3. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach SVSVwWahlO § 8 Abs 5 Nr 4 kann sich nur gegen die Nichtzulassung oder Beschränkung der eigenen Vorschlagsliste richten.
4. Der Listenvertreter einer nicht zugelassenen Vorschlagsliste ist berechtigt, die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde (SVSVwWahlO § 8 Abs 5 Nr 6) durch Klage anzufechten.
5. Werden in einem vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schwebenden Verfahren auf Anfechtung einer Wahl nach SVSVwWahlO § 20 Vereinigungen oder Gruppen beigeladen, die nach GSV § 4 Abs 1 Vorschlagslisten für diese Wahl eingereicht hatten, so handelt es sich dabei nicht um Beiladungen nach SGG § 75 Abs 2.
6. Ein Beigeladener kann - auch ohne daß eine Beiladung nach SGG § 75 Abs 2 vorliegt - jedenfalls dann selbständig Rechtsmittel einlegen, wenn die Entscheidung ein eigenes Recht des Beigeladenen betrifft oder mitbetrifft.
7. Zur Anfechtung einer Wahl nach SVSVwWahlO § 20 ist auch der Listenvertreter einer nicht zugelassenen Vorschlagsliste berechtigt.
Normenkette
SGG § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 53 Fassung: 1953-09-03, § 54 Fassung: 1953-09-03, § 75 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; SVSVwWahlO § 8 Abs. 5 Nr. 6, § 20 Abs. 3, § 8 Abs. 5 Nr. 4; SVwG § 4 Abs. 1
Tenor
I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen in Essen vom 13. September 1955 wegen Nichtzulassung einer Arbeitgeberliste wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts in Essen vom 13.September 1955 wegen Wahlanfechtung wird das angefochtene Urteil mit Ausnahme der in ihm enthaltenen Gebührenfestsetzung aufgehoben.
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 12. November 1953 - I K 53/53 - wird zurückgewiesen.
III. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene zu 1), soweit es sich um das Verfahren vor dem Landessozialgericht betreffend die Wahlanfechtung handelt, ganz, soweit es sich um das Verfahren vor dem Bundessozialgericht handelt, zu 3/4 zu erstatten.
IV. Die Gebühren für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte Dr. L und E im Verfahren vor dem Bundessozialgericht werden auf je 250.- DM festgesetzt.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
A.
I. Für die auf den 16. und 17. Mai 1953 festgesetzte Wahl zur Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen waren für die Wählergruppe der Arbeitgeber zwei Wahlvorschläge eingereicht worden.
Mit Schreiben vom 30.Januar 1953 hatte der "Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V." in Düsseldorf, Humboldtstraße 31, auf dem "amtlichen" Formular unter dem Kennwort "Arbeitsgemeinschaft der Unternehmerverbände" eine Vorschlagsliste eingereicht, die von dem Verbandsgeschäftsführer L unterschrieben, von ihm am 2.Februar 1953 persönlich dem Sachbearbeiter der Landesversicherungsanstalt (Landesrat S-R) übergeben und dort mit der Ordnungsnummer 1 versehen wurde. Die Liste bestand aus vier einzelnen Doppelbogen, die auf Veranlassung von Landesrat S-R alsbald zusammengeheftet wurden. Auf drei Bogen waren je 3 mal 10 Vorschläge (jeweils für den Vertreter und dessen ersten und zweiten Stellvertreter) unter den vorgedruckten Nrn. 1 - 10 aufgeführt, auf dem vierten Bogen je 3 mal 6 Vorschläge unter den vorgedruckten Nrn. 1 - 6; nur der vierte Bogen enthielt auf der letzten Seite die Unterschrift "I".
Bereits am 31. Januar 1953 war der Landesversicherungsanstalt, ebenfalls zu Händen des Landesrats S-R, unter dem Kennwort "E M, Bochum" eine mit der Ordnungsnummer: "Arbeitgeber Nr. 2" versehene weitere Arbeitgeberliste eingereicht worden. Diese nicht auf dem amtlichen Vordruck aufgestellte Vorschlagsliste bestand aus einem Titelblatt, zwei Doppelbogen mit insgesamt 3 mal 10 Vorschlägen und einem Unterschriftsblatt, das folgendermaßen lautete:
"Die vorstehend mit dem Kennwort F M
versehene Vorschlagsliste für die Vertreter der Arbeitgeber für die Wahl zu der Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen wird gemäß § 4 des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 22.Februar 1951 in der Fassung vom 13.August 1952 in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundeswahlbeauftragten Nr. 13 vom 18.November 1952 Abschn. B Ziff. III hiermit unterstützt.
Die Stadtwerke Dortmund AG und die Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG haben gemeinsam mehr als 5 000 bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen invalidenversicherungspflichtige Lohnempfänger.
|
gez. E M Dir. d. D. Stadtwerke AG |
gez. W S Direktor der VEW |
Von der vorstehenden Erklärung habe ich Kenntnis genommen.
Direktor M ist Vorstandsmitglied der Dortmunder Stadtwerke AG, Direktor S ist Vorstandsmitglied der VEW. Als Vorsitzender des Aufsichtsrats sowohl der Dortmunder Stadtwerke AG als auch der VEW stimme ich der Erklärung zu.
gez. H
Oberstadtdirektor
|
D. Stadtwerke Aktiengesellschaft |
Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktiengesellschaft |
gez. Dr. B gez. M gez. S gez. Dr. S"
Auch diese Liste wurde auf Veranlassung des Landesrats S-R alsbald zusammengeheftet.
Beide Listen waren in Maschinenschrift geschrieben und in dreifacher Ausfertigung eingereicht.
Der Wahlausschuß nahm in einer Sitzung vom 6. Februar 1953 eine Vorprüfung sämtlicher eingegangenen Listen vor. Hinsichtlich der Arbeitgeberlisten wurde hierbei für die Liste Nr. 1 die fehlende Durchnummerierung beanstandet und bei einzelnen Bewerbern Unklarheiten festgestellt. Die Anstände wurden dem Hauptgeschäftsführer L, der selbst kein Bewerber war, mit Schreiben vom 7. Februar 1953 mitgeteilt und durch zwei Antwortschreiben (vom 9. und 10.2.1953) der "Landesvereinigung industrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.", Sitz ebenfalls Düsseldorf, Humboldtstraße 31, behoben; unterzeichnet waren die Schreiben: "Die Geschäftsführung: B, wobei letzterer kein Bewerber war.
Bei der Arbeitgeberliste Nr. 2 ergab die Vorprüfung keine Beanstandungen.
Nachdem die Listen, ohne daß irgendwelche Beanstandungen erhoben worden wären, öffentlich ausgelegt worden waren, entschied der Wahlausschuß in einer weiteren Sitzung vom 21. Februar 1953 über die Zulassung der Vorschlagslisten. Bei der Arbeitgeberliste Nr. 1 wurden durch die erfolgten Aufklärungen die erhobenen Anstände als erledigt betrachtet; die Liste wurde, unter Streichung eines nicht wahlberechtigten Bewerbers, im übrigen einstimmig zugelassen. Dagegen ergaben sich in der Sitzung des Wahlausschusses bei der Erörterung der Arbeitgeberliste Nr. 2 Bedenken. Rechtsanwalt S Listenführer der Liste 1, hielt die Liste wegen seines Erachtens unrichtiger Unterschriftsleistung nicht für gültig, weil
a) die Unterschriften der Dortmunder Stadtwerke und der Vereinigten Elektrizitätswerke nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Vertretern abgegeben seien,
b) nach dem Inhalt auf Blatt 3 die Unterzeichnung sich lediglich auf die vorausgehende Bewerbung bezöge, wonach die Liste von Herrn Direktor F M und Herrn Direktor W S unterstützt wird. Auch Oberstadtdirektor H habe lediglich erklärt, daß er Kenntnis genommen habe. Die Unterstützung der Liste sei nicht gleichbedeutend mit der Unterzeichnung der Liste.
c) Die Liste der Arbeitgeber Nr. 2 sei nicht, wie bei Notariatsakten sonst erforderlich, fest miteinander verbunden, so daß es nicht unmöglich sei, Zusätze aufzunehmen.
Im Protokoll des Wahlausschusses heißt es sodann weiter:
"Nach eingehender Beratung, in welcher Herr Stade zum Ausdruck brachte, daß die Arbeitgeberliste Nr. 1 ebenfalls Raum für mögliche Nachtragungen aufweise, wurde mit 4 : 2 Stimmen beschlossen, daß die Arbeitgeberliste Nr.2 "Kennwort F M zugelassen wird. Einwendungen können im Wege der Beschwerde vorgebracht werden."
Die Zulassung der Arbeitgeberliste 2 wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 1953 mitgeteilt.
II. In wörtlich gleichlautenden, an das Arbeitsministerium Nordrhein-Westfalen gerichteten Beschwerden wandten sich gegen die Zulassung:
1.) Die Landesvereinigung der industriellen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V., vertreten durch den Hauptgeschäftsführer L (Schreiben vom 25., eingegangen am 28. Februar 1953),
2.) der Hauptgeschäftsführer M L als Listenvertreter der mit dem Kennwort "Arbeitsgemeinschaft der Unternehmerverbände" gekennzeichneten Liste (Schreiben vom 26., eingegangen am 28. Februar 1953),
3.) der Geschäftsführer Dr. Z (Stellvertreter Nr. 3 des Listenvertreters), vertreten ohne Vollmacht durch "A" (Schreiben vom 26., eingegangen am 28.Februar 1953).
Zur Begründung dieser Beschwerden wurde angeführt, eine gültige Unterschrift unter der Liste 2 fehle, da die vorhandenen Unterschriften nicht auf fest verbundenem Blatt erfolgt seien; eine "Unterstützung" ersetze im übrigen die Unterschrift nicht. Hilfsweise wurde geltend gemacht, die Zahl der Unterschriften reiche nicht aus, da die Unterzeichner keine Einzelvertretungsbefugnis für ihre Firmen hätten, die Firmenzeichnungen selbst jedoch nur die - unerhebliche - Erklärung ihres Aufsichtsratsvorsitzenden beträfen.
Eine mit diesen drei Beschwerden im wesentlichen übereinstimmende Beschwerde wurde schließlich noch am 28.Februar (eingegangen am 2.März 1953) erhoben durch den Rechtsanwalt Dr.S (erster Listenbewerber der Liste 1 und deren Vertreter im Wahlausschuß), der zusätzlich auch noch die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Liste 2 für ihre Firmen bestritt.
Der Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen stellte zunächst fest, daß die Stadtwerke Dortmund und die Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen zusammen die erforderliche Zahl Versicherter beschäftigten und von den auf den Unterschriftsbogen Endunterzeichneten rechtswirksam vertreten werden könnten. Er erließ sodann - ohne den Kläger oder einen anderen Vertreter oder Unterzeichner der Liste 2 zu unterrichten oder anzuhören - am 10. März 1953 seine Beschwerdeentscheidung. Mit dieser Entscheidung hob er auf die Beschwerden zu 1) und 2) den Beschluß des Wahlausschusses auf und bestimmte:
"Die ... Arbeitgeberliste Nr. 2 wird nicht zugelassen. Die Vollziehung der Entscheidung wird angeordnet". Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 3) und 4) (Dr.S) wurden als unzulässig verworfen.
Für die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nimmt der Minister die Befugnis zur Beschwerde deshalb an, weil die Aussicht der in ihrer Liste vorgeschlagenen Kandidaten durch eine zweite gültige Liste verringert werde, was das Interesse der Beschwerdeführerin zu 1) als Vorschlagende und des Beschwerdeführers zu 2) als Listenvertreter berühre. Die Verwerfung der Beschwerde zu 3) wird mit der fehlenden Vollmacht, diejenige zu 4) mit ihrer Verspätung begründet. Sachlich stützt der Minister seine Entscheidung einmal auf die nach seiner Ansicht fehlende Verbindung der Listenblätter, die untrennbar zu gestalten sei, und ferner darauf, daß verbindliche Unterschriften der Firmen selbst überhaupt nicht vorlägen.
Die Entscheidung, die eine Rechtsmittelbelehrung nach §§ 44, 45 der Militärregierungsverordnung (MRVO) 165 enthielt, wurde am Tage ihres Erlasses an die Beschwerdeführer und den Wahlausschuß der Landesversicherungsanstalt zur Zustellung gebracht. Nachträglich wurde am 14. März 1953 auch noch eine Zustellung an den Kläger mit dem ausdrücklichen Vermerk "zusätzlich" veranlaßt. Mit Schreiben vom 18. März 1953, eingegangen am 19. März 1953, legte der Kläger gegen diese Entscheidung Einspruch ein. Er bestritt die Richtigkeit der von dem Minister angeführten Gründe, wies darauf hin, daß die übrigen eingereichten Listen viel eher eine Austauschmöglichkeit geboten hätten und ebenfalls nicht untrennbar verbunden gewesen seien, und beanstandete, daß er vor der Entscheidung überhaupt nicht gehört sei. Weiter rügte er die Anordnung sofortiger Vollziehung. Eine Entscheidung ist auf diesen Einspruch nicht ergangen.
III. Am 21. April 1953 erließ der Wahlausschuß der Landesversicherungsanstalt eine öffentliche Mitteilung, nach der für die Wählergruppe der Arbeitgeber zur Zeit nur eine Liste gültig bestehen geblieben sei. Die Wahl für diese Wählergruppe fände deshalb nicht statt. Die in der Vorschlagsliste Nr. 1 vorgeschlagenen Personen gälten daher als gewählt; ihre öffentliche Bekanntgabe werde noch erfolgen.
Durch sein am 5.Mai 1953 bei dem Landeswahlbeauftragten eingegangenes Schreiben focht der Kläger gemäß § 20 der Wahlordnung für die Organe der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (WO) vom 14.August 1952 (Beilage z. BAnz. Nr. 168 v. 30.8.1952) diese öffentliche Mitteilung an, da sie in ein noch schwebendes Verfahren eingreife. Am 9.Mai 1953 wurde diese Anfechtung in Vollmacht des Klägers durch Rechtsanwalt E wiederholt, wobei die Anfechtung sich besonders gegen das in der Mitteilung bereits enthaltene Wahlergebnis richtete. Die durch die Mitteilung festgestellte Wahl sei ungültig, denn einmal habe die Beschwerdeentscheidung des Arbeitsministers den Gesamtbeschluß des Wahlausschusses aufgehoben, zum anderen sei der Wahlvorschlag Nr. 1 ebenfalls ungültig, weil auch jene Liste nicht ordnungsmäßig unterschrieben sei und weil nur der Firmenstempel des Verbandes metallindustrieller Arbeitgeberverbände darauf enthalten sei.
Nachdem das Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden war, wiederholte Rechtsanwalt E die Anfechtung vorsorglich nochmals mit den gleichen Gründen am 17. Juni 1953, eingegangen am 22. Juni 1953.
Zwischenzeitlich bestätigte der Vorstand des Verbandes metallindustrieller Arbeitgeberverbände vorsorglich die eingereichte Arbeitgeberliste Nr. 1.
IV. Am 27. Juli 1953 wies der Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Anfechtungsentscheidung die Wahlanfechtung des Klägers als unbegründet zurück. Der Arbeitsminister ging in dieser Entscheidung davon aus, daß der Kläger als Listenvertreter zwar anfechtungsberechtigt sei; er hielt jedoch das Wahlverfahren nicht mehr über § 20 WO für nachprüfbar, da die in jenem erhobenen Beanstandungen allein über die Beschwerde nach § 8 WO zu erledigen seien. Auch diese Entscheidung des Arbeitsministers enthielt die Rechtsmittelbelehrung nach den §§ 44 und 45 der MRVO Nr.165. In seinem am 5. August 1953 eingegangenen Einspruch bekämpfte der Kläger die Auffassung des Ministers damit, daß er darauf hinweist, nach § 8 könne nur ein unmittelbar Beteiligter Beschwerde einlegen, während die Anfechtungsmöglichkeit nach § 20 jedem Interessenten zustehe; auch Vorgänge des Wahlvorverfahrens müßten daher in dem Verfahren nach § 20 überprüfbar sein. Sachlich hält er seine frühere Stellung aufrecht und vertritt darüber hinaus den Standpunkt daß durch die ungleiche Behandlung der Listen 1 und 2 der durch das Grundgesetz garantierte Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Durch Bescheid vom 20.August 1953 wies der Arbeitsminister den Einspruch zurück; er hielt darin seine Auffassung, Mängel des Vorverfahrens könnten nicht zum Gegenstand des Grundverfahrens gemacht werden, aufrecht und vertrat darüber hinaus die Auffassung, daß die bei der Liste 1 etwa ursprünglich gleichfalls vorhandenen Mängel rechtzeitig in Ordnung gebracht worden seien.
B.
I. Am 2. Mai 1953 erhob der Kläger vor dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Arbeitsminister, mit dem Antrag, unter Abänderung der Beschwerdeentscheidung vom 10. März 1953 die Vorschlagsliste Nr.2 zuzulassen und - vorweg - die Vollziehung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung sofort auszusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht verhandelte zunächst über die Aussetzung; der Arbeitsminister bestritt die Aktivlegitimation des Klägers, da diese nach § 8 Abs. V Ziff. 6 WO nur gegeben sei, wenn der Listenvertreter selbst Beschwerdeführer wäre; hier sei der Kläger jedoch nur zusätzlich zugezogen und würde durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt; beeinträchtigt seien vielmehr allein die wahlberechtigten Arbeitgeber. Das Landesverwaltungsgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch kostenpflichtigen Beschluß am 11. Mai 1953 zurück. Es verneinte in diesem Beschluß das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Selbst wenn eine Aussetzung erfolgen würde, könne die Arbeitgeberliste 2 an der Wahl doch nicht teilnehmen, weil alsdann die Vollziehung des zuzulassenden Beschlusses des Wahlausschusses doch ihrerseits durch die eingelegte Beschwerde weiter gehemmt wäre.
In der Sache selbst beschloß das Gericht am 24. Mai 1953 die Beiladung der Landesvereinigung industrieller Arbeitgeberverbände, änderte diese Beiladung im Termin vom 12. November 1953 auf den Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände - weiterhin Beigeladener zu 1 genannt - um und wies im gleichen Termin die Klage ab. Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht aus, der Kläger habe inzwischen die ganze Wahl angefochten, ein Verfahren nach § 20 WO gehe, sobald es zulässig sei, einem Verfahren nach § 8 WO vor. Bei einer neuen Wahl habe die alte Liste keine Bedeutung mehr. Die vom Kläger begehrte Entscheidung habe daher einzig theoretische Bedeutung, so daß das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei.
Gegen dieses am 23. Dezember 1953 zugestellte Urteil legte der Kläger am 18. Januar 1954 Berufung bei dem Landessozialgericht in Essen ein.
Im Verfahren vor dem Landessozialgericht wurde am 18.Mai 1955 die Landesversicherungsanstalt Westfalen beigeladen, weil ihre Interessen berührt würden.
Der Kläger hatte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach dem Klageantrag zu entscheiden. Demgegenüber beantragte der Beklagte die Zurückweisung der Revision.
In seinem Urteil vom 13. September 1955, in dem als Beklagte entsprechend der nach § 70 SGG geänderten Rechtslage das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den bisherigen beklagten Minister, aufgeführt wurde, wies das Landessozialgericht die Berufung zurück, da es ebenfalls das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses verneinte. Nachdem die Wahl stattgefunden habe, sei die Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung für den Kläger bedeutungslos. Eine Beschwerde könne nicht anerkannt werden, da die Aufhebung zu keinem günstigeren Ergebnis für den Kläger führen könne.
Die Wahl könne vielmehr jetzt nur noch nach § 20 Abs. IV WO angefochten werden. Dahingestellt könne daher bleiben, ob die Klage nicht bereits deshalb erfolglos habe bleiben müssen, weil die der Feststellung des Wahlergebnisses vorausgehenden Maßnahmen der Verwaltungsbehörde überhaupt einer selbständiger Anfechtung nicht fähig seien.
II. Gegen das am 28. Oktober 1955 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts, das die Revision ausdrücklich zugelassen hat, hat der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E, am 23.November 1955 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen jeden beschwerenden Verwaltungsakt - ohne Ausnahme - die Klage nach §§ 51 ff., insbesondere nach § 54 Abs.2 SGG, zugelassen habe, könne die selbständige Nachprüfung von Wahlvorgängen, die der Feststellung des Wahlergebnisses vorangingen, nicht unzulässig sein.
Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben; dies sei schon dann anzunehmen, wenn überhaupt ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Entscheidung bestehe. Ein solches Interesse sei insbesondere deshalb gegeben, weil bei der Wahlanfechtungsklage der Grund für die Ungültigkeitserklärung nicht in Rechtskraft erwachse, die rechtskräftige Feststellung dieses Grundes für den Kläger jedoch erheblich sei.
Demgegenüber verneint der Beklagte mit dem Vorderurteil jedes Rechtsschutzbedürfnis, während der Beigeladene zu 1) in erster Linie den Standpunkt vertritt, daß ein nachprüfbarer Verwaltungsakt gar nicht vorgelegen habe, die umstrittene Entscheidung des Beklagten vielmehr nur einen "unselbständigen Hilfsakt zur Vorbereitung politischer Willensbildung" dargestellt habe. Die Klage sei daher schon deshalb unzulässig gewesen. Der Beigeladene zu 1 führt weiter aus:
Wenn man jedoch die gerichtliche Überprüfung eines Anfechtungsverfahrens nach § 8 Abs. V WO zulasse, müsse zunächst die Aktivlegitimation des Klägers bestritten werden. § 8 Abs. V Ziff. 5 WO sei eine eng auszulegende Sonderbestimmung, die den Listenführer nur im Rahmen des Verwaltungsverfahrens berechtige; zur Klageerhebung seien nur die Beschwerten befugt, im vorliegenden Fall die Arbeitgeber, zu denen der Kläger nicht gehöre.
Die Auffassung des Vordergerichts, einer derartigen Klage zur Überprüfung einer Entscheidung nach § 8 Abs. V WO fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung eine Wahlanfechtungsklage nach § 20 Abs. 4 WO möglich sei, sei jedenfalls dann zutreffend, wenn man eine Überprüfung der im Verfahren nach § 8 Abs. V WO geltend zu machenden Gründe in dem Wahlprüfungsverfahren selbst für zulässig halte.
Teile man diese Auffassung nicht, so sei die Zulässigkeit der vorliegenden Klage möglicherweise zu bejahen; sachlich sei sie jedoch unbegründet, da mangels ordnungsmäßiger Unterschriften kein gültiger Wahlvorschlag vorgelegen habe, die Unterschriften zudem teilweise als Blankounterschriften zu werten gewesen seien.
C.
I. Gegen den die Wahlanfechtung zurückweisenden Einspruchsbescheid vom 20. August 1953 erhob der Kläger am 16.September 1953 ebenfalls Klage bei dem Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf.
In dem Verfahren wurde durch Beschluß vom 29. Oktober 1953 die "Landesvereinigung industrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V." beigeladen, da ihr rechtliches Interesse durch die Entscheidung berührt würde; in der Sitzung vom 12.Januar 1953 wurde unter Aufhebung dieser Beiladung der "Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V." - auch hier ferner Beigeladener zu 1) genannt - beigeladen.
Durch Urteil vom gleichen Tage erklärte das Landesverwaltungsgericht die Wahl der Arbeitgebervertreter für die Vertreterversammlung der Landesversicherungsanstalt Westfalen für ungültig und hob die Bescheide des Beklagten vom 27. Juli 1953 und vom 20. August 1953 auf, während es die Kosten jeweils hälftig dem Beklagten und dem Beigeladenen auferlegte.
Das Urteil folgert aus § 20 WO, daß nicht nur der eigentliche Wahlvorgang, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Zulassung oder Nichtzulassung einer Vorschlagsliste in einem anhängig gewordenen Wahlprüfungsverfahren von Amts wegen zu überprüfen sei. Es weist in diesem Zusammenhang besonders darauf hin, daß "nicht etwa rechtskräftig über die Anfechtungsgründe entschieden werde, sondern rechtskräftig über die Ungültigkeit der Wahl" selbst.
Es geht sodann davon aus, daß die bei der Arbeitgeberliste 2 gerügten Mängel einer fehlenden ordnungsmäßigen Verbindung der einzelnen Blätter der Liste und des Unterschriftsblatts in gleicher Weise auch bei der Liste 1 vorgelegen hätten. Beide Listen hätten daher auch gleich behandelt werden müssen. § 20 Abs. IV der WO könne zwar möglicherweise ausdehnend dahin ausgelegt werden, daß die Genehmigung einer Vorschlagsliste durch den Vorstand der in Frage kommenden Organisation auch Unterschriftsmängel, wie den hier vorliegenden, heile; diese, die sogenannten freien Listen benachteiligende Bestimmung der Wahlordnung verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 i.V. mit Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes und sei deshalb unwirksam.
Die Firmenunterschriften des Unterschriftsblatts der Liste 2 seien nach Sinn und Zweck als ordnungsmäßige Unterschriften unter dem Wahlvorschlag anzusehen.
Sonstige Mängel der Liste 2 seien nicht vorhanden. Die verschiedene Behandlung beider Listen sei danach nicht gerechtfertigt und stelle einen wesentlichen Mangel dar, so daß die Wahl der Arbeitgebervertreter für ungültig erklärt werden müsse.
II. Gegen dieses am 24. Dezember 1953 zugestellte Urteil legte nur der Beigeladene zu 1) Berufung ein.
Er hält die Überprüfung der Zulassung der Vorschlagslisten in dem Wahlprüfungsverfahren nicht mehr für zulässig; er bestreitet weiterhin die Anwendbarkeit des Gleichheitssatzes und behauptet, bei den Unterschriften der Liste 2 habe es sich um Blankounterschriften gehandelt, die keinen wirksamen Wahlvorschlag begründen könnten.
Durch Beschluß vom 23. Mai 1955 wurde die Landesversicherungsanstalt Westfalen beigeladen, weil "ihre Interessen durch die Entscheidung in den anhängigen Verfahren berührt werden, da sie der Versicherungsträger ist, um dessen Organbildung es geht."
Durch Urteil vom 13. September 1955 wies das Landessozialgericht die Klage auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) ab und legte die diesem entstandenen Kosten dem Kläger auf.
Das Landessozialgericht kommt zunächst zur Bejahung der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit der Berufung. Der Beigeladene sei nach § 75 Abs. 4 SGG zur selbständigen Einlegung der Berufung berechtigt; die Einlegung eines Rechtsmittels sei kein Sachantrag, sondern eine Verfahrenshandlung und könne daher auch durch jeden Beigeladenen erfolgen.
Darüber hinaus hält es den Beigeladenen zu 1), den "Berufungskläger" aber auch für notwendig beigeladen im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG. Es begründet diese Auffassung damit, daß "die angefochtene Entscheidung in die bestehenden Rechtsverhältnisse des Beigeladenen eingegriffen hat und auch ihm gegenüber einheitlich ergehen konnte. Durch den Ausspruch des angefochtenen Urteils, daß die Wahl der Arbeitgebergruppe wegen der Mängel der Vorschlagsliste Nr. 1 ungültig sei, wird auf die Rechte des beigeladenen Arbeitgeberverbands unmittelbar nachteilig eingewirkt. Die eigene Rechtsstellung dieses Verbands ergibt sich einmal aus seinem Recht nach § 4 Abs. 1 des Selbstverwaltungsgesetzes (GSv.), Wahlvorschlagslisten aufzustellen und zum anderen daraus, daß der Beigeladene als Vertreter einer Gruppe von Wahlberechtigten auftritt, die an der Wahl teilnehmen durfte und mit Erfolg teilgenommen hat. Mit dem gesetzlichen Wahlvorschlagsrecht muß das Recht der Listenverteidigung und insbesondere das Recht der Verteidigung der durch die Wahl errungenen Personen korrespondieren; hat doch das Gesetz den Organisationen ... durch Verleihung der Vorschlagsberechtigung eine öffentlich-rechtliche Funktion ... übertragen."
Das Landessozialgericht setzt sich alsdann mit der Änderung der Parteibezeichnung des Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen anstatt des Ministers) auseinander, die es nach § 70 SGG für notwendig hält, aber nicht als Klageänderung ansehen will. In der Sache selbst kommt das Landessozialgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Abweisung der Klage, da es den Kläger überhaupt nicht als wahlanfechtungsberechtigt ansieht. Es begründet diese Auffassung damit, daß der Kläger einmal nicht als Arbeitgeber anzusehen sei; Arbeitgeber seien im vorliegenden Fall nur die beiden in Frage kommenden juristischen Personen gewesen. Der Kläger habe auch als Listenvertreter kein Anfechtungsrecht, denn die dem Listenvertreter zugewiesenen Aufgaben seien im Gesetz ausdrücklich aufgezählt; eine ausweitende Auslegung jener Bestimmungen, die dem Listenvertreter auch für die Zeit nach der Wahl noch derart weitgehende Rechte einräumt, erschiene nicht zulässig. Schließlich könne auch die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte nachträgliche Ermächtigung der Dortmunder Stadtwerke AG. ein Anfechtungsrecht des Klägers nicht begründen. Abgesehen davon, ob überhaupt derartige öffentlich-rechtliche Anfechtungsrechte übertragbar seien, müsse jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die Anfechtung als einseitiges Gestaltungsgeschäft grundsätzlich bedingungsfeindlich sei. "Das Fehlen der erforderlichen Einwilligung ... bewirkt daher nicht schwebende Unwirksamkeit, sondern Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Diese für das bürgerliche Recht anerkannte Regel ist auch auf das öffentliche Recht und insbesondere auf die Erklärung einer Wahlanfechtung unbedenklich deshalb anzuwenden, weil es sich dabei um den Ausfluß eines allgemein gültigen Grundsatzes handele." In dem Urteil ist die Revision ausdrücklich zugelassen.
III. Gegen das am 2.November 1955 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. November 1955 Revision eingelegt.
Der Kläger rügt mit seiner Revision die Auffassung des Landessozialgerichts, daß die Berufung zulässig gewesen und deshalb eine Sachentscheidung ergangen sei; der Beigeladene zu 1) sei zur selbständigen Einlegung der Berufung nicht aktiv legitimiert gewesen, von sonstigen Prozeßbeteiligten sei jedoch ein Rechtsmittel nicht eingelegt worden. Die Aktivlegitimation fehle schon deshalb, weil der genannte Verband nicht im Sinne des § 75 Abs.2 SGG als notwendig Beigeladener anzusehen sei, ihm daher auch die im § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG festgelegte besondere Berechtigung nicht zugestanden habe.
Wenn das Landessozialgericht den Kläger, weil er nicht wahlberechtigt sei, nicht als aktiv legitimiert zur Klageerhebung ansehe, müsse es auch die Aktivlegitimation des "Verbandes" aus dem gleichen Grunde verneinen; dann entfalle jedoch eine Möglichkeit zur Beiladung, da diese nur statthaft sei, wenn der Beigeladene auch zur Erhebung einer gleichen Klage aktiv legitimiert wäre.
Schließlich habe der "Verband", wie das anders lautende Kennwort der Liste 1 ausweise, die umstrittene Liste überhaupt nicht vorgeschlagen, sondern sei nur als Mitglied der vorschlagenden Gruppe anzusehen und als solches nicht aktiv legitimiert. Weiter greift der Kläger die sachliche Entscheidung des Landessozialgerichts an, das zu Unrecht seine Aktivlegitimation zur Klageerhebung verneint und deshalb die Klage fehlsam abgewiesen habe.
Der Beigeladene zu 1) hält demgegenüber das angefochtene Urteil für zutreffend; er sei wirksam nach § 75 Abs. 2 notwendig beigeladen; selbst wenn die Beiladung aber nach Abs. 1 a.a.O. erfolgt wäre, ändere dies nichts an seiner Berechtigung zur selbständigen Einlegung eines Rechtsmittels.
IV. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 5.Juli 1956 die beiden vorliegenden Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Beratung verbunden.
Der Kläger beantragt hinsichtlich der Zulassungsklage, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und nach seinem Klageantrag zu erkennen, sowie die Kosten dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) je zur Hälfte aufzuerlegen. Er beantragt zur Wahlanfechtungsklage, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die Kosten dem Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt zur Zulassungsklage, die Revision des Klägers zurückzuweisen; zur Wahlanfechtungsklage stellt er keinen Antrag.
Der Beigeladene zu 1) beantragt für beide Sachen, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beigeladene zu 2) stellt keine Anträge.
Entscheidungsgründe
A.
In beiden Sachen ist die Revision vom Landessozialgericht zugelassen worden und daher statthaft. Sie ist auch in beiden Fällen frist- und formgerecht eingelegt worden.
Die Klagen richteten sich ursprünglich gegen den Arbeits- (und Sozial-)minister des Landes Nordrhein-Westfalen. Die angefochtenen Urteile setzen - entsprechend einem Antrag des Klägers - an Stelle des Ministers das Land selbst als Beklagten, da § 70 Nr. 3 SGG der Parteistellung des Ministers im Zeitpunkt des Urteils im Wege stand. Nachdem inzwischen durch § 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des SGG im Land Nordrhein-Westfalen (GVBl. 1955 S. 230) die Landesbehörden im sozialgerichtlichen Prozeß für parteifähig erklärt worden sind, kann der Arbeits- und Sozialminister wieder unmittelbar als Beklagter angesehen werden.
B.
I. In der die Listenzulassung betreffenden Streitsache ist die Revision nicht begründet.
Da der Kläger nicht ausdrücklich als "Listenvertreter" benannt ist und es zumindestens fraglich erscheint, ob er im Sinne des § 7 Abs.6 Satz 6 WO als "erster Unterzeichner" anzusehen ist, könnten Zweifel aufkommen, ob er überhaupt berechtigt ist, als Listenvertreter aufzutreten und die von der WO nur diesem zugestandenen Rechte auszuüben. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 7 Abs.4 Satz 3 WO, nach der bei "freien Listen" andere Kennworte als der Name des Vertreters der Listen unzulässig sind, hatte der Senat jedoch keine Bedenken, in Übereinstimmung mit allen bisher in dieser Sache befaßten Stellen, den Kläger als Listenvertreter anzusehen, da in der Angabe des Namens des Klägers als "Kennwort" unter diesen Umständen seine Anführung als Listenvertreter im Sinne des § 7 Abs. 6 Satz 1 WO zu erblicken ist.
Zur Einlegung der nach § 8 Abs. 5 Satz 4 WO zulässigen Beschwerde ist nach Abs. 5 a.a.O. insbesondere der Listenvertreter berechtigt. Falls eine gerichtliche Nachprüfung der ministeriellen Beschwerdeentscheidung überhaupt möglich ist, muß der Listenvertreter auch als befugt angesehen werden, eine derartige, ihm ursprünglich vorzüglich zugewiesene Sache im eigenen Namen weiter zu verfolgen; für diesen Fall kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß seine Berechtigung zur Vertretung der Interessen seiner Liste sich in der Beschwerdebefugnis an den Minister beschränkt und eine Klageerhebung durch ihn unzulässig ist.
Die streitige Entscheidung des Beklagten vom 10.März 1953 ist als "Beschwerdeentscheidung" ergangen und war mit einer Rechtsmittelbelehrung nach §§ 44, 45 MRVO Nr. 165 versehen. Es besteht kein hinreichender Grund, eine derartige Entscheidung nicht als einen Verwaltungsakt im Sinne des § 54 SGG anzusehen, der im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 51 Abs. 1 SGG) überprüfbar ist. Ein Vergleich mit der Rechtslage in früherer Zeit, als Verwaltungsakte nur sehr eingeschränkt richterlicher Nachprüfung unterlagen, erscheint hierbei nicht am Platze.
II. Voraussetzung für die Statthaftigkeit jeder Klage ist jedoch ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorhanden sein.
Solange die Wahl noch nicht durchgeführt ist, eine Entscheidung daher noch von Einfluß auf die an der Wahl teilnehmenden Listen sein kann, wird man das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bejahen müssen, falls eine derartige Klage überhaupt zulässig ist.
Hat dagegen die Wahl einmal stattgefunden, so wird nur in besonders liegenden Ausnahmefällen eine nachträgliche Feststellung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Wahlvorschlags noch einen unmittelbaren Einfluß auf das Ergebnis der Wahl haben können. Man wird daher in aller Regel in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen ein schutzbedürftiges Interesse des Listenvertreters an einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Versagung der Zulassung jedenfalls dann nicht mehr annehmen können, wenn durch diesen Listenvertreter als Kläger wirksam eine Wahlanfechtungsklage erhoben werden kann; die Möglichkeit einer solchen Klage hat der erkennende Senat weiter unten (Teil C) untersucht und bejaht.
Voraussetzung für die Auffassung, daß ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als Listenvertreters fehlt, ist allerdings, daß auch die Vorgänge des Wahlvorverfahrens in jener Anfechtungsklage berücksichtigt werden können. Wenn man allerdings mit dem Beigeladenen zu 1) eine eigene Würdigung der Vorgänge des Wahlvorverfahrens durch die über die Wahlanfechtung (§ 20 WO) entscheidende Stelle für unzulässig hielte, müßte man diesem auch insoweit folgen, als dem Kläger dann möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse an der mit der vorliegenden Klage begehrten Entscheidung zuzugestehen wäre, da alsdann u.U. diese Entscheidung die notwendige Voraussetzung für die Durchführung einer Wahlanfechtung sein könnte. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) ergibt sich die Möglichkeit der Berücksichtigung auch des Wahlvorverfahrens in dem Wahlanfechtungsverfahren aber aus dem Zweck und der Fassung des § 20 WO. Zwar ist es nicht möglich, die während des Vorverfahrens und des Wahlverfahrens vom Wahlausschuß vorgenommenen Handlungen und getroffenen Entscheidungen - und dementsprechend auch eine nach § 8 Abs. 6 WO an Stelle der Entscheidung des Wahlausschusses getretene Beschwerdeentscheidung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde - für sich selbständig anzufechten, dagegen können derartige Handlungen und Maßnahmen, soweit sie den für die Wahl maßgeblichen Vorschriften widersprechen, zur Grundlage einer Wahlanfechtung nach § 90 WO gemacht werden, falls bei ihrer richtigen Handhabung ein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre.
Wollte man die Vorgänge bis einschließlich der Zulassung der Vorschlagslisten nur als nach § 8 WO anfechtbar ansehen, so würde dies gleichbedeutend damit sein, daß bei einer Reihe für das Ergebnis der Wahl grundlegender Vorgänge überhaupt nur ein überaus eingeschränkter Personenkreis selbst schwerste Verfahrensmängel und Fehler rügen und anfechten könnte. Es kann nicht Wille der WO sein, den Kreis der nach § 20 WO Anfechtungsberechtigten, der sehr weitgehend jeden umfaßt, der überhaupt an dem Ausgang der Wahl ein rechtliches Interesse hat, in seinem Rügerecht derart empfindlich zu beschränken.
Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich auch aus der Fassung des § 20 WO selbst an einer Reihe von Stellen; besonders deutlich wird dies durch die Bestimmung im Abs. 4 Satz 3 am Ende. Eine auf eine fehlerhafte Listenunterzeichnung gestützte Anfechtung muß stets Vorgänge zum Inhalt haben, die auch bereits bei der Zulassung durch den Wahlausschuß berücksichtigt und gewürdigt sind; das gleiche wird - wie auch der vorliegende Fall zeigt -, regelmäßig gelten für die im Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Anfechtung bezüglich "einer Vorschlagsliste".
Die Frage, inwieweit in einem derartigen Fall die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, die möglicherweise einmal vor Durchführung der Wahl in Verfolg einer Klage gegen eine Beschwerdeentscheidung nach § 8 Abs.6 WO bereits ergangen wäre, einer späteren Geltendmachung derselben Umstände im Anfechtungsverfahren nach § 20 WO entgegenstehen könnte, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da hier dieser Sachverhalt nicht vorliegt.
Die vom Kläger gemachten Ausführungen, ein Rechtsschutzinteresse liege deshalb vor, weil nur durch die hier zu erwartende Entscheidung auch der Grund, aus dem die Wahl für ungültig erklärt werde, in Rechtskraft erwachse, vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Es ist trotz der Ausführungen des Klägers nicht einzusehen, welches andere als ein rein theoretisches Interesse der Kläger im vorliegenden Fall an einer derartigen rechtskräftigen Feststellung haben kann. Es mag zutreffen, daß ausnahmsweise ein derartiges Interesse in Fällen vorliegen kann, die nur einen bestimmten Teil des Vorverfahrens betreffen und das übrige Vorverfahren weiter wirksam bestehen lassen; im vorliegenden Fall ist jedoch nichts für das Vorliegen einer derartigen Besonderheit vorgebracht.
Da mithin, wenn auch mit teilweise anderen Gründen, die Auffassung des Landessozialgerichts zutrifft, für den geltend gemachten Anspruch fehle es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, mußte die Revision des Klägers insoweit zurückgewiesen werden.
C.
In der die Wahlanfechtung betreffenden Sache ist zunächst streitig, ob die Berufung überhaupt zulässig war und das Landessozialgericht daher mit Recht in eine sachliche Nachprüfung eingetreten ist.
I. Nur der Beigeladene zu 1) hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht vertritt einmal die Auffassung, daß jedem Beigeladenen das Recht zustehe, selbständig Rechtsmittel einzulegen, sieht darüber hinaus aber den Beigeladenen zu 2) auch als notwendig Beigeladenen im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG an. Falls diese weitere Auffassung zutrifft, ergibt sich in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht (BSG 2 S.10, vgl. auch Brackmann, Handbuch S. 235, zu 9 f.) bereits als Folge der Bestimmung des § 75 Abs.4 Satz 2 SGG die Berechtigung des Beigeladenen zu 2) zur selbständigen Einlegung von Rechtsmitteln, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Frage bedürfte, ob und wann gegebenenfalls die Berechtigung auch dem einfach Beigeladenen zuzugestehen ist.
Die Beiladung des Beigeladenen zu 1) ist vom Landesverwaltungsgericht noch nach den Bestimmungen der MRVO Nr. 165 vorgenommen; in dieser Vorschrift wird nicht zwischen beiden Beiladungsformen unterschieden. Allerdings war auch z.Zt. der Gültigkeit dieser Vorschrift das besondere Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung anerkannt; im vorliegenden Falle läßt jedoch weder der Wortlaut der erfolgten Beiladung noch die sie veranlassenden Vorgänge erkennen, welche Art von Beiladung beabsichtigt war und erfolgt ist. Angeregt wurde die Beiladung seinerzeit durch den Arbeitsminister des Landes Nordrhein-Westfalen, der ausführte, ihm erscheine eine Beiladung erforderlich. Die Wahlanfechtung richte sich gegen die Zulassung der vom Landesverband eingereichten Wahlvorschlagslisten, so daß die rechtlichen Interessen dieses Verbandes durch den vorliegenden Rechtsstreit berührt würden. Dementsprechend beschloß das Gericht die Beiladung, ohne dafür eine weitere Begründung zu geben.
Der gesetzliche Unterschied zwischen beiden Beiladungsformen besteht darin, daß die echte notwendige Beiladung des § 75 Abs. 2 1.Halbsatz SGG nur in Frage kommt, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, während eine einfache Beiladung nach Abs. 1 immer schon dann zulässig ist, wenn irgendwelche berechtigte Interessen des Beigeladenen durch die Entscheidung berührt werden.
Der für die Bestimmung der notwendigen Beiladung vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut stimmt inhaltlich überein mit der in § 62 ZPO (der nach § 74 SGG auch für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit gilt) für die notwendige Streitgenossenschaft gewählten Begriffsbestimmung: "Kann das streitige Rechtsverhältnis allein Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden ...".
Beide Begriffe sind einander so nahe verwandt, daß sie häufig sogar gleichgesetzt worden sind (z.B. Peters-Sautter-Wolff, § 75 Abs. 5 unter Berufung auf den Referentenentwurf zum SGG: "... und macht ihn damit zum notwendigen Streitgenossen"; Hastler, Komm.zum SGG, § 75 Anm. 3 b Untergruppe bb: "Die Streitgenossenbeiladung"; Melwitz , Komm. zum SGG, § 75 Anm. 12: "Der Dritte wird zum notwendigen Streitgenossen").
Wenn diese Gleichsetzung rechtlich auch deshalb nicht zutrifft, weil der Streitgenosse immer Partei selbst, also Kläger oder Beklagter ist, während der notwendig Beigeladene immer ein Dritter bleibt, so sind praktisch die Unterschiede zwischen beiden u.U. doch recht gering; sie beruhen im wesentlichen darauf, daß in dem einen Fall der Eintritt in den Rechtsstreit auf eigenen Entschluß oder über die Klage des Klägers (also auf Parteiwillen), im anderen Fall aber durch gerichtlichen Beschluß herbeigeführt wird. Dem Beigeladenen ist daher ein Wechsel seiner "Parteistellung„ erlaubt, dem Streitgenossen nicht.
In beiden Fällen muß ein Rechtsverhältnis im Streit befangen sein, das neben den streitenden Parteien den notwendig Beteiligten so unmittelbar erfaßt, daß die Rechtskraft der erkennenden Entscheidung zwangsläufig auch diesen betrifft und in dessen Rechtssphäre eingreift.
Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden die Gültigkeit einer Wahl. Ein solcher Rechtsstreit betrifft überhaupt kein zwischen den Parteien - und gerade zwischen ihnen - bestehendes Rechtsverhältnis. Die Möglichkeit einer gleichen Klage auf Überprüfung des Wahlverfahrens ist gerade hier für einen recht weiten Kreis von Personen gegeben.
Wie bei allen Rechtsgestaltungsklagen ist die zu treffende Entscheidung, jedenfalls wenn die Wahlanfechtung Erfolg hat, ohnehin von jedermann zu beachten, ohne daß man davon sprechen könnte, daß eben diese Dritten unmittelbar durch die Rechtsgültigkeit des Urteils gebunden seien Die vom Landessozialgericht in seinem Urteil angeführten Gründe beweisen zwar deutlich das Vorliegen eines berechtigten Interesses des beigeladenen Verbandes. Ein ähnliches Interesse wird man aber zumindestens sämtlichen gewählten Personen auch zubilligen müssen. Dagegen fehlt es in allen gedachten Fällen an einem streitigen, den Beigeladenen unmittelbar und zwangsläufig erfassenden Rechtsverhältnis. Wollte man in derartigen Fällen, in denen eine Entscheidung mittelbar für eine Vielzahl von Personen Wirkungen zeitigt, alle diese Personen als notwendige Beigeladene ansehen, so hätte das die zwangsläufige Folge, daß die Unterlassung auch nur einer einzigen Beiladung bereits einen wesentlichen Mangel des Verfahrens bedeuten würde. Dies kann aber nicht der Wille des Gesetzes sein.
Es ist demnach davon auszugehen, daß - ebenso wie schon nach der Auffassung des Landessozialgerichts die Landesversicherungsanstalt Westfalen - auch der Beigeladene zu 1) als nur einfach Beigeladener nach § 75 Abs. 1 SGG anzusehen ist.
II. Bei der nicht notwendigen, einfachen Beiladung ist nach § 75 Abs. 4 Satz 2 SGG die Stellung abweichender Sachanträge nicht statthaft. Dem nur nach Abs. 1 Beigeladenen ist es also durch diese Vorschrift bewußt und ausdrücklich untersagt, dem Rechtsstreit eine von dem Willen beider Parteien abweichende Richtung zu geben. Diese Regelung entspricht auch durchaus dem Zweck der einfachen Beiladung, Dritten Gelegenheit zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen zu geben, dadurch eine den Streitstoff allseitig würdigende und umfassende Erörterung zu ermöglichen und tunlichst überflüssige zusätzliche Streitigkeiten zu vermeiden. Fraglich und in Literatur und Rechtsprechung streitig ist es (vgl.Brackmann, Handbuch, S. 234 y zu 9 d und Mellwitz, Komm. zum SGG, Anm. 20 zu § 75, beide mit weiteren Zitaten), ob im Sinne der angezogenen Vorschrift die Einlegung von Rechtsmitteln, die zwar - wenn sie sinnvoll sein sollen - stets einen Antrag, in den unteren Instanzen fast immer auch einen Sachantrag enthalten müssen, aber selbst keine Anträge, sondern im Sinne des § 75 Abs. 4 Verfahrenshandlungen sind, auch dem nur einfach Beigeladenen gestattet sind.
Die eine Auffassung billigt, insbesondere unter Berufung auf die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entwickelten Grundsätze, dem Beigeladenen allgemein die Möglichkeit zu, Rechtsmittel einzulegen. Abgesehen von einer Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes, der nur abweichende Sachanträge verbiete, stützt sich diese Ansicht besonders auf § 141 SGG, da die Bindung des Beigeladenen durch das rechtskräftige Urteil ihn auch berechtigen müsse, gegen ein derartiges Urteil selbständig anzugehen, wenn er durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt sei.
Die entgegengesetzte Ansicht verneint die Rechtsmittelmöglichkeit, in der sie dann, wenn seitens der Parteien selbst von der Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen wird, praktisch einen abweichenden Sachantrag erblicken will.
Die allgemeine Entscheidung dieser streitigen Frage hängt davon ab, ob nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGG der Beigeladene nur hinsichtlich seiner Angriffs- und Verteidigungsmittel, oder ob er auch hinsichtlich aller Verfahrenshandlungen innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten zu bleiben hat. Bezieht man, wie das Vordergericht, die Einschränkung nicht auf die Verfahrenshandlungen, so muß man zur zulässigen selbständigen Rechtsmitteleinlegung kommen. Bezieht man die Einschränkung dagegen auf die gesamten, dem Beigeladenen zugestandenen Rechte, so spricht wesentlich mehr dafür, daß die Beschränkung sich - dem von der notwendigen Beiladung abweichenden Zweck entsprechend - auch auf die Rechtsmitteleinlegung bezieht.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat (BSG. 2 S.289) für den Sonderfall der Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 75 Abs.1 Satz 2 SGG dieser die Befugnis zugebilligt, selbständig Revision einzulegen.
Der erkennende Senat hält, ohne damit allen nach § 75 Abs.1 einfach Beigeladenen eine entsprechende Befugnis zugestehen zu wollen, die für die selbständige Einlegung von Rechtsmitteln sprechenden Gründe jedenfalls bei denjenigen nicht notwendig Beigeladenen für durchschlagend, für die die anzufechtende Entscheidung ein eigenes Recht betrifft oder mit betrifft; allerdings muß der einfach Beigeladene sich auch bei den mit seinem Rechtsmittel verfolgten Sachanträgen stets innerhalb der Grenzen der von den Beteiligten selbst gestellten Sachanträge halten.
Da im vorliegenden Fall auch die Rechtsstellung des Beigeladenen zu 1) durch die Ungültigkeitserklärung der Wahlhandlung berührt würde, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, war mit diesem Urteil die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts als zulässig anzusehen. Hierbei kann entgegen dem Vorbringen des Klägers unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der Beigeladene zu 1) in seiner Eigenschaft als juristische Person für die rechtsfähige, lose Arbeitsgemeinschaft der Unternehmerverbände treuhänderisch als Vereinigung von Arbeitgebern im Sinne des § 4 SvG aufgetreten ist und die Vorschlagsliste Nr. 1 gemäß § 7 WO aufgestellt und eingereicht hat, so daß das Kennwort dieser Liste als der Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 3 WO entsprechend angesehen werden kann.
III. Das angefochtene Urteil begründet die Klageabweichung sachlich einzig damit, daß es den Kläger nicht für wahlanfechtungsberechtigt hält.
Anfechtungsberechtigt ist zunächst unzweifelhaft jeder Wahlberechtigte. Wahlberechtigt zu den Wahlen der Arbeitgebervertreter sind die Arbeitgeber. Ist Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, eine juristische Person, so kann diese das Wahlrecht nur über ihre Organe ausüben. Ist der Vorstand mehrgliedrig, so muß nach herrschender Ansicht innerhalb dieses Gremiums eine Einigung darüber erzielt werden, wer das aktive Wahlrecht auszuüben hat. Man wird das hierzu ermächtigte Vorstandsmitglied auch hinsichtlich der übrigen mit der Wahl zusammenhängenden Aufgaben, jedenfalls aber hinsichtlich der Berechtigung zur Wahlanfechtung einem Arbeitgeber gleichstellen müssen. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch jede Feststellung in der Hinsicht, daß innerhalb des Vorstands der Dortmunder Stadtwerke A.G. dem Kläger eine derartige Ermächtigung erteilt ist. Unter diesen Umständen ist es für das Revisionsgericht nicht möglich, diese Überlegung zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen.
Dagegen ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch als Listenvertreter eine unmittelbare selbständige Berechtigung zur Wahlanfechtung einzuräumen. Es trifft zwar zu, daß der Listenvertreter nicht selbst Arbeitgeber zu sein braucht und im vorliegenden Fall auch nicht ist. Man muß jedoch davon ausgehen, daß in den gesetzlichen Vorschriften und besonders in der WO dem Listenvertreter, insbesondere dem Vertreter einer "freien Liste", recht weitgehende Befugnisse eingeräumt sind, die insgesamt darauf abzielen, die gesamten Maßnahmen, die erforderlich sind, um einer Liste zum Wahlsiegen zu verhelfen, möglichst ausschließlich in nur eine Hand, nämlich diejenige des Listenvertreters zu legen. Unter diesen Umständen wird man den Listenvertreter als Vertreter der von seiner Liste zusammengefaßten Gruppe von Arbeitgebern anzusehen haben und ihm die Anfechtungsberechtigung nach § 20 WO zusprechen müssen, auch wenn in dieser Hinsicht eine besondere Vorschrift fehlt.
Das angefochtene Urteil, das sich einzig auf die fehlende Anfechtungsberechtigung des Klägers stützt, mußte daher aufgehoben werden.
IV. Die getroffenen Feststellungen einschließlich der herangezogenen, im Berufungsurteil ausdrücklich in Bezug genommenen Akten reichen aus, in der Sache selbst eine Entscheidung zu treffen.
Im Ergebnis ist das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das die Wahl der Arbeitgebervertreter für unzulässig erklärt, zutreffend.
Zwar greift der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts tragende Grund der Verletzung des Gleichheitssatzes nach dem Grundgesetz nicht durch. § 20 Abs. 4 letzter Halbsatz WO, der nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ungültig sein soll, ist auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung besagt vielmehr eindeutig nur, daß die Gültigkeit einer Wahl nicht davon berührt wird, daß die von einer Organisation eingereichte Liste zwar ursprünglich von Personen unterzeichnet war, die zur Vertretung der Organisation gar nicht berechtigt waren, wenn diese Listen nur nachträglich vom Organisationsvorstand selbst genehmigt werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist daher, daß die Vorschlagsliste - abgesehen von der fehlenden Vertretungsbefugnis der Unterzeichner - allen Erfordernissen der WO genügt; eine Heilung irgendwelcher anderer Versäumnisse durch nachträgliche Genehmigung des Vorstands ist daher über diese Bestimmung nicht möglich. Der im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht als vorliegend angenommene Fehler (fehlende feste Verbindung der Vorschlagslistenbogen) konnte daher überhaupt nicht durch § 20 Abs. 4 WO geheilt werden. Die Frage einer Kollision dieser Bestimmung mit dem Gleichheitssatz ist für die Entscheidung daher bedeutungslos.
V. Die Wahl der Arbeitgebervertreter für die Vertreterversammlung der Beigeladenen zu 2) mußte aber schon aus dem Grunde für ungültig erklärt werden, weil sie nur auf Grund einer Vorschlagsliste durchgeführt worden ist, und die zweite Liste zu Unrecht entgegen der Entscheidung des Wahlausschusses zurückgewiesen war.
Nach dem Aufbau des § 8 WO ergibt sich für Dritte eine Möglichkeit, Einwendungen gegen die Vorschlagslisten zu erheben, nur auf Grund der öffentlichen Auslegung der Wahllisten. Ist diese Auslegung ohne Beanstandungen abgeschlossen, so ist im weiteren Verfahren keine Beschwerdemöglichkeit für Dritte mehr vorgesehen. Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung ist in diesem Fall nur den jeweiligen Listenvertretern mitzuteilen. Die im § 8 Abs.5 Satz 4 und 5 WO vorgesehene Beschwerde kann daher auch nur den Fall einer Nichtzulassung betreffen, gegen die die jeweils beanstandeten Bewerber bzw. für sie der Listenvertreter beschwerdeberechtigt sind. Da bei einem korrekten Verfahren ein Dritter in diesem Stadium überhaupt keine Gelegenheit mehr haben kann, die Entscheidung des Wahlausschusses, geschweige denn seine Zulassungsgründe zu erfahren oder den derzeitigen Stand der auf die vom Wahlausschuß erhobenen Anstände berichtigten Listen zu kennen, erhellt klar, daß im vorliegenden Fall die Beschwerden überhaupt nur dadurch möglich wurden, daß der Listenführer der Liste 1 von seinen als Mitglied des Wahlausschusses erlangten Kenntnissen gegenüber den Beschwerdeführern, die der Arbeitgeberliste Nr. 2 gegenüber als Dritte anzusehen waren, Gebrauch gemacht hat (vgl. hierzu auch die hiermit sinngemäß übereinstimmende Regelung für andere Wahlen z.B. § 32 des Wahlgesetzes zum Zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung v. 8.7.1953 - BGBl. I S. 470).
Auch die Bestimmung des § 8 Abs. 5 Satz 6 WO ist nur bei dieser vom Senat vertretenen Auffassung verständlich und haltbar. Hält man, wie der Beklagte, eine Beschwerde auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlags für möglich, muß man folgerichtig auch zu der - vom Landesverwaltungsgericht in seinem die Verfahrensaussetzung ablehnenden Beschluß auch tatsächlich vertretenen - Auffassung kommen, daß durch die Beschwerde gegen die Zulassung einer Liste die Teilnahme dieser Liste an der Wahl regelmäßig verhindert werden könnte, weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Die Leichtigkeit, mit der auf diese Weise der Wählerwille durchkreuzt werden könnte, kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.
Als sachlich berechtigter Zweck und als bei der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit auch einzig erreichbar kann die Beschwerdemöglichkeit der Absätze 4 bis 6 des § 8 Abs.5 WO nur den Sinn haben, durch die Ermöglichung nachträglicher Zulassung zu Unrecht vom Wahlausschuß abgelehnter Listen eine spätere erfolgreiche Wahlanfechtung mit ihren langwierigen und unangenehmen Folgen tunlichst zu vermeiden.
Der Beklagte hat demnach über die ihm vorliegenden Beschwerden zu 1) (Landesvereinigung der industriellen Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.) und zu 2) (Listenvertreter M L) zu Unrecht sachlich entschieden. Da diese Beschwerden die Zulassung einer fremden Liste zum Gegenstand hatten, hätten sie vielmehr - wie auch die Beschwerden zu 3) und 4) bereits aus anderen Gründen - als unzulässig verworfen werden müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß für die Wahl der Arbeitgebervertreter zwei zugelassene Vorschlagslisten vorgelegen hätten. Darin, daß die Wahl demgegenüber nur auf Grund einer Vorschlagsliste durchgeführt ist, liegt ein Verstoß im Wahlverfahren, der das Wahlergebnis beeinflußt haben kann. Die Wahl der Arbeitgebervertreter mußte daher für ungültig erklärt werden, ohne daß es eines Eingehens auf das sonstige Vorbringen der Beteiligten und die übrigen Erwägungen der Vorinstanzen, insbesondere auch hinsichtlich der Frage der ordnungsmäßigen Zulassung der Arbeitgeberliste Nr. 1, bedurfte.
Da das Urteil des Landesverwaltungsgerichts sich demnach zwar nicht in seiner Begründung, wohl aber in seinem Ergebnis als zutreffend erweist, war es durch Zurückweisung der Berufung zu bestätigen.
V. Die Kostenentscheidung für die beiden vereinigten Sachen beruht auf § 193 SGG; da der Beklagte selbst und die Beigeladene zu 2) die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht angefochten haben, erschien es billig, die Kosten des Klägers, soweit sie nach dem Ausmaß seines Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen waren, allein dem Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen.
Die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles rechtfertigt die Festsetzung der nach § 196 SGG vorgesehenen höchsten Gebühr für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte.
Fundstellen