Leitsatz (amtlich)
Will ein Versicherter aus dem Gesichtspunkt der Familienkrankenhilfe gegen den Versicherungsträger Ansprüche erheben und liegen die Merkmale des anspruchsbegründenden Tatbestandes sämtlich in der Vergangenheit, so ist die Klage schlechthin auf Feststellung, daß der Versicherungsträger während des vergangenen Zeitabschnitts zur Leistung verpflichtet gewesen sei, unzulässig; es ist unerläßlich, daß die geltend gemachten Ansprüche konkret angegeben und in ihren Einzelheiten genau aufgezeigt werden.
Normenkette
RVO § 205 Fassung: 1933-03-01; SGG § 55 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. Dezember 1960 verkündete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger ist bei der Beklagten für den Fall der Krankheit versichert. Er begehrt die Ausdehnung der Familienhilfe auf seine im Jahre 1927 geborene Tochter R. Die Tochter ist von schwerem Gelenkrheumatismus befallen. Sie leidet seit Jahren an einer fortschreitenden chronischen Gelenkversteifung, kann sich aus eigener Kraft kaum fortbewegen, ist fast völlig hilflos und bedarf ständiger Pflege.
Im April 1956 lehnte die Beklagte ein an sie gerichtetes Gesuch auf Übernahme der Kosten für eine bereits begonnene stationäre Behandlung der Tochter des Klägers ab, weil diese nicht zu dem Kreis der Personen zähle, für den nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen vorgesehen seien. Zwar seien die nach § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) und § 205 Abs. 1 und 3 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Satzung vorgeschriebenen Bedingungen insoweit erfüllt, als die vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebrechlich gewordene Tochter des Klägers im Haushalt ihres Vaters lebe. Diese Gebrechlichkeit bestehe auch ununterbrochen fort. Andererseits treffe es aber nicht zu, wie weiter vorausgesetzt werde, daß der Kläger seine Tochter überwiegend unterhalte. Diese betreibe im Hause des Klägers ein Einzelhandelsgeschäft mit Textilwaren, Papier und Schulbedarfsartikeln. Bei einem Jahresumsatz von 30.000,- DM - diese Zahl hatte der Kläger selbst angegeben - schätzte die Beklagte die Höhe des monatlichen von der Tochter erzielten Geschäftsertrags auf 250,- DM.
Die gegen den abschlägigen Bescheid erhobenen Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Klage blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6. September 1956; Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 5. Februar 1958). Das Landessozialgericht (LSG) gab hingegen der Klage in einem Teilurteil vom 24. November 1960 statt; es änderte das Urteil des SG ab und stellte fest, "daß die Beklagte verpflichtet" sei, "dem Kläger aus dessen Versicherung für die Jahre 1956 bis 1958 Familienhilfe für seine Tochter R H zu gewähren". Im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nahm das LSG an, daß der Kläger den Unterhalt seiner Tochter überwiegend bestreite. Es sei wohl richtig, daß der Gewinn, den das unter dem Namen der Tochter geführte Einzelhandelsgeschäft abwerfe, dieser auch zuzurechnen sei. Diese trete nach außen im Rechtsverkehr als Geschäftsinhaberin auf, nehme als Körperbehinderte die steuerlichen Vorteile aus dieser Situation für sich in Anspruch und behandele ein an ihre Schwester gezahltes Beschäftigungsentgelt als Geschäftsausgabe. Andererseits sei aber der Gewerbeertrag sehr gering gewesen. Er habe ausweislich der Steuerveranlagung im Jahre 1956 nur 326,- DM und im Jahre 1957 bloß 578,- DM betragen. Für 1958 sei demgegenüber ein Einkommen von 2.341,- DM zu veranschlagen; davon müsse man aber wieder an Krankenhauskosten und Arzneikosten eine Gesamtsumme von 1.948,15 DM absetzen, so daß der Tochter zum Leben nur 392,85 DM aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestanden hätten. Es verstehe sich bei den angeführten Einnahmen von selbst, daß die Tochter hinsichtlich ihres Lebensbedarfs ausschlaggebend auf die Unterstützung ihres Vaters angewiesen gewesen sei. Für die Überlegungen des Berufungsgerichts war außerdem wesentlich, daß das Geschäft ohne den persönlichen Arbeitseinsatz der Tochter betrieben werden mußte, und ferner, daß diese Arbeit und die Pflege der kranken Tochter vom Kläger und von mithelfenden Familienangehörigen getan wurde.
Gegen das ihr am 16. Januar 1961 zugestellte Urteil, das die Revision zugelassen hat, hat die Beklagte am 14. Februar 1961 Revision eingelegt. Begründet hat sie das Rechtsmittel am 15. März 1961 damit, daß die Vorentscheidung den durch den gesetzlichen Tatbestand geforderten Vergleich vermissen lasse, der anzustellen sei einerseits zwischen der Unterhaltsleistung des Klägers und andererseits dem Beitrag an Mitteln, den die Tochter aus eigenem Vermögen aufbringe. Das LSG habe sich lediglich auf die Tatsache gestützt, daß die Einkünfte der Tochter zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausgereicht haben könnten. Es habe aber nicht geprüft, ob der Kläger tatsächlich in der Lage gewesen sei, aus seinem Arbeitsverdienst die Tochter überwiegend zu unterhalten. Wenn sich nämlich herausgestellt hätte, daß der Kläger selbst nur über beschränkte wirtschaftliche Möglichkeiten verfügte, dann wäre zugleich hervorgetreten, daß die aufgeführten Geschäftsgewinne "steuerlich frisiert", aber nicht wirklichkeitsgetreu wiedergegeben sein könnten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in Köln vom 5. Februar 1958 zurückzuweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zugelassen und daher statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie hat aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg.
Das angefochtene Feststellungsurteil kann nicht aufrechterhalten werden. Der Berufungsrichter führt als Argument für die Zulässigkeit dieser Urteilsart an, daß die geforderte Leistung, die den Anlaß zu seiner Feststellung gab, nicht beziffert werden könne. Ohne nähere Erläuterung und aus der Natur der Sache heraus ist jedoch nicht verständlich, warum der Anspruch, der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, nämlich das Gesuch um Übernahme der Kosten für die vor Klageerhebung abgeschlossene Krankenhauspflege nicht sollte in Zahlen ausgedrückt werden können. Schon deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Form der Feststellungsklage gewählt und nicht der geradeste und unmittelbarste Weg der verbundenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) beschritten worden ist, zumal der letztgenannte Klagetyp sich nicht nur als anspruchsgemäß erwies, sondern auch die Erleichterung des Grundurteils bot (§ 130 SGG).
Hinzu kommt das Bedenken, ob das LSG die erhobene Klage richtig als Feststellungsklage gedeutet hat. Der von dem Kläger in seiner Berufungsschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht formulierte Antrag hatte zwar neben der Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die "Feststellung" zum Ziel, "daß die Beklagte verpflichtet sei, ... Familienkrankenhilfe für die Tochter R zu gewähren". Im ersten Rechtszug hatte dagegen der Klageantrag eine abgewandelte Fassung. Dort war nicht das " Feststellungs "-begehren herausgestellt, sondern einfach um den gerichtlichen Ausspruch gebeten worden, daß der Versicherungsträger "Familienhilfe zu gewähren" habe. Anlaß für diesen Prozeß war ein bestimmter feststehender Leistungsfall; der Streit nahm seinen Ausgang von dem Gesuch um Übernahme der Krankenhauskosten, die durch eine stationäre Behandlung der Tochter des Klägers entstanden waren. Das Gesuch beantwortete die Beklagte jedoch mit einer Entscheidung doppelten Inhalts: Einmal erklärte sie, daß sie den Anspruch auf Familienhilfe ablehne, und zweitens brachte sie ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß sie die Kosten der stationären Behandlung im Krankenhaus F. nicht übernehmen könne. Hiervon unterschied sich wiederum der Widerspruchsbescheid, der sich - ganz allgemein - nur noch über den "Anspruch auf Familienhilfe" verhielt. - Man wird bezweifeln müssen, ob das durch die geschilderte Sachlage geprägte Klagebegehren seinem inneren Gehalt nach als Feststellungsklage, und zwar nur als Feststellungsklage und nicht - zumindest auch - als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) aufzufassen ist. Beide Beteiligten haben in der Revisionsverhandlung zu verstehen zu geben, daß sie in diesem Punkte nicht mit dem Berufungsgericht übereinstimmen, sondern von einer Klagehäufung im letzterwähnten Sinne ausgehen. Doch ist hierzu für die Entscheidung in diesem Rechtszuge eine abschließende Stellungnahme weder nötig noch geboten. Es ist allein darauf einzugehen, welchen Einfluß eine Anfechtungs- und Leistungsklage, wenn sie gegeben wäre, auf die Statthaftigkeit der Feststellungklage hätte.
Die Antwort muß dahin ausfallen, daß für die Feststellungsklage neben der Anfechtungs- und Leistungsklage kein Platz ist. Darüber hat sich das LSG allem Anschein nach deshalb getäuscht, weil es annahm, das festzustellende Rechtsverhältnis betreffe den Gesamtbestand der Rechtsbeziehungen, die zwischen den Beteiligten in bezug auf die Tochter Rosa aus dem Institut der Familienkrankenhilfe entspringen konnten. Ein derart komplexes Rechtsverhältnis kann aber nicht Gegenstand des hier angegriffenen Teilfeststellungsurteils sein. Die rechtlichen Beziehungen, mit denen sich das angefochtene Teilurteil befaßt und um die es in diesem Rechtszuge allein geht, gehören sämtlich der Vergangenheit an. Sie kommen deshalb als Gegenstand einer Feststellungsklage überhaupt nur insoweit in Betracht, als aus ihnen festumrissene, greifbare Ansprüche abgeleitet werden und abgeleitet werden können. Denn auch beim Feststellungsurteil ist der Richter nicht der Aufgabe enthoben, im einzelnen und insgesamt die für die Vollendung der Anspruchsbegründung tatbestandlich wesentlichen Tatsachen zu erfassen. So wie das Berufungsgericht die Feststellungsklage gesehen, wie es auf sie eingegangen ist, muß sie dazu verführen, daß man sich ihrer bedient, um Teilbereiche des anspruchsbegründenden Tatbestandes vorab zu klären. Ein konkretes Prozeßziel brauchte nicht einmal angegeben zu werden. Das geht aber nicht an. Anders wäre allein zu urteilen, wenn z. Zt. überhaupt nur die latent vorhandene Pflicht der Beklagten zur Familienhilfe im Streit wäre, wenn aus dem umfassenden Rechtsverhältnis noch keine gegenwärtigen Forderungsrechte erwachsen wären, und wenn es darum ginge, mit einem rechtskräftigen Feststellungsurteil eine Ungewißheit auszuräumen und einen rechtlich ungeklärten Schwebezustand als Quelle künftiger Streitigkeiten zu beheben. Dann erschiene eine Feststellungsklage sachlich angebracht und prozeßwirtschaftlich sinnvoll. So lag der vom Senat in BSG 11, 198 entschiedene Fall. Derart sind die Dinge hier indessen nicht gelagert. - Durch die gewünschte Feststellung würde der Gefahr, daß der Kläger bei künftigen Leistungsfällen wieder abschlägig beschieden wird, nicht vorgebeugt. Würde der Kläger später der Beklagten das Feststellungsurteil vorhalten, so könnte diese einwenden, daß das Urteil sich selbst nur für die darin aufgeführten - zurückliegenden - Kalenderjahre eine Wirkung beilege und vor allem, daß die strittige Frage, ob der Kläger seine Tochter überwiegend unterhalte, naturgemäß nur von Fall zu Fall beantwortet werden könne. Und mehr noch als diese Erwägungen fällt ins Gewicht, daß sogar die gegenwärtige Sache durch den feststellenden Spruch nicht erledigt wird. Der Kläger hätte lediglich eine Entscheidung über Vorfragen erwirkt. Die Familienhilfe könnte ihm nicht aus den abgehandelten Gründen versagt werden; gleichwohl stünde nicht fest, daß die Beklagte nach Abschluß des Rechtsstreits das Leistungsbegehren des Klägers befriedigen würde, daß sie nicht den Anspruch als solchen oder Ausmaß und Teile desselben anzweifeln würde. Um seine Forderungen durchzusetzen, müßte der Kläger neue Klagen anhängig machen. Der Zweck der gegenwärtigen Richteranrufung wäre nicht oder ungenügend erreicht.
Der Streit zwischen den Beteiligten kann für den hier in Betracht kommenden Zeitabschnitt erschöpfend und umfassend nur geschlichtet werden, wenn auf den geltend gemachten Anspruch oder auf die Mehrheit der in der Vergangenheit tatbestandlich verwirklichten Forderungsrechte im einzelnen eingegangen wird. Geschieht dies, dann wird zugleich deutlich, daß mit der Feststellungsklage nur der gleiche Rechtserfolg wie mit der Anfechtungs- und Leistungsklage erzielt werden kann. Denn das festgestellte Rechtsverhältnis oder die festzustellenden Rechtsverhältnisse bildeten solcher Art auch den Gegenstand dieser Anfechtungs- und Leistungsklage, daß darüber schon mit dieser eine in Rechtskraft übergehende Entscheidung erlassen wäre. Für eine Feststellung, auf die sich die Rechtskraft des Leistungsurteils ohnehin erstreckt, fehlt aber jedes prozessuale Bedürfnis.
Wollte man andererseits annehmen, daß keine Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern bloß die Feststellungsklage erhoben sei, dann wäre das Ergebnis auch kein anderes. Denn auch hierfür wäre aus den bereits dargelegten Gründen die Spezifizierung des Klageantrags auf die in der Vergangenheit entstandenen konkreten Ansprüche zu fordern. Die dieser Forderung nicht entsprechende Feststellungsklage ist also unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unzulässig.
Da das LSG nur durch Teilurteil, und zwar ausdrücklich gerade hinsichtlich der getroffenen Feststellung nur über einen Teil des Streitgegenstandes befunden hat, hielt es der Senat für tunlich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird darauf hinzuwirken haben, daß der Kläger sachdienliche Anträge stellt und seine Angaben tatsächlicher Art ergänzt (§§ 106 Abs. 1, 153 Abs. 1, 155 SGG). Alsdann wird es zunächst die Zulässigkeit der - vom SG nicht zugelassenen - Berufung prüfen müssen.
Bei künftiger Verhandlung zur Hauptsache wird die Beklagte ihre Anstände gegen die Tatsachenwertung durch das LSG zur Geltung bringen können. Das Berufungsgericht nimmt an, es sei rundweg ausgeschlossen, daß der Kläger seine Tochter nicht überwiegend unterhalten habe; deren eigenes Einkommen könne unmöglich ihren Lebensbedarf gedeckt haben. Mit Rücksicht auf diese Gewißheit hat das LSG geglaubt, von einer vergleichenden Gegenüberstellung dessen, was die einzelnen Familienangehörigen zum gemeinsamen Lebensaufwand beigetragen haben, absehen zu dürfen. Ein derartiges Vorgehen kann - das ist der Revision zuzugeben- nur ausnahmsweise gutgeheißen werden. In der Regel wird, wenn die in Hausgemeinschaft lebende Familie, wie hier, aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, und nicht nur eine Person zu den Lebensunkosten beisteuert, nach der Maßgabe zu verfahren sein, die das Reichsversicherungsamt in Amtliche Nachrichten 1929, IV 161 Nr. 3390 (= EuM 24. Band 207) aufgezeigt hat: Es ist die auf den Unterstützten entfallende Unterhaltsleistung zu ermitteln und sodann klarzustellen, welche Anteile an dieser Leistung vom Versicherten und welche anderswoher (aus eigenem Verdienst des Betreffenden oder von dritter Seite) stammen. Freilich erfordert die Prüfung, ob der Versicherte den Unterhalt eines Angehörigen zu mehr als der Hälfte getragen hat, nicht immer eine ziffermäßige Aufstellung der Einzelbeiträge. Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn man an äußerste (zweifelsfrei erwiesene) Fälle nach der einen oder anderen Seite denkt. Hier wird sich jedoch der Tatsachenrichter bei nochmaliger Abwägung der Fallbesonderheiten darüber schlüssig werden müssen, ob nicht ein Vergleich aller für die Unterhaltsfrage maßgebender Rechnungsfaktoren ein abgerundeteres und treffenderes Bild zu liefern vermag, als sich ihm jetzt bietet. Vielleicht könnte auch weiteres aufschlußreiches Tatsachenmaterial dadurch zutage gefördert werden, daß sich das Gericht die Einzelposten der Geschäftsunkosten genauer, als dies in den Steuererklärungen geschehen ist, aufschlüsseln läßt. - Über diese Bemerkungen hinaus ist hier zur Sachfrage nicht Stellung zu nehmen, da die Revision bereits aus den angeführten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten durchdringen muß.
Fundstellen