Leitsatz (amtlich)
Betrifft die Berufung im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine zeitlich unbegrenzte Rente, so wird sie nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte und Berufungsklägerin die Berufung während des Berufungsverfahrens deshalb auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum beschränkt, weil der Kläger und Berufungsbeklagte die Klage entsprechend eingeschränkt hat.
Das gilt auch dann, wenn die Klagebeschränkung Folge eines während des Berufungsverfahrens ausgesprochenen (angenommenen) Anerkenntnisses der Beklagten und Berufungsklägerin ist und dieses durch eine während des Berufungsverfahrens eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers veranlaßt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 unter Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1956-02-15 und der folgenden Lohnordnungen sind der Hauerarbeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Die Tätigkeiten der Lohngruppe 2 unter Tage der Lohnordnung für den rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau vom 1956-02-15 und der folgenden Lohnordnungen sind der Hauerarbeit nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Berufung im Zeitpunkt ihrer Einlegung und nicht, ob sie im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung statthaft ist.
3. Nur wenn der Rechtsmittelkläger aus freien Stücken, ohne durch eine Änderung des Beschwerdegegenstandes hierzu veranlaßt zu sein, die Berufungsanträge so weit ändert, daß nunmehr ein Berufungsausschließungsgrund gegeben ist, wird eine bei ihrer Einlegung zulässige Berufung nachträglich unzulässig.
Normenkette
SGG § 146 Fassung: 1958-06-25; RKG § 35 Fassung: 1934-05-17
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1959 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der im Jahre 1905 geborene Kläger war - mit Unterbrechungen - seit 1922 als Bergmann beschäftigt. Vom 28. Dezember 1953 an erhielt er wegen eines Zustandes nach einer Leistenbruchoperation mit nachfolgender Fistelbildung Knappschaftsrente (a. R.) wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit. Durch Bescheid vom 5. Oktober 1954 ist ihm diese Rente mit Wirkung vom 1. November 1954 mit der Begründung entzogen worden, daß sich nach dem Gutachten der ärztlichen Sachverständigen die Fistel wieder geschlossen habe und darin eine wesentliche Besserung zu sehen sei. Der gegen diesen Bescheid vom Kläger eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben.
Am 11. November 1954 hat der Kläger gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht in Münster erhoben. Dieses verurteilte die Beklagte durch Urteil vom 17. Januar 1956, dem Kläger über den Entziehungszeitpunkt hinaus die Knappschaftsrente weiter zu gewähren. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine wesentliche Besserung in den Verhältnissen des Klägers eingetreten sei; denn der Kläger müsse weiterhin als berufsunfähig angesehen werden; er könne nur noch Übertagearbeiten verrichten, die seinem Hauerberuf nicht gleichartig seien.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 17. Februar 1956 Berufung eingelegt. Zunächst trug sie vor, der Kläger könne nach den Stellungnahmen ihres Obervertrauensarztes Dr. St noch Untertagearbeiten als Wettermann, 1. Schachtanschläger, 1. Maschinist, Einstauber , Hilfszimmerhauer, Förderaufseher, Maschinist an Seilfahrtblindschächten, Bandwärter, Stempelwärter und Anschläger an Blindschächten mit regelmäßiger Seilfahrt verrichten. Nachdem aber der vom Landessozialgericht gehörte Sachverständige Prof. Dr. P in seinem Gutachten vom 24. November 1958 zusätzlich zu den früheren Befunden eine erhebliche Bronchitis und Laryngitis festgestellt hatte, hat sie für die Zeit vom 24. November 1958 an verminderte bergmännische Berufsfähigkeit angenommen und einen entsprechenden Anspruch auf Bergmannsrente anerkannt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis angenommen. Andererseits hat der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zunächst beantragt, die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen, als sie den Anspruch für die Zeit vom 1. März 1956 an betrifft; für die weiter zurückliegende Zeit wolle er keinen Anspruch mehr erheben. Am Schluß der mündlichen Verhandlung hat er allerdings die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfange beantragt.
Das Landessozialgericht, das im Laufe des Berufungsverfahrens neben Prof. Dr. J noch die Ärzte Dr. L und Dr. F sowie als weitere Sachverständige Betriebsdirektor O und die Oberbergräte S und M gehört hatte, hat am 1. September 1959 folgendes Urteil erlassen:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts in Münster wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 1954 und der Widerspruchsentscheidung vom 22. Oktober 1954 verurteilt, dem Kläger vom 1. März 1956 an die Knappschaftsrente alten Rechts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger wird mit der weitergehenden Klage abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Über die Weitergewährung der Rente über den Entziehungstag hinaus bis zum 1. März 1956 habe nicht mehr entschieden werden können, da der Bescheid der Beklagten durch die im Berufungsverfahren abgegebene Erklärung des Klägers, er wolle für die Zeit vor dem 1. März 1956 keine Ansprüche mehr geltend machen, bindend geworden sei. Insoweit habe daher die Klage abgewiesen werden müssen.
Vom 1. März 1956 an stehe dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Knappschaftsrente gemäß § 3 der Verordnung vom 4. Oktober 1942 i. V. m. § 35 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) a. F. (RKG) a. F. zu; denn er sei seit Februar 1956 erneut berufsunfähig. Wie sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof Dr. P, Dr. L und Betriebsdirektor O ergebe, könne der Kläger die Arbeiten der Sondergruppe der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau der Ruhr nicht mehr verrichten, da er teils körperlich hierzu nicht mehr in der Lage sei, teils die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitze. Dagegen könne der Kläger, wie sich insbesondere aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L ergebe, seit Oktober 1954 Schichtlohnarbeiten der Lohngruppen I und II unter Tage, und zwar die des 1. Schachtanschlägers, des Maschinisten an Seilfahrtblindschächten, des Anschlägers an Blindschächten und des Stempelzählers verrichten. Durch die zwischenzeitlich aufgetretene chronische Erkrankung der oberen Luftwege des Klägers, die nach den Feststellungen von Prof. Dr. P seit etwa Mitte 1956 bestehe, ergebe sich jedoch eine weitere Einschränkung. Der Kläger könne seit dieser Zeit nicht mehr am Schacht und in seiner Nähe sowie in den zur Hauptwetterführung dienenden Strecken eingesetzt werden, weil er dort, wo ein durch die Wetterführung und die natürliche Sogentwicklung verursachter Luftzug herrsche, auf Kosten seiner Gesundheit arbeiten würde. Da eine Verweisung auf die dem Hauer gleichartigen Übertagetätigkeiten des Reservefördermaschinisten und des 1. Anschlägers über Tage mangels der erforderlichen Vorbildung entfalle, blieben für eine Verweisung somit nur die von Dr. L genannten Tätigkeiten der Lohngruppen I und II unter Tage, seit Mitte 1956 zudem in den von Prof. Dr. P gezogenen Grenzen übrig. Zwar habe der technische Sachverständige O generell die Tätigkeiten der Lohngruppen I und II unter Tage für den Einsatz des Klägers ausgeschlossen. Ob dieser Ansicht unbedenklich gefolgt werden könne, erscheine zwar zweifelhaft, jedoch brauche dem nicht weiter nachgegangen zu werden; denn für den Zeitraum, über den noch zu befinden gewesen sei, ergebe sich die Rechtfertigung des Rentenanspruchs bereits daraus, daß die dem Kläger allenfalls noch zumutbaren Tätigkeiten seit dem Inkrafttreten der Lohnordnung vom 15. Februar 1956 nicht mehr als gleichwertig im Sinne von § 35 RKG a. F. anzusehen seien. Der Lohnabfall vom tariflichen Hauerdurchschnittslohn zum Schichtlohn der Lohngruppe I unter Tage betrage seit diesem Zeitpunkt 21,54 %. Dieser Lohnabfall könne dem Kläger nicht mehr zugemutet werden, da er eine spürbare Einschränkung der Lebenshaltung zur Folge habe. Das Bundessozialgericht habe in Band 3, 171 bei einem Hauerdurchschnittslohn von 450,25 DM eine Lohnminderung von 81,75 DM gerade noch für zumutbar gehalten. Daraus folge, daß eine weitere Einbuße von 33,75 DM für den Versicherten nicht mehr tragbar sei. Da der Kläger somit seit dem 1. März 1956 Knappschaftsrente beanspruchen könne, habe die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen werden müssen.
Gegen das ihr am 9. Februar 1960 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Februar 1960, eingegangen beim Bundessozialgericht am 25. Februar 1960, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. März 1960, beim Bundessozialgericht eingegangen am 10. März 1960, begründet. Sie vertritt die Ansicht, das Landessozialgericht habe gegen § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen, da es die gutachtlichen Stellungnahmen ihres Obervertrauensarztes Dr. St in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt habe. Da immerhin die Möglichkeit bestehe, daß das Berufungsgericht bei entsprechender Würdigung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, sei der in dem Verstoß gegen § 128 SGG liegende Verfahrensmangel auch wesentlich. In sachlicher Hinsicht sei nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. August 1960 (BSG 13, 29) nunmehr geklärt, daß die Arbeiten der Lohngruppe I unter Tage seit dem 15. Februar 1956 der Hauertätigkeit im wesentlichen gleichwertig seien.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts in Münster vom 17. Januar 1956 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit sich die Rentenansprüche des Klägers auf die Zeit vor dem 1. November 1958 beziehen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Da Dr. St nicht festgestellt habe, daß er über die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage hinaus etwa noch Tätigkeiten der Sondergruppe habe verrichten können, hätte eine Würdigung dieser Stellungnahmen zu keinem anderen Ergebnis führen können. Hinsichtlich der Frage der Gleichwertigkeit müsse unter den heutigen Verhältnissen anerkannt werden, daß ein Absinken des Einkommens von 536 auf 420 DM zu einer erheblichen Einschränkung des bisherigen Lebensstandards führe und daher nicht mehr zumutbar sei. Da sei um so mehr der Fall, als es sich bei diesen Beträgen nur um fiktive Zahlen handele und die tatsächliche Einkommensminderung noch bedeutend höher sei. Im übrigen könne auch unter Berücksichtigung der Entscheidung in BSG 13, 29 über den Rentenanspruch nicht endgültig entschieden werden, da das Landessozialgericht, indem es der Aussage des Sachverständigen O nicht mehr nachgegangen sei, offengelassen habe, ob der Kläger zur Verrichtung von Arbeiten der Lohngruppe I unter Tage tatsächlich noch fähig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft, da das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr der Erfolg auch zum Teil nicht versagt bleiben.
Durch die im Laufe des Berufungsverfahrens auf Grund des angenommenen Anerkenntnisses erfolgte Beschränkung des Anspruchs auf bereits abgelaufene Zeiträume ist die Berufung nicht unzulässig geworden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es grundsätzlich darauf an, ob die Berufung im Zeitpunkt ihrer Einlegung und nicht, ob sie im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung statthaft ist (SozR SGG § 146 Da 3 Nr. 6). Nur wenn der Rechtsmittelkläger aus freien Stücken, ohne durch eine Änderung des Beschwerdegegenstandes hierzu veranlaßt zu sein, die Berufungsanträge so weit ändert, daß nunmehr ein Berufungsausschließungsgrund gegeben ist, wird eine bei ihrer Einlegung zulässige Berufung nachträglich unzulässig. Der Rechtsmittelkläger kann in solchen Fällen nicht günstiger gestellt werden, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in dem beschränkten Umfang eingelegt hätte, da er anderenfalls die Vorschriften über die Statthaftigkeit der Berufung dadurch umgehen könnte, daß er die Berufung zunächst in einem von ihm als nicht gerechtfertigt angesehenen Umfang einlegt und sie dann später so weit beschränkt, wie er sie selbst von vornherein für gerechtfertigt gehalten hat. Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Berufungsbeschränkung folgt aus der Klagebeschränkung, die ihrerseits auf dem angenommenen Anerkenntnis beruht, das aber auch seinerseits nicht willkürlich abgegeben ist, sondern Folge der im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretenen Verschlimmerung des Leidens des Klägers war (vgl. dazu auch RGZ 168, 355, 360; BGHZ 1, 29).
In der Sache selbst reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht für die Entscheidung aus, ob der Kläger seit dem 1. März 1956 berufsunfähig nach § 35 RKG a. F. ist. Der Hauptberuf des Klägers ist, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der des Hauers. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in Sachen Ruhrknappschaft ./. Z - 5 RKn 31/61 - sind die Tätigkeiten der Lohngruppe I über Tage der Lohnordnung für den Steinkohlenbergbau der Ruhr vom 15. Februar 1956 und der folgenden Lohnordnungen, die einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden müssen, der Hauertätigkeit nicht im wesentlichen gleichwertig, so daß der Kläger auf diese Tätigkeiten nicht verwiesen werden kann. Auf die Ausführungen in den Gründen dieses Urteils wird im einzelnen verwiesen.
Die Tätigkeiten der Lohngruppe I unter Tage sind dagegen der Hauertätigkeit im wesentlichen gleichwertig. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. August 1960 (BSG 13, 29) diese Frage bereits entschieden. Wenn dieses Urteil auch für die Verhältnisse des Aachener Steinkohlenbergbaus ergangen ist, so hat es doch für den Steinkohlenbergbau der Ruhr dieselbe Bedeutung, da die Lohnordnungen beider Bergbaugebiete insoweit übereinstimmen. Dagegen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es die Tätigkeiten der Lohngruppe II unter Tage nach diesen Lohnordnungen als der Hauertätigkeit nicht mehr im wesentlichen gleichwertig ansieht, wie der erkennende Senat ebenfalls in dem Urteil vom heutigen Tage in Sachen Ruhrknappschaft ./. Z - 5 RKn 31/61 - bereits entschieden hat. Denn die Lohndifferenz zwischen dem Hauerdurchschnittslohn und dem Lohn der Lohngruppe II unter Tage beträgt nach diesen Lohnordnungen annähernd 25 %; beide Gruppen von Tätigkeiten können daher nicht mehr als im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig angesehen werden.
Wenn sich auch das Berufungsgericht eingehend mit der Frage befaßt hat, ob und welche Tätigkeiten der Kläger unter Tage noch verrichten kann, so hat es doch letztlich eine entsprechende Feststellung unterlassen; denn es hat diese Frage mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen O, denen es nicht näher nachgehen wollte, dahingestellt sein lassen. Eine eigene Entscheidung in der Sache selbst konnte der erkennende Senat infolgedessen nicht treffen.
Das angefochtene Urteil mußte vielmehr aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird nunmehr erneut zu prüfen und festzustellen haben, ob der Kläger während der streitigen Zeit vom 1. März 1956 bis zum 31. Oktober 1958 noch Tätigkeiten der Sondergruppe oder der Lohngruppe I unter Tage verrichten konnte.
Über die Kosten wird in dem abschließenden Urteil zu entscheiden sein.
Fundstellen