Leitsatz (redaktionell)
Die einem Versorgungsempfänger zu Unrecht gewährten Bezüge können nach dessen Tode von den Erben durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Klägerinnen sind die Witwe und Kinder des 1959 verstorbenen R G (G.). Bei diesem wurden 1953 als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) kleine Splitternarben ohne Anspruch auf Rente anerkannt. Der Einspruch war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) erkannte durch Urteil vom 8. Dezember 1955 unter Änderung des angefochtenen Bescheides, zusätzlich Rückenschmerzen infolge Adoleszenten-Kyphose als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung an und verurteilte den Beklagten, Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. ab 1. Oktober 1950 zu zahlen. Mit Bescheid vom 24. Januar 1956 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA) ab 8. Dezember 1955 die zugesprochene Rente und wies zugleich darauf hin, daß das Landesversorgungsamt Berufung eingelegt habe und G. im Falle der Aufhebung des Urteils verpflichtet sei, die empfangenen Beträge zurückzuzahlen. Am 11. November 1960 hob das Landessozialgericht (LSG), nachdem die Klägerinnen als Rechtsnachfolger des G. das Verfahren aufgenommen hatten, das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Mit Bescheid vom 26. Januar 1962 forderte das VersorgA die für die Zeit ab 8. Dezember 1955 gezahlte Rente von 1.232,80 DM zurück und bat, falls die Rückzahlung in einer Summe nicht möglich sei, um Vorschläge über die Erstattung des Betrages in Raten. Die Klägerinnen erhoben Widerspruch, legten ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse dar und führten aus, daß die Rückforderung für sie eine ungerechtfertigte Härte bedeute. Der Widerspruch war erfolglos. Das SG wies durch Urteil vom 10. April 1963 die Klage ab, das LSG durch Urteil vom 25. Juni 1965 die Berufung der Klägerin zurück. Nach dem bindend gewordenen Bescheid vom 16. Dezember 1953 habe dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen Rente nicht zugestanden; daher seien die an ihn gezahlten Beträge nach § 47 Abs. 1 VwVG zurückzuerstatten. Erstattungsschuldner sei entweder der Empfänger selbst oder nach seinem Tode der Rechtsnachfolger, der nach dem Grundsatz der Gesamtnachfolge als Erbe für die Nachlaßschulden hafte. Von dieser Haftung seien Schulden öffentlich-rechtlicher Art nicht ausgenommen. Wenn in PSG 15, 14 (16) ausgeführt sei, der Rückforderungsanspruch könne, falls er noch nicht bindend festgestellt sei, nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden und dies damit begründet sei, daß die Bezüge in das Vermögen der Erben nicht auf Grund einer ihnen zu Unrecht gewährten Leistung gekommen seien, sondern auf Grund Erbganges, so gehe die Entscheidung zu Unrecht davon aus, daß der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch den Erbgang seinen Rechtscharakter geändert habe. Für die öffentlich-rechtliche Natur des Erstattungsanspruchs sei es ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruhe, die hier durch den Erbgang und die §§ 154 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 47 Abs. 1 VwVerfG begründet werde. Unerheblich sei, ob der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Todes des Rechtsvorgängers schon bindend festgestellt worden sei. Wenn die Erben an Stelle des Versorgungsberechtigten dessen Rentenanspruch vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Sgb) durchfechten könnten, sei nicht einzusehen, warum die Verpflichtung zur Erstattung noch zu Lebzeiten des Erblassers durch einen bindend gewordenen Bescheid festgestellt sein müsse. Der Erstattungsanspruch entstehe auch nicht erst mit der Feststellung durch die Verwaltungsbehörde, sondern schon, sobald die tatsächlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 bis 3 VwVerfG erfüllt seien. Mit der Rechtskraft des Urteils vom 11. November 1960 habe endgültig festgestanden, daß die vorläufig an den Rechtsvorgänger der Klägerinnen geleistete Rente ihm nicht zugestanden habe und deshalb zurückzuerstatten war. Er habe die Leistung aus einem Rechtsgrund erhalten, der ex tunc weggefallen sei. Die angefochtenen Bescheide seien auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Das LSG ließ die Revision zu.
Mit der Revision rügen die Klägerinnen Verletzung der §§ 51, 54 SGG, 47 Abs. 1 VwVerfG. Das LSG habe verkannt, daß Dritte, mit denen kein dem öffentlichen Recht zugehöriges Rechtsverhältnis bestehe, nach dem Tode des Leistungsempfängers nicht im Wege eines auf § 47 Abs. 1 VwVerfG gestützten Verwaltungsakts auf Rückzahlung überhobener Versorgungsbezüge in Anspruch genommen werden könnten. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Koblenz vom 10. April 1963 und die Bescheide des Beklagten vom 26. Januar 1962 und 17. September 1962 aufzuheben, hilfsweise das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß den Klägerinnen die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wird.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG). Sie ist sachlich im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt war, nach dem Tode des G. die der Höhe nach nicht strittige Rückerstattungsforderung von 1.232,80 DM gegen die Klägerinnen als Erben im Wege eines Verwaltungsakts nach § 47 VwVerfG geltend zu machen. Der Senat ist der Auffassung, daß insoweit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Januar 1962 nicht zu erheben sind.
Durch Urteil des LSG vom 11. November 1960 wurde zwischen den Beteiligten, nämlich den Klägerinnen und dem Beklagten, rechtskräftig festgestellt (§ 141 Abs. 1 SGG), daß der Bescheid vom 16. Dezember 1953 rechtmäßig war und der von G. geltend gemachte, durch Urteil des SG vom 8. Dezember 1955 zuerkannte und nach dem Tode des G. von den Klägerinnen als Erben aufrechterhaltene Anspruch auf Feststellung zusätzlicher Schädigungsfolgen und auf Rente nach einer MdE um 25 v. H. nicht bestand. Auf Grund der Aufhebung des SG-Urteils wurde der Ausführungsbescheid vom 24. Januar 1956 von selbst hinfällig; die in diesem Bescheid auf Grund des § 154 SGG angeordneten Zahlungen waren von dem Bestand des Urteils des SG abhängig. Der Bescheid bedurfte keiner Aufhebung durch das Gericht und keiner Rücknahme durch die Versorgungsbehörde (BSG 9, 170 und Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63). Mit dem Urteil des LSG vom 11. November 1960, das die Klägerinnen gegen sich gelten lassen müssen, stand fest, daß die bis zum Tode des G. an diesen gezahlten Beträge zu Unrecht im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVerfG empfangen worden waren. Obgleich durch das Urteil des LSG die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch bereits geschaffen waren, bedurfte es zur Geltendmachung der Rückforderung noch eines Verwaltungsakts nach § 47 VwVerfG.
Die Revision stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Rückforderung der Leistung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Klage vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen war, auf das Urteil des PSG in BSG 15, 14. Dort wurde ein gegen den Erben des Versorgungsberechtigten bestehender öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch in einem Fall verneint, in dem der Versorgungsberechtigte die Leistung mit Recht zu Lebzeiten für den folgenden Monat gemäß § 66 Abs. 1 BVG erhalten hatte, aber vor Beginn des Zeitraums verstorben war, für den die Rente gezahlt worden war. Der damals entscheidende Senat hat angenommen, daß der Nachlaß nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung belastet war; die Leistung an den Erblasser sei unter Vorbehalt gewährt worden. Der Erbe selbst habe keine öffentlich-rechtlichen Leistungen vom Beklagten empfangen, die Rente sei auf Grund Erbganges, also infolge einer bürgerlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Erblasser in sein Vermögen gekommen. Er hafte kraft bürgerlichen Rechts nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Deshalb könne der Anspruch nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. In diesem Fall war somit die dem Erblasser zu Recht gewährte Leistung erst durch den Tod zu einer in der Person der Erben unberechtigten Zahlung geworden. Wegen dieser Besonderheit können aus diesem Urteil für den vorliegenden Fall keine Folgerungen gezogen werden; denn hier ist über die Rückforderung einer nach § 154 SGG gewährten Leistung zu entscheiden und es steht außerdem auf Grund des Urteils des LSG vom 11. November 1960 mit Wirkung gegen die Klägerinnen fest, daß die Leistung zu Unrecht bewirkt wurde. Der erkennende Senat wäre im übrigen auch im Sinne des § 42 SGG an die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11. Senats nicht gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist.
Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung grundsätzlich an, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen nach dessen Tode durch Verwaltungsakt zurückfordern kann. Als entscheidend sieht er an, daß der Erstattungsanspruch ein dem öffentlichen Recht zugehöriges Rechtsinstitut ist (vgl. die Nachweise bei Kilian NJW 1962 S. 1279 Note 1 sowie BSG 14, 63 und BVerwG 6,324) und daß deshalb eine Antwort auf die Frage, ob ein solcher Erstattungsanspruch besteht, in welcher Weise und gegen wen er geltend gemacht werden kann, den öffentlich-rechtlichen Normen zu entnehmen ist und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Frage positiv-rechtlich oder durch analoge Anwendung zu beantworten ist (vgl. Bettermann DVBl. 1961 S. 922). Ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung streitig, so haben, wenn eine solche Regelung besteht, die Gerichte der Sgb auch sachlich über den Anspruch zu entscheiden; es handelt sie dann um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erstattungsanspruch nur das Spiegelbild der empfangenen Leistung, das Erstattungsrechtsverhältnis nur die Umkehrung des Leistungsverhältnisses darstellt (vgl. Bettermann aaO S. 922). Diesem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Erstattung entspricht die Regel, daß die bei Lebzeiten zwischen dem Berechtigten und der Verwaltungsbehörde entstandenen öffentlich-rechtlichen Beziehungen sich nach seinem Tode auch in der Person des Erben fortsetzen, soweit die Verfolgung der von dem Berechtigten bereits erhobenen Ansprüche durch die Erben oder die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen durch die Verwaltungsbehörde in Betracht kommt. Das Rechtsverhältnis bleibt auch nach dem Tode des Berechtigten im Verhältnis der Verwaltungsbehörde zu den Erben seinem Wesen nach öffentlich-rechtlich, soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas abweichendes bestimmt hat. Der bürgerlich-rechtliche Vorgang der Erbfolge ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, der mit dem Recht, die Rückforderung durch Verwaltungsakt gegen den Erben geltend zu machen, eine öffentlich-rechtliche Nachwirkung aus dem zwischen dem Erblasser und der Versorgungsverwaltung begründeten Rechtsverhältnis darstellt. Die Voraussetzungen und der Umfang des Erstattungsanspruchs sind in § 47 VwVerfG geregelt. Dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen die Erben durch Verwaltungsakt ausgeschlossen sein soll. Aus § 47 Abs. 1 VwVerfG ergibt sich vielmehr der Grundsatz, daß zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind; dieser Grundsatz ist allerdings nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 bis 6 VwVerfG eingeschränkt. Damit ist das Recht auf Rückforderung objektiv durch das Merkmal der zu Unrecht gewährten Leistung bestimmt und nicht in persönlicher Hinsicht in der Weise eingeengt, daß die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährte, durch Erbgang in das Vermögen des Erben geflossene Leistung von diesem nicht durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden könnte. Soweit eine gegenteilige Meinung vertreten wird (vgl. Haueisen DVBl 1961, 452 und Wege zur Sozialversicherung 1962 S. 6/7 sowie Müller, Die Sgb 1965 S. 302), vermag der Senat sich ihr nicht anzuschließen. Er tritt vielmehr im Ergebnis der überwiegend herrschenden Auffassung bei, die die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen die Erben durch Verwaltungsakt bejaht (vgl. insbesondere Bettermann aaO S. 922; Kilian NJW 1962 S. 1280 f; Wilke, Die Sgb 1962 S. 184; Schuster, KOV 1962 S. 151; Hennig KOV 1962 S. 217, 218). Dieselbe Rechtsauffassung wird auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1963 (Band 15 S. 236/237) vertreten, wo die Geltendmachung einer Rückforderung von Leistungen nach § 350 a LAG gegen die Erben gebilligt wird (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Dezember 1960 in DVBl. 1961 S. 333). Mit Recht weist schließlich der 8. Senat des BSG in dem genannten Urteil darauf hin, daß der Erbe unbestritten eine im Erbwege übergangene Rentenforderung im Verwaltungsrechtswege ohne Rücksicht darauf geltend machen kann, ob die Rente dem Erblasser bereits durch einen bindend gewordenen Bescheid zuerkannt war und daß nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 7, 103; 23, 9) sowohl nach früherem Recht (§ 30 Abs. 4 KBLG) als auch nach § 41 VwVerfG die Verwaltungsbehörde berechtigt ist einen Berichtigungsbescheid auch noch nach dem Tode der Versorgungsberechtigten zu erlassen. Dasselbe muß auch für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 47 Abs. 1 VwVerfG gelten.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie rügt, das LSG hätte die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Januar 1962 nicht sachlich überprüfen dürfen. Dennoch ist die Revision im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Das LSG hat nicht geprüft, ob in der Rückforderung eine besondere Härte im Sinne des § 47 Abs. 4 VwVerfG zu erblicken ist und ob der Beklagte ohne Verletzung seines Ermessens die Rückforderung geltend machen durfte. § 47 Abs. 4 VwVerfG gilt, wie oben dargelegt, auch für Rückforderungsansprüche gegen Erben. Die Klägerinnen hatten in ihrem Widerspruch ausgeführt, daß der Nachlaß im wesentlichen aus dem Hälfteanteil an einem Wohnhaus mit einem Einheitswert von 4.320,- DM besteht, dessen andere Hälfte der Witwe gehört, daß die Klägerin zu 2) verheiratet und ohne eigenes Einkommen sei und daß die Witwe mit der Klägerin zu 3) insgesamt ein Einkommen von 285,90 DM monatlich habe. Während des Widerspruchsverfahrens hatten sich diese Einkünfte zwar auf 326,40 DM erhöht, das Landratsamt Birkenfeld hatte aber mitgeteilt, daß die Amtsverwaltung Weierbach eine Rückforderung selbst in kleineren Raten nicht für möglich halte, weil das Einkommen der Witwe sich ungefähr in Höhe der Richtsätze der Sozialhilfe bewege. Das LSG hätte, da die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26. Januar 1962 und des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1962 streitig war, diese Bescheide in vollem Umfang überprüfen müssen. Dabei kam es für die Anwendung des § 47 Abs. 4 VwVerfG auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides an (BSG in SozR Nr. 11 zu § 47 VwVerfG). Da die Klägerinnen im Revisionsverfahren Verletzung des materiellen Rechts gerügt haben, war die Prüfung der Bescheide nicht auf die Frage zu beschränken, ob die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit oder die Sozialgerichte für die Entscheidung zuständig waren.
Die Feststellungen des LSG reichen zu einer Entscheidung nicht aus, der Senat kann die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen; die Sache war deshalb nach § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG an das LSG zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das LSG ferner zu berücksichtigen haben, daß den Klägerinnen nach § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. § 780 Abs. 1 ZPO (vgl. §§ 1975, 1990 BGB) auf Einrede die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff Komm. zur Sgb 3. Auflage Anm. zu den §§ 778 bis 785 ZPO bei § 198 SGG S. III 110 - 35). Das LSG kann, wenn es die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung feststellt, auch über die Beschränkung selbst entscheiden (Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Auflage § 780 Anm. 2).
Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen