Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß. Revisionsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht unbillig, von dem Erben die Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten bei hierzu ausreichendem Nachlaß zu verlangen.
2. In der Revisionsinstanz ist nach SGG § 168 eine Erweiterung des Klagebegehrens hier: Einrede der beschränkten Haftung) unzulässig.
Normenkette
SGG § 168 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 780 Abs. 1
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Februar 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Den Eltern der Klägerin wurde 1955 rückwirkend ab 1 Mai 1951 Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Anrechnung von Einkommen aus dem Betrieb der Landwirtschaft gewährt. Nachdem 1958 die Mutter der Klägerin gestorben war, stellte das Versorgungsamt (VersorgA) die Rente des Vaters (K.) neu fest und rechnete ab 1. November 1953 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) die von ihm bezogene Unfallrente an. Am 13. August 1960 teilte K. mit, daß er laut Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Baden vom 27. Juli 1960 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von monatlich 88,70 DM erhalte. Mit Benachrichtigung vom 18. August 1960 stellte das VersorgA die Rentenzahlung unter Vorbehalt der Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge vorläufig ein. Aus dem beigezogenen Bescheid der LVA ergab sich, daß für die Zeit vom 1. Januar 1957 - 31. August 1960 eine Nachzahlung von 3.677,20 DM anerkannt worden war. Mit Bescheid vom 27. September 1960 stellte das VersorgA die Versorgungsbezüge nach § 62 Abs. 1 BVG rückwirkend ab 1. Februar 1957 neu fest und forderte nach § 47 Abs. 2 VerwVG als Überzahlung 3.238,- DM zurück. Der Versuch, von der LVA durch Anmeldung des Ersatzanspruchs Befriedigung zu erlangen, war erfolglos, da der Betrag bereits an K. ausgezahlt worden war. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit Urteil vom 8. November 1961 wies das Sozialgericht (SG) die gegen die Rückforderung erhobene Klage ab. Die Klägerin hat, nachdem K. während des Berufungsverfahrens gestorben war, als Alleinerbin das Verfahren aufgenommen. Kurz vor seinem Tode hatte K. durch Vertrag vom 26. Februar 1962 sein gesamtes Anwesen seinem Enkel L K zum Preise von 5.000,- DM überlassen. Die Eintragung im Grundbuch wurde im Juni/August 1962 vollzogen.
Mit Urteil vom 12. Februar 1965 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin als unbegründet zurück; es ließ die Revision zu. Über den noch zu Lebzeiten des K. geltend gemachten Rückforderungsanspruch sei im sozialgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. Durch den Tod des K. seien der Anspruch und sein öffentlich-rechtlicher Charakter nicht untergegangen. In einem sachlich wesentlich anders gelagerten Falle habe das Bundessozialgericht - BSG - (BSG 15, 14) die Auffassung vertreten, die Erbschaft sei dann mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet, wenn der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Todes bereits bindend gewesen sei. Wenn dort die weitere Folgerung gezogen worden sei, daß im übrigen der öffentlich-rechtliche Anspruch mit dem Tode des Zahlungspflichtigen untergehe und sich gegenüber den Erben in einen privatrechtlichen Anspruch verwandele, der nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden könne, so bedürfe es im vorliegenden Falle nicht der Entscheidung dieser Frage in ihrer vollen Tragweite; denn in dem vom BSG entschiedenen Falle sei zu Lebzeiten des Versorgungsberechtigten kein Erstattungsanspruch erhoben worden; hier sei der schon gegen den Erblasser erlassene Rückforderungsbescheid nur noch nicht bindend geworden. Der zu dem genannten Urteil des BSG aufgestellte Leitsatz sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Auch könne es nicht in das Belieben des Rückzahlungspflichtigen gestellt sein, ob er durch Einlegung von Rechtsmitteln bzw. der Erbe durch Verweigerung der Aufnahme des durch den Tod unterbrochenen Verfahrens verhindere, daß der Rückforderungsbescheid bindend werde. Abgesehen hiervon habe die Klägerin das Verfahren nach § 239 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aufgenommen. Jeder Erbe übernehme das Vermögen des Verstorbenen einschließlich der Belastungen durch privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche jedenfalls soweit, als sie zu Lebzeiten des Erblassers erhoben worden seien, auch wenn über sie nicht mehr rechtsverbindlich entschieden worden sei. Sachlich sei die Rückforderung zulässig gewesen. Unstreitig habe K. 3.238,- DM zu Unrecht empfangen. Da die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruhe, sei § 47 Abs. 2 VerwVG anzuwenden, dessen zweite Alternative hier in Betracht komme. K. habe im August 1960 von der LVA Baden rund 440,- DM mehr als den hier zurückgeforderten Betrag für dieselbe Zeit erhalten. Da K. das VersorgA am 13. August 1960 von dem Rentenbezug benachrichtigt und dieses ihm unverzüglich mitgeteilt habe, daß die Elternrente neu festgestellt werde und eine Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge vorbehalten bleibe, habe er sich nicht darauf berufen können, daß die Rückforderung eine unbillige Härte darstelle, ganz abgesehen davon, daß es hierauf nicht ankomme. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. September 1960 habe K. nur geltend gemacht, ein Rückforderungsanspruch sei nicht gegeben, da er bei Empfang der gewährten Leistungen gutgläubig gewesen sei. Somit liege kein Anhalt dafür vor, daß die Nachzahlung z. Z. des Widerspruchsbescheides nicht mehr zur Verfügung stand. § 47 Abs. 2 b VerwVG sei in der Fassung des 1. Neuordnungsgesetzes (NOG) anzuwenden, weil K. die Nachzahlung nach dem Inkrafttreten des 1. NOG (2. Juli 1960) empfangen habe und die Frage der zu Unrecht empfangenen Leistung sich jeweils nach dem Tage des Empfangs der Leistung richte.
Die Klägerin rügt mit der Revision Verletzung des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe verkannt, daß zwischen dem Beklagten und der Klägerin kein öffentlich-rechtliches Verhältnis bestanden habe. Die Klägerin sei nicht Leistungsempfängerin gewesen und könne deshalb auch nicht gemäß § 47 VerwVG auf Rückerstattung in Anspruch genommen werden. Mit der in BSG 15, 14 vertretenen Auffassung sei darauf abzustellen, ob der Rückforderungsbescheid im Zeitpunkt des Todes des Leistungsempfängers bereits bindend gewesen sei. Die Aufnahme des Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO sei nicht geeignet, die öffentlich-rechtliche Haftung des Erben zu begründen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Klägerin die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten wird.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Beigeladene hat sich dem Antrag des Beklagten angeschlossen.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 164, 166 SGG); sachlich ist sie nicht begründet.
Streitig ist nicht die sich aus der Neufeststellung im Bescheid vom 27. September 1960 ergebende Überzahlung von 3.238,- DM, sondern nur, ob der Beklagte berechtigt war, die Rückforderung nach § 47 VerwVG gegen die Klägerin geltend zu machen. Der Senat ist der Auffassung, daß insoweit keine Bedenken gegen das angefochtene Urteil zu erheben sind.
Die Revision stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Rückforderung der Leistung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch Klage vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit geltend zu machen war, auf das Urteil des BSG in BSG 15, 14. Dort wurde ein gegen den Erben des Versorgungsberechtigten bestehender öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch in einem Fall verneint, in dem der Versorgungsberechtigte die Leistung mit Recht zu Lebzeiten für den folgenden Monat gemäß § 66 Abs. 1 BVG erhalten hatte, aber vor Beginn des Zeitraums verstorben war, für den die Rente gezahlt worden war. Der damals entscheidende Senat hat angenommen, daß der Nachlaß nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung belastet war; die Leistung an den Erblasser sei unter Vorbehalt gewährt worden. Der Erbe habe aber selbst keine öffentlich-rechtlichen Leistungen vom Beklagten empfangen, die Rente sei auf Grund Erbganges, also infolge einer bürgerlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Erblasser in sein Vermögen gekommen. Er hafte kraft bürgerlichen Rechts nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Deshalb könne der Anspruch nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. In diesem Fall war somit die dem Erblasser zu Recht gewährte Leistung erst durch den Tod zu einer in der Person des Erben unberechtigten Zahlung geworden. Wegen dieser Besonderheit können aus dem damaligen Urteil für den vorliegenden Fall keine Folgerungen gezogen werden, denn hier ist über einen Rückforderungsanspruch zu entscheiden, der schon bei Lebzeiten des Erblassers durch Verwaltungsakt geltend gemacht und rechtshängig geworden war und der sodann nach dem Tode des Erblassers im Berufungsverfahren gegen die Klägerin als Alleinerbin weiter verfolgt wurde, nachdem diese gemäß § 68 SGG das Verfahren aufgenommen hatte. Soweit der genannten Entscheidung des BSG entnommen werden kann, daß die Erbschaft nur dann mit einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch belastet sei, wenn der Rückforderungsbescheid im Zeitpunkt des Todes bindend gewesen ist, handelt es sich um eine Rechtsauffassung, auf der die Entscheidung nicht maßgeblich beruht, denn sie ist im wesentlichen darauf gestützt, daß die streitige, dem Erblasser zu Recht gewährte Januarrente in das Vermögen der Klägerin nicht auf Grund einer ihr zu Unrecht gewährten öffentlich-rechtlichen Leistung des Beklagten, sondern auf Grund Erbganges, also infolge einer bürgerlich-rechtlichen Beziehung zwischen ihr und dem Erblasser gekommen ist. Der erkennende Senat wäre im übrigen auch nicht im Sinne des § 42 SGG an die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11. Senats gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist.
Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8. Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung an, der er bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - und 25. August 1966 - 9 RV 544/65 - beigetreten ist, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann, und zwar gleichgültig, ob der Rückforderungsbescheid nach § 47 VerwVG noch bei Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dessen Tod erlassen wurde. Entscheidend ist dabei, daß der Erstattungsanspruch ein dem öffentlichen Recht zugehöriges Rechtsinstitut darstellt (vgl. die Nachweise bei Kilian NJW 1962 S. 1279 Note 1 sowie BSG 14, 63 und BVerwG 6, 324) und daß deshalb eine Antwort auf die Frage, ob ein solcher Erstattungsanspruch besteht, in welcher Weise und gegen wen er geltend gemacht werden kann, den öffentlich-rechtlichen Normen zu entnehmen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Frage positiv-rechtlich zu beantworten ist oder ob die Antwort durch Analogie gewonnen werden muß (vgl. Bettermann DVBl 1961 S. 922). Ist die Rechtmäßigkeit der Rückforderung streitig, so haben, wenn eine solche Regelung besteht, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch sachlich über den Anspruch zu entscheiden; es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erstattungsanspruch nur das Spiegelbild der empfangenen Leistung, das Erstattungsrechtsverhältnis nur die Umkehrung des Leistungsverhältnisses ist (Bettermann aaO S. 922). Diesem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Erstattung entspricht die Regel, daß die bei Lebzeiten zwischen dem Berechtigten und der Verwaltungsbehörde entstandenen öffentlich-rechtlichen Beziehungen sich nach seinem Tode auch in der Person des Erben fortsetzen, soweit die Verfolgung der von dem Berechtigten bereits erhobenen Ansprüche durch die Erben oder die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen durch die Verwaltungsbehörde in Betracht kommt. Das Rechtsverhältnis bleibt auch nach dem Tode des Berechtigten im Verhältnis der Verwaltungsbehörde zu den Erben seinem Wesen nach öffentlich-rechtlich, soweit das Gesetz im Einzelfall nicht etwas abweichendes bestimmt hat. Der bürgerlich-rechtliche Vorgang der Erbfolge ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs, der mit dem Recht, die Rückforderung durch Verwaltungsakt gegen den Erben geltend zu machen, eine öffentlich-rechtliche Nachwirkung aus dem zwischen dem Erblasser und der Versorgungsverwaltung begründeten Rechtsverhältnis darstellt. Die Voraussetzungen und der Umfang des Erstattungsanspruchs sind in § 47 VerwVG geregelt. Dieser Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegen die Erben durch Verwaltungsakt ausgeschlossen sein soll. Aus § 47 Abs. 1 VerwVG ergibt sich vielmehr der Grundsatz, daß zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind; dieser Grundsatz ist nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 bis 6 VerwVG eingeschränkt worden. Damit ist das Recht auf Rückforderung objektiv durch das Merkmal der zu Unrecht gewährten Leistung bestimmt und nicht in persönlicher Hinsicht in der Weise eingeengt worden, daß die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährte, durch Erbgang in das Vermögen des Erben geflossene Leistung von diesem nicht durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden könnte.
Der gegenteiligen Meinung (vgl. Haueisen DVBl 1961, 452 und Wege zur Sozialversicherung 1962 S. 6/7 sowie Müller, Die Sgb 1965 S. 302), vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Er tritt vielmehr im Ergebnis der überwiegend vertretenen Auffassung bei, die die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegen die Erben durch Verwaltungsakt bejaht (vgl. insbesondere Bettermann aaO S. 922; Kilian NJW 1962 S. 1280 f; Wilke Die Sgb 1962 S. 184; Schuster KOV 1962 S. 151; Hennig KOV 1962 S. 217, 218). Dieselbe Rechtsauffassung wird auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1963 (Band 15 S. 236/237) vertreten, in dem die Geltendmachung einer Rückforderung von Leistungen nach § 350 a LAG gegen die Erben gebilligt wird (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Dezember 1960 in DVBl 1961 S. 333). Mit Recht weist schließlich der 8. Senat des BSG in dem genannten Urteil darauf hin, daß der Erbe unbestritten eine im Erbwege übergegangene Rentenforderung im Verwaltungsrechtswege ohne Rücksicht darauf geltend machen kann, ob die Rente dem Erblasser bereits durch einen bindend gewordenen Bescheid zuerkannt war und daß nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 7, 103; 23, 9) sowohl nach früherem Recht (§ 30 Abs. 4 KBLG) als auch nach § 41 VerwVG die Verwaltungsbehörde als berechtigt angesehen wurde, einen Berichtigungsbescheid auch noch nach dem Tode des Versorgungsberechtigten zu erlassen. Dasselbe muß auch für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nach § 47 Abs. 2 VerwVG gelten.
Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben, soweit sie rügt, das LSG hätte über den Rückforderungsanspruch nicht sachlich entscheiden dürfen. Der von dem LSG festgestellte Sachverhalt bietet auch keinen Anhalt dafür, daß die Rückforderung sachlich ganz oder teilweise rechtswidrig war. Für die Anwendung des § 47 Abs. 2 VerwVG kam es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 1960 an (BSG in SozR Nr. 11 zu § 47 VerwVG). § 47 VerwVG war deshalb in der Fassung des 1. NOG vom 27. Juni 1960 BGBl I 453 anzuwenden, da diese Vorschrift nach Art. IV § 4 Abs. 1 des 1. NOG am 2. Juli 1960 in Kraft getreten ist. Nach § 47 Abs. 2 b VerwVG ist, wenn die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, der Empfänger der Versorgungsleistungen zur Rückzahlung nur verpflichtet, soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers oder der Höhe einer ihm von einem Träger der Sozialversicherung ... gewährten Nachzahlung vertretbar ist. Die Rückzahlung war hier vertretbar, weil die Nachzahlung, die K. von der LVA erhalten hatte, höher als die Rückforderung war. Die Rückzahlung war ihm auch wirtschaftlich zuzumuten, weil er nach Feststellung der Nachzahlung wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 27. Juli 1960 dem VersorgA am 13. August 1960 die Rentenbewilligung mitgeteilt hatte und er bereits durch Benachrichtigung vom 18. August 1960 auf die Verpflichtung zur Rückzahlung überhobener Versorgungsbezüge hingewiesen worden war, deren genaue Höhe er durch Bescheid vom 27. September 1960 erfuhr. K. mußte bereits, als er die Nachzahlung erhielt, besonders aber auf Grund der Benachrichtigung vom 18. August 1960, mit einer erheblichen Rückforderung rechnen. Die Geltendmachung der Rückforderung kann auch gegenüber der Klägerin nicht als eine besondere Härte im Sinne des § 47 Abs. 4 VerwVG angesehen werden. Sie konnte nur davon ausgehen, daß die zu Unrecht von K. bezogenen Leistungen in der zu Lebzeiten des K. festgestellten Höhe zurückzuzahlen seien. Als Erbin trat sie in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers ein, der ihr nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG im wesentlichen eine Forderung von 5.000,- DM gegen L K hinterlassen hatte, die nach der Mitteilung des Notariats in Schönau vom 8. April 1963 am Todestag noch in voller Höhe bestand. Es ist nicht unbillig, von dem Erben die Tilgung der Nachlaßverbindlichkeiten bei hierzu ausreichendem Nachlaß zu verlangen. Die Klägerin hat im übrigen auch keine Gründe geltend gemacht, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnten.
Dem Hilfsantrag der Klägerin, ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten, konnte nicht entsprochen werden. Die Beschränkung der Erbenhaftung ist zwar auch im Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 198 Abs. 1 SGG i. V. m. § 780 Abs. 1 ZPO auf Einrede zu beachten (vgl. Peters/Sautter/Wolff Komm. zur Sgb 3. Aufl. Anm. zu den §§ 778 - 785 ZPO bei § 198 SGG S. III 110 - 35 -). In der Revisionsinstanz ist jedoch nach § 168 SGG eine Erweiterung des Klagebegehrens unzulässig (Urteil des erkennenden Senats in SozR Nr. 2 zu § 168 SGG). Auch im Verfahren vor den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit ist die Einrede der beschränkten Haftung nur bis zum Schluß der letzten Tatsachenverhandlung zulässig, nicht mehr in der Revisionsinstanz, es sei denn, daß erst nach der letzten Tatsachenverhandlung der Tod eingetreten ist oder die Nachlaßverwaltung, die Nachlaßpflegschaft oder die Testamentsvollstreckerschaft geendet hat, Fälle, die hier ersichtlich nicht vorliegen (Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung 26. Aufl. § 780 Anm. 2; Rosenberg, Lehrb. des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 179 II 2 b ß S 931). Sollte sich ergeben, daß der Nachlaß zur Begleichung aller, also evtl. noch weiterer Nachlaßverbindlichkeiten, nicht ausreicht, wird die Klägerin an den Beklagten herantreten müssen, um nachträglich eine Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß zu erwirken.
Da die Revision unbegründet ist, war sie nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen