Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Entgeltpunkte. Vertrauensschutzregelung. Übergangsregelung. Voraussetzungen des Bewirkens der Arbeitslosigkeit unmittelbar durch befristeten Arbeitsvertrag
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vereinbarung einer Altersgrenze ist arbeitsrechtlich der typische Fall der vertraglichen Regelung einer auflösenden Höchstbefristung des Arbeitsvertrags, bei der der Beendigungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. Die Fallkonstellation unterfällt daher dem Anwendungsbereich des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. S. 2 Regelung 1 SGB VI in der Fassung des RRG 1999.
- Die Beantwortung der Frage, ob die Übergangsregelung des § 237 Abs. 3 i.V.m. Anlage 19 SGB VI in der Fassung des RRG 1999 und des § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des RRG 1992 oder die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. S. 2 SGB VI i.d.F. des RRG 1999 auf den Einzelfall Anwendung findet, hängt entscheidend davon ab, wann der Arbeitsvertrag des Versicherten durch welches Rechtsgeschäft mit welchem Rechtsgrund beendet wurde. Zu prüfen ist insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis bereits vor Vertragsende anderweitig beendet wurde.
Normenkette
SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Buchst. b, S. 2, Abs. 3, § 77 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 19
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über den Wert des Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) insoweit, als die Beklagte in ihrer Rentenhöchstwertfestsetzung den Vorleistungswert des Klägers wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 24 Kalendermonate dauerhaft um 7,2 vH kürzte.
Der am 15. Juli 1939 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma G… beschäftigt. Der am 15. November 1994 geschlossene Anstellungsvertrag sah in § 2 Ziffer 5 vor, dass das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Beklagte lehnte zunächst das Begehren des Klägers ab, festzustellen, dass er die “Vertrauensschutzregelung” des § 237 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1078; im Folgenden: § 237 SGB VI idF des RuStFöG oder aF) erfülle (Bescheid vom 8. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 1999). Im nachfolgenden Rechtsstreit schlossen die Beteiligten auf Vorschlag des Landessozialgerichts (LSG) am 21. Juni 2001 einen Vergleich. Dieser sah vor, dass die Beklagte die vorgenannten Bescheide zurücknimmt und erneut darüber entscheidet, ob die “Vertrauensschutzregelung” des § 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG anwendbar sei, nachdem sie dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 2000 ab 1. März 2000 ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zuerkannt hatte.
In Ausführung dieses Vergleichs stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2001 den Wert des Rechts auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) ab 1. März 2000 neu fest. Dabei minderte sie den Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 0,072 (0,003 × 24 Kalendermonate) auf 0,928 und berücksichtigte dadurch nur 92,8 vH der vom Kläger erzielten 55,7219 Entgeltpunkte ≪EP≫ (51,1302 EP für Beitragszeiten und 4,5917 EP für beitragsfreie Zeiten), nämlich 51,7099 “persönliche Entgeltpunkte”. Demgemäß setzte sie den Geldwert des Stammrechts des Klägers auf dynamisierbare Altersrente auf 2.497,07 DM statt auf 2.690,81 DM fest. Eine Anwendung der Übergangsregelung des § 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG und damit die Berücksichtigung des vollen Vorleistungswerts von 55,7219 EP (Zugangsfaktor 1,0) lehnte die Beklagte ab. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat den Klagen, die in der Sache auf Festsetzung eines höheren Werts des Rechts auf Altersrente unter Anwendung des Zugangsfaktors 1,0 gerichtet waren, durch Urteil vom 8. Mai 2002 stattgegeben und unter Teilaufhebung der zuletzt genannten Verwaltungsakte die Beklagte verurteilt, “dem Kläger unter Anwendung des § 237 Abs 2 SGB VI aF eine höhere Rente zu gewähren”.
Das LSG Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 22. Juli 2004 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den Tenor wie folgt neu fasste: “Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren”. Es hat ua ausgeführt: Der Urteilstenor des SG sei abzuändern gewesen, weil die maßgebliche Regelung für die am 1. März 2000 beginnende Rente § 237 Abs 4 SGB VI in der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) sei. Diese gehe auf § 237 Abs 2 SGB VI aF zurück. Diese Vorschrift sei durch das RuStFöG vom 23. Juli 1996 eingeführt worden. Sie sehe für die bis zum 14. Februar 1941 geborenen Versicherten, deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt sei, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden sei und die daran anschließend arbeitslos geworden seien, ein günstigeres Ansteigen der Altersgrenze von 60 Jahren vor (§ 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI idF des RuStFöG = § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI idF des RRG 1999). Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses gleich (§ 237 Abs 4 Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RRG 1999). Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses, das mit der Erreichung des 60. Lebensjahres ende, sei auch als hinreichende konkrete Vereinbarung anzusehen und nicht dem Fall gleichzustellen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von einem nicht sicher eintretenden Ereignis abhängig gemacht werde. Aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 – 2 AZR 3/84, DB 1986, 281), wonach eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze eine auflösende Bedingung darstelle, könne nicht geschlossen werden, dass damit keine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses iS des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI vorliege. Dem Sozialrecht sei eine eigenständige Bewertung zuzubilligen, die einer erweiterten Auslegung der Vorschrift zugänglich sei.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 237 Abs 4 SGB VI idF des RRG 1999. Die Frage, ob eine Befristung vorgelegen habe, müsse im Sinne des Arbeitsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG beurteilt werden. Es müsse insoweit auf die Verhältnisse am Stichtag (14. Februar 1996) abgestellt werden. Nach der damaligen Rechtsprechung des BAG sei die Vereinbarung einer Altersgrenze aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht als Befristung, sondern als auflösende Bedingung anzusehen gewesen (Urteil vom 20. Dezember 1984 – 2 AZR 3/84, DB 1986, 281). Zwischenzeitlich habe das BAG allerdings entschieden (Urteil vom 14. August 2002 – 7 AZR 469/01), dass Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag über eine Altersgrenze als Befristung auszulegen seien. Bei der Prüfung des Vertrauensschutzes müsse auf die am Stichtag geltende Rechtsprechung des BAG abgestellt werden, denn der Gesetzgeber habe nur bestimmte Personenkreise ausnehmen wollen. Bei Anwendung der geänderten Rechtsauffassung des BAG würde die Vertrauensschutzregelung ins Leere laufen, da in vielen Tarifverträgen geregelt sei, dass das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf eines bestimmten Lebensalters ende. Es müssten zudem unzählige Renten ohne Rentenminderung gezahlt werden. Der geplante Einspareffekt von jährlich ca 190 Millionen Euro würde somit gemindert.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2004 und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2002 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
1. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist das Begehren der Beklagten, die vorinstanzlichen Entscheidungen aufzuheben, die den erhobenen Klagen stattgegeben haben. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des LSG, mit dem dieses die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass es den Tenor des Urteils des SG neu gefasst hat. In der Sache haben LSG und SG damit dem mit der kombinierten Anfechtungs- und (unechten) Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) sinngemäß verfolgten Begehren des Klägers (§ 123 SGG) stattgegeben, den Rentenhöchstwert aufzuheben, die Beklagte zur Festsetzung eines höheren Rentenwerts – unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 und nicht eines wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente auf 0,928 abgesenkten Zugangsfaktors (Minderung um 0,072 = 0,003 × 24 Kalendermonate) – zu verpflichten sowie diese zur Zahlung höherer monatlicher Geldbeträge ab 1. März 2000 zu verurteilen.
2. Entscheidungserheblich ist, ob die vom LSG zutreffend zu Grunde gelegte “Vertrauensschutzregelung” des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 Regelung 1 SGB VI in der bei Beginn der Altersrente am 1. März 2000 maßgeblichen Fassung des RRG 1999 (= § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RuStFöG) zu Gunsten des Klägers eingreift.
a) Nach § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI idF des RRG 1999 (= § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b SGB VI idF des RuStFöG) wird die Altersgrenze entsprechend der Übergangsregelung in § 41 SGB VI idF des RRG 1992 angehoben. Für Versicherte, die – wie der Kläger – vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind, sieht diese Regelung keine Anhebung der Altersgrenze und damit auch keine Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992) vor. Nach § 237 Abs 4 Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RRG 1999 (= § 237 Abs 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RuStFöG) steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses gleich.
b) Die Vereinbarung einer Altersgrenze ist arbeitsrechtlich der typische Fall der vertraglichen Regelung einer auflösenden Höchstbefristung des Arbeitsvertrags, bei der der Beendigungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. Diese Fallgestaltung fällt schon deshalb unter den Anwendungsbereich des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RRG 1999 (vgl BSG Urteil vom heutigen Tag – B 4 RA 45/04 R zur vergleichbaren Regelung des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RRG 1999).
c) Die Anwendung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 Regelung 1 SGB VI idF des RRG 1999 setzt jedoch weiter voraus, dass die vereinbarte Befristung auch die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie den sich daran (unmittelbar) anschließenden Eintritt der Arbeitslosigkeit bewirkt hat. Denn ein Arbeitsvertrag bestimmter Dauer (= befristetes Arbeitsverhältnis) endet mit Ablauf der Frist, dh die auflösende Befristung bewirkt – ohne weiteren Rechtsakt – die Beendigung des Arbeitsvertrags mit Beginn des vereinbarten Endtermins (§ 163 iVm § 158 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Wirkung jeder auflösenden Befristung eines Rechtsakts besteht in dem Unwirksamwerden dieses Rechtsakts; demgemäß hängt sie notwendig von der Bedingung ab, dass der Rechtsakt bis zum Fristende (Beginn des Endtermins) noch wirksam ist, also nicht bereits vorher durch einen weiteren Rechtsakt (zB außerordentliche Kündigung; Aufhebungsvertrag) unwirksam geworden ist.
3. Der Senat vermag auf Grund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob die Beklagte es im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, den Rentenhöchstwert unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 festzusetzen. Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen nicht aus, abschließend zu beurteilen, ob die von der Beklagten angewandte Übergangsregelung des § 237 Abs 3 iVm Anlage 19 SGB VI in der am 1. März 2000 maßgeblichen Fassung des RRG 1999 und des § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1992 oder die vom LSG zu Gunsten des Klägers zu Grunde gelegte “Vertrauensschutzregelung” des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 SGB VI idF des RRG 1999 (= § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Buchst b iVm Satz 2 SGB VI idF des RuStFöG) maßgeblich ist. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, wann der Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma G… durch welches Rechtsgeschäft mit welchem Rechtsgrund beendet wurde. Insbesondere ist nicht festgestellt, ob die vor dem Stichtag (14. Februar 1996) vereinbarte Altersgrenze (§ 2 Ziffer 5 des Arbeitsvertrags vom 15. November 1994) nach dem 13. Februar 1996 die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie den sich daran (unmittelbar) anschließenden Eintritt der Arbeitslosigkeit bewirkt hat; es ist insoweit nicht geklärt, ob der befristete Arbeitsvertrag mit Beginn des vereinbarten Endtermins oder bereits vorher durch ein anderes Rechtsgeschäft unwirksam geworden ist. Das LSG wird deshalb festzustellen haben, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers tatsächlich erst mit Ablauf des Juli 1999, in dem dieser das 60. Lebensjahr vollendet hat, geendet hat und der Kläger erst im Anschluss daran, also ab 1. August 1999, arbeitslos geworden ist. Insoweit bestehen schon deshalb Zweifel, weil die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag bereits ab 1. März 2000, also sieben Monate nach dem vereinbarten Endtermin, ein Recht auf Altersrente (wegen Arbeitslosigkeit) zuerkannt hat; dessen Entstehung setzt jedoch eine mindestens 52-wöchige Arbeitslosigkeit voraus (§ 237 Abs 1 Nr 3 Buchst a SGB VI idF des RRG 1999). Infolgedessen kann derzeit nicht beurteilt werden, ob das Begehren der Beklagten oder das des Klägers begründet ist.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen