Leitsatz (amtlich)
1. Der Tatrichter hat den gesamten Fluchtweg vom Beginn bis zum Ende auf das Vorliegen der besonderen Umstände der Flucht im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst c zu prüfen.
2. Der Fluchtweg im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst c endete dort, wo der Flüchtende eine Unterkunft gefunden hat, in der ihm ein längeres Verweilen zugemutet werden kann. Hierbei kann unter Umständen eine kurze Eingewöhnungszeit zugestanden werden.
3. Besondere Umstände der Flucht im Sinne des BVG § 5 Abs 1 Buchst c können auch darin erblickt werden, daß eine allgemeine Gefahr des täglichen Lebens erheblich gesteigert ist.
Normenkette
BVG § 5 Abs. 1 Buchst. c Fassung: 1953-08-07
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1954 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen eines Hüftleidens. Sie führt es auf eine Scharlacherkrankung mit anschließender Sepsis zurück, die sie während ihrer Evakuierung aus Hamburg im August 1943 durchgemacht hat.
Nach dem zweiten der sieben schweren Luftangriffe, die während der Zeit vom 24. Juli bis 3. August 1943 auf Hamburg - ihren damaligen Wohnsitz - geflogen wurden, verließ die Klägerin mit ihrer Mutter die Stadt und begab sich nach Demmin in Pommern. Sie wurde dort von der Parteistelle der ehemaligen NSDAP in das Haus des Bäckermeisters T eingewiesen. Nach der eidesstattlichen Erklärung der Frauen L. G und G D, beide aus Hamburg, befand sich z.Zt. der Unterbringung der Klägerin bei T ein Junge von vier Jahren aus dem Hause wegen Scharlachs im Greifswalder Krankenhaus; die Schwester dieses Jungen und sein Vetter hätten sich nach dessen Rückkehr aus dem Krankenhaus an Scharlach infiziert. Der Vetter sei an dieser Infektion gestorben, anschließend sei auch die Klägerin an Scharlach erkrankt. Im Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG.) bekundete die Mutter der Klägerin, sie sei von einem Sammelplatz in Hamburg mit einem Lastwagen nach Rahlstedt und weiter mit dem Zuge nach Demmin gefahren. Dort sei sie in das T'sche Quartier eingewiesen worden; man habe ihr nichts davon gesagt, daß in dem Hause Scharlach herrsche. Ein Kind habe zu jener Zeit schon mit Scharlach im Krankenhaus gelegen, und ein krankes Kind sei im Hause gewesen. Mit diesem sei die Klägerin häufig in Berührung gekommen und ungefähr 12 Tage nach der Evakuierung an Scharlach erkrankt.
Das Versorgungsamt lehnte die Ansprüche der Klägerin ab, weil die Scharlacherkrankung keine unmittelbare Kriegseinwirkung gewesen sei. Der Einspruch und anschließend die Berufung der Klägerin an das Oberversicherungsamt (OVA.) blieben erfolglos. Die Revision an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ging als Berufung auf das LSG. über und wurde von diesem durch Urteil vom 13. Oktober 1954 ebenfalls zurückgewiesen. Nach der Ansicht der Vorinstanz war die Reise von Hamburg nach Demmin als Flucht im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c BVG anzusehen; sie sei in Demmin beendet gewesen. Wenn der eidesstattlichen Versicherung der Frauen L. G und G D gefolgt werde, so bestehe kein Anspruch, weil die Erkrankung keine unmittelbare, sich aus den besonderen Verhältnissen der Flucht ergebende Einwirkung gewesen, sondern durch die Rückkehr des Knaben aus dem Krankenhaus hervorgerufen worden sei. Aber auch bei Zugrundelegung der Angaben der Mutter der Klägerin hat das LSG. den Anspruch nicht für begründet erachtet, weil die Gefahr einer Ansteckung mit Scharlach eine Gefahr des täglichen Lebens und keine für eine Flucht typische besondere Gefahr gewesen sei. Die Prüfung, ob das Haus seuchenfrei sei, sei nicht Sache der Behörden, sondern der Eingewiesenen. Dadurch, daß die Mutter die Klägerin nicht von dem im Hause krankliegenden Kind fernhielt, habe sie die Ansteckungsgefahr derart gesteigert, daß in dem Umgang mit dem kranken Kind die eigentliche Ursache für die Ansteckung zu sehen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 31. Oktober 1952 sowie das Urteil des OVA. Hamburg vom 27. Mai 1953 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Scharlachfolgen der Klägerin, insbesondere ihr Hüftleiden, als gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 BVG anzuerkennen und der Klägerin eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % zu gewähren, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, ferner der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Revision rügt mangelnde Sachaufklärung, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, in dem die Mutter der Klägerin erstmals von der Scharlacherkrankung im Hause erfahren habe. Sie ist der Ansicht, der Fluchtweg sei zur Zeit der Infektion noch nicht beendet gewesen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Seines Erachtens war die Flucht mit der Ankunft in Demmin beendet. Dort habe nur die allgemeine, durch den Krieg verursachte Notlage bei der räumlichen Unterbringung der Bevölkerung und der Versorgung mit Arzneimitteln bestanden. Die Ansteckung mit Infektionskrankheiten sei nicht eine Folge der unmittelbaren Kriegseinwirkung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da sie nicht zugelassen ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) findet sie u.a. statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor dem LSG. gerügt wird und vorliegt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Der von der Klägerin gerügte Mangel der unzureichenden Sachaufklärung ist gegeben.
Das LSG. ist in seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß der Klägerin nur dann ein Anspruch auf Versorgung zusteht, wenn ihre gesundheitliche Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 Buchstabe a, 5 Abs. 1 Buchstabe c BVG herbeigeführt worden ist.
Nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a BVG erhält Versorgung, wer durch unmittelbare Kriegseinwirkungen eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die unmittelbaren Kriegseinwirkungen im Sinne des Gesetzes sind durch § 5 Abs. 1 Buchstabe a bis e BVG bestimmt (Bundessozialgericht - BSG. - 2 S. 29). Von diesen Tatbeständen hat das LSG. zu Recht die unter Buchstabe c aufgeführten Einwirkungen herangezogen, denen der Beschädigte durch die besonderen Umständen der Flucht vor einer aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war.
Das Motiv einer Flucht im Sinne dieser Vorschrift muß eine aus kriegerischen Vorgängen unmittelbar drohende Gefahr für Leib oder Leben sein. Der Flüchtende bezweckt, sein Leben in Sicherheit zu bringen und seine körperliche Unversehrtheit zu erhalten. Die Flucht kann daher zeitlich und räumlich nur solange andauern, als dieser Zweck die Handlungen des Flüchtenden bestimmt und nach den äußeren Umständen Leib oder Leben noch nicht gesichert sind. Zur Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit genügt nicht schon, daß der Flüchtende die unmittelbare Gefahrenzone verlassen hat, oder daß die Obdachlosigkeit behoben ist. Er muß vielmehr auch eine Unterkunft erreicht haben, in der ihm ein längeres Verweilen zugemutet werden kann. Das Suchen einer solchen Unterkunft gehört daher noch zum Fluchtweg. Der Fluchtweg kann räumlich und zeitlich verschieden lang andauern, je nachdem, ob der Flüchtende seine bisherige Wohnung aus Anlaß der Flucht - sei es auch nur vorübergehend - aufgegeben hat, oder ob etwa ein aus anderen Gründen Reisender, dessen Heim ungefährdet in anderer Gegend liegt, sich nur während der Reise aus dem Bereich der Lebensgefahr entfernt (vgl. Schwankhart in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1955 S. 97). Innerhalb dieser örtlichen und zeitlichen Grenzen des Fluchtweges muß die Einwirkung auf die Gesundheit des Beschädigten stattgefunden haben.
Nicht alle Einwirkungen während einer Flucht sind als unmittelbare Kriegseinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c BVG anzusehen. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Beschädigte den Einwirkungen durch die besonderen Umstände der Flucht ausgesetzt war. Da das Gesetz insoweit die "besonderen Umstände der Flucht" zum Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Kriegseinwirkung bestimmt hat, ist diese Vorschrift eng auszulegen. Als besondere Umstände sind in erster Linie diejenigen Ereignisse anzusehen, die nur einer solchen Flucht und nicht auch einer zur gleichen Zeit unternommenen Reise eigentümlich sind. Dagegen sind die in den Verwaltungsvorschriften (VV.) Nr. 1 Abs. 2 zu § 5 BVG aufgeführten Zustände, denen alle Bevölkerungskreise für längere Zeit ausgesetzt waren, wie Mangelzustände hinsichtlich Ernährung und Versorgung mit Arzneimitteln oder ungenügender Unterkunftsverhältnisse und dadurch bedingte erhöhte Ansteckungsgefahr, im allgemeinen nicht unter den Begriff der unmittelbaren Kriegseinwirkung bzw. der besonderen Umstände der Flucht einzuordnen (vgl. hierzu auch BSG. 2 S. 35 und 269). Es ist auch richtig, daß während des Krieges sämtliche Bevölkerungskreise den an sich alltäglichen Gefahren der Ansteckung stärker ausgesetzt waren, als in normalen Zeiten. Diese erhöhte, jedoch noch allgemeine Gefahr konnte aber dann zu einem besonderen Umstand der Flucht werden, wenn gerade durch Eigentümlichkeiten der Flucht die allgemeine Ansteckungsgefahr erheblich gesteigert wurde und damit im Rechtssinn als eine "unmittelbare Kriegseinwirkung" gemäß § 1 Abs. 2 BVG zu werten ist.
Das LSG. hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der in Befürchtung weiterer Bombenangriffe erfolgte eilige Abtransport der Klägerin aus Hamburg als Flucht im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe c BVG anzusehen ist. Es hat jedoch die zeitliche und räumliche Beendigung der Flucht nicht geprüft und festgestellt, weil es die Ansteckung mit Scharlach, die als Einwirkung in Frage kommt, nur als Gefahr des täglichen Lebens betrachtet und ihren etwaigen Zusammenhang mit den besonderen Umständen der Flucht unbeachtet gelassen hat. Dies ist nicht bedenkenfrei.
Das LSG. hätte sich nicht mit der allgemeinen Bemerkung begnügen dürfen, die Flucht sei in Demmin beendet gewesen. Es hätte das Ende sowohl zeitlich als auch örtlich in Demmin genauer feststellen müssen. Insbesondere hätte es aufklären müssen, ob der Klägerin und ihrer Mutter im Hause T ein längeres Verweilen zugemutet werden konnte. Insoweit wäre u.a. die Beschaffenheit des Zimmers und das Auftreten einer Erkrankung an Scharlach im Hause belangvoll gewesen. Es wäre zu beachten gewesen, ob etwa durch vorher angekommene Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Quartiere belegt waren, so daß für die Klägerin und ihre Mutter auf das Zimmer bei T als letztes Notquartier zurückgegriffen werden mußte, das man etwa wegen des Scharlachfalles im Hause bis dahin nicht belegt hatte. Es ist auch nicht bedenkenfrei, wenn das LSG. die Einweisung von Flüchtlingen durch die Parteistelle mit der Einweisung von Wohnungssuchenden durch das Wohnungsamt allgemein gleichstellt. Denn die Flüchtlinge bedurften nach den Luftangriffen mit ihren Begleiterscheinungen und dem Verlust der gewohnten Umgebung einer anderen Betreuung als ein Wohnungssuchender unter normalen, selbst durch den Krieg erschwerter Verhältnisse. Wegen der bisher im Verfahren gemachten und stets wiederholten Angaben über eine Erkrankung der Klägerin etwa am 12. Tag nach der Evakuierung mußte das LSG. neben der örtlichen auch die zeitliche Begrenzung der Flucht feststellen. Denn bei einer Inkubationszeit von 3 bis 5 Tagen, die die ärztliche Erfahrung für Scharlach ermittelt hat, kann die Ansteckung zeitlich mit der Flucht im Zusammenhang stehen. Infolgedessen wäre es erforderlich gewesen, die Daten der Abfahrt aus Hamburg und Ankunft in Demmin sowie Ort und Zeitdauer etwaiger Zwischenaufenthalte zu ermitteln. Hinzu kam in Demmin selbst noch die Zeit, die für die Suche nach einer Unterkunft gebraucht wurde. Im Rechtssinn konnte die Flucht, da sie die Erhaltung der körperlichen Unversehrtheit bezweckte, auch nach dem Auffinden einer Unterkunft noch andauern, bis deren Zumutbarkeit in sachlicher und persönlicher Hinsicht feststand. Dies wäre z.B. anzunehmen, wenn Demmin durch mehrere Flüchtlingsströme bei Ankunft der Klägerin und ihrer Mutter aus dem damals normalen Geschehen herausgerissen worden war und die Behörden den Anforderungen für die ordnungsmäßige Unterbringung der Flüchtlinge nicht genügen konnten, so daß ein verwaltungsmäßiger Notstand herrschte, der die Flüchtlinge in der Befriedigung ihrer Lebensnotwendigkeiten bedrohte.
Bei diesen Feststellungen hätten sich für das LSG. bereits Anhaltspunkte dafür ergeben, ob die Ansteckung mit Scharlach als eine Einwirkung anzusehen ist, der die Klägerin durch die besonderen Umstände der Flucht ausgesetzt war. Eine der Flucht eigentümliche besondere Erhöhung der Ansteckungsgefahr konnte z.B. durch eine erhebliche Überfüllung eines von den Flüchtlingen benutzten Zuges hervorgerufen sein. Sie konnte aber auch am Ziel der Flucht durch das Zusammenströmen der durch Bombenangriffe und die Flucht in ihrer Widerstandskraft gegen Infektionen geschwächten Flüchtlinge oder durch die fluchtbedingte Anhäufung einer besonders hohen Zahl von Infizierten in einem bestimmten Bezirk verursacht werden.
Um zu entscheiden, ob die erhöhte Ansteckungsgefahr hier als besonderer Umstand der Flucht anzusehen ist, hätte das LSG. ferner feststellen müssen, auf welche Weise die Klägerin angesteckt worden ist. Das LSG. hat zwei Möglichkeiten untersucht, ohne zu entscheiden, welche von beiden wahrscheinlich ist. Dies muß deshalb zu Bedenken Anlaß geben, weil die eidesstattliche Erklärung der Zeuginnen und die Bekundung der Mutter der Klägerin sich nicht ergänzen, sondern ausschließen. Das LSG. hätte versuchen müssen, den Widerspruch etwa durch Gegenüberstellung der in Hamburg wohnhaften Zeuginnen mit der Mutter der Klägerin aufzuklären. Hätte sich als wahrscheinlich erwiesen, daß die Klägerin durch die Rückkehr des Jungen aus dem Krankenhaus angesteckt worden ist, so hätte, abgesehen von der Feststellung der zeitlichen Dauer der Flucht, auch geprüft werden müssen, ob die Infektionsgefahr für die Klägerin etwa durch einen in Demmin eingetretenen, von dem Flüchtlingsstrom verursachten verwaltungsmäßigen Notstand - z.B. Versagen der seuchenpolizeilichen Schutzmaßnahmen - erheblich gesteigert war.
Sollte die Ansteckung durch ein im Haus befindliches, zur Zeit der Einweisung an Scharlach erkranktes Kind wahrscheinlich sein, so ist - die zeitliche Fortdauer der Flucht vorausgesetzt - bei der Feststellung einer unmittelbaren Kriegseinwirkung zu prüfen, ob die Klägerin die Ansteckung durch die besonderen Umstände der Flucht oder durch andere Umstände, wie z.B. durch Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter, ausgesetzt war. Das Wort "durch" (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c BVG) bedeutet, daß als Ursache der Ansteckung nur diejenigen Einzelbedingungen anzusehen sind, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BSG. 1 S. 151). Die nicht näher begründete Annahme des LSG., die Mutter habe bei der Bewahrung der Klägerin vor dem Umgang mit dem erkrankten Kind ihre Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und dies sei die Ursache der Ansteckung gewesen, wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Das LSG. wird daher seine Feststellungen auch in dieser Richtung zu ergänzen haben.
Das LSG. hat seiner Entscheidung nicht die erforderliche tatsächliche Grundlage gegeben und keine genügenden Feststellungen getroffen, die seine Annahme hinreichend stützen, die gesundheitliche Schädigung der Klägerin sei durch keine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des BVG verursacht worden. Das Urteil war deshalb aufzuheben. Wegen der unzureichenden Sachaufklärung konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Rechtsstreit war daher an das LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 2297066 |
NJW 1957, 1006 |