Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten für Zwischenprüfung
Orientierungssatz
1. Zu den Prüfungsgebühren, die von der Bundesanstalt für Arbeit voll zu übernehmen sind, können auch Zwischenprüfungsgebühren gehören; § 12 Abs 2 S 3 AFuU enthält keine Einschränkung auf Gebühren für eine Abschlußprüfung.
2. Die Übernahme der Zwischenprüfungskosten ist nicht beschränkt auf Zwischenprüfungen, die von Landeskulturministerien, Kammern usw zwingend vorgeschrieben sind.
3. Nicht jede für eine Leistungskontrolle während der Maßnahme zu zahlende Gebühr ist eine voll zu übernehmende Prüfungsgebühr. Erforderlich ist vielmehr, daß die Gebühr für einen selbständigen Teil der Maßnahme angefallen ist, der sich vom Unterricht klar abgrenzt, wie das etwa bei einer Gebühr für eine mündliche Prüfung vor einem Gremium oder einer Gebühr für die Teilnahme und Bewertung von Aufsichtsarbeiten mit anschließender Prüfung der Fall ist.
Normenkette
AFG § 45; AFuU § 12 Abs 2 S 1 Fassung: 1975-02-27; AFuU § 12 Abs 2 S 3 Fassung: 1975-02-27
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten einer Zwischenprüfung.
Er nahm vom 2. Juni 1975 bis 28. Mai 1977 an einem zum praktischen Betriebswirt führenden Lehrgang der Deutschen Angestellten-Akademie teil. Die Beklagte bewilligte ihm hierfür Unterhaltsgeld (Uhg). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. September 1975 übernahm die Beklagte verschiedene Kosten, nicht jedoch die Gebühr von 50,-- DM für eine Zwischenprüfung, deren erfolgreiche Ablegung nach dem zweiten Semester nach der damaligen Prüfungsordnung der Akademie für die Fortsetzung des Studiums im dritten Semester vorgeschrieben war; der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12. März 1976).
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte in Abänderung der ergangenen Bescheide verurteilt, die Gebühr von 50,-- DM zu übernehmen (Urteil vom 12. Juli 1979). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 26. März 1981). Zur Begründung seines Urteils hat das LSG ausgeführt, nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) trage die Beklagte ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstünden, insbesondere auch Lehrgangskosten, zu denen Gebühren für eine Zwischenprüfung gehören könnten. Die fragliche Gebühr sei unmittelbar durch die Teilnahme des Klägers an der Bildungsmaßnahme entstanden und ausschließlich hierdurch verursacht worden. Der Kläger habe sein Studium nicht erfolgreich abschließen können, ohne sich dieser Prüfung zu unterziehen. Die Prüfung sei von allen Studenten zum Nachweis dafür, daß sie das Studienziel voraussichtlich erreichen und insbesondere die fachliche Eignung besäßen, verlangt worden. Wer die Prüfung nicht bestanden habe, habe das zweite Semester und die Prüfung wiederholen können; wer auch die wiederholte Prüfung nicht bestanden habe, sei wegen erwiesener Nichteignung vom weiteren Studium ausgeschlossen worden. Die Zwischenprüfung sei zudem für das Ergebnis der Abschlußprüfung bedeutsam gewesen. Das Ergebnis der Abschlußprüfung sei in einer Gesamtnote zusammengefaßt worden. Die Gesamtnote sei aus dem arithmetischen Mittel der Endnoten in den einzelnen Vorlesungsfächern errechnet worden; dabei hätten die Noten für die Fächer, die bereits durch die Zwischenprüfung abgeschlossen worden seien, berücksichtigt werden müssen (§ 4 Nr 2 der Prüfungsordnung). Aus § 12 Abs 1 Satz 2 der Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) lasse sich nichts anderes herleiten; die Vorschrift stelle lediglich klar, daß die Beklagte auch Gebühren, die nicht während, sondern vor oder nach dem Lehrgang anfallen, zu tragen habe. Für Zwischenprüfungsgebühren sei eine derartige Klarstellung nicht erforderlich; die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich ohne weiteres aus § 45 AFG und § 12 Abs 1 Satz 1 AFuU. Diese Verpflichtung könne die Beklagte nicht durch Durchführungsanweisungen einschränken. Ob der Maßnahmeträger zu Recht gebührenpflichtige Zwischenprüfungen vorsehe, habe die Beklagte im Rahmen der Prüfung der Maßnahme vorweg zu klären (vgl § 6 AFuU); habe die Beklagte die die Zwischenprüfung vorsehende Prüfungsordnung des Maßnahmeträgers unbeanstandet gelassen, müsse sie auch dem Teilnehmer gegenüber die Notwendigkeit der Zwischenprüfung anerkennen und die Kosten hierfür übernehmen.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 12 AFuU und führt hierzu insbesondere aus: Die Zwischenprüfung sei eine übliche Erfolgskontrolle des Leistungsstandes, nicht jedoch eine Prüfung im Sinne von § 12 AFuU, für die die Gebühren voll zu erstatten seien. Ursprünglich habe die Beklagte die notwendigen Kosten in voller Höhe getragen. Dies habe zur Folge gehabt, daß die Höhe der Lehrgangsgebühren sowohl für den Teilnehmer als auch für den Wettbewerb unter den Trägern bedeutungslos geworden sei. Es seien Wettbewerbsverzerrungen und Kostensteigerungen entstanden. Dies habe zu der 1971 erfolgten neuen Regelung geführt. Prüfungsgebühren seien in die Pauschalregelung nach § 12 Abs 2 AFuU nicht aufgenommen worden, weil sie vom Maßnahmeträger häufig nicht beeinflußbar seien, zB, wenn nicht der Träger die Prüfung abnehme. Schon hieraus ergebe sich, daß die Anordnung in erster Linie Kosten der Abschlußprüfung meine; das werde auch durch den Hinweis auf Prüfungen, die nicht im unmittelbaren Anschluß an die Maßnahme durchgeführt würden, bestätigt. An diesem Sachverhalt sei die Dienstanweisung ausgerichtet, nach der Gebühren für Zwischenprüfungen nur dann als Prüfungsgebühren zu behandeln seien, wenn die Zwischenprüfung nach den einschlägigen Vorschriften, zB der Landeskulturministerien oder der Kammern zwingend vorgeschrieben seien. Nur in diesen Fällen sei der Mehraufwand für die Prüfung dem Einfluß der Träger weitgehend entzogen. Anders könne nicht verhindert werden, daß Zwischenprüfungen anstelle der während der Unterrichtszeit bei anspruchsvollen Bildungsmaßnahmen üblichen und zweckmäßigen Erfolgs- und Leistungskontrollen durch Klausuren, Arbeitsproben und mündliches Abfragen nur erfolgten, um Lehrgangskosten bzw den von der Beklagten zu erstattenden Betrag zu erhöhen. Die vom Kläger abgelegte Zwischenprüfung sei lediglich eine Erfolgs- und Leistungsstandkontrolle gewesen, die der Maßnahmeträger in Prüfungsform durchgeführt habe, um den Leistungswillen der Teilnehmer, aber auch den der Lehrkräfte zu erhöhen. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Zwischenprüfung im normalen Maßnahmeablauf, dh in der üblichen Unterrichtszeit, stattgefunden habe, und seit Winter 1976 nicht mehr durchgeführt werde. Zudem seien Zwischenprüfungen bei vergleichbaren Bildungsgängen grundsätzlich nicht üblich. Die Zweckmäßigkeit von Erfolgs- und Leistungskontrollen werde nicht bestritten; entsprechend würden bei der Erstattung von Lehrgangsgebühren auch die Prüfungsstunden als Unterrichtsstunden angesetzt; jedoch sei die Zwischenprüfung keine Prüfung im Sinne von § 12 AFuU, für die die Gebühren voll zu erstatten seien. In einem solchen Falle wären im übrigen die Prüfungsstunden zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung von der der Pauschalregelung zugrundezulegenden Unterrichtsstundenzahl abzuziehen, weil der Träger bestätigt habe, daß die Zwischenprüfung in der üblichen Unterrichtszeit durchgeführt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die ergangenen Urteile aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe begründet, daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist.
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers, daß die Beklagte (neben den bisher übernommenen Unterrichts- und Prüfungsgebühren) auch die Gebühr von 50,-- DM für die Zwischenprüfung der zurückgelegten Bildungsmaßnahme trägt. Ob das Begehren des Klägers begründet ist, ist nach dem AFG in der vor dem 1. Januar 1976 geltenden Fassung zu beurteilen; denn für Antragsteller, die - wie der Kläger - bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG vom 18. Dezember 1975, BGBl I 3113) am 1. Januar 1976 an einer damals laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnahmen und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt haben, sind - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 44 AFG - die §§ 34 bis 49 AFG in der unveränderten Fassung anzuwenden (Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG).
Nach § 45 AFG (in der bis zum 1. Januar 1976 unverändert geltenden Fassung vom 25. Juni 1969, BGBl I 582) trägt die Beklagte ganz oder teilweise die notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere ua Lehrgangskosten. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß die Zwischenprüfungsgebühr zu den Kosten zählt, die dem Kläger durch den Lehrgang unmittelbar entstanden sind, weil die Gebühr ausschließlich durch die Teilnahme an dem Lehrgang verursacht worden ist.
Der Kläger hat sich, wollte er sein Studium im dritten und vierten Semester fortführen und mit Erfolg die Bildungsmaßnahme durch die Abschlußprüfung beenden, der Zwischenprüfung unterziehen müssen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Ob innerhalb einer Maßnahme Kosten notwendig sind, richtet sich nach der Maßnahme selbst. Läßt eine Maßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Unterrichtsmethode usw insgesamt eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten (vgl § 34 Satz 2 AFG), sind auch für solche Maßnahmeteile entstehende Kosten notwendig, die nicht unbedingt erforderlich erscheinen und durch andere Unterrichtsmethoden und -praktiken ersetzt werden können; denn nach der hier maßgebenden Rechtslage ist es nicht Aufgabe der Beklagten, in den Wettbewerb zwischen verschiedenen Trägern von Bildungsmaßnahmen einzugreifen (BSGE 43, 134, 146 = SozR 4100 § 34 Nr 6; SozR 4100 § 45 Nr 12). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die - auch von der Beklagten für zweckmäßig angesehene - Erfolgskontrolle und Leistungsstandfeststellung anders als durch eine Zwischenprüfung bewirkt werden können. Ebenso ist unbeachtlich, ob bei anderen Trägern für gleichwertige Bildungsmaßnahmen Kosten für eine Zwischenprüfung nicht anfallen; denn die Übernahme der Kosten ist nach § 45 AFG nicht eingeschränkt, wenn es neben der vom Antragsteller gewählten, die Förderungsvoraussetzungen im übrigen erfüllenden Maßnahme, andere, billigere Maßnahmen gibt (BSG SozR 4100 § 45 Nr 12).
Nach § 45 AFG trägt die Beklagte notwendige Kosten jedoch nicht ganz, sondern "ganz oder teilweise". In welcher Höhe die Beklagte notwendige Kosten trägt, richtet sich nach der AFuU, die die Beklagte aufgrund der Ermächtigung des § 39 AFG erlassen hat. Anzuwenden ist die AFuU vom 9. September 1971 in der Fassung der 2. Änderungsanordnung vom 27. Februar 1975 (ANBA 1975, 418); ausdrücklich sieht § 23 Abs 2 der am 1. April 1976 in Kraft getretenen AFuU vom 23. März 1976 (ANBA 1976, 559) für Antragsteller, die an einer am 1. April 1976 laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen und vor diesem Zeitpunkt Leistungen beantragt haben, die Fortgeltung der bisherigen AFuU vor.
Gebühren, die für die Teilnahme an einer Maßnahme anfallen, werden von der Beklagten nach Maßgabe des § 12 Abs 2 - 4 AFuU getragen (§ 12 Abs 1 Satz 1 AFuU). In voller Höhe werden die notwendigen Kosten getragen für Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AFuU erfüllen; es sind dies Antragsteller, deren Teilnahme an Bildungsmaßnahmen aus Gründen des Arbeitsmarkts besonders erwünscht ist. Ob der Kläger zu diesen Personenkreisen gehört und die Gebühr für die Zwischenprüfung schon deshalb von der Beklagten zu übernehmen ist, kann der Senat nicht entscheiden; das LSG hat keine Feststellungen getroffen, nach denen beurteilt werden könnte, ob dies der Fall ist oder nicht.
In allen anderen Fällen werden als Lehrgangsgebühren die notwendigen Kosten, jedoch begrenzt durch Höchstbeträge getragen (§ 12 Abs 2 und 3 AFuU). Was Lehrgangsgebühren, die bis zur Höhe des jeweiligen Höchstbetrages getragen werden, sind, bestimmt § 12 Abs 1 AFuU. Es sind alle Gebühren, die für die Teilnahme an einer Maßnahme anfallen. Zielt eine Maßnahme auf eine abschließende Prüfung, wird erst mit der erfolgreichen Prüfung das Ziel der Maßnahme erreicht; Lehrgang und Prüfung bilden grundsätzlich eine Einheit (BSGE 38, 292, 293 ff = SozR 4100 § 45 Nr 3; BSGE 40, 29, 31 ff = SozR 4100 § 44 Nr 4; SozR 4100 § 39 Nr 16). Gebühren, die für die Teilnahme an einer Maßnahme anfallen, sind daher alle Entgelte, die der Teilnehmer für die Aufnahme in die Maßnahme, für die Teilnahme an den einzelnen Maßnahmeteilen und für ihren Abschluß zu zahlen hat, dh auch Entgelte für eine während der Maßnahme abzulegende Zwischenprüfung. Die Bestimmung des § 12 Abs 1 Satz 2 AFuU, daß zu den Lehrgangsgebühren auch unvermeidbar entstehende Aufnahme- und Prüfungsgebühren gehören, wiederholt nur, was sich schon aus § 12 Abs 1 Satz 1 AFuU ergibt. Mit der Einschränkung, daß Prüfungsgebühren zu den Lehrgangsgebühren nur gehören, wenn die Prüfung spätestens 6 Monate nach Abschluß der Maßnahme beginnt oder die Verzögerung von dem Teilnehmer nicht zu vertreten ist, grenzt § 12 Abs 1 Satz 2 AFuU nicht die Kosten, sondern die Maßnahme ab. Gebühren einer Prüfung, die nicht spätestens sechs Monate nach Abschluß des Unterrichts beginnt, schlägt § 12 Abs 1 Satz 2 AFuU in der Regel nicht den Lehrgangsgebühren zu, weil die Prüfung selbst nicht mehr als Teil der Maßnahme angesehen wird. Die Einbeziehung der Prüfung in die Bildungsmaßnahme setzt nämlich immer voraus, daß die Prüfung nicht nur inhaltlich, sondern auch zeitlich und organisatorisch mit dem Lehrgang im Zusammenhang steht (BSGE 40, 29, 32 = SozR 4100 § 44 Nr 4; SozR 4100 § 39 Nr 16). Die Einschränkung hat daher nicht zur Folge, daß nur Entgelte für die Abschlußprüfung, nicht aber Entgelte für Zwischenprüfungen zu den Lehrgangsgebühren gehören. Die Beklagte selbst räumt dies durch ihre Praxis ein. Sie übernimmt Entgelte für Zwischenprüfungen in bestimmten Fällen voll, im Regelfalle aber bis zu 2,-- DM je Prüfungsstunde. Dazu wäre sie nach § 12 Abs 1 AFuU nicht befugt, wenn Gebühren für Zwischenprüfungen nicht zu den Lehrgangsgebühren gehörten.
Gebühren für eine Zwischenprüfung sind daher von der Beklagten zu tragen, sofern sie - zusammen mit den übrigen Lehrgangsgebühren - den jeweiligen Höchstbetrag nicht übersteigen. Übersteigen die Lehrgangsgebühren den jeweiligen Höchstbetrag, werden sie nur in Höhe dieses Betrages übernommen. Entscheidend ist daher immer der im Einzelfalle anzuwendende Höchstbetrag. Sofern nicht Fernunterricht erteilt wird, werden als Lehrgangsgebühren höchstens je Teilnehmer und Unterrichtsstunde 2,-- DM getragen (§ 12 Abs 2 Satz 1 AFuU). Der sich hieraus ergebende Höchstbetrag erhöht sich um die notwendigen Aufnahme- und Prüfungsgebühren; denn diese sind in dem Betrag nicht enthalten (§ 12 Abs 2 Satz 3 AFuU). Dies hat zur Folge, daß die notwendigen Aufnahme- und Prüfungsgebühren voll zu übernehmen sind.
Zu den Prüfungsgebühren, die demnach voll zu übernehmen sind, können auch Zwischenprüfungsgebühren gehören; § 12 Abs 2 Satz 3 AFuU enthält keine Einschränkung auf Gebühren für eine Abschlußprüfung. Das räumt auch die Beklagte ein; sie wäre nämlich sonst nicht befugt, nach § 12 Abs 2 Satz 3 AFuU Zwischenprüfungen, die von Landeskulturministerien, Kammern usw vorgeschrieben sind, voll zu übernehmen. Der Ansicht der Beklagten, nur Gebühren für Zwischenprüfungen, die nach einschlägigen Vorschriften dieser Stellen zwingend vorgeschrieben sind, unterfielen § 12 Abs 2 Satz 3 AFuU, folgt der Senat nicht; die Vorschrift gibt für eine solche Unterscheidung keinen Anhalt. Der Einwand der Revision, es gälte zu verhindern, daß Maßnahmeträger das Etikett "Zwischenprüfung" benutzten, um Lehrgangskosten oder zumindest den von der Beklagten zu erstattenden Betrag zu erhöhen, gibt keine Veranlassung zu einer einschränkenden Auslegung; denn sollte ernstlich eine solche Gefahr bestehen, hat es die Beklagte durch ihren Verwaltungsrat in der Hand, die Anordnung entsprechend zu ändern. Daß die Zwischenprüfung, der sich der Kläger hat unterziehen müssen, von der Akademie aus solchen Gründen eingeführt worden ist, macht auch die Beklagte nicht geltend. Es trifft auch nicht zu, daß bei der Berechnung des Höchstbetrages nach § 12 Abs 2 Satz 1 AFuU der Zeitaufwand für eine vom Unterricht zeitlich abgrenzbare Zwischenprüfung berücksichtigt werden könnte, indem die Prüfungsstunde wie eine Unterrichtsstunde bewertet wird. Prüfungen, die vom Unterricht getrennt abgenommen werden, zielen ausschließlich auf die Kontrolle des Bildungsstandes ab, nicht aber auf Unterrichtung; die Vermittlung theoretischer Kenntnisse oder die praktische Unterweisung durch Lehrkräfte spielen bei Prüfungen keine Rolle. Prüfungsstunden sind daher keine Unterrichtsstunden iS des § 12 Abs 2 Satz 1 AFuU. Allerdings ist nicht jede für eine Leistungskontrolle während der Maßnahme zu zahlende Gebühr eine voll zu übernehmende Prüfungsgebühr. Erforderlich ist vielmehr, daß die Gebühr für einen selbständigen Teil der Maßnahme angefallen ist, der sich vom Unterricht klar abgrenzt, wie das etwa bei einer Gebühr für eine mündliche Prüfung vor einem Gremium oder einer Gebühr für die Teilnahme und Bewertung von Aufsichtsarbeiten mit anschließender Prüfung der Fall ist; denn alle im Zusammenhang mit der Unterrichtung stehenden Leistungen des Maßnahmeträgers, also auch unterrichtsbegleitende Klausuren und das Aufsagen von Gelerntem während des Unterrichts, werden schon durch den nach § 12 Abs 2 Satz 1 AFuU berechneten Höchstbetrag erfaßt.
Nach der Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung, auf die das LSG Bezug genommen hat, bestand die Zwischenprüfung in einer schriftlichen und mündlichen Prüfung; zumindest die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung stellt somit einen selbständigen Teil der Maßnahme dar. Die Gebühr für die Zwischenprüfung ist daher grundsätzlich voll zu berücksichtigen.
Dennoch führt die Revision lediglich zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Eine Verurteilung der Beklagten, dem Kläger neben den bisher gezahlten Lehrgangsgebühren weitere 50,-- DM zu erstatten, setzt voraus, daß dem Kläger der bewilligte Betrag in voller Höhe zustand. Ob dies der Fall gewesen ist, hat das LSG nicht geprüft, obwohl sich die Erforderlichkeit der Prüfung aufdrängt. Schon im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte ausgeführt, daß sie Gebühren für Zwischenprüfungen im Rahmen der zu gewährenden Lehrgangsgebühren (Prüfungsstunde = Unterrichtsstunde) berücksichtigt. Schuldete der Kläger dem Maßnahmeträger für die Zwischenprüfung nur die 50,-- DM und hat die Beklagte die Prüfungsstunden bei der Berechnung des Höchstbetrages nach § 12 Abs 2 Satz 1 AFuU berücksichtigt, stehen dem Kläger nicht weitere 50,-- DM, sondern allenfalls ein geringerer Betrag zu, nämlich die Differenz zwischen 50,-- DM und dem Betrag, der sich ergibt, wenn man die Zahl der berücksichtigten Prüfungsstunden mit 2 vervielfacht.
Da der Senat die somit erforderlichen Feststellungen nicht selbst zu treffen vermag, ist das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Bei der erneuten Entscheidung sollte das LAG beachten, daß § 45 AFG nichts darüber sagt, ob die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme dem Grunde nach zu fördern ist (BSG SozR 4100 § 41 Nr 6), eine Verurteilung der Beklagten, weitere Kosten nach § 45 AFG zu übernehmen, aber voraussetzt, daß die Teilnahme des Klägers an der fraglichen Maßnahme zu fördern war.
Fundstellen