Leitsatz (amtlich)

Hat das Versorgungsamt eine bis 1945 gewährte Versorgungsrente erstmalig als Rente nach dem KBLG BY festgesetzt und war im Berufungsverfahren vor dem Oberversicherungsamt nur der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen behaupteter Verschlimmerung streitig, so ist in entsprechender Anwendung des RVO § 1700 Nr 8 gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes der Rekurs und demzufolge die Berufung nach dem SGG ausgeschlossen.

 

Normenkette

SGG § 150 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03, § 215 Abs. 3 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1700 Nr. 8 Fassung: 1953-09-03; KBLG BY Art. 1 Abs. 4, Art. 33 Abs. 1, Art. 39

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 1954 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Versorgungsdienststellen haben 1909 als Friedens-Dienstbeschädigung des Klägers chronischen linksseitigen Spitzenkatarrh und linksseitige Schwartenbildung anerkannt und ihm Rente gewährt. Auf Grund des Altrentnergesetzes wurden 1922 geringe Verdichtung der linken Lungenspitze (abgeheilte Tbc), Schwartenbildung links unten nach überstandener Rippenfellentzündung, chronischer Nasen- und Rachenkatarrh, chronische Mandelentzündung, leichter chronischer Kehlkopfkatarrh und nervös spastische Komponente bei Funktion des Kehlkopfes als Dienstbeschädigung festgestellt und 1930 außerdem Gelenkrheumatismus als weiteres DB-Leiden anerkannt. 1937 wurde wegen eingetretener Besserung nur noch für leichten Bronchialkatarrh, chronischen Gelenkrheumatismus und Herzmuskelschaden Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 50 v. H. entsprechend den Vorschriften des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) gewährt. Im Mai 1945 wurde die Rentenzahlung infolge der Nachkriegsverhältnisse eingestellt.

Der Kläger beantragte 1947 wegen der bis 1945 anerkannten Leiden Rente nach dem Bayerischen Körperbeschädigtenleistungsgesetz (KBLG) und gab außerdem eine 1943 erfolgte Amputation des linken Oberschenkels an. 1948 wies er darauf hin, daß die durch Kniegelenkstuberkulose verursachte Amputation im Zusammenhang mit der bereits früher anerkannten Lungen-Tbc stehe und deshalb mitentschädigt werden müsse. Mit Bescheid vom 25. September 1950 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA.) Würzburg Rente nach einer MdE. um 50 v. H. nach dem KBLG wegen der zuletzt bis 1945 anerkannten Schädigungsfolgen. Die Kniegelenkstuberkulose, die zum Verlust des linken Beines führte, lehnte es als Leistungsgrund im Sinne des KBLG ab. Die Lungentuberkulose sei schon 1922 abgeheilt, die Kniegelenkstuberkulose dagegen erst 1943 aufgetreten und deshalb nicht auf den längst abgeheilten Lungenspitzenkatarrh zurückzuführen. Mit Umanerkennungsbescheid vom 22. Juli 1952 gewährte das VersorgA. Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unter Übernahme der Schädigungsfolgen und des MdE-Grades aus dem KBLG-Bescheid.

Die vom Kläger gegen den KBLG-Bescheid eingelegte Berufung hat das Oberversicherungsamt (OVA.) Würzburg nach Einholung ärztlicher Gutachten mit Urteil vom 9. Juni 1952 zurückgewiesen.

Am 11. Juli 1952 legte der Kläger Rekurs gegen das Urteil des OVA. und am 27. August 1952 Berufung gegen den BVG-Umanerkennungsbescheid vom 22. Juli 1952 ein. Das OVA. hat diese Berufung unter Hinweis auf § 84 Abs. 3 BVG, Art. 33 KBLG und § 1608 Reichsversicherungsordnung (RVO) an das Bayer. Landesversicherungsamt (LVAmt) zur gleichzeitigen Entscheidung über Rekurs und Berufung abgegeben.

Das Bayer. Landessozialgericht (LSG.), auf das die Sache mit Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, hat die Berufung gegen das Urteil vom 9. Juni 1952 mit Urteil vom 16. Dezember 1954 verworfen. Es hat ausgeführt, der Rekurs sei gemäß § 84 Abs. 3 BVG, Art. 33 KBLG, § 1700 Nr. 8 RVO nicht zulässig gewesen. Die nach Art. 39 KBLG übernommene und umgerechnete Rente sei eine Dauerrente im Sinne dieser Bestimmungen. Der Kläger habe die Neufeststellung seines Rentenanspruchs wegen Änderung der Verhältnisse beantragt und damit begründet, daß die Absetzung des linken Beines auf die als Leistungsgrund anerkannten Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sei. Dieser Antrag sei von den Vorinstanzen geprüft und eine Änderung der Verhältnisse, die zu einer Rentenerhöhung führen könnte, verneint worden. Das angefochtene Urteil sei mit der Verkündung rechtskräftig geworden. Der nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen unzulässige Rekurs sei auch nach Inkrafttreten des SGG als Berufung unzulässig geblieben. Über die noch anhängige Berufung gegen den BVG-Umanerkennungsbescheid vom 22. Juli 1952 habe das Sozialgericht (SG.) Würzburg im Klageverfahren noch zu entscheiden. Eine Heranziehung nach § 1608 RVO sei nicht möglich. Der Umanerkennungsbescheid sei auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden, da diese Vorschrift nur für Verwaltungsakte gelte, die nach dem 31. Dezember 1953 erlassen wurden. Das LSG. hat die Revision nicht zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidungen und Abänderung des Bescheides vom 25. September 1950 die Oberschenkelamputation als Leistungsgrund anzuerkennen und Rente nach einer MdE. um 100 v. H. zu gewähren. Der Kläger rügt die Verwerfung der Berufung als Verfahrensmangel; das LSG. hätte sachlich entscheiden müssen. Der Rekurs sei als Berufung nach dem SGG zulässig. Die Berufung sei auch sachlich begründet. Nach den von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sei die Oberschenkelamputation durch die anerkannten Dienstbeschädigungsleiden verursacht worden. Bei Zweifel hätte ein Obergutachten eingeholt werden müssen.

Der Beklagte hat Verwerfung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da sie nicht zugelassen ist, findet sie gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nur statt, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, der auch vorliegt (BSG. 1 S. 150).

Der Kläger macht mit dem Vorbringen, die Vorinstanz habe die Berufung zu Unrecht ohne sachliche Prüfung verworfen, einen wesentlichen Mangel im Verfahren des LSG. geltend (BSG. 1 S. 283). Er rügt einen Verstoß gegen die Übergangsvorschrift des § 215 Abs. 3 SGG i. Verb. mit §§ 143 bis 150 SGG. Das Bundessozialgericht (BSG.) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg ein nach der RVO unzulässiger Rekurs nach Übergang auf das LSG. auch dann nicht zulässig wird, wenn er als Berufung neuen Rechts nach §§ 143 bis 150 SGG zulässig wäre (BSG. 1 S. 204; Urteil vom 6.12.1955 - 9 RV 32/54 und vom 29.2.1956 - 10 RV 75/55) und daß sich bei einem nach der RVO zulässigen Rekurs die Zulässigkeit als Berufung neuen Rechts nur nach den §§ 143 bis 150 SGG richtet (BSG. 1 S. 62 und 264). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Die Entscheidung, ob in der Verwerfung der Berufung ohne sachliche Entscheidung ein wesentlicher Verfahrensmangel zu sehen ist, hängt davon ab, ob der Rekurs des Klägers nach Übergang der Sache auf das LSG. als Berufung neuen Rechts statthaft ist. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Rekurs gegen das Urteil des OVA. Würzburg vom 9. Juni 1952 nach den vor Inkrafttreten des SGG - 1. Januar 1954 - in Bayern geltenden Vorschriften zulässig gewesen ist. Gemäß Art. 33 KBLG sind gegen die Bescheide der Landesversicherungsanstalten (in Versorgungssachen) die gegen die Bescheide der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Rechtsmittel zulässig. Nach § 1700 Nr. 8 RVO ist der Rekurs in der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen, wenn es sich um die Neufeststellung von Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse handelt.

Dem Urteil des LSG., der Rekurs sei nach dieser Vorschrift unzulässig gewesen, ist im Ergebnis zuzustimmen, wenn auch der Begründung der Entscheidung nicht gefolgt werden kann.

Die Annahme einer Neufeststellung der Dauerrente erfordert, daß bereits eine Feststellung der Dauerrente vorangegangen ist. Das LSG. hat die Bescheide nach dem Altrentnergesetz in Verb. mit dem RVG (§ 1 Altrentnergesetz) als die vorangegangene Erstfeststellung der Rente und den KBLG-Bescheid vom 25. September 1950 als Neufeststellungsbescheid im Sinne des § 608 RVO angesehen. Das LSG. begründet diese Rechtsauffassung - unter Bezug auf die Grundsätzliche Entscheidung 41 des Bayer. LVAmts, Bayer. Amtsbl. 1951 S. B 12 - damit, daß der Rentenanspruch nach dem KBLG eine Fortsetzung des früheren Rentenanspruchs darstelle, soweit er an die gleichen Voraussetzungen wie der Anspruch nach dem Altrentnergesetz geknüpft sei.

Diese Ansicht entspricht nicht der Rechtslage. Durch Art. III des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 vom 20. August 1946 (Amtsbl. d. Kontrollrats in Deutschland S. 172) sind alle bis dahin geltenden Versorgungsgesetze aufgehoben worden. Diese Aufhebung wurde durch das Außerkrafttreten des Kontrollratsgesetzes Nr. 34 lt. Gesetz Nr. 16 der Alliierten Hohen Kommission nicht berührt (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes, veröffentlicht im Amtsbl. der Alliierten Hohen Kommission 1949 S. 72). Zudem sind die früheren Versorgungsgesetze des Reichs durch Art. 38 KBLG für das Land Bayern noch besonders aufgehoben worden, soweit sie nicht bereits anderweitig außer Kraft gesetzt worden waren. Das BSG. hat bereits im Urteil vom 4. September 1956 - 10 RV 70/54 - ausgeführt, daß mit dem Außerkrafttreten der früheren Versorgungsgesetze auch alle auf Grund dieser Gesetze ergangenen gerichtlichen Entscheidungen hinfällig geworden sind. Die Rechtskraft dieser Entscheidungen konnte dem nicht entgegenstehen. Einem durch rechtskräftigen Bescheid oder Urteil festgesetzten Anspruch auf laufende, wiederkehrende Leistungen, liegt ein Dauertatbestand zugrunde, der jederzeit Ansprüche von neuem entstehen läßt. Ein zusprechendes Urteil auf fortlaufende Leistungen steht dabei begrifflich stets unter der auflösenden Bedingung des Fortfalls der Voraussetzungen. Diese auflösende Bedingung kann auch durch Änderung der Gesetzgebung eintreten (Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl., VIII 4 zu § 322). Die fortdauernde Wirksamkeit solcher Entscheidungen hängt daher von dem Fortbestand ihrer gesetzlichen Grundlage ab. Mit der Aufhebung des Altrentnergesetzes und des RVG durch das Kontrollratsgesetz Nr. 34 wurde daher den bis Mai 1945 in der Versorgungssache des Klägers ergangenen Entscheidungen die weitere Rechtswirksamkeit entzogen.

Wenn das KBLG in Art. 1 Abs. 4 und Art. 39 einzelne Teile früherer Entscheidungen für die Feststellung der Versorgungsleistungen nach dem KBLG übernahm, so handelte es sich dabei nicht um ein echtes Fortwirken der Rechtskraft früherer Entscheidungen, sondern um eine Vereinfachungsmaßnahme, die im freien Ermessen des Gesetzgebers stand. Dies folgt auch aus der Unteilbarkeit der Rechtskraftwirkung (Stein-Jonas, a. a. O., V 1 zu § 322, II 1 zu § 68 ZPO). Nach der Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) hatte die Rechtskraft der Entscheidung in Versorgungssachen die Wirkung, daß die der Entscheidung zugrunde gelegten Verhältnisse, in denen eine Änderung nicht eintreten konnte - z. B. die Frage, ob der Berechtigte Soldat war -, für ein späteres Verfahren über denselben Anspruch bindend blieben (RVGer. 3 S. 214, 4 S. 125, 6 S. 133; Ahrendts, Kommentar zum RVG, 2. Aufl., Anm. 5 zu § 24 RVG).

Das KBLG hat jedoch in Art. 1 Abs. 4, Art. 39 frühere Feststellungen nicht in diesem weiten Umfang übernommen. In Art. 1 Abs. 1 a. a. O. sind die Voraussetzungen einer Versorgung völlig neu bestimmt. Das bedeutet, daß in jedem Fall, unabhängig von früheren Entscheidungen, neu zu prüfen ist, ob der Kläger zu dem vom Art. 1 Abs. 1 KBLG erfaßten Personenkreis gehört (s. auch Bayer. LVAmt in Breithaupt 1951 S. 224). Eine Übernahme früherer Feststellungen tritt insoweit nicht ein. Würde die "Rechtskraft" weiter wirken, so wäre es nicht möglich, sie nur für einzelne Teile der früheren Entscheidung als fortbestehend anzusehen, über andere im gleichen Maße unveränderliche Anspruchsvoraussetzungen dagegen erneut und möglicherweise abweichend zu entscheiden.

Die einer Neufestsetzung vorangegangene Feststellung müßte begriffsmäßig eine gleichartige, also eine Feststellung nach dem KBLG sein (vgl. ähnlich für das RVG: RVGer. Bd. 4 S. 148). Die weitgehend der gesetzlichen Unfallversicherung angeglichene Versorgung nach dem KBLG ist aber ihrem Wesen nach von der Versorgungsregelung nach dem Altrentnergesetz und RVG verschieden. Die erstmalige Feststellung von Leistungen nach dem KBLG enthält vielmehr die nach neuer Sachprüfung ergehende Entscheidung, daß der Kläger zu den von Art. 1 Abs. 1 KBLG erfaßten Personen gehört und daß ihm im einzelnen bestimmte Leistungen nach dem KBLG zustehen.

Bei dem KBLG-Bescheid vom 25. September 1950 handelt es sich demnach nicht um eine "Neufeststellung" der Rente. § 1700 Nr. 8 RVO kann daher für diesen Bescheid nicht unmittelbar gelten.

§ 1700 Nr. 8 RVO ist im vorliegenden Fall jedoch sinngemäß anzuwenden. Daß die Verfahrensvorschriften aus der gesetzlichen Unfallversicherung im Verfahren über Versorgungssachen gemäß Art. 33 KBLG z. T. nur entsprechend angewendet werden können, geht schon daraus hervor, daß das KBLG verschiedene Begriffe der gesetzlichen Unfallversicherung, wie vorläufige Rente (§ 1700 Ziff. 7 RVO) und Dauerrente (§ 1700 Ziff. 8 RVO) nicht kennt. Der Gesetzgeber kann deshalb, soll die übernommene Vorschrift überhaupt einen Sinn haben, nur ihre sinngemäße Anwendung gewollt haben. Dazu kommt, daß bei Auslegung von Verfahrensvorschriften davon auszugehen ist, daß Verfahrensrecht von Zweckmäßigkeitsgründen mit bestimmt wird (Baumbach, ZPO, 23. Aufl., Einlt . III 5 B; BGH 10 S. 359). Verfahrensvorschriften sind deshalb nach dem Grundsatz des Verfahrenszwecks anzuwenden. Es ist Sinn und Zweck der Rekursausschließungsgründe des § 1700 RVO, die letzte Instanz von der Entscheidung über Sachen geringerer Bedeutung, bei denen die unveränderlichen Grundlagen einer Entschädigung wie schädigendes Ereignis, Zugehörigkeit zum geschützten Personenkreis, nicht mehr streitig sind, zu entlasten.

Die Beachtung dieser Grundsätze führt dazu, in Versorgungsstreitigkeiten, in denen der Streitstoff des Rekurses demjenigen gleichzusetzen ist, für den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der Rekurs nach § 1700 Ziff. 8 ausgeschlossen ist, in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung gleichfalls die Rekursmöglichkeit zu verneinen.

Bei der Neufeststellung einer Unfall-Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse wird infolge der bindenden Wirkung der früheren Feststellungen nicht mehr über die für die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung grundlegenden unveränderlichen Tatbestandsmerkmale, sondern nur noch darüber entschieden, ob der Rentenanspruch infolge Änderungen im Gesundheitszustand des Berechtigten anderweitig festzusetzen ist. Diese Begrenzung des Streitstoffes macht den Fall zu einer Sache von geringerer Bedeutung. Vorliegend ist die grundsätzliche Versorgungsberechtigung des Klägers nach dem KBLG im Spruchverfahren nicht streitig. Sein militärischer Dienst wurde im Bescheid vom 25. September 1950 im Sinn des Art. 1 Abs. 1 KBLG anerkannt und die 1937 anerkannten Leiden mit der 1943 festgesetzten Höhe der MdE. gemäß Art. 1 Abs. 4, Art. 39 KBLG, § 36 DVO vom 1. Mai 1949 übernommen. Streitig ist allein die jetzige Höhe der Entschädigung, weil der Kläger Spätfolgen eines anerkannten Leidens behauptet. Er will durch den Rekurs eine Entscheidung des Inhalts herbeiführen, daß ihm im Vergleich mit der Feststellung von 1943 infolge Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes durch die Amputation eine höhere als 50 %ige Rente zusteht. Dieser Gegenstand des Rekursverfahrens entspricht in jeder Beziehung dem Streit über die Neufeststellung einer Dauerrente der Unfallversicherung wegen Änderung der Verhältnisse nach § 1700 Nr. 8 RVO. Es ist kein Grund ersichtlich, die beiden Fälle nicht verfahrensrechtlich gleich zu behandeln.

Daß der KBLG-Bescheid auch die Feststellung der Versorgungsberechtigung des Klägers dem Grunde nach im Sinne des Art. 1 Abs. 1 KBLG enthielt, also nicht nur die Frage der Leidensverschlimmerung betraf, steht der Ausschließung des Rekurses in entsprechender Anwendung des § 1700 Nr. 8 RVO nicht entgegen. Denn die Worte in § 1700 RVO "wenn es sich handelt um" bezeichnen nicht den Inhalt des angefochtenen Bescheides oder Urteils des OVA., sondern den Streitgegenstand der Rekursbeschwerde (vgl. Lehmann, Kommentar zur RVO, 4 zu § 1700 und 4 zu § 1696; EuM. 10 S. 378 Nr. 176). Dieser betrifft aber ausschließlich den Grad der MdE. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden und ein Rekurs zulässig wäre, wenn. Entscheidungen nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) vorangingen, und statt der früheren Stufe der Versehrtheit der Grad der MdE. nach dem KBLG in Hundertsätzen festzusetzen wäre. Das Bayer. LVAmt und das LVAmt Württemberg-Baden haben für diese Fälle die Zulässigkeit des Rekurses angenommen (Bayer. Amtsbl. 1951 Seite B 187 Nr. 339, LVAmt Württemberg-Baden in SozR. Entsch. Sammlung IX-1 Nr. 10 und 11). Bei Neuberechnung von Versorgungsleistungen, die bisher nach dem RVG gewährt wurden, in solche nach dem KBLG, ist jedenfalls der Rekurs in Fällen, in denen der Streitstoff wie hier begrenzt ist, in entsprechender Anwendung des § 1700 Ziff. 8 RVO ausgeschlossen.

Das LSG. hat daher im Ergebnis zutreffend den Rekurs als unzulässig verworfen. Damit ist nach der Rechtsprechung des BSG. das Rechtsmittel gegen das Urteil des OVA. auch nicht als Berufung neuen Rechts nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft.

In der Ablehnung einer Entscheidung über den BVG-Umanerkennungsbescheid vom 22. Juli 1952 liegt kein Verfahrensmangel. § 1608 RVO ist nicht anwendbar, da er, wie sich aus Abs. 3 ergibt, voraussetzt, daß das Rechtsmittel gegen den ersten Bescheid zulässig ist (EuM. 22 S. 123 Nr. 61). Auch eine Entscheidung nach § 96 SGG ist nicht möglich, da nach der Rechtsprechung des BSG. (Beschluß vom 7.12.1955 - 5 RKn 1/54 -) § 96 SGG jedenfalls dann nicht anwendbar ist, wenn sowohl der erste als auch der zweite Bescheid vor dem Inkrafttreten des SGG ergangen ist. Es brauchte daher nicht geprüft zu werden, ob der BVG-Bescheid überhaupt als neuer Bescheid im Sinn des § 1608 Abs. 1 RVO und § 96 Abs. 1 SGG anzusehen ist. Über diesen Bescheid hat daher das SG. Würzburg im Klageverfahren noch zu entscheiden.

Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer unterlassenen sachlichen Entscheidung liegt danach nicht vor. Die Revision war daher nicht statthaft und gemäß § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324692

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