Leitsatz (amtlich)

Ein Bescheid nach dem BVG, der Angaben über Monatsbetrag und Beginn der Rente sowie den Vermerk enthält, daß im übrigen der KBLG BY Bescheid vorerst weiter gültig bleibe (sogenannter Punktbescheid), ist zwar rechtswirksam; für die Zulässigkeit des Rekurses nach RVO § 1700 Nr 8 liegt aber eine Erstfeststellung der Rente nach dem BVG erst vor, wenn die Versorgungsbehörde die Berechnungsgrundlagen - anerkannte Leiden, Grad der MdE - in Ergänzung oder Abänderung des Punktbescheides durch weiteren Bescheid festgestellt hat.

 

Normenkette

RVO § 1700 Nr. 8 Fassung: 1924-12-15; KBLG BY Art. 30; BVG § 84 Abs. 3 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts in München vom 3. September 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger bezog gemäß Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, KB-Abteilung, vom 3. Februar 1950 Rente nach dem Bayerischen Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 40 v.H. wegen eines Herzklappenfehlers und wegen Herzmuskelschwäche nach Herzdurchblutungsstörung. Das Versorgungsamt (VersorgA.) erteilte ihm ohne ärztliche Nachuntersuchung einen Bescheid vom 10. August 1951. Darin ist ausgeführt, daß ihm gemäß § 31 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anstelle der bisherigen Rentenbezüge von monatlich 38.- DM ab 1. Oktober 1951 die gesetzliche Grundrente von monatlich 20.- DM gewährt werde und im übrigen der Bescheid vom 3. Februar 1950 vorerst gültig bleibe (sog. Punktbescheid). 1952 wurde der Kläger nachuntersucht und ihm hierauf die Rente mit Bescheid vom 29. August 1952 ab 1. November 1952 entzogen. In dem Bescheid ist unter Hinweis auf § 62 Abs. 1 BVG angegeben, daß die Versorgungsbezüge neu festgestellt werden, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen seien, eine wesentliche Änderung eintrete. Nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung sei eine wesentliche Besserung eingetreten, es läge keine Schädigungsfolge mehr vor. Im übrigen wäre nach § 86 Abs. 3 BVG die Neufeststellung auch ohne vorherige ärztliche Untersuchung zulässig und nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG abhängig.

Der Kläger hat sich gegen die Rentenentziehung gewandt. Das Oberversicherungsamt (OVA.) hat seine Berufung zurückgewiesen. Das Bayer. Landessozialgericht (LSG.), auf das sein Rekurs als Berufung übergegangen war, hat mit Urteil vom 3. September 1957 die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat unter Hinweis auf BSG. 1 S. 204 ausgeführt, der Rekurs sei nach § 1700 Nr. 8 der Reichsversicherungsordnung (RVO) unzulässig gewesen; in diesem Fall sei es unerheblich, ob das Rechtsmittel nach neuem Recht zulässig wäre. Bei dem Bescheid vom 29. August 1952 habe es sich um die Neufeststellung einer Dauerrente gehandelt. Mit dem vorangegangenen Bescheid vom 10. August 1951 seien die bisherigen Bezüge nach dem KBLG auf die Grundrente nach dem BVG rechtsverbindlich (§ 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) umgestellt worden. Der Bescheid vom 10. August 1951 enthalte zwar keinen Ausspruch über die anerkannten Gesundheitsstörungen; dies sei aber unschädlich, da insoweit auf den KBLG-Bescheid Bezug genommen sei. Der Bescheid vom 10. August 1951 erfülle in vollem Umfang die Voraussetzungen eines Umanerkennungsbescheides nach § 86 Abs. 1 BVG. Revision ist nicht zugelassen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG. Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSG. aufzuheben und dem Kläger Rente zuzusprechen, bzw. die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Revision rügt, das LSG. habe die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. Es hätte nicht die RVO, sondern das SGG anwenden müssen. Die Nachuntersuchung nach § 86 Abs. 3 BVG sei als Ergänzung der Umanerkennung anzusehen. Die anerkannten Leiden seien nicht gebessert, sondern der gleiche Zustand, der früher zur Rentengewährung geführt habe, noch vorhanden. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil das OVA. die Dienstbeschädigungsfrage neu behandelt habe, obwohl hierfür keine Bescheidsgrundlage vorhanden gewesen sei.

Der Beklagte hat Verwerfung der Revision beantragt.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Da sie vom LSG. nicht zugelassen wurde, ist sie nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird, der auch vorliegt, oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGG; BSG. 1 S. 150).

Die Revision macht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens geltend, indem sie vorbringt, das LSG. hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern sachlich entscheiden müssen (BSG. 1 S. 283). Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.

Das LSG. hat gemäß der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG. 1 S. 204) zunächst geprüft, ob der Rekurs nach altem Recht, d.h. nach der RVO, zulässig war. Es hat dies zu Unrecht verneint. Nach Art. 33 KBLG, § 84 Abs. 3 BVG war § 1700 Nr. 8 RVO in der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden (BSG. 4 S. 170). Nach dieser Vorschrift war der Rekurs bei der Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse ausgeschlossen. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob es sich bei dem Bescheid vom 29. August 1952 um eine Neufeststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 1700 Nr. 8 RVO handelt oder ob dieser Bescheid zusammen mit dem Bescheid vom 10. August 1951 die erste Feststellung nach dem BVG enthält.

Nach § 62 BVG werden in der Kriegsopferversorgung die Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies setzt voraus, daß bereits eine Rente nach dem BVG festgestellt ist und daß die Verhältnisse, die dieser Feststellung zugrunde lagen, sich nach der Feststellung geändert haben (vgl. BSG. vom 12.12.1957 in SozR. SGG § 148 Da 6 Nr. 17). In solchen Fällen ist mit dem Bescheid über die Neufeststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse zugleich die Aufhebung der vorangegangenen Feststellung der Rente verbunden, soweit sich die Änderung der Verhältnisse auswirkt (vgl. BSG. 7 S. 8). Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG und § 1700 Nr. 8 RVO liegt auch bei Änderung der gesetzlichen Vorschriften vor (BSG. vom 8.11.1956 in SozR. SGG § 145 Da 1 Nr. 1), doch kann dies nur bei Änderungen innerhalb des Gesetzes, das als Anspruchsgrundlage bestehen bleibt, gelten. Die erste Feststellung von Rente nach dem BVG ist demnach gegenüber der letzten Feststellung nach dem KBLG keine Neufeststellung im Sinne des § 62 BVG, § 1700 Nr. 8 RVO. Das BVG hat das KBLG in vollem Umfange aufgehoben und die Grundlage der Versorgungsansprüche neu und selbständig geregelt. Deshalb können die KBLG-Bescheide nicht mehr als gesetzliche Grundlage für weitere Rentenzahlungen ab Inkrafttreten des BVG gelten. Für ihre "Änderung" war daher kein Raum mehr und es bedurfte auch nicht ihrer ausdrücklichen Aufhebung, etwa verbunden mit der Entscheidung nach dem BVG (BSG. 1 S. 210 (215), 3 S. 251 (255 ff.) und 4 S. 21 (23)). Die erste Feststellung der Versorgungsansprüche und -bezüge nach dem BVG stellt daher keine mit einer Aufhebung der vorangegangenen Feststellung verbundene Neufeststellung im Sinne der §§ 62 BVG, 1700 Nr. 8 RVO dar (s.BSG. 7 S.8).

Um zu entscheiden, ob der Bescheid vom 29. August 1952 eine Neufeststellung enthält, war zu prüfen, ob bereits der vorhergehende Bescheid vom 10. August 1951 als die erste Feststellung nach dem BVG angesehen werden kann. Dafür ist wesentlich, welchen Inhalt ein Bescheid haben muß, um als erste Feststellung nach dem BVG zu gelten. Zur Zeit des Erlasses der Bescheide vom 10. August 1951 und 29. August 1952 galt nach § 84 Abs. 3 BVG Art. 30 KBLG. Danach waren die Bescheide in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu begründen. In Bescheiden, die eine Rentenbewilligung enthielten, war zugleich der Betrag und Beginn der Leistung festzustellen und die Art der Berechnung ersichtlich zu machen.

Im Bescheid vom 10. August 1951 ist der Betrag (20,- DM) und der Beginn der Grundrente nach dem BVG (1.10.1951) angegeben. Die Art der Berechnung ist nicht ersichtlich gemacht. Es ist nämlich nicht angegeben, welche Gesundheitsstörungen und welcher Grad der MdE. angenommen und der Berechnung der Grundrente zugrunde gelegt sind. Der Hinweis auf § 31 BVG genügt hierfür nicht. Der Beschädigte kann zwar aus dem BVG entnehmen, daß ein Betrag von monatlich 20,- DM einer MdE. um 40 v.H. entspricht. Er kann aber, wenn eine MdE. um 40 v.H. nicht angegeben ist, nicht prüfen, ob der anerkannte Grad der MdE. mit der festgesetzten monatlichen Grundrente übereinstimmt. Auch der Hinweis, daß der Bescheid "im Nachgang" zu dem Bescheid vom 3. Februar 1950 ergehe und daß der Bescheid vom 3. Februar 1950 im übrigen vorerst gültig bleibe, ersetzt die notwendige Angabe der Rentenberechnung und die tatsächliche und rechtliche Begründung nicht. Der Bescheid vom 10. August 1951 konnte durch diesen Hinweis die Aufhebung des KBLG und damit dessen Wegfall als gesetzliche Grundlage für Versorgungsleistungen aus KBLG-Bescheiden nach dem 1. Oktober 1950 nicht beseitigen. Die Bemerkung, der KBLG-Bescheid bleibe vorerst gültig, kann auch nicht dahin verstanden werden, daß die nach dem KBLG anerkannt gewesenen Gesundheitsstörungen und der damals angenommene Grad der MdE. auch nach dem BVG festgestellt und anerkannt würden. Gegen eine solche Auslegung spricht die Wortfassung; denn mit dem Ausdruck, der KBLG-Bescheid bleibe vorerst gültig, wird nicht eine frühere Feststellung als neue erste Feststellung und Entscheidung nach dem BVG übernommen, sondern die Entscheidung nach dem BVG über Schädigung, Schädigungsfolgen und MdE. wird auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben. Diese Entscheidung, über den Versorgungsanspruch nach dem BVG, ist dann erst im Bescheid vom 29. August 1952 abschließend erfolgt (vgl. auch BSG. vom 25.9.1958 - 8 RV 1015/57, auszugsweise abgedruckt in "Der Versorgungsbeamte" 1959 S. 33 Nr. 10). Der Bescheid vom 10. August 1951 kann somit nicht als erste Feststellung nach dem BVG gelten, weil er nicht alle erforderlichen Bestandteile einer solchen ersten Feststellung enthält. Daher ist auch der Bescheid vom 29. August 1952 kein Neufeststellungsbescheid wegen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG und § 1700 Nr. 8 RVO; denn ihm geht keine Feststellung von Schädigung, Schädigungsfolgen und MdE. nach dem BVG voraus. Im übrigen ergibt sich auch aus der Bemerkung im Bescheid vom 29. August 1952, eine wesentliche Besserung sei eingetreten, daß dieser Bescheid nicht von einer vorangegangenen Feststellung nach dem BVG, sondern von den Feststellungen im KBLG-Bescheid als Vergleichsgrundlage ausgeht; denn nach dem BVG war überhaupt noch kein bestimmter Leidenszustand mit einer bestimmten Erwerbsminderung als Schädigungsfolge festgestellt worden, der als Vergleichsgrundlage hätte dienen können. Daher konnte im Bescheid vom 29. August 1952 noch nicht entschieden werden, ob sich die Verhältnisse, die einer ersten Feststellung nach dem BVG zugrunde lagen, nach diesem Zeitpunkt geändert hatten. Der Bescheid vom 29. August 1952 stellt vielmehr erst zusammen mit dem Bescheid vom 10. August 1951 die erste Feststellung nach dem BVG dar. Der Rekurs gegen den Bescheid vom 29. August 1952 war daher nicht nach § 1700 Nr. 8 RVO ausgeschlossen.

Der Bescheid vom 29. August 1952 ist hilfsweise auf § 86 Abs.3 BVG gestützt. Diese Vorschrift ermöglichte in den Übergangsfällen unter bestimmten Voraussetzungen eine Neufeststellung, ohne daß sich die Verhältnisse nach Erlaß des BVG-Bescheides geändert hatten. Unabhängig von der Entscheidung, daß der Bescheid vom 29. August 1952 den Bescheid vom 10. August 1951 nur ergänzt und mit diesem zusammen die erste Feststellung nach dem BVG bildet, ist bei einem Bescheid nach § 86 Abs. 3 BVG der Rekurs nach § 1700 Nr. 8 RVO schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil dieser Bescheid nicht wegen Änderung der Verhältnisse ergeht.

Da der Rekurs hier nicht nach § 1700 Nr. 8 RVO ausgeschlossen war, war weiter zu prüfen, ob das Rechtsmittel als Berufung nach den Vorschriften der §§ 144 bis 149 SGG unzulässig war. Dies ist nicht der Fall. Die Berufung war daher nach dem SGG zulässig.

Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels kam es nicht darauf an, daß der Bescheid vom 10. August 1951 bezüglich seiner Rechtsgültigkeit anderen gesetzlichen Bestimmungen, etwa der Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 und 3 BVG, genügt; hier war nur zu entscheiden, ob der Bescheid vom 29. August 1952 eine "Neufeststellung der Rente wegen Änderung der Verhältnisse" im Sinne des § 1700 Nr. 8 RVO darstellt. Insoweit steht auch die im Urteil des Bayerischen LSG. vom 28. Juni 1954 (Amtsbl.d.Bayer.Arb.u.Soz.-Min. 1955 S. B 15 Nr. 74) vertretene Auffassung über die Rechtsnatur der sogenannten Punktbescheide nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats; denn das LSG. hatte in seinem Urteil, das die Berechnung der Bezüge in den Übergangsfällen des § 86 Abs. 1 BVG betraf, auch ausgesprochen, daß der spätere Bescheid den sogenannten Punktbescheid ergänzte (a.a.O. S. B 16 rechte Spalte).

Auch aus dem Gedanken des Rechtsschutzes heraus, den das SGG dem Beschädigten gewährt, indem es ihm die zweite gerichtliche Instanz grundsätzlich in vollem Umfang, unbeschadet bestimmt bezeichneter Ausnahmen, eröffnet, erscheint es nicht zulässig, dem Beschädigten die Berufung gegen den zweiten Bescheid, der nur den Punktbescheid in wesentlichen Teilen ergänzt, abzuschneiden. Zwar enthält schon der Punktbescheid eine Rechtsmittelbelehrung; doch ist aus dem Bescheid selbst nur zu entnehmen, daß der nach dem BVG auszuzahlende Rentenbetrag niedriger sein wird als der nach dem KBLG. Da der Bescheid weder die anerkannten Leiden noch den Grad der MdE. angibt, kann der Versorgungsberechtigte nicht beurteilen, ob ein Rechtsmittel dagegen Erfolg verspricht. Die vollständigen Berechnungsgrundlagen erfährt er erstmals durch den ergänzenden zweiten Bescheid. Aus diesen Gründen müssen ihm gegen diesen zweiten Bescheid diejenigen Rechtsmittel offenstehen, die er hätte, wenn statt eines Punktbescheids und eines späteren ergänzenden Bescheids ein einheitlicher vollständiger BVG-Umanerkennungsbescheid ergangen wäre.

Das LSG. hätte somit sachlich entscheiden müssen. Da der gerügte wesentliche Verfahrensmangel vorliegt, ist die Revision zulässig; sie ist auch begründet, denn das Urteil des LSG. beruht auf diesem Verfahrensmangel (§ 162 Abs. 2 SGG). Das Urteil war daher aufzuheben (§ 170 Abs. 2 SGG). Der Senat konnte nicht selbst sachlich entscheiden, da Ermittlungen und Feststellungen des LSG. zu der Behauptung des Klägers, seine Leiden hätten sich nicht gebessert, fehlen (§§ 103, 128 SGG). Die Sache war daher an das LSG. zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325493

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