Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Vormerkung des Tatbestandes einer (Ausbildungs-)Anrechnungszeit vom 18. Februar 1955 bis zum 31. März 1955.
Der 1935 geborene Kläger leistete nach dem Abitur am 17. Februar 1955 vom 1. April 1955 bis 30. September 1955 ein nicht versicherungspflichtiges Hochschulpraktikum ab. Insoweit hat er 1990 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art 2 § 44a Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) beantragt. Vom 26. Oktober 1955 an studierte er Physik und schloß das Hochschulstudium mit der Diplom-Prüfung am 6. Dezember 1963 ab.
Mit Bescheid vom 9. Juli 1993 merkte die Beklagte im Kontenklärungsverfahren ua die Zeit der Schulausbildung vom 14. August 1951 bis 17. Februar 1955 und die Zeit der Hochschulausbildung vom 26. Oktober 1955 an als Anrechnungszeittatbestand vor. Den Antrag des Klägers, die Zeit vom Ende der Schulausbildung bis zum Beginn des Praktikums (vom 18. Februar 1955 bis 31. März 1955) ebenfalls als Anrechnungszeittatbestand vorzumerken, lehnte sie hingegen durch Bescheid vom 1. September 1993, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 8. November 1993, mit der Begründung ab, eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten könne nicht als Anrechnungszeit festgestellt werden, weil das nachfolgende Praktikum dem Grunde nach keine Ausbildung iS der Ausbildungsanrechnungszeiten-Regelungen sei.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat durch Urteil vom 27. Mai 1994 die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Berufung durch Urteil vom 16. Juni 1995 zurückgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Die streitige Zeit könne nicht als unvermeidliche Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungszeiten der vorangegangenen Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 Buchst a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugerechnet werden (Hinweis auf Bundessozialgericht ≪BSG≫ SozR 3-2600 § 252 Nr 1 und § 58 Nr 3). Die unvermeidliche Zwischenzeit müsse zwischen zwei anrechenbaren Ausbildungszeiten liegen, die ihrerseits ein „rentenrechtliches Schicksal” hätten, sei es als Anrechnungszeit oder Beitragszeit. Daran fehle es hier. Das der Schulzeit als Anrechnungszeit folgende Praktikum sei keine anrechenbare Ausbildungszeit. Entscheidend für die Bewertung der Praktikumszeit sei der „historische Vollzug”, dh die Sach- und Rechtslage zur Zeit der Entstehung der Zwischenzeit. Danach sei das Hochschulpraktikum nicht versicherungspflichtig und nicht als Ausfall-/Anrechnungszeit zu berücksichtigen gewesen. Daran ändere eine Nachentrichtungsberechtigung nach Art 2 § 44a Abs 3 Satz 1 AnVNG nichts. Es handele sich hierbei nur um ein Recht auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (Hinweis auf BSG SozR 5750 Art 2 § 46 Nr 1). Der Kläger werde damit nicht rückwirkend so gestellt, als hätte das Praktikum schon seinerzeit der Versicherungspflicht unterlegen. In diesem Zusammenhang gelte der Grundsatz, daß nachentrichtete Beiträge dieselbe Wirkung hätten wie rechtzeitig entrichtete Beiträge (Hinweis auf BSGE 36, 191, 194), nicht. Es lasse sich den Gesetzesmotiven kein Hinweis entnehmen, wonach eine Beitragsnachentrichtung die Verantwortung der Rentenversicherung über den Nachentrichtungszeitraum hinaus nachträglich für weitere Zeiträume begründen sollte (Hinweis auf BT-Drucks 7/2046 S 8d; zu BT-Drucks VI 3767, zu Nr 10 – § 46a –).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Im Gegensatz zur Ansicht des LSG habe das BSG (SozR 3-2600 § 252 Nr 1) die Auffassung, eine Übergangszeit als Ausbildungszeit könne nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Zeit von Anrechnungszeiten „umschlossen” sei, ausdrücklich aufgegeben. Entscheidend sei, ob eine einheitliche Ausbildung vorliege, die ihrerseits zum Abschluß eines qualifizierten Berufs führe. Unerheblich sei, ob es sich um eine sog klassische Ausbildungszeit handele, sondern entscheidend sei, ob sie generell ihrer Qualität nach als Ausbildung anzusehen sei. Trotz unterschiedlicher Ausbildungsanforderungen beim Praktikum, das dem Sammeln praktischer Erfahrungen diene, und dem Hochschulstudium, das erst die berufliche Qualifikation ermögliche, ändere dies nichts daran, daß beim Kläger ein einheitlicher Ausbildungsstatus vorliege. Erst das Praktikum habe ihm den Zugang zur Hochschule und damit zum Ergreifen einer qualifizierten Ausbildung ermöglicht. Eine ungleiche Behandlung danach, ob es sich bei den Ausbildungsabschnitten um eine Lehrzeit, eine Hochschulausbildung, ein versicherungspflichtiges oder nicht versicherungspflichtiges Praktikum handele, sei nicht gerechtfertigt. Für dieses Berufspraktikum habe es nur zwei Termine (1. April und 1. Oktober d.J.) gegeben. Da das Schuljahr zum 31. März d.J. geendet habe, für den Kläger aber mit der Ablegung des Abiturs am 17. Februar 1955, sei zwangsläufig eine Lücke zwischen Schulabschluß und Beginn des Berufspraktikums entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 7. Dezember 1995 und 20. Mai 1996 (Bl. 17 f und 26 der BSG-Akte) verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1995 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 1994 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 1993 zu verurteilen, die Zeit vom 18. Februar 1955 bis 31. März 1955 als Anrechnungszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Das BSG habe die Rechtsprechung zur unvermeidlichen Zwischenzeit ausschließlich um die Fallgestaltung der Lehrzeit ergänzt, ohne auf die unabdingbare Voraussetzung zu verzichten, daß die Zwischenzeit von dem Grunde nach gegebenen Ausbildungsanrechnungszeiten umrahmt sein müsse (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1). Danach komme es also nicht mehr darauf an, ob die der unvermeidlichen Zwischenzeit nachfolgende Lehrzeit versicherungspflichtig oder versicherungsfrei gewesen sei. Für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit genüge es, daß die Ausbildung sich unter dem Begriff der Lehre iS von § 252 Abs 1 Nr 3 SGB VI einordnen lasse. Entscheidend sei, daß es sich bei den der Zwischenzeit vorangehenden oder nachfolgenden Zeiten um Ausbildungen iS von § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a und b SGB VI oder von § 252 Abs 1 Nr 3 SGB VI handele. Andere Ausbildungen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit Fach- und Hochschulausbildungen vorgeschrieben seien, seien denen nicht gleichzustellen. Zu Recht habe das LSG darauf hingewiesen, daß sich an diesem Ergebnis nichts ändere, wenn der Kläger für diese Zeit freiwillige Beiträge nachentrichten sollte. Denn entscheidend sei die Rechtslage zur Zeit der Entstehung dieser Zeiten. Das Praktikum sei seinerzeit als nicht versicherungspflichtige Zeit dem Hochschulstudium vorgeschaltet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31. Mai sowie 9. Juli 1996 (Bl. 34 bis 37, 41 der BSG-Akte) verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig.
Zwar ist weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründung ein ausdrücklich formulierter Antrag enthalten; gleichwohl ist dem Erfordernis des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, wonach bereits die – fristgebundene – Revisionsbegründung „einen bestimmten Antrag” enthalten muß, hier noch in gerade ausreichender Weise Rechnung getragen. Die Revisionsbegründung läßt noch den Antrag (nicht nur das Begehren iS von § 123 SGG) erkennbar werden, daß der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und der angefochtenen Bescheide sowie die Verpflichtung der Beklagten erstrebt, für die Zeit vom 18. Februar 1955 bis zum 31. März 1955 den Tatbestand einer Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vorzumerken. Er widerspricht nämlich dem Berufungsurteil in Ergebnis und der Begründung und vertritt die Auffassung, das Revisionsgericht müsse seinen (behaupteten) Anspruch auf Vormerkung der streitigen Zeit als Anrechnungszeittatbestand ausurteilen. Der Revisionsantrag, also das prozessuale Ziel des Revisionsklägers, ist somit – noch hinreichend klar – gestellt (s ua BSG SozR 1500 § 164 Nr 8 und 10 mwN).
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung der streitigen Anrechnungs-/Ausbildungszeit für die Zeit vom 18. Februar 1955 bis 31. März 1955 abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung dieser Zeit gemäß § 149 Abs 5 iVm § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI.
Die Voraussetzungen eines Anrechnungszeittatbestandes liegen nicht vor. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Schule besucht bzw eine Fach- oder Hochschule besucht und abgeschlossen hat. Diese Ausbildungs-/Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend konzipierte, eng umschriebene Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, daß der Versicherte durch sie ohne sein Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, die er ohne den Ausfalltatbestand entrichtet hätte. Wegen der fehlenden Beiträge ist die Berücksichtigung dieser Zeiten eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick darauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein weiter – jedoch durch die Rechte der zu Zwangsbeiträgen Verpflichteten begrenzter – Gestaltungsspielraum zu; damit ist vereinbar, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1259 Nr 77, 102 und Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Ausbildung iS dieser Anrechnungsvorschrift liegt aber nicht vor. Denn der Kläger hatte bereits am 17. Februar 1955, als er das Abitur ablegte, die Schulausbildung beendet. In der anschließenden Zeit bis zum 1. April 1955 fand kein Ausbildungsgeschehen, insbesondere keine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, statt.
Die Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des Hochschulpraktikums erfüllt den Tatbestand der Anrechnungszeit der (Schul-)Ausbildung aber auch nicht nach den Kriterien der sog unvermeidlichen Zwischenzeit. Der von der Rechtsprechung im Wege einer rechtsfortbildenden Analogie auf eine sog unvermeidliche Zwischenzeit erstreckte (Ausbildungs-)Anrechnungstatbestand erfaßt auch bestimmte ausbildungsfreie Zeiten während und nach der Schul- oder anderen Ausbildung iS von § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI. Unvermeidliche Zwischenzeiten waren bisher immer anerkannt für Schul- und Semesterferien. Obwohl in ihnen typischerweise keine Ausbildung stattfindet, stellen sie sich aber als notwendig zur Ausbildung gehörend dar (vgl BSG Urteil vom 25. April 1989 – 4 RA 32/88). Voraussetzung ist, daß sie generell unvermeidbar, (schul-)organisatorisch bedingt typisch und von vornherein auf maximal vier Monate begrenzt sind und daß die Ausbildung nach den Ferien weitergeführt wird (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 3). Das trifft auf die hier streitige Zeit allerdings schon deswegen nicht zu, weil die Schulausbildung abgeschlossen war.
Dasselbe, was für Schul- und Semesterferien gilt, muß auch für ausbildungsfreie Zeiten zwischen zwei verschiedenen Ausbildungsabschnitten gelten, sobald sie in allen wesentlichen Voraussetzungen den Schul- und Semesterferien gleichkommen. Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 – 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von „hoher Hand” herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 3; SozR 2200 § 1259 Nr 39 und 51). Zwar wurden von der Rechtsprechung zunächst nur Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, welche die Tatbestände von Anrechnungszeiten erfüllen, in die Ausdehnung der Schul- bzw sonstigen Ausbildung iS von § 58 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB VI einbezogen, wie zB Zeiten zwischen Schulabschluß und Beginn eines Hochschul- oder Fachschulstudiums. Aus Gleichbehandlungsgründen ist es aber später als ausreichend angesehen worden, daß der nächste Ausbildungsabschnitt überhaupt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1). Insoweit wurde eine – versicherungspflichtige – Lehre dem Studium gleichgestellt, weil sie nicht minder als das Studium der Vorbereitung auf die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit dient. Maßgebend für die Ausdehnung des Ausbildungs-/Anrechnungszeittatbestandes auf eine derartige unvermeidliche Zwischenzeit ist also, ob diese unvermeidbare, organisationsbedingt typische und zeitlich auf höchstens vier Monate begrenzte Zwischenzeit – wie Schul- oder Semesterferien – von zwei Ausbildungsabschnitten eingebettet ist, dessen erster ein Ausbildungs-/Anrechnungstatbestand iS von § 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI sein muß. Bei der nachfolgenden Zeit muß es sich um eine Ausbildung handeln, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit („Rentenrechtliche Zeit” iS der Überschrift des Zweiten Kapitels, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt, Fünfter Titel SGB VI) gleich welcher Art erfüllt. Außerdem muß diese Ausbildung ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben und ein Schritt zur Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit sein (BSG SozR 3-2600 § 252 Nr 1 S 3). Nur unter diesen Voraussetzungen bildet die nachfolgende Ausbildungszeit sozusagen die Klammer, die es ermöglicht, die Zwischenzeit – gleichsam wie eine nachgestellte Ferienzeit – der vorhergehenden Schul- bzw sonstigen Ausbildung iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI zuzuordnen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung einer solchen unvermeidlichen Zwischenzeit als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung. Zwar hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die streitige Zeit vier Monate nicht überschreitet, jedoch hat es keine Feststellungen getroffen, ob die Übergangszeit generell unvermeidbar – etwa wegen festgelegter Einstellungstermine – war und organisationsbedingt typisch vorkommt. Darauf kommt es hier aber nicht an, da es an der weiteren Voraussetzung fehlt, daß der sich anschließende Abschnitt den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit verwirklicht, so daß auch dahingestellt bleiben kann, ob das Hochschulpraktikum überhaupt eine Ausbildung war. Das Hochschulpraktikum erfüllt nicht den Anrechnungszeittatbestand iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b SGB VI, denn es war nicht Teil, sondern Voraussetzung einer Fach- oder Hochschulausbildung im Sinne dieser Vorschrift. Es handelt sich auch nicht um eine Beitragszeit aufgrund eines versicherungspflichtigen Lehrverhältnisses (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), weil das Praktikum in erster Linie darauf zugeschnitten war, den Zugang zur Hochschule zu eröffnen. Der Kläger war damals vielmehr für die Zeit des Hochschulpraktikums nicht versicherungspflichtig.
Das Hochschulpraktikum kann auch nicht deswegen so behandelt werden, als sei dadurch der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt worden, weil der Kläger 1990 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gemäß Art 2 § 44a Abs 3 AnVNG beantragt hat. Das Recht, auf Zulassung zur Beitragsnachentrichtung, beinhaltet die Rechtsmacht, für die Zukunft Beiträge entrichten zu dürfen, derentwegen die Zeiten in der Vergangenheit, für die sie entrichtet werden, künftig als Beitragszeiten (mit freiwilligen Beiträgen) zu behandeln sind. Nicht aber werden die in der Vergangenheit eingetretenen Sachverhalte – entgegen der Wirklichkeit, also fiktiv – umqualifiziert. Da der Kläger nach den Feststellungen des LSG jedoch noch keine Beiträge nachentrichtet hat, ist hierauf nicht weiter einzugehen. Nur beiläufig weist der Senat darauf hin, daß die begehrte Vormerkung der streitigen Zeit auch dann nicht erfolgen dürfte, falls der Kläger freiwillige Beiträge nachentrichten würde (vgl BSG, Urteil vom 5. Dezember 1996 – 4 RA 100/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen