Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 04.07.1994; Aktenzeichen L 16/3 An 16/94)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Juli 1994 wird als unzulässig verworfen, soweit die Dynamisierung der Zusatzversorgungsrente begehrt wird.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersversorgung ab Juli 1990.

Die am 18. Januar 1930 geborene Klägerin war in der ehemaligen DDR zuletzt als Hochschullehrerin tätig. Mit Bescheid des „Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes” (FDGB) vom 24. November 1989 wurde ihr beginnend mit dem 1. Januar 1990 eine Rente aus der Sozialpflichtversicherung in Höhe von 370,– M bewilligt. Zum selben Zeitpunkt wurde außerdem durch Rentenbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR vom 3. Januar 1990 daneben eine Rente nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (GBl DDR S 675) bzw aufgrund der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 13. Mai 1959 (GBl DDR S 521) in Höhe von 1.530,– M monatlich ab dem 1. Januar 1990 bzw 2.040,– M ab dem 1. Januar 1990 bewilligt. Der sich hiermit ergebende Gesamtbetrag von 2.410,– M wurde zum 1. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM umgestellt.

Der – undatierte und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene – Bescheid des gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung nach der ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) brachte insofern für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 keine Veränderung. Die gleichbleibende Gesamtleistung wurde dabei in der Weise errechnet, daß der Betrag der Zusatzversorgungsleistung um die Erhöhungsbeträge aus der Neufestsetzung (140,– DM), Angleichung (93,– DM) und Anpassung (91,– DM) vermindert wurde.

Eine erneute Erhöhung der Altersrente um 105,– DM (auf nunmehr 799,– DM) ergab sich zum 1. Juli 1991 aus der Mitteilung der Überleitungsanstalt Sozialversicherung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300). Infolge der Anrechnung auch dieses Betrages auf die Zusatzversorgung verblieb es weiterhin bei einem Gesamtauszahlungsbetrag von 2.410,– DM.

Mit dem – inzwischen wieder aufgehobenen – Bescheid vom 31. Juli 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1991) begrenzte schließlich der Träger der Rentenversicherung, Überleitungsanstalt Sozialversicherung, den Gesamtzahlbetrag unter Berufung auf § 10 Abs 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab 1. August 1991 auf 2.010,– DM. Die Klägerin hat daraufhin am 22. Oktober 1991 Klage erhoben und für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 die Summe aus der dynamisierten Sozialpflichtversicherungsrente und der ungekürzten Leistung aus der Zusatzversorgung beansprucht. Im Laufe dieses Verfahrens hat die nunmehrige Beklagte den Bescheid vom 28. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992) „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” erlassen und die bisher gezahlte Versichertenrente als Regelaltersrente in Höhe des nach dem AAÜG begrenzten Betrages weitergezahlt.

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte mit dem Abänderungsbescheid vom 2. August 1993 die Begrenzung des Zahlbetrages auf 2.010,– DM im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) von Anfang an aufgehoben und die Differenz gegenüber dem besitzgeschützten Betrag von 2.410,– DM für die Zeit ab dem 1. August 1991 nachgezahlt. Die Klage gegen die verbleibenden Bescheide nach der 1. und 2. RAV, den Bescheid vom 28. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juni 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994 hat das Sozialgericht Berlin (SG) mit Urteil vom 17. Dezember 1993 insgesamt abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht Berlin (LSG) mit Urteil vom 4. Juli 1994 zurück- und gleichzeitig die Klage gegen die mittlerweile ergangenen Rentenanpassungsbescheide zum 1. Januar 1994 bzw 1. Juli 1994 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersversorgung für die Zeit ab 1. Juli 1990 sei nicht ersichtlich. Zu Recht habe die Beklagte zunächst nur den sich aus den über den 2. Oktober 1990 hinaus wirksamen Bescheiden der früheren Leistungsträger ergebenden Gesamtbetrag (in DM) weitergezahlt. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1991 seien die Vorgaben der nach Anlage 2 Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst f des Einigungsvertrages (EV) mit Zustimmung des Bundesrates ordnungsgemäß ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zutreffend umgesetzt worden. Ein über den als besitzgeschützt festgestellten Betrag von 2.410,– DM hinausgehender Rentenanspruch stehe der Klägerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu (Hinweis ua auf Senat in BSGE 72, 50 ff).

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 6. März 1995 die vom Senat mit Beschluß vom 22. Februar 1995 zugelassene Revision eingelegt. Über das in den Vorinstanzen geltend gemachte Klagebegehren hinaus erstrebt sie nunmehr zusätzlich die Dynamisierung auch der Zusatzversorgungsleistung seit dem 1. Juli 1990 und trägt im wesentlichen folgendes vor: Der Gesetzgeber habe verkannt, daß sie Ansprüche aus zwei verschiedenen Versorgungssystemen habe, nämlich der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzversorgung. Die Kontinuität beider Ansprüche sei zu wahren und ihre Höhe entsprechend der Realwertgarantie des EV regelmäßig der geänderten Entwicklung anzupassen. Ihr Anspruch auf Altersrente aus der AVI sei zivilrechtlicher Natur und stehe im Hinblick darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherungsanstalt in das Versicherungsschuldverhältnis eingetreten sei, unter dem Schutz von Art 14 Grundgesetz (GG). Eine Kürzung der Zusatzversorgung sei im übrigen auch dann nicht rechtmäßig, wenn man unterstelle, daß es sich um einen sozialrechtlichen Anspruch handele. Der EV enthalte keine Ermächtigungsnorm, die es dem Gesetzgeber gestatte, entgegen dem Grundsatz des Vertrauensschutzes die Renten aus den Zusatzversorgungssystemen zu reduzieren. § 27 Rentenanpassungsgesetz (RAG) ermögliche die Aberkennung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen allein bei einem Verstoß gegen die Menschlichkeit oder die Rechtsstaatlichkeit oder bei schwerwiegendem Mißbrauch. Das Überführungsprogramm verstoße darüber hinaus gegen den EV und das GG. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht befugt gewesen, die in den Zusatzversorgungssystemen rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften anstelle einer allein zulässigen schrittweisen Anpassung an den etwas anderen Standard der alten Länder abzuschmelzen und schrittweise zu „liquidieren”. Die allein betroffenen Bürger der DDR würden damit gleichermaßen gegenüber Berufskollegen in den alten Ländern wie auch gegenüber den Beziehern einer Rente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) willkürlich ungleich behandelt. Bezüglich des umfangreichen Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf ihren Schriftsatz vom 1. Juni 1995 (Bl 77 bis 119 der Akten) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das am 4. Juli 1994 verkündete Urteil des Landessozialgerichts Berlin und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 1993 aufzuheben und

  1. die Beklagte und Revisionsbeklagte zu verurteilen, die undatierten Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991, den Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992 und in Gestalt des Bescheides vom 2. August 1993 aufzuheben sowie die Rentenanpassungsmitteilungen per 1. Juli 1992 bis 1. Juli 1994 abzuändern und der Klägerin und Berufungsklägerin rückwirkend ab dem 1. Juli 1990 die ursprüngliche Zusatzversorgung in Höhe von 2.040,– DM weiter zu zahlen und den Zahlbetrag zu dynamisieren,
  2. hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Amtsermittlung, Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen sowie dabei das LSG zu verpflichten, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Konsequenzen vorzubereiten, die sich aus dem Weitergelten des DDR-Rechts, aus der Bestandskraft der überführten Ansprüche sowie aus weiteren gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz zu machenden Feststellungen ergeben,
  3. die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats sei keine Rechtsgrundlage für die begehrte Weiterzahlung der Leistung aus der Zusatzversorgung ersichtlich. Die Klägerin habe auch nicht schlüssig dargelegt, daß die ihr in der ehemaligen DDR zustehenden Ansprüche – ihr Weiterbestehen vorausgesetzt – zu einem höheren als dem auf der Basis von 66,2017 Entgeltpunkten (Ost) errechneten Zahlbetrag führen würden. Selbst wenn im übrigen auch die üblichen Rentenanpassungen in den Schutzbereich des Eigentums einzubeziehen seien (Hinweis auf BVerfGE 64, 87, 97), könne jedenfalls der auf der Zusatzversorgung beruhende Teil der Rente nur so geschützt werden, wie er bei Beginn der Geltung des GG ausgestaltet war. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits mit den Maßgaben belastet gewesen, die im EV niedergelegt waren. Die Erbringung einer Leistung außerhalb der Sozialversicherung sei weder vom Gesetzgeber vorgesehen noch könnten ihre Voraussetzungen im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen werden. Die Klägerin finde sich bereits mit der ihr derzeit gewährten Leistung im obersten Spektrum der Leistungsbezieher wieder; würden bei der Berechnung ihrer Rente zusätzlich auch die nicht versicherbaren Entgelte berücksichtigt, führe dies zu einer unvertretbaren Privilegierung, die den Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung sprenge. Es liege auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Die Klägerin unterscheide sich von den FZR-Berechtigten dadurch, daß deren Leistung auf einer Beitragsentrichtung beruhe. Ebenso liege die begehrte Zusatzleistung auch deutlich oberhalb der durchschnittlichen monatlichen Betriebsrente von 509,– DM, die im übrigen nur etwa 24 % der derzeitigen Rentner beanspruchen könnten. Schließlich bleibe bei der Argumentation der Klägerin auch außer acht, daß die Renten der ehemaligen DDR mit der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion sowie der Wiedervereinigung eine erhebliche wirtschaftliche Aufwertung erfahren hätten. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 3. August 1995 (Bl 124 bis 129 der Akten) verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sowie der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachter Anspruch auf eine höhere Altersversorgung für die Zeit ab dem 1. Juli 1990. Damit sind Streitgegenstand die angefochtenen Bescheide zur 1. und 2. RAV, die Bescheide vom 28. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 1992) und 2. August 1993 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993, 1. Januar 1994 und 1. Juli 1994.

Nicht hingegen ist Gegenstand des Verfahrens der endgültige Rentenbescheid vom 25. August 1994, der nach Erlaß des Berufungsurteils bzw Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 25. August 1994 ergangen ist und der gemäß dem hier analog anzuwendenden (BSGE 59, 137 ff, 141; SozR 1500 § 171 Nr 2) § 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten gilt.

Soweit die Klägerin im Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) erstmals die Dynamisierung auch ihrer Rente aus der Zusatzversorgung begehrt, kann dahingestellt bleiben, ob sie hiermit einen Anspruch auf Gesetzgebung verfolgt, für den der Rechtsweg von vornherein nicht eröffnet ist (vgl Senat in BSGE 72, 50 ff, 52 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1); jedenfalls handelt es sich nämlich um eine im Revisionsverfahren unzulässige (§ 168 Halbsatz 1 SGG) Erweiterung des Klagebegehrens (vgl BSGE 18, 14), die zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insofern führt.

Soweit das Rechtsmittel im übrigen zulässig ist, erweist es sich in vollem Umfang als unbegründet. Der Klägerin steht im og Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Altersversorgung von mehr als 2.410,– DM zu. Weder nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich weiter anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des AAÜG oder denjenigen des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer höheren, als der ihr am 1. Juli 1990 zustehenden Altersversorgung. Der Anspruch auf Altersversorgung in Höhe von 2.410,– DM ist der Klägerin durch die bindenden und nach Art 19 EV wirksam gebliebenen Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR (Sozialversicherungsrente: 370,– DM; Rente aus der Zusatzversorgung: 2.040,– DM) zuerkannt und in den Verfügungssätzen der Bescheide zur 1. und 2. RAV sowie der Bescheide vom 28. November 1991 bzw 2. August 1993 und den Rentenanpassungsmitteilungen als Gesamtzahlbetrag fortgeschrieben worden.

1. Der Senat hält an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 630/93 –; „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,– DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993, 4 RA 1/93: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994, 4 RA 62/93, AuA 1994, 224, 254: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994; BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994, 4 RA 56/93: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994, 4 RA 67/93, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 RAnglG”; BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 1: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995, 4 RA 98/94 (§ 6 Abs 2 AAÜG) und 4 RA 54/94 (§ 7 AAÜG).

Maßgebend für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Altersversorgung durch Dynamisierung des Betrages der Zusatzversorgung ist demnach allein Bundesrecht (§ 162 SGG).

2. Bundesrecht gilt auch für Ansprüche, die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 3. Oktober 1990 bzw bis 31. Dezember 1990 geltend gemacht werden.

2.1. Nach dem EV findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 21; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 67/93 –, aaO). Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen (Art 9 Abs 2 und 4 EV iVm Anlage II; vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 11; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO), soweit es also nicht von und nach EV Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV verdrängt worden ist (vgl hierzu ua BSG SozR 3-3570 § 11 Nr 3 S 31).

2.1.1. § 23 Abs 1 RAG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach EV Anlage II, Sachgebiet F, Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV weiter gegolten (vgl BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5, vgl im übrigen hierzu Teilurteil und (Vorlage-)Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 –). § 23 Abs 1 RAG gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen – im Einklang mit EV Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 (= EV Nr 9 Buchst b Satz 4) – lediglich nominell in unveränderter Höhe umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen, wobei sich der Geldwert der Ansprüche um mindestens 100 vH erhöhte, weil der Wert der Mark der früheren DDR als eine bloße Binnenwährung im günstigsten Fall 50 vH der DM betrug. Von der nach § 10 Abs 1 und 3 RAG vorzunehmenden Erhöhung der Sozialpflichtversicherungssysteme waren Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Rechtsgrundlage für eine höhere Altersversorgung bestand mithin danach nicht.

2.1.2. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 24 Abs 5 RAG berufen. Die darin vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung. EV Nr 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich – „soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt” – geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAG entscheidend (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5 und Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO). Er löste damit die Rahmenvorgaben in Art 20 des Staatsvertrages ab. Der vom RAG vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, nämlich die Schaffung eines DDR-Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte, wurde im Blick auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im EV fallengelassen (Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO). Die im Gegensatz zu diesem Überführungsprogramm stehenden, auf dem Staatsvertrag beruhenden Vorschriften, wie § 24 Abs 5 RAG, wurden verdrängt und damit gegenstandslos.

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höhere Altersversorgung in der Zeit vom 1. Juli bis 3. Oktober 1990 bzw 31. Dezember 1990 ist somit nicht ersichtlich.

3. Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich auch nicht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 aus der 1. und 2. RAV. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Bescheide, die die zuvor erlangten Ansprüche auf Gesamtzahlbeträge lediglich fortschrieben, rechtmäßig. Die aufgrund von EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, waren Rechtsgrundlage dieser Bescheide. Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente aus der Sozialpflichtversicherung der Klägerin bei gleichzeitiger Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem entsprechen der Rechtslage (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5).

3.1. Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR, die gemäß Art 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Hinblick auf die Rentenanpassungsverordnungen geändert werden. Durch Art 19 Satz 1 EV wurde eine Abänderbarkeit der Verwaltungsakte nicht generell ausgeschlossen. Diese unterlagen vielmehr gemäß Art 19 Satz 3 EV den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und konnten mithin jedenfalls ab 1. Januar 1991 nach den auch in den neuen Bundesländern geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften, dem SGB X (EV Anlage I Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2) abgeändert werden (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 17 sowie im übrigen auch OVG Thüringen, DÖV 1994, S 964 f). Die bisher in zwei verschiedenen Bescheiden der Klägerin zuerkannten Leistungen auf Altersversorgung von insgesamt 2.410,– DM konnten also im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen (s weiter unten), in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.

3.2. Die materiell-rechtliche Grundlage der Bescheide, § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV, wonach im wesentlichen die Erhöhungen der Sozialpflichtversicherungsrente auf die Rente aus den Zusatzversorgungssystemen anzurechnen waren, bei Bestandsrentnern mit Zusatzversorgungsrenten über dem höchsten Rentenniveau der Sozialpflichtversicherungsrente der ehemaligen DDR der Gesamtzahlbetrag also nur fortzuschreiben war, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Ermächtigungsnorm der beiden Rentenanpassungsverordnungen, EV Nr 9 Buchst f, als auch die darauf beruhenden Rentenanpassungsverordnungen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Rentenanpassungsverordnungen selbst (vgl zu den Anforderungen des Erlasses einer Verordnung durch die Bundesregierung: BVerfG in DVBl 1995, S 86 ff) und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

3.2.1. Die Rentenanpassungsverordnungen stützen sich auf ein wirksames Gesetz im formellen und materiellen Sinn, nämlich insbesondere auf den – hier von der Klägerin beanstandeten – EV Nr 9 Buchst f (und hiervon abhängig auch auf EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 Buchst d sowie die ferner in den Rentenanpassungsverordnungen genannten Ermächtigungsnormen des EV).

EV Nr 9 Buchst f ist Bundesgesetz. Er ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das „Nähere” zu den Maßgaben nach EV Nr 9 Buchst a bis e zu bestimmen. Die Ermächtigungsnorm hat, wie der gesamte EV, gemäß dem Vertragsgesetz den Rang eines Bundesgesetzes ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 16 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92 –). Dies stellt auch Art 45 Abs 2 EV klar; danach bleibt der Vertrag nach Wirksamkeit des Beitritts geltendes Bundesrecht.

3.2.2. Die Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgegenstand ergibt sich zulässigerweise aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes, nämlich dem EV Nr 9 (vgl zur Bestimmbarkeit der Ermächtigungsnorm und ihrer Auslegung: Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art 80 RdNrn 27, 30, 31). EV Nr 9 Buchst f verweist zum Inhalt und Ausmaß der Ermächtigungsnorm ausdrücklich auf das im EV Nr 9 enthaltene Überführungsprogramm für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.

EV Nr 9 legt das Programm fest, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen. Die Grund- bzw Systementscheidung des EV Nr 9 lautet: Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen werden in eine einzige (Voll-)Rente überführt, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI (EV Nr 9 Buchst b Satz 2; vgl hierzu BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20 und BSGE 74, 184, 189 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 6). Weitere Programmpunkte nach EV Nr 9 Buchst b Satz 3 und 4 sind: Künftige SGB VI-Renten werden von Bestandteilen freigehalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen (BSGE 72, aaO, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 13 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO); Bestandsrentner haben einen Anspruch auf den Gesamtzahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war.

3.2.3. Dieses Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 Buchst f ist, und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG (vgl BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20).

3.2.3.1. Art 14 GG wird durch die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt. Denn die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sind keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG (zur sog Zahlbetragsgarantie siehe unten).

Zwar werden Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1), da auch sie Voraussetzung für eine freie und verantwortliche Lebensgestaltung sind; sie begründen daher grundsätzlich ein subjektives Recht auf einen Abwehr- und Schutzanspruch gegen bzw vor der Staatsgewalt. Um derartige eigentumsgeschützte Rechtspositionen handelte es sich jedoch bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zuatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR nicht. Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (vgl hierzu entsprechend BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 – 1 BvL 42/92 –). Der Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art 23 Satz 1 GG aF). Infolgedessen bestand für derartige in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen grundsätzlich keine Verantwortlichkeit iS eines Einstehenmüssens der Bundesrepublik Deutschland (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 122 f; BVerfG SozR 3-8560 § 26 Nr 1 S 9); es sei denn, derartige Eigentumspositionen wären im EV als Eigentum ausgestaltet worden, wie in dem vom BVerfG durch Beschluß vom 22. November 1994 (1 BvR 351/91) entschiedenen Fall. Dieses Einstehenmüssen ergab sich auch nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl hierzu im einzelnen Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 7 S 76 mwN). Denn mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art 23 Satz 2 GG aF ist die ehemalige DDR als staatsrechtliches Gebilde erloschen; sie hat damit ihren Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit fallengelassen, Gebiet und Bevölkerung in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert, sich selbst aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt; erst in demselben Zeitpunkt ist das GG in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art 3 EV; vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 33). Der an das GG und hier nicht etwa an ein wie immer definiertes „Eigentums”-Naturrecht (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 10, 59, 81) gebundene Gesetzgeber unterlag mithin nicht den Bindungen des Individualrechts aus Art 14 Abs 1 GG, als er Fragen der Überleitung regelte (vgl auch Urteil des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 –). Es kommt hinzu, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier auch mit der Wiedervereinigung verbunden waren, ohnehin ein weiter Gestaltungsrahmen bei den damit erforderlich werdenden gesetzlichen Regelungen zustand; diese sind nicht an Art 14 GG, sondern lediglich an Art 3 Abs 1 GG zu messen (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

Selbst wenn man im übrigen unterstellen würde, daß Art 14 Abs 1 GG auf die Bürger der ehemaligen DDR ausgestrahlt hätte, wäre nicht erkennbar, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland durch das Überführungsprogramm – eine Vollrente auf der Basis von Arbeit und Leistung sowie als Bestandsschutz der den Bestandsrentnern am 1. Juli 1990 zustehende Gesamtzahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Versorgungssystem in DM – Eigentum der Rentenbezieher und der Anwartschaftsberechtigten hätte entziehen können. Denn im Hinblick auf den finanziellen Zusammenbruch der DDR (vgl BVerfGE 84, 90, 131 und Herzog in Burmeister: Germania Restituta, S 161, 165) waren Werte zur Deckung dieser sozialrechtlichen Ansprüche nicht vorhanden. Vermögen, das zur Rentenzahlung hätte genutzt werden können, ist weder auf die Funktionsnachfolger noch auf die Bundesrepublik übergegangen, weil solches nicht vorhanden war.

Letztlich wäre bei – weiterhin unterstelltem Eigentumsschutz – auch zu berücksichtigen, daß Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden und mithin nicht jede inhaltliche Änderung ausgeschlossen ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls einen weiten Gestaltungsrahmen. Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 292 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 58, 91, 121). Berücksichtigt man insoweit die mit der Wiedervereinigung verbundenen finanziellen Lasten, die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist (so BVerfGE 84, 90, 131), so war die Überführung in eine Vollrente unter Wahrung des Bestandsschutzes mit Blick auf eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben geeignet und erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar.

3.2.3.2. Das Überführungsprogramm in EV Nr 9 verstößt auch nicht gegen Art 3 GG (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 4 und Urteil vom 30. März 1994, aaO).

Dem Gesetzgeber stand es frei, wie er die Altersversorgung der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen regelte. Nach welchem System er eine Materie ordnen will, obliegt ebenso seiner Entscheidung wie die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Regelung. Eine derartige Regelung ist nur nach den Maßstäben der Verfassung und nicht abstrakt unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit, insbesondere nicht gemessen am System des DDR-Rechts, zu prüfen (vgl hierzu BVerfGE 36, 49, 59; 75, 382, 395 f; 85, 238, 247; BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 750/93 –). Eine Systementscheidung ist selbst dann nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat; sie ist es nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl hierzu BVerfGE 83, 89, 107 f; 60, 329, 346 f).

Der Bundesgesetzgeber hat im EV Nr 9 die auf entgeltlicher Beschäftigung in der DDR beruhenden Rentenansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Tod aus Zusatzversorgungssystemen unter Wahrung des Bestandsschutzes zukunftsorientiert ab 1. Januar 1992 als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet. Er hat dieses Überführungsprogramm verfassungsgemäß, insbesondere unter Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG gestaltet. Er mußte bei der Ausgestaltung das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu ersetzen (vgl BSGE 72, aaO = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20; BSGE 74, aaO, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 11 und § 11 Nr 3 S 32). Aus diesem Grunde war er berechtigt, ein System zu schaffen, das für alle eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Ausgestaltung typischerweise bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreichte. Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgungsrente sind danach in der – neu zu berechnenden – dynamischen Rente zusammengefaßt. Der „Wert der zusätzlichen Versorgungsleistung” wurde damit berücksichtigt. Die Zusatzversorgungsrente ist mithin nicht liquidiert, sondern – im Hinblick auf die Anhebung auf DM, auf die im Gegensatz zur ehemaligen DDR regelmäßige Dynamisierung der Rente und die Berechnung der Rente auf der Grundlage des tatsächlich erzielten gesamten Entgelts, der Hochwertung auf das Westniveau unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze – in die Gesamtleistung integriert (vgl Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nrn 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, S 153, 225 f). Nach alledem war die Überführung im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland bei der Wiedervereinigung – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Schaffung von Wohnraum und den damit verbundenen Kosten – und die Art ihrer Ausgestaltung system- und sachgerecht. Der Gesetzgeber hat bei der Überführung auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt, indem er den Beziehern einer Rente auch aus der Zusatzversorgung den ihnen am 1. Juli 1990 zustehenden, auf ihrer Arbeitsleistung beruhenden nominalen Gesamtzahlbetrag aufgewertet in DM bis zum Erreichen einer SGB VI-Rente in dieser Höhe eigentumsgeschützt garantiert hat (sog Zahlbetragsgarantie).

Der Gesetzgeber war nicht gehalten, bei der Überführung der Altersversorgung rentenversicherungsrechtliche Regelungen der DDR oder Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber im Rahmen der Systementscheidung nicht verpflichtet, die Altersversorgung der Bestandsrentner und der rentennahen Jahrgänge entsprechend der Altersversorgung der westdeutschen Berufsangehörigen in Gestalt der beamtenrechtlichen und berufsständischen Versorgung oder durch Sozialversicherungsrenten iVm ergänzenden, betrieblichen oder tariflich vereinbarten zusätzlichen Versorgungssystemen anzupassen, obwohl diese günstiger ist als die vergleichbare der ostdeutschen Berufsangehörigen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit brauchte der Gesetzgeber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw der Allgemeinheit den Umstand auszugleichen, daß durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Insbesondere mußte er diejenigen, die die Versorgungsversprechen der DDR erhalten hatten, die über das für die Arbeiter und Angestellten allgemein zugesagte Niveau aus Sozialpflicht- und freiwilliger Zusatzrentenversicherung hinausgingen, nicht rückwirkend und kostenfrei so stellen, als hätten sie die Gegenleistungen für die speziellen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland erbracht (vgl hierzu Rürup/Simon, aaO, S 155 f).

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber getroffene, nicht zu beanstandende Systementscheidung kann auch dahinstehen, ob Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in deren Rechtssystem zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur waren (vgl hierzu im übrigen BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 10 ff). Für die Klägerin günstigere Rechtsfolgen würden sich im übrigen bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ebenfalls nicht ergeben. Denn selbst wenn Art 232 § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB ≪eingeführt durch EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II≫) in diesen Fällen Anwendung fände, wäre ein zu „DDR-Zeiten” bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Altersversorgung der Klägerin nach der Wiedervereinigung ins Leere gegangen. Denn mit dem Erlöschen der DDR und ihrer Einrichtungen wäre ein Anspruchsgegner, der für die Schuld der Versicherungseinrichtungen der DDR einzustehen gehabt hätte, nicht mehr vorhanden gewesen. Wie ausgeführt, war die Bundesrepublik Deutschland nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen (vgl BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8 sowie BSGE 74, aaO, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 9).

Nach alledem ist das im EV Nr 9 geregelte – im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie – schonende Überführungsprogramm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3.2.4. Die 1. und 2. RAV setzen das Überführungsprogramm des EV auch sachgerecht um. Der Verordnungsgeber hat nur diejenigen Angleichungen vorgenommen, die im Blick auf das Angleichungsziel, einer ab 1. Januar 1992 in ganz Deutschland gültigen SGB VI-Rente und zur Erreichung eines Nettorentenniveaus von 70 vH (vgl BR-Drucks 816/90 S 6) sachlich berechtigt und verhältnismäßig waren (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 45, 142, 162 f, sowie BSG SozR 3-8560 § 26 Nr 2).

3.2.4.1. Der Verordnungsgeber hat durch das Abschmelzen der Renten aus Zusatzversorgungssystemen nicht gegen Art 14 GG verstoßen. Denn die erstmals im EV Nr 9 Buchst b Satz 4 als eigentumsgeschützte Rechtsposition ausgestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) wurde bei diesem Anpassungsvorgang nicht unterschritten. In den Verordnungen wurden im Hinblick auf das Angleichungsziel die Rente aus der Sozialpflichtversicherung und die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem als ein Anspruch auf eine Gesamtaltersversorgung behandelt; die Rente aus der Sozialpflichtversicherung wurde zur Angleichung an die nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnende Rente und zur Angleichung an das Nettorentenniveau der alten Bundesländer erhöht, während die in die SGB VI-Rente zu integrierende Zusatzversorgungsrente zulässigerweise gemäß dem Überführungsprogramm bei gleichbleibender Höhe des Gesamtzahlbetrages entsprechend abgeschmolzen worden ist.

Weitere eigentumsgeschützte Rechtspositionen der Klägerin, die der Verordnungsgeber verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

3.2.4.2. Die Regelungen in der 1. und 2. RAV (§ 6 der 1. und § 8 der 2. RAV) verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Zwar werden danach die Renten von Mitgliedern der FZR und die Renten von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme verschieden angepaßt. Bei Beziehern von Zusatzversorgungsrenten führt – wie ausgeführt – die Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente zu einer entsprechenden Kürzung ihrer Rente aus den Zusatzversorgungssystemen, wobei der geschützte Zahlbetrag grundsätzlich unverändert bleibt. Bei den Beziehern einer Rente aus der FZR hingegen ist sowohl die Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch diejenige aus der FZR erhöht worden (§§ 1, 3 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV).

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beider Gruppen iS von Art 3 Abs 1 GG liegt dennoch im Hinblick auf das Angleichungsziel nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der Gesetzgeber bzw der Verordnungsgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem auch insoweit bei Übergangsregelungen bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl hierzu BVerfGE 49, 192, 210; 44, 283, 287) lag ein sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der Angehörigen der beiden Versicherungs- bzw Versorgungssysteme vor. Die Ungleichbehandlung knüpft an den Umstand an, daß nach dem Überführungsprogramm des EV Grundlage der Rentenberechnung ua Arbeitsleistung und geleistete Beiträge sein sollten (EV Nr 9 Buchst b Satz 3). Die Höhe der Beiträge konnte bei den Mitgliedern der FZR jedoch aufgrund der Unterlagen der Versicherungsanstalten der ehemaligen DDR ohne weiteres festgestellt werden; auch war im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR und die Beitragshöhe erkennbar, daß die erhöhten Renten die SGB VI-Rente in aller Regel nicht überschreiten würden. Anders verhielt es sich mit den Renten der Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme. Weder waren dem Verordnungsgeber in der Übergangsphase die verschiedenen Leistungs- und Beitragsregelungen der Systeme bekannt noch konnte er absehen, inwieweit in den Zusatzversorgungsrenten Leistungen enthalten waren, die nicht auf Arbeitsleistung, sondern auf ungerechtfertigten Vergünstigungen beruhten. Im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente als Spiegelbild der erbrachten Arbeits- und Beitragsleistung war es somit sachlich gerechtfertigt, bis zur endgültigen Berechnung der SGB VI-Rente für eine Übergangszeit es bei den bestandsgeschützten Zahlbeträgen zu belassen, um im Hinblick auf die SGB VI-Rente mögliche Überzahlungen zu vermeiden (BR-Drucks 255/91 S 7).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verordnungsgeber möglicherweise nunmehr zwischenzeitlich verbesserte Erkenntnisse über die Ausgestaltung der Zusatzversorgungssysteme hat sowie darüber, inwieweit bei einzelnen Personengruppen sich in den einzelnen Systemen Vergünstigungen niedergeschlagen haben. Denn im Hinblick auf die Haushaltsplanungen braucht der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung nicht mehr vorzunehmen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 41, 126, 187).

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner mit Renten aus Zusatzversorgungssystemen, obwohl nach § 8 der 2. RAV lediglich solche Bestandsrentner von der Erhöhung ausgeschlossen waren, die einen bestimmten Grenzbetrag überschritten hatten, während die anderen an der Erhöhung teilnahmen. Sachlich gerechtfertigt ist diese Regelung im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente, deren Höhe sich ua an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Die Herausnahme dieser Personengruppe betraf nur Höherverdienende, deren Einkommen in der ehemaligen DDR die jetzt maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatte, und deren Rente daher voraussichtlich über der in der Rentenversicherung erreichbaren Höchstgrenze gelegen hätte (vgl hierzu BR-Drucks 255/91 S 7).

Die Beklagte hat somit aufgrund der ordnungsgemäß ergangenen gültigen Rentenanpassungsverordnungen die – rechtmäßigen – Bescheide zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 erlassen. Eine höhere Altersversorgung stand der Klägerin somit auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juli 1991 nicht zu.

4. Gleiches gilt für die Zeit ab 1. August 1991.

4.1. Der Kürzungsbescheid zum 1. August 1991 ist durch den Bescheid vom 2. August 1993 ersetzt worden. Durch diesen Bescheid ist die Klägerin nicht beschwert, da der ihr am 1. Juli 1990 zustehende und in den Bescheiden zur 1. und 2. RAV fortgeschriebene Zahlbetrag von 2.410,– DM – weiterhin – festgestellt blieb. Ein höherer Zahlbetrag steht der Klägerin weder aufgrund des EV noch des § 10 Abs 1 AAÜG zu; unerheblich ist hier, ob § 10 Abs 1 AAÜG mit der Höchstbetragsgrenze verfassungsgemäß ist. Denn der ihr durch den EV „garantierte” Zahlbetrag zum 1. Juli 1990 unterschreitet die vom Gesetz festgelegte Höchstgrenze von 2.700,– DM. Er beschränkte sich zutreffend auch auf die Summe der der Klägerin an diesem Tag nach DDR-Recht zustehenden Rentenzahlbeträge ohne Inflationsausgleich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat EV Nr 9 Buchst b Satz 4 diesen bestandsgeschützten Betrag nicht als Realwertgarantie, sondern als Nominalwertgarantie ausgestaltet. Der Auffassung von Merten (Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl, S 86 ff), der eine derartige Garantie aus Art 14 GG herleiten will, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Verletzung von Art 14 GG im Rahmen der Systementscheidung als solcher nicht in Betracht kommt. Aber auch die erstmals im EV Nr 9 Buchst b Satz 4 übergangsrechtlich als eigentumsgeschützte Rechtsposition gestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl BSGE 72, aaO, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 18 sowie Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) schützt lediglich Renten und Anwartschaften in ihrem Bestand und gebietet keine Beteiligung an Leistungserhöhungen (vgl Rürup/Simon, aaO, S 118). Dies folgt aus dem die einfache Rechtsordnung und das Geldschuldensystem beherrschenden Nominalwertprinzip. Es ist im Hinblick auf die derzeitigen Entwertungsraten keine Störungssituation erkennbar, die den Gesetzgeber zur Aufgabe dieses Grundsatzes zwingen würde (vgl Papier in Maunz/Dürig Art 14 RdNrn 186 ff).

4.2. Auch der Bescheid vom 28. November 1991 ist rechtmäßig. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin auch danach nicht zu.

Der Bescheid vom 28. November 1991, in dem die beiden Ansprüche auf Sozialpflichtversicherung und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden sind, hat lediglich die materiell-rechtliche Grundlage ausgetauscht (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). Die SGB VI-Rente war zwar geringer als der Zahlbetrag zum 1. Juli 1990; die Klägerin erhielt jedoch daneben einen aus den allgemeinen Regeln des SGB VI nicht herleitbaren Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). Im Hinblick auf den der Klägerin zuletzt im Bescheid zum 1. Juli 1991 zuerkannten Zahlbetrag von 2.410,– DM verblieb es somit bei der Feststellung des Gesamtzahlbetrages in dem Verfügungssatz dieses Bescheides. Dieser bestandsgeschützte Betrag war der Klägerin so lange zu zahlen, bis die dynamisierte SGB VI-Rente den Zahlbetrag erreicht. Unerheblich ist hier, daß die Umwertung der zum 31. Dezember 1991 bestehenden Bestandsrente aus dem Zusatzversorgungssystem in eine dynamisierungsfähige Rente nach dem SGB VI – vorläufig – mittels eines pauschalierenden Verfahrens erfolgte. Diese Regelung blieb im Hinblick auf die mit der Überführung in die deutsche Rentenversicherung verbundenen erheblichen Belastungen der Verwaltung in den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 79, 87, 100), zumal eine rückwirkende Neuberechnung der pauschal umgerechneten Rente ab 1. Juli 1990 erfolgen sollte (und nunmehr durch den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 25. August 1994 auch erfolgt ist).

Eine Rechtsgrundlage, die der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 einen Anspruch auf eine höhere Rente einräumt, ist somit nicht erkennbar.

4.3. Eine Grundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953 mit späteren Änderungen). Diese enthält lediglich eine institutionelle Garantie des Rechts auf freien Zugang zu den Gerichten und auf eine angemessene Verfahrensdauer. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht erkennbar. Sie würde im übrigen – ein derartiger Verstoß einmal unterstellt – auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung begründen (vgl im übrigen zur EMRK nebst Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 – BGBl II 1956 S 1880; Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 –).

Eine Rechtsfortbildung gegen den klaren gesetzgeberischen Willen, wie er im EV insoweit zum Ausdruck gekommen ist, ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. März 1994 (aaO) ausgeführt hat, unzulässig.

Nach alledem stehen der Klägerin weitere Leistungen für den in Frage kommenden Zeitraum nicht zu; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, so daß das LSG zutreffend die Berufung zurück- und die Klage gegen die Anpassungsmitteilungen zum 1. Januar 1994 bzw 1. Juli 1994 abgewiesen hat. Die Revision der Klägerin war demgemäß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173809

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