Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 16.05.1994; Aktenzeichen L 16/3 An 8/94)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersversorgung ab Juli 1990.

Der am 19. April 1919 geborene Kläger war zuletzt seit 1961 Stellvertreter des Ministers der Finanzen der ehemaligen DDR. Ab dem 1. April 1984 bezog er als Altersrentner eine Rente der Sozialversicherung iH von zunächst 398,00 M (ab Dezember 1989 498,00 M) und daneben eine Zusatzversorgung nach der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Beschluß des Ministerrates vom 29. Januar 1971, abgedruckt in Aichberger II unter Nr 208) iH von 1.581,25 M.

Beide Renten wurden zum 1. Juli 1990 im Verhältnis 1:1 auf DM umgestellt. Dabei wurde der Zahlbetrag der Zusatzversorgung mit Bescheid der Hauptverwaltung der Sozialversicherung der DDR vom 8. August 1990 gemäß § 23 Abs 2 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG) vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I Nr 38) auf 1.500,00 DM herabgesetzt. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Einspruch wurde mit weiterem Schreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) vom 18. September 1990, das spätestens am 9. Oktober 1990 im Besitze des Klägers war, zurückgewiesen.

Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung setzte mit dem – undatierten und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen – Bescheid nach der 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I S 2867) den Gesamtzahlbetrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1991 unverändert auf 1.998,00 DM fest. Dies findet seine Erklärung darin, daß die Zusatzversorgungsleistung um die Erhöhungsbeträge aus der Angleichung (143,00 DM) und Anpassung (97,00 DM) der Altersrente vermindert wurde.

Ebenso weist der Bescheid nach der 2. RAV vom 19. Juni 1991 (BGBl I S 1300) nach Abzug des Anpassungsbetrages der Sozialversicherungsrente von 111,00 DM auch für die Zeit ab dem 1. Juli 1991 eine unveränderte Gesamtleistung von 1.998,00 DM aus.

Schließlich gewährte die Beklagte mit dem weiteren Bescheid vom 29. November 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des seit 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993) die bisher gezahlte Versichertenrente als Regelaltersrente weiter. Da sich die im maschinellen Verfahren nach § 307b Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelte Rente mit zunächst 1.176,39 DM als deutlich niedriger erwies als die um 6,84 % erhöhte Summe aus Rente und Zusatzversorgungsleistung für Dezember 1991 wurde dieser Betrag (2.134,66 DM) weitergezahlt, so daß sich nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages (136,62 DM) eine monatliche Nettoleistung von 1.998,04 DM ergab.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 12. November 1993 in vollem Umfang abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 16. Mai 1994 zurück- und gleichzeitig die Klage gegen den mittlerweile ergangenen Anpassungsbescheid vom 1. Januar 1994 abgewiesen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG im wesentlichen folgendes ausgeführt: Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Altersversorgung für die Zeit ab Juli 1990 sei nicht ersichtlich. Gegen den Bescheid vom 8. August 1990 in der Gestalt der Entscheidung über den hiergegen gerichteten Einspruch vom 18. September 1990 habe der Kläger bereits nicht rechtzeitig Klage erhoben. Der damit bestandskräftig festgesetzte Gesamtbetrag von 1.998,00 DM sei demgemäß mit den auf der Grundlage von Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst f des Einigungsvertrages (EV Nr 9f) ordnungsgemäß ergangenen Rechtsverordnungen bei gleichzeitiger Abschmelzung der Zusatzversorgung fortgeschrieben worden. Eine – wenn auch begrenzte – Dynamisierung der Zusatzversorgung könne nicht begehrt werden. Der Senat habe gegen die von der Beklagten angewandten gesetzlichen Regelungen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere habe das Bundessozialgericht ≪BSG≫ (Hinweis auf Urteil des Senats vom 27. Januar 1993 in BSGE 72, 50 ff) bereits ausgeführt, daß die sog Systementscheidung, grundsätzlich alle in der DDR erworbenen Versorgungsansprüche durch eine Rente nach dem SGB VI zu ersetzen, nicht gegen Verfassungsrecht verstoße. Ebenso sei auch Art 14 des Grundgesetzes (GG) nicht verletzt, da sich der Schutz der Eigentumsgarantie nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände erstrecke, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind. Welche unter der Geltung des GG erlangte eigentumsgeschützte Position verletzt sein sollte, sei demgegenüber nicht erkennbar. Demgemäß sei auch die Klage gegen die Anpassungsmitteilung zum 1. Januar 1994 abzuweisen gewesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 9. März 1995 die vom Senat mit Beschluß vom 22. Februar 1995 zugelassene Revision eingelegt. Für die Abschmelzung und „Liquidierung” seines Anspruches auf Zusatzversorgung gebe es keine mit Gesetz und Recht, dem Staats- bzw Einigungsvertrag sowie dem GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention zu vereinbarende Grundlage. Auf der Basis mangelhafter Sachaufklärung gleichermaßen bezüglich des tatsächlichen Willens der jeweils am Rechtsetzungsverfahren Beteiligten wie auch hinsichtlich der konkreten Verhältnisse im Falle des Klägers sei das LSG zu Unrecht zu einer abweichenden Rechtsauffassung gelangt. Die Kürzung zum 1. Juli 1990 sei – soweit sie überhaupt durch Bescheid erfolgt sei – jedenfalls rechtsstaatswidrig und daher nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben. Das Schreiben vom 18. September 1990 habe der Kläger zutreffend nur als Zwischennachricht angesehen, so daß das Vorverfahren nicht bereits hiermit, sondern erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1993 abgeschlossen gewesen sei. Im übrigen sei verkannt worden, daß er Ansprüche aus zwei verschiedenen Versorgungssystemen habe, die ihm durch fortgeltende Bescheide jeweils bestandskräftig zuerkannt worden seien. In diese Rechte habe im Hinblick auf die Garantien zunächst der DDR-Verfassung und dann des Staats- bzw Einigungsvertrages nicht eingegriffen werden dürfen. Der Gesetzgeber sei insbesondere nicht befugt gewesen, die in den Zusatzversorgungssystemen rechtmäßig erworbenen Ansprüche und Anwartschaften anstelle einer allein zulässigen schrittweisen Anpassung an den etwas anderen Standard in den alten Ländern abzuschmelzen und schrittweise zu „liquidieren”. Die allein betroffenen Bürger der DDR würden damit gleichermaßen gegenüber Berufskollegen in den alten Ländern wie auch gegenüber den Beziehern einer Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) willkürlich ungleich behandelt. Die Situation der Bürger in den neuen Ländern sei vom Gesetzgeber und der bisherigen Rechtsprechung vollkommen verkannt worden. Bezüglich des Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf seine Schriftsätze vom 5. Juni 1995 (Bl 53 bis 93 der Akten) sowie 14. Januar 1996 (Bl 118 bis 130 der Akten) und 30. November 1996 (Bl 157 bis 180 der Akten) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

  1. das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Mai 1994 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 1993 sowie die Kürzung gemäß § 23 Abs 2 Rentenangleichungsgesetz vom 8. August 1990 (hilfsweise der zur Kürzung erlassene Bescheid der SV) werden aufgehoben und die Bescheide zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 sowie der Bescheid vom 29. November 1991, beide Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993, sowie die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab Juli 1990 höhere Rentenleistungen zu gewähren und dabei sowohl die Rente als auch die Zusatzversorgung ungekürzt zu zahlen und beide entsprechend den jeweiligen Rentenanpassungen zu dynamisieren.
  2. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird zur erneuten Amtsermittlung, Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen; dabei ist das LSG zu verpflichten, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Konsequenzen vorzubereiten, die sich aus dem ursprünglich geltenden und dann weiter geltenden DDR-Recht, aus der Rechtsstaatswidrigkeit der Kürzungsvorschriften des RAnglG, der 1. und 2. RAV sowie des Überführungsbescheides, aus der Bestandskraft der rechtmäßig überführten Ansprüche bzw Verwaltungsakte sowie aus weiteren gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz zu machenden Feststellungen ergeben.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und überzeugend. Hinsichtlich der sog Systementscheidung verweist sie auf Ausführungen, die zu vergleichbaren Rechtsstreiten an den erkennenden Senat übersandt wurden. Hervorzuheben sei im übrigen die Tatsache, daß es sich bei der Festsetzung der Bescheide nach § 23 Abs 1 Satz 1 RAnglG um die Durchführung vorkonstitutionellen Rechts handele. Bezüglich des Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf ihren Schriftsatz vom 7. August 1995 (Bl 112 bis 114 der Akten) Bezug genommen.

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 1996 die Regelaltersrente des Klägers abschließend festgestellt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) sowie mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) geltend gemachter Anspruch auf eine höhere Altersversorgung für die Zeit ab 1. Juli 1990. Damit sind Streitgegenstand der Bescheid vom 8. August 1990 (in der Gestalt des weiteren Bescheides vom 18. September 1990), die Bescheide zur 1. und 2. RAV, der Bescheid vom 29. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1993) und 2. August 1993 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 1992, 1. Januar 1993, 1. Juli 1993 und 1. Januar 1994.

Nicht Gegenstand des Verfahrens sind hingegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 1994 und der endgültige Rentenbescheid vom 16. April 1996, die nach Erlaß des Berufungsurteils bzw Einlegung der Revision am 9. März 1995 ergangen sind und gemäß – dem hinsichtlich der Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 1994 analog anzuwendenden (BSGE 59, 137 ff, 141; SozR 1500 § 171 Nr 2)§ 171 Abs 2 SGG als mit der Klage beim SG angefochten gelten.

Dem Kläger steht im og Zeitraum aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf eine Altersversorgung von mehr als 1.998,00 DM zu.

Weder nach den Vorschriften der ehemaligen DDR, die nach dem EV übergangsrechtlich weiter anzuwenden waren, noch nach dem EV selbst, noch nach den Bestimmungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) oder derjenigen des SGB VI hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer höheren als der ihm am 1. Juli 1990 zustehenden Altersversorgung. Der Anspruch auf Altersversorgung in dieser Höhe ist dem Kläger durch die – beiden – bindenden und nach Art 19 EV wirksam gebliebenen Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR (Sozialversicherungsrente: 470,00 DM; Rente aus der Zusatzversorgung: 1.500,00 DM) zuerkannt und in den Verfügungssätzen der Bescheide zur 1. und 2. RAV sowie des Bescheides vom 29. November 1991 und den Rentenanpassungsmitteilungen als Gesamtzahlbetrag fortgeschrieben worden.

1. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt nur, ob die Entscheidung des LSG Bundesrecht verletzt (§ 162 SGG). Hierzu nimmt der Senat auf die Grundsätze seiner Rechtsprechung Bezug, die er in der Grundentscheidung vom 27. Januar 1993 (BSGE 72, 50 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 1; dazu Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 630/93 –; „Zahlbetragsbegrenzung auf 2.010,00 DM”) zusammengefaßt sowie in einer Vielzahl von Urteilen und Beschlüssen zu verschiedenen Bereichen des Rentenüberleitungsrechts näher entfaltet hat; vor allem: Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 1/93 -: „Übergangszeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991”; Urteil vom 25. Januar 1994, SozR 3-1300 § 44 Nr 8: „Keine Einstandspflicht für DDR-Rentenansprüche vor dem 1. Juli 1990”; Beschluß vom 30. März 1994, SGb 1995, 37 ff: „Zahlbetragsbegrenzung MfS”; Urteil vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 –, AuA 1994, 224, 254: „Systementscheidung und Rechtmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Urteil vom 10. Mai 1994, BSGE 74, 184 ff = SozR 3-8570 § 11 Nr 1: „Dienstbeschädigungsteilrente I”; Beschluß vom 24. August 1994, SozR 3-8570 § 17 Nr 1: „Berufsbezogene Zuwendung an Ballettänzer”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 2: „Kürzung der Übergangsrente”; Urteil vom 31. August 1994, SozR 3-8570 § 12 Nr 1: „Krankenversicherung von Sonderversorgungsrentnern”; Urteil vom 31. August 1994 – 4 RA 56/93 -: „Fortsetzung zu Dienstbeschädigungsteilrente I”; Urteil vom 29. September 1994, SozR 3-8570 § 11 Nr 3: „Dienstbeschädigungsteilrente II”; Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 67/93 –, SozR 3-8560 § 26 Nr 2: „Unanwendbarkeit von § 26 Abs 1 RAnglG”; Urteil vom 14. Juni 1995, BSGE 76, 136 ff = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9, Nr 1: „Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Ersten und Zweiten Rentenanpassungsverordnung”; Vorlagebeschlüsse vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 – (§ 6 Abs 2 AAÜG) und – 4 RA 54/94 – (§ 7 AAÜG). Daraus ergibt sich folgendes:

2. Der Anspruch auf Rente aus der Zusatzversorgung iH von 1.500,00 DM ist für den Kläger zuletzt durch den Bescheid der Hauptverwaltung der Sozialversicherung der DDR vom 8. August 1990 festgesetzt und den weiteren Bescheid vom 18. September 1990 abschließend bestätigt worden. Als jeweils konkret-individuelle Regelungen hinsichtlich der Anwendung von § 23 Abs 2 RAnglG bzw des vom Kläger eingelegten Einspruchs sind sie Verwaltungsakte iS des für die Beurteilung allein maßgeblichen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8570 § 11 Nr 4) Bundesrechts. Da der Kläger, dem der – vor Inkrafttreten des SGG im Beitrittsgebiet am 3. Oktober 1990 (EV Anl I Kap VIII Abschn III Nr 4) gefertigte – Bescheid vom 18. September 1990 nach eigenen Angaben spätestens am 9. Oktober 1990 bekannt war (Bl 15 der Akte des SG) hiergegen nicht längstens binnen eines Jahres Klage erhoben hat (§ 66 Abs 2 SGG) sind beide Bescheide jedenfalls mit Ablauf des 9. Oktober 1991 bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Zutreffend ist bei dieser Sachlage das LSG zu dem Ergebnis gelangt, daß die erst am 29. Januar 1993 erhobene Klage insofern bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist und neben der Rente aus der Sozialpflichtversicherung auch der dem Kläger am 1. Juli 1990 zustehende Betrag der Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung durch Bescheid bereits bindend feststeht (Art 19 EV, § 77 SGG).

Maßgebend auch für die Beurteilung des hiervon ausgehend geltend gemachten Anspruchs auf höhere Altersversorgung – etwa durch Dynamisierung beider Zahlbeträge oder durch Zahlung einer ungekürzten Rente aus der Zusatzversorgung neben der dynamisierten Sozialversicherungsrente oder durch Zahlung einer Gesamtversorgung iH von 90 vH des letzten angepaßten Nettoverdienstes mit entsprechender Angleichung an die Gesamtversorgung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland – ist allein Bundesrecht (§ 162 SGG).

3. Bundesrecht gilt auch für die Ansprüche, die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 3. Oktober 1990 bzw bis 31. Dezember 1990 geltend gemacht werden.

3.1 Nach dem EV, der durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl I S 885) in innerstaatliches Recht transformiert und damit – einfaches – Bundesgesetz geworden ist, findet Bundesrecht seit dem 3. Oktober 1990 auch für die Zeit ab 1. Juli 1990 mit den Maßgaben des EV rückwirkend Anwendung (vgl BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 8 S 21; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 67/93 –, SozR 3-8560 § 26 Nr 2). Das Recht der früheren DDR gilt nur weiter, soweit es im EV angeordnet worden ist, und zwar nachrangig, lückenfüllend und übergangsrechtlich kraft bundesrechtlichen Anwendungsbefehls und in dessen Grenzen (Art 9 Abs 2 und 4 EV iVm Anlage II; vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 11; Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO), soweit es also nicht von und nach EV Anlage I gültigem Bundesrecht oder nach Maßgabe spezieller Regelungen im EV verdrängt worden ist (vgl hierzu ua BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 31).

3.1.1 § 23 Abs 1 RAnglG, der am 1. Juli 1990 in Kraft getreten und aufgrund des Art 20 des Staatsvertrages beschlossen worden ist, hat zwar nach dem EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 grundsätzlich bis 31. Dezember 1991 mit den Maßgaben des EV weiter gegolten (vgl BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5, vgl im übrigen hierzu Teilurteil und ≪Vorlage-≫Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 –). § 23 Abs 1 RAnglG gibt jedoch keinen Anspruch auf eine Dynamisierung der Zusatzversorgungsrenten. Danach waren Renten aus der Sozialpflichtversicherung und Renten aus Zusatzversorgungssystemen – im Einklang mit EV Anlage II Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 (= EV Nr 9 Buchst b Satz 4) – lediglich nominell in unveränderter Höhe umgestellt im Verhältnis 1:1 von Mark auf DM, weiterzuzahlen, wobei sich der Geldwert der Ansprüche um mindestens 100 vH erhöhte, weil der Wert der Mark der früheren DDR als eine bloße Binnenwährung im günstigsten Fall 50 vH der DM betrug. Von der nach § 10 Abs 1 und 3 RAnglG vorzunehmenden Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente waren Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Rechtsgrundlage für eine höhere Altersversorgung bestand mithin danach nicht.

3.1.2 Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 24 Abs 5 RAnglG berufen. Die darin vorgesehene schonende Überführung in Form einer Abschmelzung der Zusatzversorgungsrente bei Erhöhung des Gesamtzahlbetrages gelangte nach Inkrafttreten des EV – im Gegensatz zu § 23 RAnglG – als „Bundesrecht” nicht mehr zur Anwendung. EV Nr 9, der die Frage, ob und in welchem Umfang in Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (SGB VI) überführt werden, ausschließlich – „soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt” – geregelt hat, veränderte das Überführungskonzept des RAnglG entscheidend (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5 und Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO). Er löste damit die Rahmenvorgaben in Art 20 des Staatsvertrages ab. Der vom RAnglG vorgesehene, auf den Maßgaben des Staatsvertrages beruhende Zwischenschritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rechtseinheit in Deutschland auf dem Gebiet des Rentenversicherungsrechts, das im wesentlichen dem Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland entsprechen sollte, wurde im Blick auf das Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im EV fallengelassen (Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994, aaO). Die im Gegensatz zu diesem Überführungsprogramm stehenden, auf dem Staatsvertrag beruhenden Vorschriften, wie § 24 Abs 5 RAnglG, wurden verdrängt und damit gegenstandslos.

Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf höhere Altersversorgung in der Zeit vom 1. Juli bis 3. Oktober 1990 bzw 31. Dezember 1990 ist somit nicht ersichtlich.

4. Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich auch nicht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 aus der 1. und 2. RAV. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Bescheide, die die zuvor erlangten Ansprüche auf Gesamtzahlbeträge lediglich fortschrieben, rechtmäßig. Die aufgrund von dem EV Nr 9 Buchst f zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 ergangenen Rechtsverordnungen, die 1. und 2. RAV, waren Rechtsgrundlage dieser Bescheide. Die danach vorgenommenen Erhöhungen der Rente aus der Sozialpflichtversicherung des Klägers bei gleichzeitiger Kürzung der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem entsprechen der Rechtslage (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 5).

4.1 Verfahrensrechtlich konnten die Bescheide des FDGB und der Staatlichen Versicherung der DDR, die gemäß § 19 EV auch über den 3. Oktober 1990 bindend waren, wegen Änderung der rechtlichen Verhältnisse gemäß § 48 SGB X im Hinblick auf die RAVen geändert werden. Durch Art 19 Satz 1 EV wurde eine Abänderbarkeit der Verwaltungsakte nicht generell ausgeschlossen. Diese unterlagen vielmehr gemäß Art 19 Satz 3 EV den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und konnten mithin jedenfalls ab 1. Januar 1991 nach den auch in den neuen Bundesländern geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften, dem SGB X (EV Anlage I Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2) abgeändert werden (vgl hierzu BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 17 sowie im übrigen auch OVG Thüringen, DÖV 1994 S 964 f). Die bisher in zwei verschiedenen Bescheiden dem Kläger zuerkannten Leistungen auf Altersversorgung von insgesamt 1.998,00 DM konnten also im Hinblick auf das Angleichungsziel des EV, Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in eine SGB VI-Rente einmünden zu lassen, um ein einheitliches Rentenversicherungsrecht in ganz Deutschland herzustellen (siehe weiter unten), in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt werden.

4.2 Die materiell-rechtliche Grundlage der Bescheide, § 6 der 1. und § 8 der 2. RAV, wonach im wesentlichen die Erhöhungen der Sozialpflichtversicherungsrente auf die Rente aus den Zusatzversorgungssystemen anzurechnen waren, bei Bestandsrentnern mit Zusatzversorgungsrenten über dem höchsten Rentenniveau der Sozialpflichtversicherungsrente der ehemaligen DDR der Gesamtzahlbetrag also nur fortzuschreiben war, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Ermächtigungsnorm der beiden RAVen, EV Nr 9f, als auch die darauf beruhenden RAVen entsprechen in formeller und materieller Hinsicht geltendem Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen RAVen selbst (vgl zu den Anforderungen des Erlasses einer Verordnung ≪VO≫ durch die Bundesregierung: BVerfG in DVBl 1995 S 96 ff) und auch die Ermächtigungsnorm genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art 80 Abs 1 GG.

4.2.1 Die RAVen stützen sich auf ein wirksames Gesetz im formellen und materiellen Sinne, nämlich insbesondere auf den – hier vom Kläger beanstandeten – EV Nr 9f (und hiervon abhängig auch auf EV Anlage II Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 Buchst d sowie die ferner in den RAVen genannten Ermächtigungsnormen des EV).

EV Nr 9f ist Bundesgesetz. Er ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, das „Nähere” zu den Maßgaben nach EV Nr 9 Buchst a bis e zu bestimmen. Die Ermächtigungsnorm hat, wie der gesamte EV, gemäß dem Vertragsgesetz den Rang eines Bundesgesetzes ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 S 16 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 33/92 –). Dies stellt auch Art 45 Abs 2 EV klar; danach bleibt der Vertrag nach Wirksamkeit des Beitritts geltendes Bundesrecht.

4.2.2 Die Ermächtigungsnorm EV Nr 9f ist hinreichend bestimmt. Ihr Regelungsgegenstand ergibt sich zulässigerweise aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes, nämlich dem EV Nr 9 (vgl zur Bestimmbarkeit der Ermächtigungsnorm und ihrer Auslegung: Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art 80 RdNrn 27, 30, 31). EV Nr 9f verweist zum Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung ausdrücklich auf das im EV Nr 9 enthaltene Überführungsprogramm für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.

EV Nr 9 legt das Programm fest, ob und ggf wie und in welchem Umfang Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollen. Die Grund- bzw Systementscheidung des EV Nr 9 lautet: Renten aus der Sozialpflichtversicherung und solche aus den Zusatzversorgungssystemen werden in eine einzige (Voll-)Rente überführt, und zwar in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI (EV Nr 9 Buchst b Satz 1; vgl hierzu BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20 und BSGE 74, 184, 189 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 6). Weitere Programmpunkte nach EV Nr 9 Buchst b Satz 3 und 4 sind: Künftige SGB VI-Renten werden von Bestandteilen freigehalten, die nicht auf Arbeit und Leistung, sondern auf politischer Begünstigung beruhen (BSGE 72, aaO, 61 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 13 und Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO); Bestandsrentner haben einen Anspruch auf den Gesamtzahlbetrag, der für Juli 1990 aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Rente aus dem Zusatzversorgungssystem zu erbringen war.

4.2.3 Dieses Überführungsprogramm des EV Nr 9, das Grundlage für die Auslegung der Ermächtigungsnorm EV Nr 9 f ist und deren Inhalt bestimmt, steht im Einklang mit dem GG (vgl BSGE 72, aaO, 67 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20).

4.2.3.1 Art 14 GG wird durch die Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme und die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen in eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verletzt. Denn die Rentenansprüche und -anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sind keine eigentumsgeschützten Rechtspositionen iS des GG (zur sog Zahlbetragsgarantie siehe unten).

Zwar werden Renten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich durch Art 14 Abs 1 GG geschützt (vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1), da auch sie Voraussetzung für eine freie und verantwortliche Lebensgestaltung sind; sie begründen daher grundsätzlich ein subjektives Recht auf einen Abwehr- und Schutzanspruch gegen bzw vor der Staatsgewalt. Um derartige eigentumsgeschützte Rechtspositionen handelte es sich jedoch bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR nicht. Der Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 GG erstreckte sich nicht rückwirkend auf Erwerbstatbestände, die im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind (vgl hierzu entsprechend BVerfG, Beschluß vom 30. Oktober 1993 – 1 BvL 42/92 –). Der Verantwortungsbereich der dem GG verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland beschränkte sich sowohl tatsächlich als auch staatsrechtlich allein auf das damalige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art 23 Satz 1 GG aF). Infolgedessen bestand für derartige in der ehemaligen DDR begründete Rechtspositionen grundsätzlich keine Verantwortlichkeit iS eines Einstehenmüssens der Bundesrepublik Deutschland (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 122 f; BVerfG SozR 3-8560 § 26 Nr 1 S 9); es sei denn, derartige Eigentumspositionen wären im EV als Eigentum ausgestaltet worden, wie in dem vom BVerfG durch Beschluß vom 22. November 1994 (1 BvR 351/91) entschiedenen Fall. Dieses Einstehenmüssen ergab sich auch nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge. Denn mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art 23 Satz 2 GG aF ist die ehemalige DDR als staatsrechtliches Gebilde erloschen; sie hat damit ihren Anspruch auf Gebiets- und Personalhoheit fallengelassen, Gebiet und Bevölkerung in die Bundesrepublik Deutschland eingegliedert, sich selbst aufgelöst und so die staatliche Einheit Deutschlands hergestellt; erst in demselben Zeitpunkt ist das GG in den am 3. Oktober 1990 zu Bundesländern gewordenen Ländern im Beitrittsgebiet in Kraft getreten (Art 3 EV; vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 S 33). Der an das GG und hier nicht etwa an ein wie immer definiertes „Eigentums”-Naturrecht (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 10, 59, 81) gebundene Gesetzgeber unterlag mithin nicht den Bindungen des Individualgrundrechts aus Art 14 Abs 1 GG, als er Fragen der Überleitung regelte (vgl auch Urteil des Senats vom 30. März 1994 – 4 RA 62/93 –). Es kommt hinzu, daß dem Gesetzgeber bei der Bewältigung außergewöhnlicher Probleme, wie sie hier auch mit der Wiedervereinigung verbunden waren, ohnehin ein weiter Gestaltungsrahmen bei den damit erforderlich werdenden gesetzlichen Regelungen zustand; diese sind nicht an Art 14 GG, sondern lediglich an Art 3 Abs 1 GG zu messen (vgl hierzu BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

Selbst wenn man im übrigen unterstellen würde, daß Art 14 Abs 1 GG auf die Bürger der ehemaligen DDR ausgestrahlt hätte, wäre nicht erkennbar, inwieweit die Bundesrepublik Deutschland durch das Überführungsprogramm – eine Vollrente auf der Basis von Arbeit und Leistung sowie als Bestandsschutz der den Bestandsrentnern am 1. Juli 1990 zustehende Gesamtzahlbetrag aus Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Versorgungssystem in DM – Eigentum der Rentenbezieher und der Anwartschaftsberechtigten hätte entziehen können. Denn im Hinblick auf den finanziellen Zusammenbruch der DDR (vgl BVerfGE 84, 90, 131 und Herzog in Burmeister: Germania Restituta, S 161, 165) waren Werte und Deckung dieser sozialrechtlichen Ansprüche nicht vorhanden. Vermögen, das zur Rentenzahlung hätte genutzt werden können, ist weder auf die Funktionsnachfolger noch auf die Bundesrepublik übergegangen, weil solches nicht vorhanden war.

Letztlich wäre bei – weiterhin unterstelltem – Eigentumsschutz auch zu berücksichtigen, daß Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt werden und mithin nicht jede inhaltliche Änderung ausgeschlossen ist (Art 14 Abs 1 Satz 2 GG). Bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen hat der Gesetzgeber im Interesse der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls einen weiten Gestaltungsrahmen. Rentenansprüche und -anwartschaften können mithin beschränkt werden, sofern dies dem Zweck des Allgemeinwohls dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl hierzu BVerfGE 53, 257, 292 f = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 58, 81, 121). Berücksichtigt man insoweit die mit der Wiedervereinigung verbundenen finanziellen Lasten, die durch die Mißwirtschaft in der ehemaligen DDR verursacht worden sind und für die die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist (so BVerfGE 84, 90, 131), so war die Überführung in eine Vollrente unter Wahrung des Bestandsschutzes mit Blick auf eine Begrenzung der finanziellen Ausgaben geeignet und erforderlich und auch für die Betroffenen zumutbar.

4.2.3.2 Das Überführungsprogramm in EV Nr 9 verstößt auch nicht gegen Art 3 GG (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 4 und Urteil vom 30. März 1994, aaO).

Dem Gesetzgeber stand es frei, wie er die Altersversorgung der Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatzversorgungssystemen regelte. Nach welchem System er eine Materie ordnen will, obliegt ebenso seiner Entscheidung wie die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer Regelung. Eine derartige Regelung ist nur nach den Maßstäben der Verfassung und nicht abstrakt unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit, insbesondere nicht gemessen am System des DDR-Rechts, zu prüfen (vgl hierzu BVerfGE 36, 49, 59; 75, 382, 395 f; 85, 238, 247; BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1993 – 1 BvR 750/93 –). Eine Systementscheidung ist selbst dann nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat; sie ist es nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (vgl hierzu BVerfGE 83, 89, 107 f; 60, 329, 346 f).

Der Bundesgesetzgeber hat im EV Nr 9 die auf entgeltlicher Beschäftigung in der DDR beruhenden Rentenansprüche wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Tod aus Zusatzversorgungssystemen unter Wahrung des Bestandsschutzes zukunftsorientiert ab 1. Januar 1992 als in die gesetzliche Rentenversicherung überführbar gewertet. Er hat dieses Überführungsprogramm verfassungsgemäß, insbesondere unter Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG gestaltet. Er mußte bei der Ausgestaltung das Ziel der Gleichheit der Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet berücksichtigen. Insbesondere im Blick auf die vielfältigen und vielschichtigen Probleme der Bewältigung der Folgen ua des Staatsbankrotts der DDR oblag es ihm, in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht die Prioritäten für eine Annäherung der Lebensverhältnisse in ganz Deutschland zu setzen (vgl BSGE 72, aaO, 63 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 20; BSGE 74, aaO, 194 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 11 und § 11 Nr 3 S 32). Aus diesem Grunde war er berechtigt, ein System zu schaffen, das für alle eine Rentenleistung sicherte, die nach der Art ihrer Ausgestaltung typischerweise bei einem den allgemeinen Regeln entsprechenden Arbeitsleben zur angemessenen Sicherung der Existenz ausreichte. Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzversorgungsrente sind danach in der – neu zu berechnenden – dynamischen Rente zusammengefaßt. Der „Wert der zusätzlichen Versorgungsleistung” wurde damit berücksichtigt. Die Zusatzversorgungsrente ist mithin nicht liquidiert, sondern – im Hinblick auf die Anhebung auf DM, auf die im Gegensatz zur ehemaligen DDR regelmäßige Dynamisierung der Rente und die Berechnung der Rente auf der Grundlage des tatsächlich erzielten gesamten Entgelts, der Hochwertung auf das Westniveau unter Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze – in die Gesamtleistung integriert (vgl Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 Nrn 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, S 153, 225 f). Nach alledem war die Überführung im Hinblick auf die vielfältigen Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland bei der Wiedervereinigung – Aufbau einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Schaffung von Wohnraum und den damit verbundenen Kosten – und die Art ihrer Ausgestaltung system- und sachgerecht. Der Gesetzgeber hat bei der Überführung auch den Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt, indem er den Beziehern einer Rente auch aus der Zusatzversorgung den ihnen am 1. Juli 1990 zustehenden, auf ihrer Arbeitsleistung beruhenden nominalen Gesamtzahlbetrag aufgewertet in DM bis zum Erreichen einer SGB VI-Rente in dieser Höhe eigentumsgeschützt garantiert hat (sog Zahlbetragsgarantie).

Der Gesetzgeber war nicht gehalten, bei der Überführung der Altersversorgung rentenversicherungsrechtliche Regelungen der DDR oder Regelungen vergleichbarer Berufsgruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Gesetzgeber im Rahmen der Systementscheidung nicht verpflichtet, die Altersversorgung der Bestandsrentner und der rentennahen Jahrgänge entsprechend der Altersversorgung der westdeutschen Berufsangehörigen in Gestalt der beamtenrechtlichen und berufsständischen Versorgung oder durch Sozialversicherungsrenten iVm ergänzenden, betrieblichen oder tariflich vereinbarten zusätzlichen Versorgungen anzupassen, obwohl diese günstiger ist als die vergleichbare der ostdeutschen Berufsangehörigen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit brauchte der Gesetzgeber nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft bzw der Allgemeinheit den Umstand auszugleichen, daß durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung auch besonders qualifizierter Erwerbstätiger wirtschaftlich völlig entwertet war. Insbesondere mußt er diejenigen, die die Versorgungsversprechen der DDR erhalten hatten, die über das für die Arbeiter und Angestellten allgemein zugesagte Niveau aus Sozialpflicht- und freiwilliger Zusatzrentenversicherung hinausgingen, nicht rückwirkend und kostenfrei so stellen, als hätten sie die Gegenleistungen für die speziellen Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland erbracht (vgl hierzu Rürup/Simon, aaO, S 115 f).

Im Hinblick auf die im Rahmen der Gestaltungsfreiheit vom Gesetzgeber getroffene, nicht zu beanstandende Systementscheidung kann auch dahinstehen, ob Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen der DDR in deren Rechtssystem zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur waren (vgl hierzu im übrigen BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1 S 10 ff). Für den Kläger günstigere Rechtsfolgen würden sich im übrigen bei einer zivilrechtlichen Ausgestaltung ebenfalls nicht ergeben. Denn selbst wenn Art 232 § 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB ≪eingeführt durch EV Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II≫) in diesen Fällen Anwendung fände, wäre ein zu „DDR-Zeiten” bestehender zivilrechtlicher Anspruch auf Altersversorgung des Klägers nach der Wiedervereinigung ins Leere gegangen. Denn mit dem Erlöschen der DDR und ihrer Einrichtungen wäre ein Anspruchsgegner, der für die Schuld der Versicherungseinrichtungen der DDR einzustehen gehabt hätte, nicht mehr vorhanden gewesen. Wie ausgeführt, war die Bundesrepublik Deutschland nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der DDR und die Rentenversicherungsträger nur Funktionsnachfolger und nicht etwa Rechtsnachfolger der Versicherungseinrichtungen (vgl BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8 sowie BSGE 74, aaO, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1 S 9).

Nach alledem ist das im EV Nr 9 geregelte – im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie – schonende Überführungsprogramm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4.2.4 Die 1. und 2. RAV setzen das Überführungsprogramm des EV auch sachgerecht um. Der Verordnungsgeber hat nur diejenigen Angleichungen vorgenommen, die im Blick auf das Angleichungsziel, einer ab 1. Januar 1992 in ganz Deutschland gültigen SGB VI-Rente und zur Erreichung eines Nettorentenniveaus von 70 vH (vgl BR-Drucks 816/90, S 6) sachlich berechtigt und verhältnismäßig waren (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 45, 142, 162 f sowie Urteil vom 15. Dezember 1994, aaO).

4.2.4.1 Der Verordnungsgeber hat durch das Abschmelzen der Renten aus Zusatzversorgungssystemen nicht gegen Art 14 GG verstoßen. Denn die erstmals im EV Nr 9 Buchst b Satz 4 als eigentumsgeschützte Rechtsposition ausgestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) wurde bei diesem Anpassungsvorgang nicht unterschritten. In den VOen wurden im Hinblick auf das Angleichungsziel die Rente aus der Sozialpflichtversicherung und die Rente aus dem Zusatzversorgungssystem als ein Anspruch auf eine Gesamtaltersversorgung behandelt; die Rente aus der Sozialpflichtversicherung wurde zur Angleichung an die nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnende Rente und zur Angleichung an das Nettorentenniveau der alten Bundesländer erhöht, während die in die SGB VI-Rente zu integrierende Zusatzversorgungsrente zulässigerweise gemäß dem Überführungsprogramm bei gleichbleibender Höhe des Gesamtzahlbetrages entsprechend abgeschmolzen worden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat EV Nr 9 Buchst b Satz 4 diesen bestandsgeschützten Betrag auch nicht als Realwertgarantie, sondern als Nominalwertgarantie ausgestaltet. Der Auffassung von Merten (Verfassungsprobleme der Versorgungsüberleitung, 2. Aufl, S 86 ff), der eine derartige Garantie aus Art 14 GG herleiten will, kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Verletzung des Art 14 GG im Rahmen der Systementscheidung als solcher nicht in Betracht kommt. Aber auch die erstmals im EV Nr 9 Buchst b Satz 4 übergangsrechtlich als eigentumsgeschützte Rechtsposition gestaltete Zahlbetragsgarantie (vgl BSGE 72, aaO, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 18 sowie Beschluß des Senats vom 30. März 1994, aaO) schützt lediglich Renten und Anwartschaften in ihrem Bestand und gebietet keine Beteiligung an Leistungserhöhungen (vgl Rürup/Simon, aaO, S 118). Dies folgt aus dem die einfache Rechtsordnung und das Geldschuldensystem beherrschenden Nominalwertprinzip. Es ist im Hinblick auf die derzeitigen Entwertungsraten keine Störungssituation erkennbar, die den Gesetzgeber zur Aufgabe dieses Grundsatzes zwingen würde (vgl Papier in Maunz/Dürig, Art 14 RdNrn 186 ff).

Weitere eigentumsgeschützte Rechtspositionen des Klägers, die der Verordnungsgeber verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.

4.2.4.2 Die Regelungen in der 1. und 2. RAV (§ 6 der 1. und § 8 der 2. RAV) verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Zwar werden danach die Renten von Mitgliedern der FZR und die Renten von Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme verschieden angepaßt. Bei Beziehern von Zusatzversorgungssystemen führt – wie ausgeführt – die Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente zu einer entsprechenden Kürzung ihrer Rente aus den Zusatzversorgungssystemen, wobei der geschützte Zahlbetrag grundsätzlich unverändert bleibt. Bei den Beziehern einer Rente aus der FZR hingegen ist sowohl die Rente aus der Sozialpflichtversicherung als auch diejenige aus der FZR erhöht worden (§§ 1, 2 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV).

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung beider Gruppen iS von Art 3 Abs 1 GG liegt dennoch im Hinblick auf das Angleichungsziel nicht vor. Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der Gesetzgeber bzw der Verordnungsgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157). Unabhängig von dem auch insoweit bei Übergangsregelungen bestehenden weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl hierzu BVerfGE 49, 192, 210; 44, 283, 287) lag ein sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung der Angehörigen der beiden Versicherungs- bzw Versorgungssysteme vor. Die Ungleichbehandlung knüpft an den Umstand an, daß nach dem Überführungsprogramm des EV Grundlage der Rentenberechnung ua Arbeitsleistung und geleistete Beiträge sein sollten (EV Nr 9 Buchst b Satz 3). Die Höhe der Beiträge konnte bei den Mitgliedern der FZR jedoch aufgrund der Unterlagen der Versicherungsanstalten der ehemaligen DDR ohne weiteres festgestellt werden; auch war im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR und die Beitragshöhe erkennbar, daß die erhöhten Renten die SGB VI-Rente in aller Regel nicht überschreiten würden. Anders verhielt es sich mit den Renten der Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme. Weder waren dem Verordnungsgeber in der Übergangsphase die verschiedenen Leistungs- und Beitragsregelungen der Systeme bekannt noch konnte er absehen, inwieweit in den Zusatzversorgungsrenten Leistungen enthalten waren, die nicht auf Arbeitsleistung, sondern auf ungerechtfertigten Vergünstigungen beruhten. Im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente als Spiegelbild der erbrachten Arbeits- und Beitragsleistung war es somit sachlich gerechtfertigt, bis zur endgültigen Berechnung der SGB VI-Rente für eine Übergangszeit es bei den bestandsgeschützten Zahlbeträgen zu belassen, um im Hinblick auf die SGB VI-Rente mögliche Überzahlungen zu vermeiden (BR-Drucks 255/91, S 7).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verordnungsgeber möglicherweise nunmehr zwischenzeitlich verbesserte Erkenntnisse über die Ausgestaltung der Zusatzversorgungssysteme hat sowie darüber, inwieweit bei einzelnen Personengruppen sich in den einzelnen Systemen Vergünstigungen niedergeschlagen haben. Denn im Hinblick auf die Haushaltsplanungen braucht der Gesetzgeber eine rückwirkende Änderung nicht mehr vorzunehmen (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 41, 126, 187).

Eine Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht innerhalb der Gruppe der Bestandsrentner mit Renten aus Zusatzversorgungssystemen, obwohl nach § 8 der 2. RAV lediglich solche Bestandsrentner von der Erhöhung ausgeschlossen waren, die einen bestimmten Grenzbetrag überschritten hatten, während die anderen an der Erhöhung teilnahmen. Sachlich gerechtfertigt ist diese Regelung im Hinblick auf das Angleichungsziel einer SGB VI-Rente, deren Höhe sich ua an der Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Die Herausnahme dieser Personengruppe betraf nur Höherverdienende, deren Einkommen in der ehemaligen DDR die jetzt maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten hatte, und deren Rente daher voraussichtlich über der in der Rentenversicherung erreichbaren Höchstgrenze gelegen hätte (vgl hierzu BR-Drucks 255/91, S 7).

Die Beklagte hat somit aufgrund der ordnungsgemäß ergangenen gültigen RAVen die – rechtmäßigen – Bescheide zum 1. Januar und zum 1. Juli 1991 erlassen. Eine höhere Altersversorgung stand dem Kläger somit auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 nicht zu.

5. Gleiches gilt für die Zeit ab 1. Januar 1992.

5.1 Auch der Bescheid vom 29. November 1991 ist rechtmäßig. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch danach nicht zu.

Der Bescheid vom 29. November 1991, in dem die beiden Ansprüche auf Sozialpflichtversicherungsrente und Rente aus dem Zusatzversorgungssystem durch einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt worden sind, hat lediglich die materiell-rechtliche Grundlage ausgetauscht (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 56 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). Die SGB VI-Rente war zwar geringer als der Zahlbetrag zum 1. Juli 1990; der Kläger erhielt jedoch daneben einen aus den allgemeinen Regeln des SGB VI nicht herleitbaren Anspruch auf eine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung (vgl hierzu BSGE 72, aaO, 56 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 S 8). Im Hinblick auf den dem Kläger zuletzt zum 1. Juli 1991 zuerkannten Zahlbetrag von 1.998,00 DM verblieb es somit bei der Feststellung des Gesamtzahlbetrages in dem Verfügungssatz dieses Bescheides. Dieser bestandsgeschützte Betrag war dem Kläger solange zu zahlen, bis die dynamisierte SGB VI-Rente den Zahlbetrag erreicht. Unerheblich ist hier, daß die Umwertung der zum 31. Dezember 1991 bestehenden Bestandsrente aus dem Zusatzversorgungssystem in eine dynamisierungsfähige Rente nach dem SGB VI – vorläufig – mittels eines pauschalierenden Verfahrens erfolgte. Diese Regelung blieb im Hinblick auf die mit der Überführung in die deutsche Rentenversicherung verbundenen erheblichen Belastungen der Verwaltung in den Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl hierzu entsprechend BVerfGE 79, 87, 100), zumal eine rückwirkende Neuberechnung der pauschal umgerechneten Rente ab 1. Juli 1990 erfolgen sollte (und nunmehr durch den hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 16. April 1996 auch erfolgt ist).

Eine Rechtsgrundlage, die dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 1990 einen Anspruch auf eine höhere Rente einräumt, ist somit nicht erkennbar.

5.2 Eine Grundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art 6 der Konvention zum Schutze der Menschen und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl II 685, 953 mit späteren Änderungen). Diese enthält lediglich eine institutionelle Garantie des Rechts auf freien Zugang zu den Gerichten und auf eine angemessene Verfahrensdauer. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht erkennbar. Sie würde im übrigen – ein derartiger Verstoß einmal unterstellt – auch keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung begründen (vgl im übrigen zur EMRK nebst Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 – BGBl II 1956 S 1880; Teilurteil und Beschluß vom 14. Juni 1995 – 4 RA 98/94 –).

Eine Rechtsfortbildung gegen den klaren gesetzgeberischen Willen, wie er im EV insoweit zum Ausdruck gekommen ist, ist, wie der Senat bereits im Urteil vom 30. März 1994 (aaO) ausgeführt hat, unzulässig.

Nach alledem stehen dem Kläger weitere Leistungen für den in Frage kommenden Zeitraum nicht zu; die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, so daß das SG zutreffend die Klage abgewiesen hat und die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173817

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge