Leitsatz (amtlich)
Die Anwendung des RVO § 1278 Abs 4 setzt nicht voraus, daß die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder das Altersruhegeld bereits vor der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt ist.
Normenkette
RVO § 1278 Abs. 4 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vom 10. August 1972 und des Sozialgerichts Lübeck vom 16. März 1971 aufgehoben sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. Juli 1965 und 26. August 1968 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Versichertenrente des Klägers für die Zeit vom 1. April bis 31. August 1965 mit der Maßgabe festzustellen, daß der Ruhensberechnung nach § 1278 RVO lediglich die Vorschußzahlungen des Unfallversicherungsträgers auf die Verletztenrente zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Berechnung der Versichertenrente des Klägers für die Zeit von April bis August 1965 streitig. Dabei geht es darum, ob bei der nach § 1278 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorzunehmenden Ruhensberechnung die volle Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder lediglich die insoweit ursprünglich gewährten - niedrigeren - Vorschußzahlungen zugrunde zu legen sind.
Der Kläger erlitt am 7. November 1963 einen Arbeitsunfall. Die Tiefbau-Berufsgenossenschaft (BG) bewilligte ihm deswegen durch Bescheid vom 25. Juni 1965 eine Verletztenrente in Höhe von monatlich 572,40 DM mit Wirkung vom 21. Februar 1965 unter Anrechnung der bislang gezahlten Vorschüsse. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 23. Juli 1965 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1965. Sie nahm in diesem Bescheid vom 1. April 1965 an eine Ruhensberechnung nach § 1278 RVO vor und legte dabei die volle Verletztenrente zugrunde. Der Bescheid vom 23. Juli 1965 wurde lediglich formlos übersandt. Auf den Antrag des Klägers vom 12. August 1965 verlängerte sodann die Beklagte die Zeitrente bis zum Ablauf des Monats Januar 1966 (Bescheid vom 17. September 1965).
Durch Bescheid vom 26. August 1968 stellte die Beklagte die gewährten Erwerbsunfähigkeitsrenten auf Zeit nach dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) neu fest. Die hiergegen erhobene Klage begründet der Kläger damit, daß die Beklagte bei der Rentenberechnung die Vorschrift des § 1278 RVO nicht richtig angewandt habe. Die erste Auszahlung der Verletztenrente aufgrund des Bescheides der Tiefbau-BG vom 25. Juni 1965 sei nämlich erst am 1. August 1965 erfolgt. Für die Zeit von April bis August 1965 dürften daher lediglich die in diesem Zeitraum vom Unfallversicherungsträger geleisteten Vorschüsse bei der Anwendung des § 1278 RVO berücksichtigt werden. Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, die vom Kläger begehrte Berechnungsweise wäre nur dann anzuwenden gewesen, wenn die Höhe der Unfallrente bei der erstmals durch den Bescheid vom 23. Juli 1965 erfolgten Feststellung der Rente aus der Arbeiterrentenversicherung noch nicht festgestanden hätte. Im Hinblick auf den von der Tiefbau-BG bereits am 25. Juni 1965 erteilten Unfallrentenbescheid sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen.
Das Sozialgericht (SG) wies die Klage ab (Urteil vom 16. März 1971). Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte die von der Beklagten und vom SG übereinstimmend vertretene Rechtsauffassung (Urteil vom 10. August 1972).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt sinngemäß eine unrichtige Anwendung des § 1278 RVO durch das LSG und stützt sich dabei auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.1.1965 (4 RJ 49/63), 2.7.1965 (5 RKn 49/63), 30.1.1969 (5 RKn 8/68), 31.7.1969 (4 RJ 105/69) und 22.10.1971 (5 RKn 5/70). Aus dieser Rechtsprechung zieht der Kläger den Schluß, daß vor der Auszahlung der Unfallrente für die Berechnung des ruhenden Teils der Versichertenrente nur die vom Träger der Unfallversicherung geleisteten Vorschußbeträge heranzuziehen seien und zwar auch dann, wenn - wie hier - Höhe und Beginn der Unfallrente zur Zeit der Feststellung der Versichertenrente bereits bekannt sind.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, des Urteils des Sozialgerichts Lübeck vom 16. März 1971, sowie der Bescheide der Beklagten vom 23. Juli 1965 und 26. August 1968 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den seine Rente für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. August 1965 mit der Maßgabe neu festgestellt wird, daß nicht die volle Unfallrente, sondern lediglich die Vorschußzahlungen des Unfallversicherungsträgers der Ruhensberechnung nach § 1278 RVO zugrunde gelegt werden.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision ist sachlich begründet.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Prüfung des Begehrens des Klägers nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 1300 RVO unterliegt. Der Rentenbescheid vom 23. Juli 1965, der erstmalig die hier streitige Ruhensberechnung enthält, ist nach den Feststellungen des LSG dem Kläger lediglich formlos übersandt worden. Da der Bescheid gemäß § 1631 RVO zuzustellen war (vgl. BSG in SozR Nr. 6 zu § 87 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und die Zustellung sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) richtete (§ 1 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 1 VwZG Schleswig-Holstein vom 15.2.1954 -GVOBl S. 31), ist bezüglich des dem Kläger unter Verletzung der Zustellungsvorschriften der §§ 2 bis 5 VwZG zugegangenen Bescheides vom 23. Juli 1965 keine Klagefrist in Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 2 VwZG). Das LSG hat daher ohne Rechtsfehler entschieden, daß auch der Bescheid vom 23. Juli 1965 mit der im anhängigen Verfahren erhobenen Klage noch angefochten werden konnte. Dabei ist es rechtsunerheblich, daß der Kläger nicht bereits im Klage-, sondern erst im Berufungsverfahren den Bescheid vom 23. Juli 1965 in seinen Antrag ausdrücklich mit einbezogen hat. Insoweit genügt es, daß das Klagebegehren von Anfang an den Rentenzeitraum betroffen hat, der jedenfalls teilweise allein von dem Bescheid vom 23. Juli 1965 erfaßt wird.
Auch die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 1971 (SozR Nr. 3 zu RVÄndG Art. 5 § 6) steht einer uneingeschränkten sachlichen Prüfung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung beseitigt zwar die Neufeststellung der Rente nach Art. 5 § 6 Satz 1 RVÄndG, welche hier durch den Bescheid vom 26. August 1968 erfolgt ist, die Bindungswirkung eines früheren Bescheides nur insoweit, als sie den durch das RVÄndG eingeführten Leistungsverbesserungen entgegenstehen würde. Wie aufgezeigt ist hier aber - anders als in dem vom Senat im Urteil vom 20. Oktober 1971 entschiedenen Fall - der erste Bescheid vom 23. Juli 1965 gerade nicht rechtsverbindlich geworden.
Der Auffassung des LSG, die rückwirkende Gewährung der Verletztenrente aus der Unfallversicherung habe die später bewilligte Rente aus der Rentenversicherung in Höhe eines unter Berücksichtigung der vollen Verletztenrente zu ermittelnden Betrages zum Ruhen gebracht, obwohl der Kläger bis dahin aus der Unfallversicherung nicht die volle Rente, sondern nur - niedrigere - Vorschüsse ausgezahlt erhalten hatte, kann unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BSG nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 1278 Abs. 4 RVO gewährt dem unfallverletzten Rentenempfänger der Arbeiterrentenversicherung die Vergünstigung, daß bei der Festsetzung der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für rückliegende Zeiten das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter nach Maßgabe des § 1278 Abs. 1 RVO erst mit der tatsächlichen Auszahlung der Unfallrente eintritt. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen mithin dem Berechtigten - rückschauend betrachtet - beide Renten ungekürzt zugute kommen.
Das BSG hat entschieden, daß zwar die Vorschüsse auf die Verletztenrente im Sinne des § 1278 Abs. 4 RVO der Verletztenrente gleich stehen, vor Auszahlung der Verletztenrente für die Berechnung des ruhenden Teils der Versichertenrente aber nur die Vorschußbeträge zu berücksichtigen sind (so übereinstimmend der 4. Senat in BSG 22, 233, 235 = SozR Nr. 6 zu § 1278 RVO und der 5. Senat in SozR Nr. 13 zu § 1278 RVO; ebenso bereits für das frühere Recht: RVA in EuM 45, 364). Da das LSG davon ausgeht, daß die tatsächliche Auszahlung der Verletztenrente erstmals am 1. August 1965 erfolgt ist und hiergegen von der Revisionsbeklagten keine Verfahrensrügen erhoben worden sind, kann für den streitigen Zeitraum nichts anderes gelten.
Das LSG stützt seine gegenteilige Auffassung darauf, daß § 1278 Abs. 4 RVO lediglich den Beginn des Ruhens betreffe, aber nicht die Auswirkungen des Ruhens selbst regele, so daß die hier allein streitige Frage, in welchem Umfang die Versichertenrente geruht habe, ausschließlich nach § 1278 Abs. 1 RVO zu beurteilen sei. Das BSG ist dieser Rechtsansicht in der Entscheidung vom 28. Januar 1965 (BSG 22, 233, 235) bereits ausdrücklich entgegengetreten. Danach soll die Ruhensfolge gerade nicht einer späteren rückschauenden Beurteilung unterworfen sein. Es ist zu beachten, daß das Gesetz bei einer Nachbewilligung der Verletztenrente für zurückliegende Bezugszeiten ohne vorausgegangene Vorschußzahlungen dem Berechtigten beide Renten ungekürzt zugute kommen läßt. Dann können aber im Falle von Vorschußzahlungen die über die geleisteten Vorschüsse hinausgehenden Beträge der Verletztenrente, die - wie hier - erst später ausgezahlt werden, nicht anders behandelt werden (ebenso auch BSG in SozR Nr. 13 zu § 1278 RVO). Die von der Rechtsprechung im Rahmen des § 1278 Abs. 4 RVO vorgenommene Gleichstellung der Vorschußzahlungen mit der Verletztenrente kann somit nur bedeuten, daß die Verletztenrente in Höhe des Vorschusses als ausgezahlt anzusehen ist, nicht aber, daß die Vorschußleistungen die Auszahlung der Verletztenrente in voller Höhe schlechthin ersetzen.
An diesem Ergebnis ändert auch nichts die Tatsache, daß die Verletztenrente aus der Unfallversicherung durch den Bescheid der Tiefbau-BG vom 25. Juni 1965 und damit schon vor der Rente aus der Arbeiterrentenversicherung festgestellt worden ist. Die Anwendung des § 1278 Abs. 4 RVO setzt nicht voraus, daß die Versichertenrente bereits vor der Unfallrente festgestellt ist. Eine derartige Reihenfolge läßt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Vielmehr ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1278 Abs. 4 RVO für das Ende der unverkürzten Gewährung der Versichertenrente nicht die Feststellung, sondern allein die erstmalige Auszahlung der Verletztenrente maßgeblich. Schon das Reichsversicherungsamt (RVA) hat in seinen Entscheidungen vom 5. März 1935 (AN 35, 250) und 10. Juli 1936 (EuM 40, 389) zu der für die damalige Zeit inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 1274 Abs. 4 RVO aF ausgeführt, daß die rechtliche Feststellung des Anspruchs auf Unfallrente sowie der Zeitpunkt des (rückwirkend) festgesetzten Rentenbeginns für die tatsächliche Gewährung der Unfallrente im Sinne der Vorschrift nicht genügt, hierfür vielmehr die Auszahlung erforderlich ist. Bei der Neufassung der Vorschrift durch § 1274 Abs. 5 RVO aF (Art. 2 des Gesetzes vom 19.4.1939 - RGBl I 793) hat der Gesetzgeber diese Auslegung der Vorschrift durch das RVA dadurch bestätigt, daß er die Worte "... die Unfallrente tatsächlich gewährt wird" durch die Formulierung "... die Verletztenrente zum erstenmal ausgezahlt wird" ersetzte. Durch die Übernahme dieser Regelung in das seit 1957 geltende Rentenversicherungsrecht hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß insoweit der bisherige Rechtszustand, wie er nach der Rechtsprechung des RVA bestand, auch weiterhin bestehen bleiben sollte (ebenso BSG in SozR Nr. 5 zu § 75 RKG). Die "weite" Auslegung der Auszahlung im Sinne einer zeitlichen Gleichsetzung mit der Feststellung der Verletztenrente ist daher weder nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift zulässig, zumal es sich - worauf bereits das RVA aaO hinweist - bei der getroffenen Regelung um eine zugunsten der Versicherten geschaffene Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist und als solche eine weitere Ausnahme nicht zuläßt. Hätte daher der Gesetzgeber für das Ende der unverkürzten Gewährung der Versichertenrente anstelle des Zeitpunkts der Auszahlung den Zeitpunkt der Feststellung der Verletztenrente als maßgeblich ansehen wollen, so hätte es einer entsprechenden Änderung der Vorschrift des § 1278 Abs. 4 RVO bedurft. Dies gilt um so mehr als das Gesetz auch sonst Feststellung und Auszahlung der Leistungen aus der Unfall- und Rentenversicherung nicht gleichsetzt, sondern begrifflich unterscheidet (vgl. ua die §§ 619, 622, 627, 628, 1300, 1301, 1311, 1545, 1568, 1569 a, 1583, 1587, 1630, 1631 RVO). Damit im Einklang hat das BSG in einem Fall, in welchem - wie hier - die Verletztenrente rückwirkend bereits vor der Versichertenrente festgestellt worden war, das vorab gezahlte Verletztengeld (§§ 560, 562 RVO) zwar als Auszahlung der Verletztenrente im Sinne des § 1278 Abs. 4 RVO angesehen, bei Anwendung der Ruhensvorschrift des § 1278 Abs. 1 RVO aber nicht die volle Höhe der rückwirkend festgestellten Verletztenrente, sondern lediglich die zunächst als Verletztengeld gewährten - niedrigeren - Barleistungen wie Vorschußzahlungen zugrunde gelegt (vgl. SozR Nr. 14 zu § 1278 RVO).
Schließlich kann die Berechnungsweise des Ruhens eines Teils der Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Beklagte auch nicht nach dem Sinn des § 1278 Abs. 4 RVO gerechtfertigt werden. Die Vorschrift soll vermeiden, daß die Ruhenswirkung früher eintritt als die Auszahlung der bewilligten Leistung aus der Unfallversicherung. Wie der 5. Senat des BSG zuletzt im Urteil vom 29. Mai 1973 (Az.: 5 RJ 7/73) ausgeführt hat, versagt die Schutzfunktion des § 1278 Abs. 4 RVO nur, wenn der Berechtigte im Augenblick der Feststellung und Zahlung der Rente aus der Rentenversicherung bereits über beide Renten, also auch über die Verletztenrente aus der Unfallversicherung verfügt. Zu diesem Zeitpunkt hat hier der Kläger aber noch ausschließlich über die niedrigeren Vorschußzahlungen verfügt, weil die Versichertenrente rückwirkend für einen Zeitraum festgesetzt wurde, in welchem die Verletztenrente noch nicht ausgezahlt war. Dementsprechend können auch nur die Vorschußzahlungen bei der zeitlich unstreitig vom 1. April 1965 an vorzunehmenden Berechnung des ruhenden Teils der Versichertenrente nach Maßgabe des § 1278 Abs. 1 RVO berücksichtigt werden. Führt die spätere rückwirkende Feststellung der Verletztenrente - wie hier - zu höheren Beträgen als der Vorschuß, so vermag sie das Ruhen erst vom Beginn des Monats an zu verstärken, der dem Monat der Auszahlung (hier August 1965) folgt (ebenso Koch/Hartmann/v. Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band IV, Teil V, Anm. III, 4 zu § 55 AVG unter Berufung auf BSG 22, 233 und EuM 45, 364; 40, 389). Für den streitigen Zeitraum von April bis August 1965 ist somit die vom Kläger begehrte Berechnung des ruhenden Teils der Erwerbsunfähigkeitsrente zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen