Leitsatz (amtlich)
Beitragsnachentrichtung nach Beitragserstattung wegen Heirat - Stichtagsregelung in WGSVG § 8:
Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen (zB zunächst als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dann als Altersruhegeld) bezogen, so ist der erste Versicherungsfall dafür maßgebend, ob ein "Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1967" iS des WGSVG § 8 Abs 1 S 2 vorliegt.
Normenkette
WGSVG § 8 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 Fassung: 1970-12-22
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. Juni 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 30. Mai 1904 geboren. Von Juli 1928 bis zum 15. Juli 1937 waren für sie aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge zur deutschen Angestelltenversicherung (AnV) entrichtet worden. Seit dem 16. Juli 1937 war sie arbeitslos. Anläßlich ihrer Heirat im Dezember 1937 ließ sie sich ihre Arbeitnehmeranteile erstatten. Anfang 1939 wanderte sie nach Argentinien aus und lebt seitdem dort. Sie ist als Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) anerkannt.
Aufgrund des Art. X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEG (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) entrichtete die Klägerin Beiträge, die später noch erhöht wurden, für die Monate Dezember 1934 bis Juni 1937 nach. Seit dem 1. Februar 1966 bezog sie daraufhin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem Rentenbewilligungsbescheid vom 1. März 1967 war als Eintritt des Versicherungsfalles der 2. Februar 1966 angegeben. Auf die Wartezeit wurden 31 Monate Beitragszeit und 150 Monate Ersatzzeit vom 16. Juli 1937 bis 31. Dezember 1949 nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) angerechnet. Mit Wirkung vom 1. Juni 1969 wurde die Rente in ein Altersruhegeld umgewandelt. Dabei ergab sich kein höherer Zahlbetrag.
Nach der Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVÄndG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) beantragte die Klägerin im Juni 1971 die Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen nach § 8 WGSVG. Durch Bescheid vom 24. Februar 1972 ließ die Beklagte die Nachentrichtung von Beiträgen lediglich gemäß § 10 WGSVG für die Zeiten vom 1. Januar 1933 bis 30. November 1934 und vom 1. Januar 1950 bis 31. Mai 1969 zu. Die beantragte Nachentrichtung für Zeiten vor dem 1. Januar 1933 gemäß § 8 WGSVG erklärte sie für nicht zulässig, weil bereits ein bindender Altersruhegeldbescheid vorliege und der Versicherungsfall hierfür nach dem 31. Dezember 1966 - nämlich am 29. Mai 1969 - eingetreten sei. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos.
Vor dem Sozialgericht (SG) Berlin beantragte die Klägerin, die inzwischen keine Beiträge geleistet hatte,
den Bescheid vom 24. Februar 1972 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 13. September 1972 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, eine Beitragsnachentrichtung auch nach § 8 WGSVG zuzulassen.
Diese Klage wies das SG Berlin durch Urteil vom 27. Februar 1973 ab. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das Landessozialgericht (LSG) Berlin die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1972 und in Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 1972, die Beitragsnachentrichtung für die Zeit von April 1929 bis Dezember 1932 nach § 8 WGSVG zuzulassen. Zwar sei § 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WGSVG anzuwenden und damit grundsätzlich von § 141 Abs. 1 AVG auszugehen. Hier sei aber der Versicherungsfall des Alters bewußt nicht erwähnt und damit ausgenommen. Da § 10 AVG in der hier noch maßgebenden früheren Fassung vor Erlaß des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) die Beitragsnachentrichtung nur für Zeiten während des Bezuges von Altersruhegeld ausschließe, könne die Klägerin noch, wie beantragt, nachentrichten.
§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) stehe dem nicht entgegen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 33, 41 ff entschieden habe.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 13. September 1972 zurückzuweisen.
Gerügt wird unrichtige Anwendung des § 8 WGSVG. Aus BSG 33, 41 könne nicht hergeleitet werden, daß die Anrechnung nachentrichteter Beiträge auf das Altersruhegeld nach Eintritt der Bindung des diese Rente gewährenden Bescheides allgemein noch möglich sei. Der angeführten Entscheidung komme nur im Bereich des § 141 Abs. 1 AVG Bedeutung zu. Bei der Nachentrichtung nach Sondervorschriften müsse es bei der bisherigen Rechtsprechung des BSG verbleiben, wonach die Entrichtung freiwilliger Beiträge für eine Zeit vor Beginn der Rente nur solange möglich sei, als der das Altersruhegeld bewilligende Bescheid noch nicht bindend geworden sei. Nach dieser Rechtsprechung gehe mit der Bindungswirkung des Altersruhegeldbescheides das Recht zur Entrichtung freiwilliger Beiträge unter. Aus BSG 33, 41 könne nicht entnommen werden, daß dem Versicherten noch zwei Jahre nach Eintritt der Bindungswirkung seines Altersruhegeldbescheides noch sämtliche Nachentrichtungsmöglichkeiten insbesondere nach Sonderregelungen offenstehen sollten. Gegen die Ansicht des LSG spreche ua. auch die aus § 10 Abs. 2 a AVG idF des RRG erkennbare Absicht des Gesetzgebers, einer uferlosen Ausweitung der Nachentrichtungsmöglichkeiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und damit der Durchbrechung des Versicherungsprinzips entgegenzuwirken. Die Bedeutung dieser in der Neufassung des § 10 AVG zum Ausdruck gekommenen Grundhaltung des Gesetzgebers werde durch das verspätete Inkrafttreten dieser Norm erkennbar nicht berührt. Daneben zeige die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 WGSVG, daß die Beschränkungen, die sich sonst aus dem Eintritt des Versicherungsfalles ergeben, lediglich dann nicht gelten sollen, wenn dieser bis zum 31. Dezember 1966 eingetreten sei. Es liege kein überzeugender Grund vor, auch denjenigen Versicherten, die aufgrund eines nach § 77 SGG bindend gewordenen Bescheides Altersruhegeld erhielten und bei denen der Versicherungsfall nach dem genannten Stichtag eingetreten sei, die Vergünstigung einzuräumen, Beiträge nach § 8 WGSVG für viele Jahre zurück noch nachzuentrichten. Eine derartige Möglichkeit wäre mit dem Sinn und Zweck dieser Sondervorschrift unvereinbar, wonach lediglich der Eintritt des Versicherungsfalles in bestimmten früheren Fällen der Nachentrichtung nicht entgegenstehen und es ermöglichen solle, die bereits bezogene Rente zu erhöhen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
da das angefochtene Urteil richtig sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Auffassung des LSG ist im Ergebnis zu folgen.
Zu Unrecht wollen allerdings dieses und insbesondere die Beklagte die Kernfrage des Rechtsstreits in erster Linie darin sehen, ob nach Eintritt der Bindungswirkung eines ein Altersruhegeld bewilligenden Bescheides noch Beiträge für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet werden können. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. Juni 1971 (BSG 33, 41) entschieden, daß die Bewilligung eines Altersruhegeldes nicht zum "Verbrauch des Vorkontos" und zum "Abschluß des Versicherungslebens" führt mit der Folge, daß grundsätzlich mit dem Eintritt der Bindungswirkung jede weitere Beitragsentrichtung ausgeschlossen wäre. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, daß in der Gewährung des Altersruhegeldes der endgültige Abschluß des Versicherungslebens zu sehen wäre und daß von einer Weiterversicherung bzw. Nachentrichtung nur im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden könne. Außerdem hat der Senat dort ausgeführt, daß nach erfolgter zulässiger Nachentrichtung ein neuer Sachverhalt gegeben sei, für den die Bindungswirkung früherer Bescheide nach § 77 SGG bedeutungslos ist. Aus dem Eintritt der Bindungswirkung eines ein Altersruhegeld bewilligenden Bescheides lassen sich deshalb ebenfalls keine entscheidenden Schlüsse ziehen. Die grundsätzliche Richtigkeit dieser Auffassung ist entgegen den Darlegungen der Beklagten durch das RRG bestätigt worden. Es sicht erneut erweiterte Nachentrichtungsmöglichkeiten ua. in Art. 2 § 49 a Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) vor. Hier heißt es in Abs. 1 Satz 2, daß der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG, also des Altersversicherungsfalles, vor dem 1. Januar 1973 der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegensteht, also auch dann nicht, wenn der Altersruhegeldbescheid bereits bindend geworden ist. Noch weiter geht ua. der neue Art. 2 § 44 a Abs. 6 AnVNG. Danach können sogar die Hinterbliebenen noch nach dem Tode des Versicherten Beiträge nachentrichten, wenn dieser vor dem 1. Januar 1976 bis längstens 1. Januar 1957 zurück eingetreten ist. Andererseits ist jetzt die Möglichkeit einer "Nachentrichtung" im Rahmen der §§ 10, 140 Abs. 1 AVG in § 10 Abs. 2 a AVG mit Wirkung vom 10. Oktober 1972 eingeschränkt worden. Danach können insoweit nach bindender Bewilligung eines Altersruhegeldes freiwillige Beiträge für Zeiten vor dem Beginn des Altersruhegeldes nicht mehr entrichtet werden. Es gibt somit keinen allgemeinen, aus der Systematik des Gesetzes folgenden Grundsatz in der Rentenversicherung, daß mit dem Eintritt der Bindungswirkung eines Altersruhegeldbescheides jede Nachentrichtungsmöglichkeit erlischt, wie die Beklagte meint.
Vielmehr ist die Frage nach dem Einfluß des Altersversicherungsfalls auf etwaige Nachentrichtungsmöglichkeiten für jede der hier in Betracht kommenden Vorschriften gesondert zu prüfen.
Entscheidend ist somit vor allem, wie die hier maßgebende Sondervorschrift des § 8 Abs. 1 WGSVG zu verstehen und auszulegen ist. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 kann die Klägerin, weil sie zur Weiterversicherung nach § 7 berechtigt ist, abweichend von § 140 AVG Beiträge für Zeiten vor Vollendung des 65. und nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt und als Ersatzzeiten anzurechnen sind. Dazu heißt es im Abs. 1 Satz 2, "der Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen; im übrigen gelten ... und § 141 Abs. 1 und 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes entsprechend". Diese Regelung bestätigt mit ihrem ersten Halbsatz erneut, daß eine Nachentrichtung in den dort vorgesehenen Fällen auch noch nach Bewilligung eines Altersruhegeldes möglich ist. Dagegen ist für nach dem 31. Dezember 1966 eingetretenen Versicherungsfälle der zweite Halbsatz aufgrund des hier angebrachten Umkehrschlusses dahin zu verstehen, daß hier die Nachentrichtungsmöglichkeit grundsätzlich beschränkt sein soll. Soweit insbesondere der Altersversicherungsfall (vgl. dazu auch § 25 Abs. 6 AVG) erst nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist, geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Versicherten mit Beitragserstattungen wegen Heirat in der Regel bereits weitgehend von den Nachentrichtungsmöglichkeiten nach Art. X BEG-Schlußgesetz Gebrauch gemacht haben; dafür gewährt er ihnen nunmehr die Vergünstigungen des § 8 Abs. 3 WGSVG. Dagegen versagt er ihnen eine erneute und erweiterte unbegrenzte Nachentrichtungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WGSVG, wie insbesondere die günstigere Stichtagsregelung - 1. Februar 1972 - in § 10 WGSVG beweist.
Dabei kommt es jedoch vorerst nur darauf an, ob bei der Klägerin der Versicherungsfall bereits vor dem 1. Januar 1967 eingetreten ist, weil sie bereits seit dem 1. Februar 1966 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder nach dem genannten Stichtag, weil der Versicherungsfall des Alters am 30. Mai 1969 eingetreten ist. Diese Frage ist im zuerst genannten Sinne zu entscheiden.
Wäre im Jahre 1966 für die Klägerin die große Wartezeit für ein Altersruhegeld nicht erfüllt gewesen, so daß ihr nur eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf spätere Umwandlung in ein Altersruhegeld zu bewilligen war, könnte sie jetzt unzweifelhaft nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 WGSVG noch Beiträge nachentrichten. Allerdings würde das nur zu einer Erhöhung ihrer Rente vom Ersten des Monats an geführt haben, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt (Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVG), wobei indes der Antrag auf Nachentrichtung oder die Bereiterklärung der Beitragsnachentrichtung gleichstehen, wenn die Beiträge innerhalb "angemessener Frist" entrichtet werden (vgl. BSG 33, 41, 46 am Ende).
Nicht anders wäre es, wenn die Klägerin vor dem 1. Januar 1967 bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätte und ihr aufgrund ihrer Nachentrichtung von Beiträgen nach Art. X BEG-Schlußgesetz ein Altersruhegeld bewilligt worden wäre. Wiederum läßt hier der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 WGSVG eine andere Auslegung nicht zu. Es fehlt jeder Hinweis darauf, daß die Bezieher von Renten, bei denen der entsprechende Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1967 eingetreten ist und die von den Nachentrichtungsmöglichkeiten nach Art. X BEG-Schlußgesetz teilweise Gebrauch gemacht haben, von den weiteren Vergünstigungen der Beitragsnachentrichtung nach den §§ 8 und 10 WGSVG ausgeschlossen sein und nicht die Möglichkeit haben sollten, durch gezielte Nachentrichtung ihre Rentenleistungen nochmals zu verbessern. Vielmehr folgt das Gegenteil aus Art. 4 § 2 Abs. 2 WGSVÄndG, der den Beginn der Rente oder der höheren Rente "in den Fällen des Art. 1 §§ 8 und 10" regelt, also die Möglichkeit einer Aufbesserung auch laufender Renten durch eine zweckentsprechende Nachentrichtung ganz allgemein voraussetzt. Es waren für alte Versicherungsfälle neue Nachentrichtungsmöglichkeiten eröffnet worden, die auch für laufende Renten gelten sollten.
Dann aber ist nicht einzusehen, daß die Fälle der Umwandlung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in ein Altersruhegeld, bei denen der Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vor dem genannten Stichtag vom 1. Januar 1967 und der Eintritt des Versicherungsfalles nach § 25 AVG nach dem 31. Dezember 1966 liegt, so behandelt werden müßten, als wenn es allein auf den Altersversicherungsfall ankäme, so daß ein Neufall vorläge, der möglicherweise anders zu behandeln wäre. Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen, z. B. zunächst als Berufsunfähigkeitsrente, dann als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und schließlich als Altersruhegeld bezogen, so ist für jede gesetzliche Regelung gesondert zu prüfen, welcher der bei einer solchen Stufenfolge in Betracht kommenden Versicherungsfälle der maßgebende sein soll. Es besteht weder ein allgemeiner Grundsatz, daß bei einer solchen Stufenfolge stets auf den letzten Versicherungsfall abgestellt werden müßte (vgl. hierzu BSG 22, 133), noch ein anderer, daß maßgebend stets der erste sein müßte. Jede der hierfür in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften muß für sich gesondert betrachtet und auf ihren Sinn und Zweck untersucht werden. Im Falle der Klägerin kann bei einem solchen Vorgehen nur auf den ersten Versicherungsfall abgestellt werden mit der Folge, daß für sie § 8 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz WGSVG gilt. Eine solche Auslegung gewährleistet, daß die Erfüllung der großen Wartezeit sich für die Klägerin nicht zu ihrem Nachteil auswirkt. Dadurch wird auch verhindert, daß sie besser gestellt wäre, wenn sie weniger Beiträge nach Art. X BEG-Schlußgesetz entrichtet hätte, so daß nur die kleine Wartezeit erfüllt gewesen wäre.
Mithin ist im Ergebnis der Entscheidung des LSG beizutreten. Die Revision der Beklagten kann daher schon aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg haben, ohne daß es noch auf die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Stichtagsregelungen in den §§ 8 und 10 WGSVG ankäme (vgl. dazu das Urteil des Senats 1 RA 161/74 vom 6. Februar 1975 sowie BSG 34, 287).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen