Leitsatz (amtlich)
In den Fällen des 1. DV FAG SV § 4 gebietet eine "entsprechende" Anwendung der 1. DV FAG SV § 5 und 6 die Berechnung der Rente nach § 5, wenn die Höhe des Einkommens und der Beiträge nachgewiesen und damit die Einreihung in die Werte der Tabellen der Anlagen 2 - 5 möglich ist.
Normenkette
SVFAGDV 1 §§ 6, 4-5
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Revision zu erstatten.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Rechtsstreit wird um die Frage geführt, ob einem in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) pflichtversichert gewesenen Selbständigen nur die festen Steigerungsbeträge des § 6 der 1. Verordnung zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 (BGBl I 245 - 1. DVO-FAG -) zu gewähren sind oder ob er höhere Ansprüche daraus herleiten kann, daß er die Höhe seines Einkommens und seiner Beiträge nachgewiesen hat.
Der Kläger, der seit 1953 in der Bundesrepublik lebt, begehrt als Wanderversicherter Erhöhung seiner Rente wegen Berufsunfähigkeit. Er hat außer anderen - jetzt nicht mehr im Streit befindlichen - Beitragszeiten nachgewiesen, daß er von August 1945 bis März 1953 in der SBZ als selbständiger Bahnhofsgastwirt tätig war und Pflichtbeiträge entrichtet hat. Das Landessozialgericht (LSG) hat festgestellt, daß er in der Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. Juni 1948 Beiträge aus einem Einkommen von 9.879,70 RM und vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1953 aus 27.232,50 R/DM-Ost geleistet hat.
Die Beigeladene bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 30. September 1953 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 70,40 DM vom 1. Juli 1953 an. Für die seit 1945 entrichteten Beiträge wurden keine Steigerungsbeträge bewilligt. Der Kläger legte Berufung ein, die später als Klage an das Sozialgericht (SG) Stuttgart überging. Nachdem die inzwischen zuständig gewordene Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, sie werde die in der SBZ geleisteten Beiträge nach der 1. DVO-FAG berücksichtigen, erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber, er nähme die Klage zurück. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 14. Juni 1955 den Bescheid der Beigeladenen auf und berechnete die Rente des Klägers unter Anrechnung der in der SBZ zurückgelegten Beitragszeiten neu (112,40 DM ab Rentenbeginn: 1.7.1953). Für die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 30. Juni 1948 errechnete sie die Steigerungsbeträge aus dem tatsächlich erzielten Einkommen (§§ 2, 3 1. DVO-FAG). Die Zeit von August bis November 1945 berücksichtigte sie in direkter Anwendung des § 6 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO-FAG (50 Dpf pro Monatsbeitrag), weil die Höhe der Beiträge für diese Zeit nicht nachgewiesen ist. Bei der Feststellung der Steigerungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1953 legte sie ebenfalls § 6 zugrunde (50 Dpf pro Monat bis 31.5.1949, 30 Dpf anschließend), weil sie der Auffassung ist, nach § 4 der 1. DVO-FAG sei die entsprechende Anwendung des § 6 geboten.
Der Kläger wendet sich vorwiegend dagegen, daß von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 1948 an nur die Pauschalsätze des § 6 1. DVO-FAG angerechnet werden und es unberücksichtigt bleibe, daß er für diese Zeit die Höhe seines Einkommens und seiner Beiträge nachgewiesen hat. Auf seine Klage hin verurteilte das SG Stuttgart (Urteil vom 28. Mai 1956) die Beklagte, bei der Berechnung der Steigerungsbeträge für die Zeit vom 1. Dezember 1945 bis 31. März 1953 ein Gesamteinkommen des Klägers von 32.696,20 R/DM-Ost zugrunde zu legen. Ferner wies es die - nach Auffassung des SG noch anhängig gewesene - Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen ab.
Im Laufe des Berufungsverfahrens - Kläger und Beklagte legten Berufung ein - erließ die Beklagte einen neuen Bescheid (vom 8. November 1957), in dem sie in Erledigung weiterer Streitpunkte die Rente des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1953 erhöhte und zugleich umstellte (monatlich 133,70 DM). Ihren Bescheid vom 14. Juni 1955 hob sie auf. Das LSG Baden-Württemberg hob das Urteil des SG auf und verurteilte die Beklagte, dem Kläger in Abänderung ihrer Bescheide vom 14. Juni 1955 und vom 8. November 1957 einen neuen Bescheid zu erteilen und bei der Berechnung der Steigerungsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1953 ein Einkommen von 25.571,- DM zugrunde zu legen. Die Berufung der Beklagten wies es zurück. Die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 22. Mai 1958).
Was das Verfahren anbetrifft, so war das LSG der Meinung, die Klage habe sich zum Schluß des Verfahrens vor dem SG nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 1955 richten können. Für die Abweisung der Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen sei kein Raum mehr gewesen. In der Sache vertrat das LSG die Auffassung, die §§ 4, 6 1. DVO-FAG entsprächen nicht der nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 FAG erteilten Ermächtigung. Der von der Beklagten anzurechnende Steigerungsbetrag stehe in so krassem Mißverhältnis zu dem tatsächlichen Einkommen in der betreffenden Zeit, daß das Maß der im Einzelfall zu tragenden Härte einer allgemeinen gesetzlichen Regelung weit überschritten sei. Diese Härte sei nicht in den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet, sondern sie treffe alle in der SBZ freiwillig versichert oder als Selbständige pflichtversichert gewesene Personen, die ihr Einkommen nachweisen können. Die Ermächtigung des § 4 Abs. 1 Satz 3 FAG sei eingeengt durch Satz 1 dieser Vorschrift, der den Grundsatz festlege, daß die bei Versicherungsträgern außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Versicherungszeiten so zu honorieren sind, wie wenn sie in der Bundesrepublik zurückgelegt worden wären. Die Benachteiligung der genannten Personengruppe durch §§ 4, 6 1. DVO-FAG widerspreche überdies § 90 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und auch Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Gericht sei befugt, ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts von der Ungültigkeit dieser Regelung auszugehen. Im Wege der Lückenausfüllung sei auf den vorliegenden Fall § 5 1. DVO-FAG anzuwenden. Da für das Einkommen in der SBZ - bezüglich der Zeit ab 1. Juli 1948 - kein Umrechnungsverhältnis festgelegt sei (§ 1 1. DVO-FAG und Anlage 1), könne nicht das in R/DM-Ost erzielte Einkommen zugrunde gelegt werden, wie es das SG - allerdings unter irrtümlicher Bezifferung - getan habe. Es sei aber das Vergleichseinkommen zu berücksichtigen, das der Kläger in abhängiger Beschäftigung (etwa als Geschäftsführer) wahrscheinlich verdient hätte (§ 5 Abs. 1 Buchst. b 1. DVO-FAG und Leistungsgruppe 4 der Anlage 3).
Die Beklagte legte Revision ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird. Die Beklagte begründete ihre Revision mit der Rüge, die §§ 4, 6 1. DVO-FAG seien zu Unrecht nicht angewandt worden. Die umstrittene Regelung sei weder unter Überschreitung der Ermächtigungsnormen noch unter Verletzung sonstigen höherrangigen Rechts zustande gekommen. Das LSG habe den Kläger zu Unrecht einer Personengruppe zugerechnet, für die er nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht komme.
Durch Bescheid vom 23. November 1961 hat die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1959 nach Art. 1 § 23 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I 93 - FANG -) neu berechnet.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 4 der 1. DVO-FAG sind für die Anrechnung von nachgewiesenen Versicherungszeiten, die vom 1. Juli 1948 in der SBZ und vom 1. Februar 1949 an in dem sowjetischen Sektor von Berlin zurückgelegt worden sind, bei der Rentenberechnung die §§ 5 und 6 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden, ohne daß ausdrücklich gesagt wäre, wann § 5 und wann § 6 anzuwenden ist. Diese Vorschriften regeln die Rentenberechnung in den Fällen, in denen Entgelt oder Höhe des Beitrags nicht nachgewiesen ist, unmittelbar, so daß § 4 nur Versicherungszeiten umfaßt, für die die Höhe des Entgelts oder der Beiträge nachgewiesen ist. § 5 und § 6 unterscheiden sich dadurch, daß § 5 sich auf unselbständige Pflichtversicherte, § 6 auf freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Selbständige bezieht; im übrigen schreibt § 5 eine nach Beschäftigungsarten und Kalenderjahren differenzierte Rentenberechnung vor, während in § 6 ein fester Steigerungsbetrag festgelegt ist, dessen Höhe sich innerhalb des Versicherungszweigs nur danach unterscheidet, ob die Versicherungszeiten vor oder nach einem Stichtag liegen.
Es fragt sich unter diesen Umständen, ob die "entsprechende" Anwendung dieser Vorschriften nur davon abhängig sein soll, ob es sich um Versicherungszeiten für eine abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat oder ob sie nicht vielmehr gebietet, das entscheidende Merkmal für die Anwendung des § 5 oder des § 6 darin zu sehen, daß die im konkreten Fall nachgewiesenen Unterlagen eine Differenzierung nach Maßgabe des § 5 und der Anlagen dazu erlauben oder daß solche Unterlagen fehlen. Dieselbe Frage entsteht nicht nur bei der Verweisung in § 4 der Verordnung, sondern auch bei den Verweisungen in § 1 Satz 2 und 3 der Verordnung. Auch § 1 Satz 2, 3 der DVO beziehen sich auf Versicherungszeiten, für die Beiträge oder Entgelte nachgewiesen sind; sonst könnte die Tabelle der Anlage 1 überhaupt nicht angewendet werden (§ 1 Satz 2) oder es könnte nicht davon gesprochen werden, daß in dieser Tabelle keine Regelung getroffen ist (§ 1 Satz 3). § 4 ist ein Sonderfall des § 1 Satz 3.
Es erscheint mit dem Grundgedanken des FAG und der darauf beruhenden 1. DVO nicht vereinbar, in all diesen Fällen die "entsprechende Anwendung" der §§ 5 und 6 der 1. DVO darin zu erblicken, daß zum Ausgleich von Härten bei der Anwendung der Tabelle in Anlage 1 (Währungsumrechnung) und bei nicht geregeltem Umrechnungsverhältnis nur zwischen versicherungspflichtigen Arbeitnehmern einerseits und versicherungspflichtigen Selbständigen oder freiwilligen Versicherten andererseits zu unterscheiden wäre, statt in den Fällen, in denen ausreichende Unterlagen vorhanden sind, unter entsprechender Anwendung des § 5 zu versuchen, differenzierte, den wirklichen Verhältnissen des konkreten Falles angemessene Renten zu berechnen.
Das FAG und die 1. DVO streben nämlich an, den "Fremdrentnern" eine möglichst nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Versicherungslebens differenzierte Leistung zukommen zu lassen (vgl. z. B. im FAG: Anwendung des Bundesrechts § 2, der Eingliederungsverordnungen § 3; Gleichstellung für die Rentenberechnung § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2; sowie in der 1. DVO: Umrechnung aller auswärtigen Währungen § 1 und Anlage 1; Berücksichtigung des Arbeitsentgelts § 2 und des Einkommens § 3; Differenzierung auch ohne nachgewiesene Beiträge oder Entgelte § 5 und Anlagen 2 - 5 dazu; nachträgliche Individualisierung der Umsiedler-Verordnung für versicherte Zeiten § 7 Abs. 1).
Diesen Grundgedanken und Zielen widerspricht es, von der Berechnung einer differenzierten Rente für versicherungspflichtige Selbständige dann abzusehen, wenn § 3 der 1. DVO nur deswegen nicht anwendbar ist, weil kein Umrechnungsverhältnis für die Währung bestimmt ist, in der Beiträge und Einkommen für die anrechenbaren Versicherungszeiten nachgewiesen sind (§ 4, § 1 Satz 3). Eine den Grundgedanken und den Zielen des Fremdrentenrechts entsprechende Anwendung der §§ 5 und 6 der 1. DVO gebietet die Berücksichtigung des § 5, wenn die Höhe des Einkommens und der Beiträge und damit Unterlagen nachgewiesen sind, die eine Einreihung in die Werte der Tabellen 2 - 5 möglich machen. Für versicherungspflichtige Selbständige aus der SBZ, die - wie der Kläger - die Versicherungszeiten, die dafür entrichteten Beiträge und das diesen zugrunde liegende Einkommen nachweisen können, ist daher die Rente nach § 5 der 1. DVO zu berechnen.
Gegen die Anwendbarkeit des § 5 bei versicherungspflichtigen Selbständigen spricht auch nicht, daß Art. 1 § 23 FANG eine besondere Regelung für pflichtversicherte Selbständige und für freiwillig Versicherte trifft, die eine Differenzierung vorschreibt; denn damit wird nicht - wie die Beklagte meint - für die Zeit vor dem Inkrafttreten des FANG eine differenzierte Berechnung für die unter § 4 der 1. DVO fallenden Selbständigen ausgeschlossen. Die Beklagte übersieht, daß Art. 1 des FANG das Fremdrentenrecht auf eine völlig neue Grundlage stellt, das Entschädigungsprinzip durch das Eingliederungsprinzip ersetzt und darum auch wesentlich andere Vorschriften über die Rentenberechnung enthalten muß. So umfaßt § 23 Abs. 1 FANG sowohl die Fälle des § 3 der 1. DVO als auch des § 1 Satz 3 und § 4 der 1. DVO für Selbständige und freiwillig Versicherte, § 23 Abs. 2 dagegen die Fälle des § 6 der 1. DVO, und zwar in Satz 1 für die versicherungspflichtigen Selbständigen und in Satz 2 für freiwillige Versicherte. Eine so grundlegende Änderung aller Berechnungsvorschriften für "Fremdrenten" läßt es nicht zu, aus einer dieser Vorschriften darauf zu schließen, daß Vorschriften des vorangegangenen Rechts nicht aus dessen Grundgedanken und Zielen heraus auszulegen und anzuwenden seien, weil nunmehr eingehendere, wenn auch anders geartete Vorschriften gelten. Diese eingehenderen und im Ergebnis gerade in der Differenzierung trotz nicht nachgewiesener Beiträge noch weitergehenden Vorschriften sprechen vielmehr dafür, daß die gefundene Auslegung dem Ziel und dem Grundgedanken des FAG entspricht.
Die den §§ 4 bis 6 der 1. DVO-FAG vom erkennenden Senat beigemessene Auslegung erübrigt ein Eingehen auf die vom LSG in dem angefochtenen Urteil eingehend untersuchte Frage, ob diese Vorschriften dem Inhalt der Ermächtigung entsprechen, die in § 4 Abs. 1 FAG der Bundesregierung erteilt worden ist. Aus dem gleichen Grund bedarf es für die Auslegung des FAG und der dazu ergangenen 1. DVO auch nicht der Heranziehung des GG.
Was den Tenor des angefochtenen Urteils anbetrifft, so hat es das LSG unterlassen, die zutreffende Auffassung, die es über das Verhältnis des Bescheids vom 14. Juni 1955 zum Bescheid vom 30. September 1953 geäußert hat, auch hier zur Geltung zu bringen. Der Aufhebung auch des Bescheids der Beklagten vom 14. Juni 1955 hätte es nicht bedurft; denn dieser war zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (22. Mai 1958) nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hatte ihn durch Bescheid vom 8. November 1957 rückwirkend aufgehoben und ersetzt. Der neue Bescheid ist nur insoweit angefochten, als er die Rentenleistung betrifft. Da dieser Bescheid eine günstigere Rente als der frühere Bescheid feststellt und dieselbe Zeit umfaßt wie dieser, ist der Kläger durch die Ersetzung und Aufhebung des früheren Bescheids nicht beschwert. Obwohl § 96 SGG besagt, daß "auch" der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens wird, kann hieraus nicht geschlossen werden, daß der alte Verwaltungsakt unter allen Umständen weiterhin angefochten bleibt. Dies kann nur möglich sein, wenn der frühere Verwaltungsakt noch Wirkungen äußert, die der neue nicht hat. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor.
Da das Urteil des LSG gleichwohl im Ergebnis richtig ist, muß es bestätigt werden (§ 170 Abs. 1 SGG). Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen