Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, inwieweit ein Angestellter im öffentlichen Dienst, der wegen Schädigungsfolgen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist, durch ein niedrigeres Gehalt oder eine anders gestaltete Altersversorgung beruflich besonders betroffen (BVG § 30 Abs 2) sein kann.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1956-06-06, Abs. 2 Fassung: 1960-06-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch nicht die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Der am 30. April 1912 geborene Kläger erlernte das Steindruckerhandwerk, das er bis zum Jahre 1932 ausübte. Von 1932 bis 1937 war er arbeitslos, wurde dann als Metallschleifer umgeschult und von der Firma H in M als Metallschleifer eingestellt. Im November 1939 gab er diese Tätigkeit auf und war als Steindrucker im Arbeitsverhältnis (Landkartendrucker) beim Bayer. Landesvermessungsamt in M beschäftigt. Nach dem Kriege war er ab 13. August 1945 wieder beim Bayer. Landesvermessungsamt als Steindrucker tätig und wurde, weil er sich für die Druckerei nicht als voll tauglich erwies, ab 2. Juni 1948 bei der Registratur der Hauptvermessungsabteilung XIII verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 1949 wurde der Kläger als Angestellter in die Vergütungsgruppe IX TO A übernommen und seit dem 1. Mai 1960 in die Vergütungsgruppe VII TO A eingestuft. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) am 5. Juni 1963 bezog er ein Bruttogehalt von insgesamt monatlich 862 DM.

Der Kläger leistete ab 1. Dezember 1940 Wehrdienst bei der Pionierersatzabteilung 27 in I. Nach seinen Angaben wurde er Ende Dezember 1940 wegen Angina und Herzerkrankung im Lazarett I behandelt und am 14. Februar 1941 ohne Versorgung aus dem Wehrdienst entlassen. Er gab weiter an, im September 1941 wieder eingezogen worden zu sein und im Februar 1945 in der Slowakei an einer Magenerkrankung gelitten zu haben. Am 28. März 1945 wurde er durch zahlreiche Granatsplitter verletzt.

Im April 1947 beantragte der Kläger Versorgung nach dem Bayer. Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte. Mit Benachrichtigung der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 19. Juli 1948 erhielt er zunächst vom 1. Juli 1948 an auf seine KB-Rente einen laufenden Vorschuß von monatlich 46 DM. Nach Einholung mehrerer Gutachten erkannte das Versorgungsamt München II mit Bescheid vom 29. Dezember 1953 als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) "Versteifung des linken Ellenbogengelenks in guter Gebrauchsstellung, weitgehende Gebrauchseinschränkung der linken Hand infolge Ulnarisschädigung, Weichteilstecksplitter im Nacken, reizlose Narben nach Splitterverletzung am rechten Ellenbogen und am rechten Oberschenkel" bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. an. Die Anerkennung der beim Kläger weiter vorliegenden Gesundheitsstörungen "Mitralinsuffizienz, geringe Überfunktion der Schilddrüse, Magenresektion, statische Insuffizienz der Wirbelsäule mit ihren Folgen und Krampfadern an beiden Beinen" wurde abgelehnt. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid, mit dem der Kläger die Anerkennung des Mitralvitiums mit Myokardschaden und Neigung zu Dekompensation sowie des Zustandes nach Magenresektion begehrte, hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid des LVersorgA Bayern vom 5. April 1954).

Das Sozialgericht (SG) München hat zunächst in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1957 den Facharzt für Chirurgie Dr. C als Sachverständigen gehört. Er hat die Auffassung vertreten, daß weder die Magenerkrankung noch der Herzklappenfehler i. S. der Entstehung oder Verschlimmerung mit schädigenden Einflüssen des Wehrdienstes zusammenhängen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 1958 hat das SG ferner den Facharzt für innere Krankheiten Dr. S vernommen. Auch dieser Sachverständige hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der Magenerkrankung sowie dem Herzklappenfehler sowohl i. S. der Entstehung als auch i. S. der Verschlimmerung verneint. Durch Urteil vom 16. Januar 1958 hat das SG München die Klage, mit welcher der Kläger lediglich noch die Anerkennung eines Herzschadens i. S. der Verschlimmerung und die Bewertung der MdE ab Antragstellung mit 80 v. H. und ab 1. Januar 1954 mit 50 v. H. begehrte, auf Grund der vorliegenden ärztlichen Gutachten abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG in der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 1963 den Reg. Oberinspektor M, Leiter des Personalbüros beim Bayer. Landesvermessungsamt in M, vernommen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, daß der Kläger ab 1. Mai 1960 in die Vergütungsgruppe VII TO A eingestuft worden sei und ein Bruttogehalt von insgesamt 862 DM beziehe. Es sei ihm nicht bekannt, daß ein Steindrucker im Angestelltenverhältnis eine höhere Vergütungsgruppe als TO A VII erreichen könne. Die vor dem Kläger in den Jahren vor 1939 eingestellten Drucker seien teils während und teils nach dem Kriege zunächst in das Beamtenverhältnis des einfachen Dienstes und später auf Grund eines Erlasses des Bayerischen Finanzministeriums in den mittleren Dienst übernommen worden. Allerdings sei nach dem Jahre 1954 die Aufrückung in den mittleren Beamtendienst von einer Prüfung abhängig gemacht worden. Die Frage, ob der Kläger nach dem Kriege, wenn er nicht verwundet worden wäre, in das Beamtenverhältnis übernommen worden wäre, könne er nicht mit Sicherheit beantworten. Jedenfalls seien zwei Drucker im Angestelltenverhältnis, die vor dem Kläger eingestellt worden und wesentlich älter als dieser seien, noch heute in der Vergütungsgruppe VII TO A als Steindrucker beschäftigt. Dagegen seien zwei Kollegen des Klägers aus den Jahrgängen 1912 und 1914 inzwischen in das Beamtenverhältnis übernommen worden; sie hätten die Stellung eines Werkmeisters (Sekretär) bzw. Werkführers (Assistent) erreicht. Wäre der Kläger, wie der eine dieser Kollegen, nicht nur Werkführer, sondern Werkmeister, dann hätte er unter Berücksichtigung seiner beiden Kinder ein Bruttogehalt von 894 DM. Aus den Personalakten des Klägers gehe hervor, daß er sich in der Registratur gut bewährt habe; es sei aber nicht ersichtlich, ob seine frühere Tätigkeit in der Druckerei zu Beanstandungen geführt habe. Allerdings ergebe sich klar aus den Personalakten, daß er wegen der Kriegsdienstbeschädigung für die Druckerei nicht voll geeignet war. Bevor der Kläger in die Registratur übertrat, sei er wegen Magen- und Gallenerkrankung sowie wegen Gelbsucht mehrfach arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ob er wegen der Verwundungsfolgen arbeitsunfähig gewesen sei, gehe aus den Personalakten nicht hervor.

Durch Urteil vom 5. Juni 1963 hat das Bayerische LSG die Berufung gegen das Urteil des SG vom 16. Januar 1958 zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Herzklappenfehler des Klägers, der nach klinischer Beurteilung jetzt vollkommen kompensiert sei, mit seinem Wehrdienst nicht im ursächlichen Zusammenhang stehe. Dies ergebe sich vor allem aus der Tatsache, daß er am 14. Februar 1941 ohne Versorgung entlassen worden und der nach dem Kriege am Herzen erhobene Befund nicht schwerwiegender als der vorwehrdienstliche Befund sei. Bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs sei dem Prüfvermerk der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle vom 18. Dezember 1953 und dem Gutachten des vom SG gehörten Sachverständigen Dr. S der Vorzug vor dem Gutachten der Medizinischen Poliklinik der Universität M zu geben, weil die Sachverständigen dieser Klinik die vorwehrdienstlichen Erkrankungen des Klägers am Herzen unberücksichtigt gelassen hätten. Da die chirurgischen Verletzungsfolgen mit 40 v. H. zutreffend bewertet seien, stehe dem Kläger aus medizinischen Gründen eine höhere Rente nicht zu. Auch der Hinweis auf § 30 BVG könne nicht dazu führen, die MdE ab 1. Oktober 1950 auf 50 v. H. zu erhöhen. Nach der Aussage des Zeugen M sei der Kläger ab 1. April 1949 im Landesvermessungsamt nicht mehr als Steindrucker, sondern in der Registratur der Hautvermessungsabteilung XIII verwandt worden. Aus der Personalakte gehe hervor, daß er infolge seiner Kriegsdienstbeschädigung für die Druckerei nicht voll geeignet war. Damals seien jedoch der Dienststelle des Klägers als Kriegsdienstbeschädigung nicht nur die chirurgischen Verletzungen nachgewiesen gewesen, sondern auch der Herzklappenfehler, der keine Schädigungsfolge sei, und die Magenerkrankung, für die der Kläger die Anerkennung als Schädigungsfolge nicht mehr begehre. Ferner sei der Kläger am 4. Juli 1946, vom 3. bis 30. September 1946, vom 11. bis 20. April 1947, vom 18. Juli bis 30. August 1947 und vom 16. Oktober 1947 bis 1. Februar 1948 an Magen-Gallenleiden und Gelbsucht erkrankt gewesen. Diese Erkrankungen könnten für die Versetzung in die Registraturabteilung eine rechtserhebliche Bedeutung gehabt haben, zumal der Kläger selbst angegeben habe, daß ihn diese Erkrankungen bei der Ausübung der Druckertätigkeit hinderten und daß er trotz seiner chirurgischen Verletzungsfolgen vom 13. August 1945 bis 2. Juni 1948 in der Druckerei tätig sein konnte. Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger allein wegen seiner anerkannten chirurgischen Verletzungsfolgen nicht mehr in der Druckerei tätig sein konnte, sei die Gewährung einer Rente nach einer MdE um 50 v. H. ab 1. Oktober 1950 nicht berechtigt. Er sei nach seiner Verletzung in die Registraturabteilung in das Angestelltenverhältnis übernommen und im Jahre 1955 nach TO A VIII, ab 1. Mai 1960 nach TO A VII höher gruppiert worden. Seine anerkannten Schädigungsfolgen hätten ihn somit am weiteren Aufstieg nicht gehindert. Mit der Besoldung nach VII TO A bzw. BAT stehe er auch seinen Arbeitskollegen nicht nach, soweit sie als Drucker im Angestelltenverhältnis tätig sind. Eine wirtschaftliche Schädigung wesentlicher Art sei durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis nicht gegeben, da der Kläger als Angestellter Bruttobezüge von monatlich 862 DM beziehe, während er als Werkmeister monatlich 894 DM und als Werkführer 829 DM erhalten würde. Auch bleibe die Tätigkeit als Angestellter in der sozialen Wertung gegenüber der eines Beamten nicht zurück. Der Kläger sei ferner nach § 53 Abs. 3 BAT ebenso unkündbar wie die Beamten auf Lebenszeit. Auch in der Urlaubsregelung bestünden keine Unterschiede. Ebenso ergäben sich bei den allgemeinen Arbeitsbedingungen sowie den Vergütungen und der Altersversorgung keine so wesentlichen Unterschiede, daß dadurch der Kläger besonders betroffen wäre.

Gegen dieses am 23. Juli 1963 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. August 1963, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am selben Tage, Revision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des SG München vom 16. Januar 1958 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 5. April 1954 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1953 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger wegen der anerkannten Schädigungsfolgen vom 1. Oktober 1950 ab Rente nach einer MdE um 50 v. H. zu gewähren,

hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Der Kläger hat die Revision innerhalb der bis zum 23. Oktober 1963 verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 16. September 1963, eingegangen beim BSG am 18. September 1963, auf den Bezug genommen wird, begründet. Er rügt eine Verletzung des § 30 Abs. 1 BVG ältester Fassung, des § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG aF und des § 30 Abs. 2 BVG nF. Er trägt hierzu insbesondere vor, das Berufungsgericht habe bei der Gegenüberstellung der Bruttobezüge von 862 DM monatlich nach der Vergütungsgruppe BAT VII und dem Beamtengehalt eines Werkmeisters von monatlich brutto 894 DM übersehen, daß das Bruttogehalt eines Beamten und das eines Angestellten schon deshalb keine vergleichbaren Größen seien, weil von dem Bruttogehalt des Klägers als Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie von ihm zu tragen sind, abgesetzt werden müssen, während dies bei dem Bruttogehalt des Beamten nicht der Fall ist. Daraus ergebe sich ein wesentlich geringeres Nettoeinkommen des Klägers als Angestellter gegenüber dem eines vergleichbaren Beamten. Das LSG habe weiterhin nicht berücksichtigt, daß dem Angestellten Krankenbezüge im Höchstfalle nur bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden. Zwar sei der Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren grundsätzlich unkündbar, das schließe aber eine fristlose Kündigung bzw. die Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe gemäß § 55 Abs. 1 und 2 BAT nicht aus. Auch insoweit sei also die Rechtsstellung des an sich unkündbaren Angestellten nicht dieselbe wie die eines Beamten. Ferner beziehe ein Beamter entgegen der Auffassung des LSG ein wesentlich höheres Ruhegehalt (bis zu 75 % des erdienten Höchstgehalts), als das Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung betrage. Vorsorglich werde insoweit die Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerügt, weil der Annahme des Berufungsgerichts hinsichtlich der Altersversorgung keine tatsächlichen Feststellungen zugrunde lägen, die Einholung entsprechender Auskünfte bei der Anstellungsbehörde des Klägers und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erforderlich gewesen wäre und diese zu dem von dem Kläger behaupteten Ergebnis geführt hätten. Zwar sei seine Angestelltentätigkeit sozial nicht geringer als die eines vergleichbaren Beamten zu werten; es ergäben sich jedoch - insgesamt gesehen - nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile, welche die Annahme einer besonderen beruflichen Betroffenheit i. S. des § 30 BVG rechtfertigen. Dies gelte insbesondere für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum Jahre 1955, weil erst von diesem Zeitpunkt an der Kläger in einer der Berufsgruppe der Drucker vergleichbare Vergütungsgruppe eingestuft worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 5. Juni 1963 als unbegründet zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß man über die vom Kläger vorgetragenen Argumente - Lohnfortzahlung bei Beamten im Krankheitsfalle, Pensionsberechtigung, keine Abführung von Sozialbeiträgen - geteilter Meinung sein könne. Selbst wenn man diese Gesichtspunkte i. S. der Revision zugunsten des Klägers würdige, müßte nach der Sachlage die Frage einer besonderen beruflichen Betroffenheit deshalb verneint werden, weil nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt für den Berufswechsel nicht die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen ursächlich gewesen sein könnten und unabhängig hiervon wehrdienstunabhängige Leiden einer Übernahme ins Beamtenverhältnis entgegenstünden. Das LSG habe hierzu festgestellt, daß der Kläger trotz seiner chirurgischen Verletzungsfolgen vom 13. August 1945 bis 2. Juni 1948 noch in der Druckerei tätig war, womit bewiesen sei, daß er trotz der anerkannten Schädigungsfolgen den erlernten Beruf als Steindrucker ausüben könnte. Darüber hinaus sei es unstreitig, daß er an einer wehrdienstunabhängigen Magen-Gallenerkrankung sowie an einem bis jetzt noch kompensierten Herzklappenfehler leide. Allein diese Gesundheitsstörungen würden mit Sicherheit eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ausschließen. Für durchaus mögliche berufliche Nachteile seien somit schädigungsunabhängige Faktoren bestimmend, so daß schon aus diesem Grunde die Frage einer besonderen Berufsbetroffenheit zu verneinen sei.

Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist somit zulässig, aber nicht begründet.

Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil die von dem Kläger beantragte Anerkennung eines Herzschadens abgelehnt und ein besonderes berufliches Betroffensein i. S. des § 30 BVG verneint. Mit der Revision rügt der Kläger lediglich eine Verletzung des § 30 BVG, so daß die Beteiligten im Revisionsverfahren nur noch darüber streiten, ob der Kläger, der nach seiner Meinung wegen seiner Schädigungsfolgen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist, hierdurch beruflich besonders betroffen ist. Der Beklagte ist in der Revisionserwiderung der Auffassung, daß eine besondere berufliche Betroffenheit schon deshalb verneint werden müsse, weil nach dem vom LSG festgestellten Sachverhalt für den Berufswechsel nicht die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen ursächlich seien. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden, weil das LSG eine derartige Feststellung, die eine Prüfung der Frage, ob die MdE des Klägers nach § 30 BVG zu erhöhen ist, erübrigen würde, nicht getroffen hat. Es hat auf Seite 9 der Urteilsausfertigung ausgeführt, daß die wehrdienstunabhängigen Gesundheitsstörungen (Herzklappenfehler, Magen-Gallenleiden, Gelbsucht) für die Versetzung aus der Druckerei des Landesvermessungsamts München in die Registratur der Hauptvermessungsabteilung XIII eine rechtserhebliche Bedeutung haben "können". Das LSG hat also lediglich die Möglichkeit einer Bedeutung der wehrdienstunabhängigen Leiden für die Versetzung des Klägers bejaht, wie sich aus dem Wort "können" ergibt; es hat jedoch insoweit keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es unterstellt, daß der Kläger allein wegen seiner anerkannten chirurgischen Verletzungsfolgen nicht mehr in der Druckerei tätig sein konnte, und entschieden, daß auch dann eine höhere MdE wegen beruflichen Betroffenseins nicht gerechtfertigt ist. Der erkennende Senat muß daher davon ausgehen, daß die Versetzung des Klägers in die Registraturabteilung deswegen erfolgt ist, weil er seine erlernte Tätigkeit als Steindrucker wegen der anerkannten Schädigungsfolgen nicht mehr ausüben konnte.

Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil zwar die verschiedenen Fassungen des § 30 BVG hinsichtlich der beruflichen Betroffenheit angeführt, aber nicht geprüft, welche dieser Fassungen im vorliegenden Falle Anwendung zu finden hat und ob zwischen den verschiedenen Fassungen materiell-rechtliche Unterschiede bestehen. Nach § 30 Abs. 1 BVG in der ursprünglichen Fassung war die MdE nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; der vor der Schädigung ausgeübte Beruf oder eine bereits begonnene oder nachweisbar angestrebte Berufsausbildung war zu berücksichtigen. Der Wortlaut dieser Vorschrift ist inzwischen mehrfach geändert worden. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG idF des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 6. Juni 1956 (BGBl I 463) lautete dahin, daß die MdE höher zu bewerten ist, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen in seinem vor der Schädigung ausgeübten, begonnenen oder nachweislich angestrebten Beruf besonders betroffen wird, es sei denn, daß zumutbare arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen i. S. des § 26 BVG einen Ausgleich bieten. In der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) ist § 30 BVG dahin ergänzt worden, daß der Beschädigte besonders betroffen ist, wenn er infolge der Schädigung weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen oder den nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben kann, oder wenn er zwar seinen vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf weiter ausübt oder den nachweisbar angestrebten Beruf erreicht hat, in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen aber in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsbehindert ist, oder wenn er infolge der Schädigung nachweisbar am weiteren Aufstieg in seinem Beruf gehindert ist. Durch das 2. NOG vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) ist § 30 Abs. 2 BVG, soweit diese Vorschrift im vorliegenden Fall von Bedeutung ist, nicht geändert worden. Wie das BSG bereits mehrfach unter eingehender Begründung ausgesprochen hat (BSG 13, 20, 22; 15, 208, 210; BSG in BVBl 1960, 51), verfolgen die verschiedenen Fassungen des § 30 BVG ein einheitliches Ziel. Der Gesetzgeber hat daher mit den einzelnen Fassungen des § 30 BVG nicht jeweils neu bestimmen wollen, in welcher Weise der Beruf eines Beschädigten bei der Bewertung der MdE zu berücksichtigen ist; er hat vielmehr mit den neuen Fassungen nur zum Ausdruck bringen wollen, wie diese Vorschrift schon in der ursprünglichen Fassung auszulegen war. Für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Bemessung der durch die anerkannten Schädigungsfolgen im allgemeinen Erwerbsleben bedingten MdE wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit ist die Rechtslage somit unabhängig von den verschiedenen Fassungen des § 30 BVG gleich zu beurteilen. Dieser Rechtsauffassung ist der Kläger mit der Revision auch nicht entgegengetreten.

Das BSG hat zu § 30 BVG bereits entschieden, daß ein Beschädigter dann beruflich besonders betroffen ist, wenn die spätere Tätigkeit in der sozialen Wertung hinter der früheren Tätigkeit wesentlich zurückbleibt (BSG 10, 69). Im vorliegenden Falle hat das LSG die Auffassung vertreten, daß die Tätigkeit des Klägers als Angestellter in der Registraturabteilung des Landesvermessungsamts M sozial nicht geringer als die eines vergleichbaren Beamten zu werten ist. Der Kläger macht insoweit mit der Revision keine Einwände geltend; er ist der Meinung, daß bei ihm durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis eine wirtschaftliche Schädigung in erheblichem Ausmaß eingetreten ist. Das BSG hat hierzu ausgesprochen (vgl. BSG 10, 69; 12, 212), daß in der Regel nicht sozial gleichwertig jedenfalls der Beruf ist, der zu einer "erheblichen" wirtschaftlichen Einbuße führt. Wenn die berufliche Betroffenheit in einer Differenz der gegenüberzustellenden Verdienste liegen soll, muß also die Differenz erheblich sein, um den Beschädigten "besonders" zu treffen. Der Kläger hält erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis für gegeben und greift zunächst die Auffassung des LSG an, das seine Vergütung als Angestellter nach der Vergütungsgruppe BAT VII von monatlich brutto 862 DM dem Beamtengehalt eines Werkmeisters von monatlich brutto 894 DM gegenübergestellt und die Ansicht vertreten hat, daß hierin ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Kläger nicht zu erblicken sei. Er meint, daß das Bruttogehalt eines Beamten und das eines Angestellten schon deshalb keine vergleichbaren Größen seien, weil von der Bruttovergütung eines Angestellten die Sozialversicherungsbeiträge abgesetzt werden müßten, während dies nicht der Fall wäre, wenn er Beamter geworden wäre.

Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine höhere Bemessung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins i. S. des § 30 BVG zu rechtfertigen. Der Kläger geht ohne weiteres davon aus, daß er bei einer Übernahme in das Beamtenverhältnis Werkmeister geworden wäre, obwohl das LSG auf Grund der Aussage des Zeugen M. davon ausgegangen ist, daß als vergleichbare Beamtengruppe der Werkmeister oder der Werkführer gegenüberzustellen ist. Der Kläger hat auch nicht substantiiert dargetan, daß das LSG davon hätte ausgehen müssen, daß er als Beamter die Stufe eines Werkmeisters erreicht hätte. Es kann jedoch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob der Vergütung des Klägers als Angestellter die Bezüge eines Werkmeisters oder die eines Werkführers gegenüberzustellen sind, weil in beiden Fällen ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil i. S. des § 30 BVG durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auch dann nicht eingetreten ist, wenn man berücksichtigt, daß von dem Bruttoverdienst eines Angestellten der von ihm zu tragende Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen abzusetzen ist. Das LSG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung als Angestellter eine monatliche Bruttovergütung von 862 DM bezogen hat, während er als Werkmeister monatlich 894 DM und als Werkführer 829 DM erhalten würde. Der von dem Kläger zu tragende Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen beträgt bei einer Bruttovergütung von monatlich 862 DM als Angestellter rd. 86 DM. Setzt man diesen Betrag von dem Bruttoverdienst des Klägers ab, so ergibt sich ein Verdienst von 776 DM. Wenn man diesem Betrag das Bruttogehalt eines Werkmeisters von monatlich 894 DM gegenüberstellt, so ergibt sich ein Unterschied von 118 DM, beim Vergleich mit einem Werkführer, der 829 DM verdient, ein Unterschied von 53 DM. Hierbei kann der Unterschied in der Höhe der zu zahlenden Steuer wegen Geringfügigkeit außer Betracht gelassen werden. Es kommt somit darauf an, ob bei einem Vergleich mit dem Gehalt eines Werkmeisters, also bei einem Unterschiedsbetrag von 118 DM monatlich, unter Berücksichtigung des monatlichen Verdienstes des Klägers ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil durch die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge eingetreten ist.

Der 3. Senat des BSG hat bei der Frage der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von Tätigkeiten im Ruhrkohlenbergbau in BSG 3, 171, 179 die Auffassung vertreten, daß bei einem Monatsverdienst von 454,25 DM ein monatliches Mindereinkommen in einer zumutbaren Tätigkeit von 81,75 DM noch innerhalb der Grenzen des im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Einkommens liegt, während ein Lohnunterschied von monatlich 100 DM und mehr diese Grenze überschreiten würde. Der 3. Senat hat hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht allein auf den absoluten Hundertsatz des Minderverdienstes, sondern zumindest ebenso entscheidend auf die absolute Höhe der Differenz ankommt, wobei bei geringen Einkommen auch prozentual näher beieinanderliegende Vergleichsbeträge nicht mehr als im wesentlichen gleichwertig angesehen werden dürften. Diese vom 3. Senat angeführten Gesichtspunkte sind auch bei der beruflichen Betroffenheit i. S. des § 30 BVG zu berücksichtigen, soweit es sich um den monatlichen Minderverdienst in dem neuen Beruf handelt, weil es auch in dem vom 3. Senat entschiedenen Falle darauf ankam, die Grenzen des im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Einkommens festzulegen. Wenn somit nach der zu billigenden Ansicht des 3. Senats bei einem Monatsverdienst von rd. 450 DM eine Einbuße von rd. 80 DM noch innerhalb der Grenzen des im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Einkommens liegt, so ist diese Grenze bei dem Kläger im Hinblick auf seinen Monatsverdienst von 862 DM bei einer Einbuße von etwa 118 DM gegenüber einem Werkmeister noch nicht überschritten, schon gar nicht bei einem Vergleich mit einem Werkführer, weil dann der Unterschiedsbetrag nur etwa 53 DM monatlich beträgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich des von einem Angestellten zu tragenden Anteils an den Sozialversicherungsbeiträgen allgemein gesagt werden kann, daß aus diesem Grunde eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße i. S. des § 30 BVG, die zu der Annahme eines beruflichen Betroffenseins führt, nicht eintritt. Jedenfalls ist insoweit im vorliegenden Falle eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße nicht gegeben, so daß das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.

Der Kläger macht weiter geltend, das LSG hätte berücksichtigen müssen, daß dem Angestellten im Gegensatz zu den Beamten Krankenbezüge im Höchstfalle nur bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden (§ 37 BAT). Bei schweren Erkrankungen, die länger als ein halbes Jahr dauern, handelt es sich jedoch um selten vorkommende Fälle, die nicht von vornherein voraussehbar sind. Der Umstand, daß den Angestellten Krankenbezüge im Höchstfalle nur bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, rechtfertigt somit nicht, schon aus diesem Grunde eine berufliche Betroffenheit bei Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis anzunehmen. Die von dem Kläger hierzu vertretene Auffassung würde dazu führen, daß die MdE wegen beruflichen Betroffenseins höher bemessen würde, obwohl im Einzelfall in keiner Weise feststeht oder voraussehbar ist, daß der in § 37 BAT geregelte Sachverhalt überhaupt jemals eintritt. Die Behandlung und Ausheilung einer schweren Erkrankung kann auch sonst längere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben und ist mit unvermeidbaren Nachteilen im Berufsleben verbunden, die in der Regel eine besondere berufliche Betroffenheit nicht begründen können, sondern in die Bewertung der MdE im allgemeinen Erwerbsleben einbezogen sind (vgl. hierzu auch BSG in SozR BVG § 30 Nr. 17). Der Hinweis des Klägers auf § 37 BAT ist daher nicht geeignet, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf eine höhere Bemessung der MdE nach § 30 BVG zu rechtfertigen.

Der Kläger trägt weiter vor, daß die Rechtsstellung eines an sich unkündbaren Angestellten nicht dieselbe wie die eines Beamten sei. Es trifft zu, daß der Kläger, der über 15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, nach § 55 Abs. 1 BAT aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden kann. Hierbei ist aber ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. Uttlinger, Bundesangestelltentarif, Anm. 2 zu § 55). Der Arbeitgeber kann ferner nach § 55 Abs. 2 BAT zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist. Auch diese Möglichkeit ist derart entfernt liegend, daß sie für die berufliche Betroffenheit i. S. des § 30 BVG keine Bedeutung hat, weil Arbeitgeber nicht die einzelne Behörde oder Dienststelle, sondern der Bund, das Land, die Gemeinde usw. ist. Eine Kündigung des Klägers mit dem Ziel der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe wird daher bei dem Land Bayern als Arbeitgeber wohl kaum in Betracht kommen können. Dies liegt jedenfalls so fern, daß eine berufliche Betroffenheit in bezug auf beide Fälle des § 55 BAT erst dann geltend gemacht werden könnte, wenn einer dieser höchst unwahrscheinlichen Fälle eintreten sollte.

Der Kläger ist endlich der Auffassung, daß die Höhe der Altersversorgung bei einem Angestellten gegenüber einem vergleichbaren Beamten wesentlich geringer ist. Es muß dem Kläger zunächst grundsätzlich zugegeben werden, daß eine wesentliche wirtschaftliche Einbuße auch darin gesehen werden kann, daß der Beschädigte infolge der Schädigung in der Altersversorgung, die ihm etwa auf Grund seines früheren Berufs zugestanden hätte, schlechtergestellt ist (vgl. hierzu auch BSG 14, 172, 175; ferner Urteil des BSG vom 25. Juni 1959 in "Der Versorgungsbeamte" 1959 Heft 11 Rechtspr. Nr. 37). Es ist auch denkbar, daß ein Beschädigter, der wegen der Schädigungsfolgen seinen erlernten Beruf wechseln muß, gezwungen ist, für eine angemessene Altersversorgung, die in seinem neuen Beruf nicht gewährleistet ist, im Verhältnis zu seinem Einkommen so erhebliche Beträge aufzuwenden, daß darin schon jetzt eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße i. S. des § 30 BVG zu erblicken ist. Der Kläger ist als Angestellter sozialversichert, so daß seine Altersversorgung grundsätzlich sichergestellt ist, ohne daß bei ihm dadurch - wie oben dargelegt - ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist. Der Kläger hat auch in der Revisionsbegründung nicht geltend gemacht, daß er über seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen hinaus weitere Aufwendungen hat, um eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Im übrigen läßt sich zur Zeit noch nicht absehen, ob der Kläger durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis tatsächlich später einmal eine wesentlich schlechtere Altersversorgung als ein vergleichbarer Beamter haben wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde dieser Schaden erst in der Zukunft eintreten, wenn er erwerbsunfähig wird oder die Altersgrenze erreicht. Nach den Vorschriften des BVG kann jedoch allgemein nur ein bereits eingetretener Schaden, nicht aber ein Schaden entschädigt werden, der noch gar nicht Wirklichkeit geworden ist und dessen Eintritt und Umfang auch in der Zukunft ungewiß ist (vgl. hierzu auch BSG 20, 205, 208). Aus diesem Grunde hat der Kläger nicht schon jetzt einen Anspruch auf eine höhere Bemessung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit. Ganz abgesehen davon ist für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst mit Wirkung vom 1. Oktober 1965 zwischen den Tarifvertragsparteien eine neue Vereinbarung für den öffentlichen Dienst in Aussicht genommen worden, die eine der Altersversorgung der Beamten angeglichene Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte vorsieht (vgl. die Abhandlung von Rübsteck in SozSich 1965 Heft 5 S. 147). Mit dem endgültigen Abschluß dieser Vereinbarung besteht von diesem Zeitpunkt an hinsichtlich der Altersversorgung kein wirtschaftlich ins Gewicht fallender Unterschied mehr zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten. Der Kläger kann somit seinen auf § 30 Abs. 2 BVG gestützten Anspruch auf eine Höherbemessung der MdE nicht darauf stützen, daß er hinsichtlich der Altersversorgung zur Zeit eine erhebliche wirtschaftliche Einbuße erlitten habe.

Der Kläger meint schließlich noch, er habe einen Anspruch auf höhere Bemessung der MdE wenigstens für die Zeit vom 1. Oktober 1950 bis zum Jahre 1955, weil er erst dann in eine der Berufsgruppe der Drucker vergleichbare Vergütungsgruppe eingestuft worden sei. Hierbei übersieht der Kläger jedoch, daß zu jener Zeit auch die Drucker in der Druckerei offenbar nicht ohne weiteres in BAT VII und VIII eingestuft waren, sondern ebenso wie er selbst erst im Laufe der Zeit vom Arbeiterverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen und allmählich in höhere Vergütungsgruppen aufgestiegen sind (vgl. hierzu auch die Aussage des Zeugen M). Jedenfalls hat er insoweit keine Tatsachen und Beweismittel bezeichnet, welche die Feststellung des LSG, daß er auch in jener Zeit nicht besonders beruflich betroffen gewesen ist, erschüttern könnte.

Da das LSG die Vorschrift des § 30 Abs. 2 BVG zutreffend angewandt und ohne Rechtsirrtum ein berufliches Betroffensein bei dem Kläger wegen der Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis verneint hat, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380159

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