Orientierungssatz
Beitragszuschuß und Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG:
Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG schließt bei fehlender Halbbelegung den Anspruch auf Beitragszuschuß auch dann aus, wenn zwar die Wartezeit für die bezogene Rente auch ohne nachentrichtete Beiträge erfüllt wäre, aber erst die Beitragsnachentrichtung eine Auszahlung der Rente ins Ausland ermöglicht.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 4 Fassung: 1977-06-27; SozSichAbk ISR Art. 20 Abs. 2 Fassung: 1973-12-17; SozSichAbkDVbg ISR Art. 11 Fassung: 1978-11-20
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.05.1983; Aktenzeichen S 8 J 45/81) |
Tatbestand
Streitig ist ein Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner.
Der im Jahre 1899 in Czernowitz geborene und nach Israel ausgewanderte Kläger war seit 1949 bei einem israelischen Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die Beklagte bewilligte ihm Altersruhegeld für die Zeit ab 1. Januar 1973 und stellte das Ruhen der Rente fest. 1980 entrichtete der Kläger gemäß Art 2 § 51a Abs 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) freiwillige Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1973. Er erhält Altersruhegeld für die Zeit ab 1. Dezember 1975 aufgrund von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anrechenbaren Versicherungszeiten, Beitragszeiten zur israelischen Nationalversicherung und den nachentrichteten Beiträgen. Den beantragten Beitragszuschuß zur Krankenversicherung der Rentner lehnte die Beklagte ab, weil die Rentenzahlung auf nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG nachentrichteten Beiträgen beruhe und die Rente deshalb in analoger Anwendung des Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG nicht als Rente iS des § 381 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und des § 1304e RVO aF gelte. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) abgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1983). Nach seiner Ansicht steht Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG dem Anspruch aus den §§ 381 Abs 4, 1304e RVO aF entgegen; zwar sei die Wartezeit des § 1248 Abs 7 Satz 2 RVO unter Berücksichtigung der israelischen Pflichtbeiträge erfüllt, jedoch hätten erst die nachentrichteten Beiträge zur Auszahlung der Rente geführt. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 1983 - 11 RJz 2/82 - sei der Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach Sinn und Zweck des Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG aber auch dann ausgeschlossen, wenn nur durch die Nachentrichtung eine Auszahlung der Rente an den Versicherten nach Israel ermöglicht worden sei. Die Halbbelegung nach § 1259 Abs 3 RVO sei aufgrund der nach dem FRG anerkannten Pflichtbeitragszeiten nicht erfüllt; die Beiträge zur israelischen Sozialversicherung könnten nur für die Anrechnung der Ausfallzeit, nicht aber für den Beitragszuschuß berücksichtigt werden.
Der Kläger rügt mit der vom SG zugelassenen Revision Verletzung des Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG. Wenn es dem Gesetzgeber in dieser Vorschrift nicht auf die Erfüllung der Wartezeit, sondern auf die Auszahlung der Rente angekommen wäre, hätte er dies zum Ausdruck bringen können. Der Gesetzgeber habe durch Schaffung des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens bewußt und gewollt auf eine Zahlung von Rentenleistungen nach Israel hingearbeitet. Dabei habe er in Kauf genommen, daß auch Beitragszuschüsse für die Verfolgten im Ausland zu zahlen seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1980 sowie des angefochtenen Urteils zu verurteilen, dem Kläger einen Beitragszuschuß zu seiner Krankenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben; die Beklagte hat die Gewährung eines Beitragszuschusses für die Zeit ab Dezember 1975 zu Recht abgelehnt.
Als Anspruchsgrundlage kommt für die Zeit bis zum 1. Juli 1977 § 381 Abs 4 RVO idF des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes (2. KVÄndG) vom 21. Dezember 1970, von da an bis zum 31. Dezember 1981 § 1304e Abs 1 Satz 1 RVO idF des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes -20. RAG- (§ 1304e RVO aF) und seither Art 2 § 41b Abs 3 Satz 4 ArVNG idF des RAG 1982, ab 1. Januar 1983 idF des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 1983 vom 20. Dezember 1982 in Betracht. Ein solcher Anspruch ist jedoch nach Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG ausgeschlossen, wie das SG im Anschluß an die Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Januar 1983 - 11 RJz 2/82 - (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 53) zutreffend ausgeführt hat.
Nach dieser Vorschrift gilt eine Rente nicht als Rente iS des § 381 Abs 4 RVO aF oder des § 1304e RVO aF, wenn "weder die Wartezeiten nach § 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3 und § 1248 Abs 7 Satz 2 RVO" ohne Anrechnung von Beiträgen nach Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG noch die Voraussetzungen des § 1259 Abs 3 RVO erfüllt sind.
Daß es an einer Erfüllung der Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift fehlt, ist offensichtlich und im Revisionsverfahren nicht umstritten. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel vom 7. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246), das am 1. Mai 1975 in Kraft getreten ist (BGBl II 1975, 443) sieht eine Berücksichtigung israelischer Beitragszeiten bei der Anwendung des Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG nicht vor, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. November 1981 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 50) bereits entschieden hat. Die nach dem FRG anrechenbaren Zeiten reichen zur Halbbelegung nicht aus.
Fehlt es an der Halbbelegung, so schließt Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG den Anspruch auf Beitragszuschuß auch dann aus, wenn zwar die Wartezeit für die vom Versicherten bezogene Rente auch ohne die nachentrichteten Beiträge erfüllt wäre, aber erst die Beitragsnachentrichtung eine Auszahlung der Rente ermöglicht, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1983 - 11 RJz 2/82 - (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 53) näher ausgeführt hat. Der Senat hatte schon in seinem Urteil vom 19. November 1981 - 11 RJz 3/81 - (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 50) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte herausgestellt, daß durch die Nachentrichtung von Beiträgen keine Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung der Rentner entstehen sollten; in ähnlicher Weise hatte sich bereits vorher der 4. Senat geäußert (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 1). Das Revisionsvorbringen gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Der Einwand, daß sich der Gesetzgeber klarer hätte ausdrücken können, schließt nicht aus, daß der gesetzgeberische Wille im Gesetzeswortlaut einen noch ausreichenden Ausdruck gefunden hat. Die Behauptung, der Gesetzgeber habe zwischen Rentenempfängern im Inland und Rentenempfängern im Ausland keinen Unterschied machen wollen, ist richtig, wenn damit für beide Personengruppen die Auszahlung der Rente auch ohne die nachentrichteten Beiträge als Anspruchsvoraussetzung gefordert wird; soll damit aber gesagt werden, der Gesetzgeber habe nur auf die Erfüllung der Wartezeit abstellen und die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Rente an die beiden Personengruppen unbeachtet lassen wollen, so findet sich hierfür kein Anhaltspunkt im Gesetz. Schließlich rügt die Revision, der Gesetzgeber habe durch Schaffung des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens bewußt auf eine Zahlung von Rentenleistungen nach Israel hingearbeitet und dabei in Kauf genommen, daß Beitragszuschüsse für die Verfolgten im Ausland zu zahlen sein würden. Das Abkommen sieht indes eine Berücksichtigung israelischer Beitragszeiten nur in Ansehung der Rente, nicht aber in Ansehung des Beitragszuschusses vor.
Der von der Revision angeführte Art 11 der Vereinbarung vom 20. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit, die gemäß Art 3 Abs 2 des Gesetzes vom 9. April 1980 (BGBl 1980 II S 574) und der Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBl II S 851) am 12. Juni 1980 in Kraft getreten ist, spricht nicht gegen, sondern für die Ansicht des erkennenden Senats. Der Hinweis in Satz 1 dieser Bestimmung auf Art 20 Abs 2 des Abkommens verdeutlicht, daß etwaige in der deutschen Rente berücksichtigte israelische Versicherungszeiten keinen Einfluß auf den Beitragszuschuß haben. Nach Satz 5 des Art 11 gelten für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels im übrigen die für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen deutschen übergangsrechtlichen Rechtsvorschriften entsprechend. Damit wird auf Art 2 § 51a ArVNG, der durch Art 2 § 1 Nr 12 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl 1972, 1965) mit Wirkung vom 19. Oktober 1972 eingefügt wurde, Bezug genommen. Das bedeutet, daß der in Art 2 § 51a Abs 4 ArVNG vorgesehene Ausschluß des Beitragszuschusses auch in Ansehung des Abkommens geltend soll. Soweit das Abkommen in den von der Revision näher bezeichneten Bestimmungen davon ausgeht, daß ein Beitragszuschuß auch nach Israel gezahlt werden kann, ist das nur auf Rentenansprüche zu beziehen, die infolge der zugrunde liegenden Beitragsleistung auch ohne Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge nach Israel auszuzahlen sind.
Ohne die nachentrichteten Beiträge hätte der Kläger seine Rente in Israel nicht beziehen können. Denn die §§ 1315 bis 1319 RVO sahen weder in der bis zum 31. Mai 1979 geltenden Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1960 noch in der Fassung des danach geltenden RAG 1982 vom 1. Dezember 1981 die Auszahlung einer Rente ins Ausland vor, wenn diese ausschließlich auf Zeiten nach dem FRG und ausländischen Versicherungszeiten beruht. Das schließt einen Anspruch aus Art 2 § 41b ArVNG idF des RAG 1982 und idF des HBegleitG 1983 aus.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Fundstellen