Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Versorgungsbezüge. allgemeiner Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
1. Ansprüche auf Rentenleistungen der Kriegsopferversorgung unterliegen dem Eigentumsschutz des Art 14 GG.
2. § 56 BVG idF vom 20.6.1984 ist nicht verfassungswidrig.
Orientierungssatz
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist durch die Regelung des § 56 BVG idF vom 20.6.1984, nach der die Renten aus der Kriegsopferversorgung nur entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt werden, um den sich die Renten aus der Rentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern, nicht verletzt.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; BVG § 56 Fassung: 1984-06-20
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.03.1985; Aktenzeichen S 31 V 160/84) |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Rentenanpassungsbescheid des Beklagten vom 7. Juni 1984, wonach seine Versorgungsbezüge ab 1. Juli 1984 gemäß § 56 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG- (idF des Gesetzes über die 13. Anpassung der Leistungen nach dem BVG vom 20. Juni 1984 -13. AnpG-KOV- -BGBl I 761-) lediglich entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt wurden, um den sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner verändert hatten.
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen diesen Bescheid erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 1. März 1985). In seiner Begründung hat es sich im wesentlichen darauf gestützt, daß die vom Kläger gegen die Rentenanpassung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durchgriffen. Durch § 56 BVG solle sichergestellt werden, daß die jährliche Anpassung der Versorgungsrenten nicht über die jeweilige Erhöhung der Sozialrenten hinausgehe. Denn durch den Eigenanteil der Sozialrentner an der Krankenversicherung, der von der Bruttorentenerhöhung abgezogen werde, habe der Gesetzgeber faktisch die "Nettorente" eingeführt. Mit der Anpassung der Versorgungsrenten an diese "Nettobezüge" der Rentner werde insbesondere auch kein Heilbehandlungskostenanteil seitens der Kriegsopfer erbracht, sondern lediglich bewirkt, daß die Kriegsopferrente nicht unverhältnismäßig steige.
Mit der - vom SG zugelassenen - Sprungrevision trägt der Kläger vor, das SG habe die entschädigungsrechtliche Grundkonzeption des BVG verkannt, da die um den Krankenversicherungsbeitrag der Rentner geminderte Anpassung der Kriegsopferrenten zweifellos wie in der Rentenversicherung eine Eigenbeteiligung der Kriegsopfer an den bei ihnen entstehenden Heil- und Krankenbehandlungskosten darstelle. § 56 BVG verstoße insoweit auch gegen die Art 3, 14 und 20 des Grundgesetzes (GG).
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. März 1985 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1984 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger zustehenden Versorgungsleistungen nach dem 13. AnpG-KOV ab 1. Juli 1984 ohne Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages der Rentner anzupassen und auszuzahlen. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und das Bundes- das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält § 56 BVG in der angefochtenen Fassung für verfassungsgemäß.
Entscheidungsgründe
Die im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage eingelegte Sprungrevision des Klägers ist zulässig. Folgt man der Rechtsansicht des Klägers, daß die Anpassungsregelung des § 56 BVG verfassungswidrig sei, kann sein Klagebegehren jedoch zunächst entsprechend seinem Hilfsantrag allein dahingehend ausgelegt werden, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art 100 Abs 2 GG dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen. Die Sprungrevision des Klägers ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 1984 ist, wie das SG zutreffend entschieden hat, rechtmäßig.
Nach § 56 BVG idF des Haushaltsbegleitgesetzes (HBegleitG) 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857, 1906) werden Renten aus der Kriegsopferversorgung nicht mehr in Anlehnung an § 1272 Abs 1, § 1255 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in gleicher Höhe wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt, sondern nur noch um den Vomhundertsatz, um den sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern. Diese Regelung begegnet weder den vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken noch greift sie in systemwidriger Weise durch die Schaffung eines Krankenversicherungsbeitrages in die entschädigungsrechtliche Grundkonzeption des Kriegsopferrechts ein. Damit folgt der Senat im Ergebnis einem Beschluß des BVerfG, mit dem gemäß § 93a Abs 2 des Gesetzes über das BVerfG eine gegen diese Fassung des § 56 BVG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1698/83 -, unveröffentlicht).
Allerdings stehen sozialversicherungsrechtliche Positionen wie die Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Anwartschaften auf diese, die eine vermögenswerte Rechtsposition beinhalten und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Versicherten beruhen sowie der Sicherung der Existenz des Versicherten dienen, nach der Rechtsprechung des BVerfG unter dem Eigentumsschutz des Art 14 Abs 1 GG (vgl BVerfGE 64, 87, 97; 69, 272, 300; 70, 101, 110). Nichts anderes gilt dann aber auch für Leistungen der Kriegsopferversorgung, da es sich dabei um gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche handelt, die dem Ausgleich für das dem Staat an Gesundheit und Leben gebrachte besondere Opfer dienen und nicht auf Billigkeitserwägungen auf Grund einer ausschließlichen Fürsorgepflicht des Staates beruhen (vgl BVerfGE 48, 281, 288; BSGE 26, 30, 36; ebenso Kieswald, Rechtsfortbildung durch Richterrecht im sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere in der Kriegsopferversorgung, in: Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, 1984, S 469 zum sozialen Entschädigungsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung vgl BSG SozR 2200 § 615 Nr 5).
Ob auch die Aussicht auf Anpassung solcher Leistungen von dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG überhaupt erfaßt wird, ist streitig (vgl BVerfGE 64, 87, 97 f). Es mag für den Fall in Betracht zu ziehen sein, in dem der nach Art 14 GG verbürgte Schutz dieser Leistungen durch eine Unterlassung der Anpassung in kurzer Zeit leerlaufen und der Anspruch der Kriegsopfer ausgehöhlt würde (vgl BVerfGE 64, 87, 98). Eine solche Auswirkung hat die Regelung des § 56 jedoch nicht.
Zwar bewirkt die Neuregelung des § 56 BVG eine Verlangsamung der kontinuierliche Entwicklung der Kriegsopferrenten. Diese verminderte Anpassung ist aber nicht unverhältnismäßig. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck (vgl dazu BVerGE 70, 101, 111). Denn Ziel des HBegleitG 1983 war es ua, durch Einsparungen konsumtiver Ausgaben im Bundeshaushalt die Leistungsfähigkeit des Systems der sozialen Sicherung den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen sowie langfristig einen größeren finanziellen Spielraum für zukunftsgerichtete öffentliche Aufgaben zu schaffen (vgl BT-Drucks 9/2140 S I, II, 58, 94 ff). Unter diesen Umständen war es dem Gesetzgeber, auch im Zuge einer gleichgewichtigen Entwicklung von Renten und verfügbaren Arbeitseinkommen, nicht verwehrt, Sozialleistungen umzugestalten (vgl BVerfGE 53, 257, 292 f; 58, 81, 118 f), zumal durch die Änderung des § 56 BVG kein entwertender Eingriff in den Bestand der Kriegsopferrenten vorgenommen wurde und die veränderten Anpassungssätze letztlich auch nicht zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Funktionsverlust der Renten geführt haben (vgl BVerfGE 64, 87, 102). Auf Grund der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hat der Kläger insoweit auch keinen Anspruch dahingehend, daß seine Rente in Anlehnung an § 1272 Abs 1 RVO stets nach Maßgabe der allgemeinen Bemessungsgrundlage iS des § 1255 RVO angepaßt wird. Eine solche Verpflichtung des Gesetzgebers besteht nicht (vgl BVerfGE 36, 73, 83; 64, 87, 99 f).
Ebenfalls nicht verletzt ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt erst vor, wenn eine Gruppe anders als eine andere behandelt wird, obgleich zwischen beiden kein Unterschied nach Art und Gewicht besteht, der dies rechtfertigen könnte (ständige Rechtsprechung, zB BVerfGE 62, 256, 274). Ob verschiedene Sachlagen derart gleich oder ähnlich sind, daß sie nicht unterschiedlich geordnet werden dürfen, ist nach dem jeweiligen Lebens- und Sachbereich zu beurteilen (vgl BSG SozR 3800 § 10 Nr 1 mwN). Die Empfänger von Renten aus der Kriegsopferversorgung werden durch die Herabsetzung des Anpassungssatzes ihrer Rente gemäß § 56 BVG gegenüber den Rentnern aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch nicht in einer Art 3 Abs 1 GG widersprechenden Weise ungleich behandelt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 56 BVG nicht die Pflicht zur Zahlung eines Krankenversicherungsbeitrages fingiert, der im Widerspruch zu §§ 9 und 18c Abs 5 BVG stünde, wonach Heil- und Krankenbehandlung bereits von der Versorgung selbst umfaßt werden und Sachleistungen ohne Beteiligung an den Kosten zu gewähren sind. Mit der von ihm gewählten Formulierung hat der Gesetzgeber allein festgelegt, wie der Anpassungssatz der Kriegsopferrenten zu ermitteln ist. Der Krankenversicherungsbeitrag der Rentner stellt, wie vom SG richtig gesehen, daher lediglich einen Faktor zur Errechnung des Anpassungssatzes dar. Dem Kläger ist zuzugeben, daß dies auf Seiten der Betroffenen zu Mißdeutungen führen kann und eine Formulierung, die die Intention des Gesetzgebers, die Kriegsopferrenten dem verfügbaren Renteneinkommen anzupassen, klar zum Ausdruck gebracht hätte, diese Mißdeutung vermieden hätte; ein systemfremder Eingriff in die Grundkonzeption des BVG liegt darin jedoch nicht. Das HBegleitG 1983 führt in der Rentenversicherung stufenweise eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Eigenbeteiligung der Rentner an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung ein, um den aufgezeigten Zielen dieses Gesetzes gerecht zu werden. Das tatsächlich verfügbare Renteneinkommen bleibt seit dieser Zeit effektiv hinter der nominalen Anpassung zurück. So erscheint es geradezu sachgerecht, auch die Kriegsopfer an der Konsolidierung der Haushaltsfinanzen dadurch zu beteiligen, daß ihre Renten, solange die stufenweise Eigenbeteiligung der Rentner an ihre Krankenversicherung noch nicht abgeschlossen ist, gemäß § 56 BVG nur entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt werden, um den sich die Renten aus der Rentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern. Dabei ist zu berücksichtigen, daß verschiedenartige Regelungen allgemein bis zur Grenze der Willkür verfassungsrechtlich vertretbar sind (vgl BSG SozR 3800 § 10 Nr 1 mwN). Auf der Grundlage des HBegleitG 1983 kann eine Regelung, die im Ergebnis die Beibehaltung des Dynamisierungsverbundes von Kriegsopferversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung - bezogen auf das real zur Verfügung stehende Einkommen - bewirkt, im Interesse einer sozialen Ausgewogenheit nicht willkürlich sein. Bezogen auf die effektive Einkommenssteigerung bedeutet dies insoweit gerade eine Gleichbehandlung von Kriegsopfern und Sozialrentnern. Die vom Kläger geforderte Erhöhung des Anpassungssatzes liefe dagegen im Ergebnis auf eine Ungleichbehandlung hinaus. Da die Heil- und Krankenbehandlung der Kriegsopfer aber bereits von deren Versorgung umfaßt wird, Sozialversicherungsrentner diese dagegen zum Teil jedoch selbst finanzieren müssen, wäre eine solche Bevorzugung der Kriegsopfer gegenüber den Rentnern aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gerechtfertigt.
Weiterhin verletzt die angegriffene Regelung des § 56 BVG auch nicht das Sozialstaatsprinzip.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG begründet das Sozialstaatsprinzip zwar die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen; die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt aber vornehmlich der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 69, 272, 314 mwN).
Die Revision war mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen