Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Bemessung des Übergangsgeldes kann die Ehefrau des Betreuten nicht als "vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltene Familienangehörige" berücksichtigt werden, wenn sie rund 3 Monate früher als der Betreute auf Kosten des Versicherungsträgers in stationäre Tuberkulose-Heilbehandlung aufgenommen worden ist.
2. Kehrt die Ehefrau nach der Entlassung aus dem Krankenhaus in den Familienhaushalt zurück, während die Tuberkulose-Heilbehandlung des Betreuten noch andauert, so kann von da an der Betreute die Neufestsetzung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Ehefrau als überwiegend unterhaltener Familienangehöriger beanspruchen.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1244a Fassung: 1959-07-23
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. November 1969 wird insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für die Zeit vom 28. September 1967 bis zum 25. Mai 1968 verurteilt hat. In diesem Umfang wird die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung des Übergangsgeldes anläßlich der Tbc-Heilbehandlung des Klägers auch dessen Ehefrau als von ihm überwiegend unterhaltene Familienangehörige zu berücksichtigen hat (§ 1241 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 1244 a der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Der Kläger war vom 28. September 1967 bis 18. Juli 1969 wegen Tbc in einer Heilstätte untergebracht. Die Beklagte bewilligte ihm ein Übergangsgeld. Für die Höhe dieser Leistung berücksichtigte sie als "vor Beginn der Heilmaßnahmen überwiegend unterhaltene Familienangehörige" (§ 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO) zwar zwei im Haushalt des Klägers lebende Töchter, nicht aber auch die Ehefrau des Klägers; diese war auf Kosten der Beklagten schon vom 3. Juli 1967 an ebenfalls wegen Tbc in stationäre Heilbehandlung aufgenommen worden. Das unter Berücksichtigung von zwei Familienangehörigen festgesetzte Übergangsgeld betrug 28,50 DM täglich.
Der Kläger beantragte am 28. Mai 1968, das Übergangsgeld neu festzusetzen, weil seine Ehefrau am 25. Mai 1968 aus dem Krankenhaus entlassen worden sei und sich wieder zu Hause befinde. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 1968 ab: Die Entlassung der Ehefrau aus dem Krankenhaus ändere nichts an der Höhe des Übergangsgeldes; der Kläger habe die Ehefrau vor Beginn seiner Heilbehandlung nicht überwiegend unterhalten; denn sie sei schon vorher im Krankenhaus gewesen.
Das Sozialgericht (SG) Kassel hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 27. Mai 1968 an Übergangsgeld unter Berücksichtigung der Ehefrau als weiterer Familienangehöriger zu zahlen (Urteil vom 28. November 1968).
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg gewesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hin hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger bereits vom Beginn der ihm gewährten Heilbehandlung an Übergangsgeld unter Berücksichtigung von drei Familienangehörigen zu gewähren: Der Kläger habe vor Beginn der Heilmaßnahmen die Ehefrau überwiegend unterhalten. Bei der Auslegung des Begriffs "vor Beginn der Maßnahmen" komme es nicht entscheidend auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen, sondern auf den letzten ihnen vorausgegangenen wirtschaftlichen Dauerzustand an, wie ihn die Rechtsprechung bereits bei der Gewährung anderer Leistungen (Geschiedenenrente, Krankengeld) als maßgeblich ansehe. Der Dauerzustand, der die Ehefrau des Klägers unterhaltsberechtigt sein lasse, habe trotz ihres stationären Krankenhausaufenthaltes fortbestanden. Die materielle Grundlage der Haushaltsführung bleibe im wesentlichen bestehen, weil sich der Verdienst des den überwiegenden Unterhalt bestreitenden Versicherten nicht ändere. Bei dieser Auffassung brauche nicht entschieden zu werden, ob eine Änderung in der Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienmitglieder nach Beginn der Maßnahmen zu berücksichtigen sei oder nicht.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 1241 Abs. 2 RVO. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, Leistungen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung von Personen zu erhöhen, zu deren Unterhalt der Betreute vor Beginn der Maßnahmen nicht überwiegend beigetragen habe, insbesondere, wenn die Versichertengemeinschaft selbst in Form von Heilbehandlung, Unterkunft und Verpflegung der Ehefrau des Betreuten diesen Unterhalt leiste. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand sei von wesentlicher Bedeutung. Er habe sich durch die stationäre Behandlung der Ehefrau ab 3. Juli 1967 in einer Heilstätte auf ihre - der Beklagten - Kosten bis zum Beginn der Heilmaßnahmen des Klägers am 28. September 1967 geändert. Nicht der Kläger, sondern sie - die Beklagte - habe den Lebensunterhalt der Ehefrau bestritten.
Es könne dahinstehen, inwieweit eine Änderung während der Durchführung der Maßnahmen die Höhe des Übergangsgeldes beeinflusse.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als die Beklagte zur Gewährung eines höheren Übergangsgeldes für die Zeit bis zum 25. Mai 1968 (Ende der Krankenhausbehandlung der Ehefrau des Klägers) verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet. Die Beklagte hat die Ehefrau des Klägers vom Tage nach ihrer Entlassung aus der Krankenhausbehandlung an als weitere Familienangehörige bei der Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes des Klägers zu berücksichtigen.
Die Höhe des Übergangsgeldes, das dem Kläger nach § 1244 a Abs. 6 RVO zusteht, ergibt sich, da eine Leistung nach § 1239 Satz 2 RVO nicht höher wäre, aus § 1241 Abs. 2 RVO. Diese Vorschrift überläßt die allgemeine Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes den Organen der Rentenversicherungsträger. Sie bezeichnet nur bestimmte Erfordernisse, welche die Organe der Rentenversicherungsträger in ihren übereinstimmenden Beschlüssen zu beachten haben. Dazu gehört, daß die Zahl der vom Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen für die Höhe des Übergangsgeldes zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob bei der Bemessung des Übergangsgeldes des Klägers diesem Erfordernis Rechnung getragen worden ist.
Für die Zeit vom 28. September 1967 bis zum 25. August 1968 brauchte die Beklagte die Ehefrau des Klägers bei der Bemessung des Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau ist vom Kläger vor Beginn seiner Heilbehandlung nicht "überwiegend unterhalten" worden. Für die Auslegung dieses Begriffes ist von der ständigen Rechtsprechung auszugehen. Sie sieht als überwiegend unterhaltene Familienangehörige solche Personen an, die der Versicherte (Betreute) "zu mehr als die Hälfte" unterhalten hat (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG vom 21.5.1969 GS 2/67 - BSG 29, 225, 231 mit weiteren Nachweisen). Da die Ehefrau des Klägers schon rund drei Monate vor dem Beginn der dem Kläger gewährten Heilmaßnahmen in stationäre Heilbehandlung aufgenommen worden war, ist in dieser Zeit nicht der Kläger sondern die Beklagte überwiegend für deren Lebensunterhalt aufgekommen. Der gegenteiligen, auf die "Grundlagen der Haushaltsführung" abstellenden Auffassung des LSG vermag der Senat nicht beizupflichten. Richtig ist zwar, daß mit der Aufnahme einer Ehefrau in ein Krankenhaus nicht sämtliche auf sie entfallende und zum Unterhalt (§ 1360 a BGB) gehörende Haushaltskosten aufhören, weil in einem solchen Falle einzelne Ausgaben, z. B. für Wohnungsmiete, Versicherungen u. dergl., in der bisherigen Höhe üblicherweise weiterlaufen. Jedoch entfallen während eines Krankenhausaufenthalts alle Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten, wenn sie - wie hier - insgesamt vom Versicherungsträger getragen werden. Da der Kläger hiernach für den persönlichen Lebensbedarf der Ehefrau während ihres Krankenhausaufenthalts nichts aufzuwenden hatte, kann entgegen der Meinung des LSG nicht gesagt werden, daß er sie in dieser Zeit "zu mehr als die Hälfte" unterhalten habe.
Ein überwiegender Unterhalt der Ehefrau ist für den Kläger schon "vor Beginn" der ihm gewährten Heilmaßnahmen entfallen. Nach dem Wortlaut des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO ist auf die Verhältnisse unmittelbar vor dem Beginn der Maßnahmen abzustellen. Das LSG hat demgegenüber den letzten vor dem Beginn der Maßnahmen bestehenden wirtschaftlichen Dauerzustand für maßgebend angesehen, wie ihn die Rechtsprechung bei der Auslegung anderer Rechtsvorschriften (§§ 182, 1265 RVO) annimmt (BSG 20, 148; SozR Nr. 8, 9, 22 und 32 zu § 1265 RVO). Ob die Überlegungen, die zu dieser Rechtsprechung geführt haben, auch bei der Auslegung des Begriffs "vor Beginn" in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO zutreffen, erscheint zweifelhaft. Die Rechtsprechung hatte dem Wortlaut der Begriffe "bisher" in §§ 182 Abs. 4, 186 Abs. 1 RVO und "zur Zeit" in § 1265 Satz 1 RVO eine sinnvolle Auslegung zu geben und darauf zu achten, daß allzu große Zufälligkeiten bei der Gewährung der dort vorgesehenen Leistungen vermieden werden. Jedoch unterscheiden sich diese Leistungen einerseits und das Übergangsgeld andererseits in ihrer Wesensart erheblich. Krankengeld und Hausgeld sind im Gesetz nach Höhe und Dauer ihrer Gewährung genau festgelegt (§§ 182 Abs. 4, 183 Abs. 2, 184 Abs. 1, 186 Abs. 1 RVO); den Krankenversicherungsträgern ist daher für eine differenzierende Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse kein Spielraum gelassen. Die Hinterbliebenenrente an Geschiedene ist in den Regelfällen auf Lebensdauer zu gewähren, so daß es dem Sinn des § 1265 RVO widersprechen würde, wenn Zufälligkeiten und Besonderheiten die gerade am Tage des Todes des Versicherten vorliegen, bestimmen sollten, ob der geschiedene Ehegatte Hinterbliebenenrente erhält oder nicht.
Demgegenüber läßt es die anders geartete Zielsetzung der Vorschriften über das Übergangsgeld aus Anlaß von Maßnahmen der Versicherungsträger nicht als unbedingt notwendig erscheinen, den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes auch zur Auslegung der Worte "vor Beginn" in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO zu übernehmen. Der Senat braucht diese Frage hier in dessen nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn man bei der Beurteilung der Unterhaltssituation des Klägers vom letzten wirtschaftlichen Dauerzustand ausgeht, wie er vor dem Beginn der Heilmaßnahmen für ihn bestanden hat, so ist dieser Zustand dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger schon rund drei Monate vor Beginn der ihm zuteil gewordenen Heilbehandlung wegen der auf nicht absehbare Zeit erfolgten Krankenhauseinweisung seiner Ehefrau für deren persönliche Lebensbedürfnisse nicht mehr aufzukommen hatte. Darin ist aber der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Beginn seiner Heilbehandlung zu erblicken, so daß auch bei dieser rechtlichen Betrachtung die Ehefrau des Klägers nicht zu den von ihm vor Beginn der Heilbehandlung überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen gehört. Die Beklagte hat sie daher bei der Bemessung des Übergangsgeldes für den Kläger zu Recht nicht berücksichtigt.
Mit der Entlassung der Ehefrau des Klägers aus der stationären Heilbehandlung und ihrer Rückkehr in den Familienhaushalt des Klägers am 26. Mai 1968 ist jedoch eine Änderung der Sachlage eingetreten. Einer Pflicht der Beklagten zur Berücksichtigung dieser nachträglichen Änderung bei der Bemessung des Übergangsgeldes scheint zwar zunächst der Wortlaut des Gesetzes entgegenzustehen. Danach braucht der Versicherungsträger nach Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen eintretende Änderung in der Unterhaltssituation des Betreuten auch insoweit nicht zu berücksichtigen, als es sich um den nachträglichen Hinzutritt oder Wegfall von Familienangehörigen (Vermehrung oder Verminderung der Unterhaltslast) des Betreuten handelt. Bei der Bestimmung, daß die vor Beginn der Heilmaßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen für das Übergangsgeld berücksichtigt werden müssen, mag der Gesetzgeber davon ausgegangen sein, daß diese Leistung regelmäßig vor dem Beginn der Maßnahmen festgesetzt wird und die Festsetzung während des gesamten Verlaufs der Maßnahmen bestehen bleiben soll. Dieser Ausgangspunkt erscheint auch sachgerecht bei solchen Rehabilitationsmaßnahmen, die - wie die Mehrzahl der Heilbehandlungen nach §§ 1236, 1237 Abs. 2 RVO - von vornherein auf die Dauer von wenigen Wochen oder Monaten festgesetzt werden. Er kann jedoch, wie gerade der vorliegende Streitfall zeigt, zu Härten bei solchen Maßnahmen führen, die - wie eine Heilbehandlung wegen Tbc und gegebenenfalls eine berufliche Umschulung - sich über einen längeren, von vornherein nicht absehbaren Zeitraum erstrecken.
Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO im Hinblick auf das den Versicherungsträgern gesetzlich gegebene Ermessen in dem Sinn ausgelegt, daß sie zur Neufestsetzung des Übergangsgeldes (Erhöhung oder Herabsetzung) berechtigt und verpflichtet sind, wenn nachträgliche Änderungen in der Zahl der vom Betreuten zu unterhaltenden Familienangehörigen eintreten. Dies gilt jedoch - soweit es sich um den Hinzutritt von Personen handelt - nur bei Änderungen des Personenkreises, die der Betreute und die Familienangehörigen nicht beeinflussen können, die sich vielmehr für den Betreuten unvorhersehbar und zwangsläufig ereignen, wenn also in dieser Hinsicht "nicht manipulierte oder manipulierbare" Änderungen der Unterhaltssituation des Betreuten vorliegen (vgl. RVA in AN 1920, 287, GE 2576; AN 1939, 305, GE 5308; Urteile des BSG vom 30.6.1970 - 4 RJ 389/67 und 4 RJ 23/69).
Diese Auslegung des § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO ergibt sich aus dem Zweck des Übergangsgeldes. Es soll den Unterhalt der Familienangehörigen des Betreuten bei der Durchführung von Maßnahmen sichern; denn häufig wird das Einkommen des Betreuten, das sonst dem Unterhalt der Familienangehörigen diente, wegfallen (vgl. § 1241 Abs. 3 RVO). Dabei geht das Gesetz mit den Worten "vor Beginn der Maßnahmen" von dem Regelfall aus, daß die Unterhaltslage, insbesondere die Anzahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen, so wie sie vor Beginn der Maßnahmen besteht, bei deren Durchführung auch weiterhin andauert. Jedoch kann aus den Worten "vor Beginn der Maßnahmen" kein ausnahmsloses Verbot der Berücksichtigung von Änderungen in der Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen entnommen werden (so auch der 4. Senat in den oben angegebenen Urteilen).
Einen Fall, bei dem der nachträgliche Hinzutritt einer Person zum Familienhaushalt des Betreuten eine Änderung in der Festsetzung des Übergangsgeldes rechtfertigt, sieht der Senat auch dann als gegeben an, wenn ein bei der Festsetzung der Übergangsgeldes nicht zu berücksichtigender Familienangehöriger aus einem für ihn durchgeführten Heilverfahren in den Familienhaushalt des Betreuten zu einer Zeit zurückgekehrt ist, in der die sich über längere Zeit erstreckende Heilbehandlung des Betreuten noch andauerte. Dieser Fall ist vorliegend ohne Zutun des Klägers oder seiner Ehefrau eingetreten. Die Beklagte kann sich daher - auch wenn die Organbeschlüsse darüber nichts besagen - gegenüber dem Verlangen des Klägers nach Neufestsetzung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung der Ehefrau nicht darauf berufen, daß das Gesetz eine Neufestsetzung auf Grund nachträglicher Änderung der Zahl der vom Kläger unterhaltenen Familienangehörigen nicht vorschreibt. Vielmehr hat sie in diesem besonderen Fall dem Ansuchen des Klägers vom Tag der Rückkehr der Ehefrau in den Familienhaushalt an stattzugeben.
Aus diesen Gründen mußte das im Ergebnis richtige Urteil des SG wiederhergestellt werden mit der Maßgabe, daß das höhere Übergangsgeld dem Kläger nicht erst vom 27. Mai 1968 an, sondern schon vom Tage der Rückkehr der Ehefrau in den Familienhaushalt (26. Mai 1968) an zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen