Leitsatz (amtlich)
Der Träger der Rentenversicherung, der für eine nicht absehbare Zeit stationäre Heilbehandlung gewährt, kann nach dem Tod eines zu Beginn der Heilbehandlung vom Versicherten überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen das Übergangsgeld anteilsmäßig kürzen, jedenfalls wenn Beschlüsse seiner Organe dies vorsehen und er es sich bei seiner Leistungszusage vorbehalten hat.
Den Zeitpunkt, zu dem die Kürzung wirksam werden soll, hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Beklagte wird - unter entsprechender Abänderung ihres Verwaltungsakts vom 3. November 1967 - verurteilt, den Zeitpunkt der Herabsetzung des Übergangsgeldes des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Insoweit wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Mit dieser Maßgabe werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. November 1968 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 20. Juni 1968 aufgehoben; die Klage wird in diesem Umfang abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit wird über die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes geführt.
Der Kläger erkrankte im Jahre 1963 an einer Lungentuberkulose. In der Folgezeit wurde er wegen dieser Erkrankung - meist stationär - ärztlich behandelt. Zuletzt gewährte ihm die Beklagte im Dezember 1966 stationäre Heilbehandlung, die Ende 1967 noch fortdauerte. Am 26. Januar 1967 bewilligte sie ihm für die - nicht absehbare - Dauer der stationären Heilbehandlung ein Übergangsgeld in Höhe von 12,70 DM täglich. Hierbei berücksichtigte sie, daß er vor Beginn der Heilbehandlung einen Familienangehörigen - seine Ehefrau - überwiegend unterhalten hatte. Zugleich wies sie den Kläger darauf hin, daß er verpflichtet sei, jede Änderung seiner Familienverhältnisse zu melden, damit gegebenenfalls die Barleistungen neu berechnet werden könnten.
Die Ehefrau des Klägers verstarb am 21. Oktober 1967. Am 3. November 1967 setzte die Beklagte das Übergangsgeld in Anwendung der Beschlüsse ihrer Organe auf täglich 6,50 DM herab, und zwar mit Wirkung vom 22. Oktober 1967.
Das Sozialgericht (SG) hat diesen Verwaltungsakt aufgehoben (Urteil vom 20. Juni 1968). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 19. November 1968). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes errechne sich nach § 1241 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Den Organen der Beklagten sei hiernach ein gewisser Ermessensspielraum gegeben, dieser erstrecke sich jedoch nicht darauf, daß das Übergangsgeld "unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen" festzusetzen sei. Damit sei zwingend auf den Zeitpunkt vor dem Beginn der Maßnahmen abgestellt. Eine Kürzung des Übergangsgeldes allein deshalb, weil sich die Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen während der Durchführung der Heilbehandlung vermindert habe, sei nicht zulässig. Zwar ließen die von den Organen der Beklagten beschlossenen Richtlinien eine solche Änderung zu; diese Bestimmungen seien jedoch mit dem Gesetz nicht vereinbar.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision. Sie führt aus: Das angefochtene Urteil stelle allzusehr auf den Gesetzeswortlaut ab. Bei der Auslegung komme es jedoch in erster Linie auf Sinn und Zweck des Gesetzes an. Das Übergangsgeld ersetze das entgangene Arbeitsentgelt. Es solle die wirtschaftliche Sicherung des Betreuten und seiner Familie gewährleistet werden. Dazu bedürfe es einer Anpassung an die jeweiligen Familienverhältnisse; auch Änderungen, die sich während der Durchführung von Maßnahmen nach § 1244 a RVO ergäben, seien zu berücksichtigen. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, daß die Versichertengemeinschaft in solchen Fällen Leistungen für einen vor Beginn der Maßnahmen vom Betreuten überwiegend unterhaltenen Angehörigen erbringe, der später aus dem Familienverband ausgeschieden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist vor dem Bundessozialgericht (BSG) nicht vertreten.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Der erkennende Senat vermag die Auffassung der Vorinstanzen, eine Kürzung des dem Kläger bewilligten Übergangsgeldes sei während der stationären Heilbehandlung ausgeschlossen, nicht zu teilen.
Der Anspruch auf Übergangsgeld ergibt sich in dem vorliegenden Fall dem Grunde nach aus § 1244 a Abs. 6 RVO. Bei der Festsetzung der Höhe der Leistung ist von § 1241 Abs. 2 RVO auszugehen. Die Leistungshöhe ist nicht von vornherein für jeden Einzelfall starr geregelt; dem Versicherungsträger ist vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt. Seine Organe haben durch übereinstimmende Beschlüsse die Höhe des Übergangsgeldes "unter Berücksichtigung der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen (vgl. § 1241 Abs. 1, § 1244 a Abs. 6 RVO) überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen" festzusetzen. Für Versicherte gibt das Gesetz einen zusätzlichen Rahmen, nämlich die Orientierung an dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der letzten Monate; die Höhe der Leistung hat sich innerhalb der dort gezogenen Grenzen (50 bis 80 vom Hundert) zu bewegen (vgl. § 1241 Abs. 2, Sätze 2 und 3 RVO). Rentner - auch solche, die noch versicherungspflichtig beschäftigt sind und auch die Empfänger einer Rente auf Zeit - sind nicht ausdrücklich erwähnt; in diesen Fällen kommt es sogar allein auf das sachgemäße Ermessen des Versicherungsträgers an (vgl. BSG in SozR Nrn 12 und 13 zu § 1241 RVO; Urteil vom 30. Juni 1970 - 4 RJ 75/69 -). Ein so weitgehendes Ermessen ist sinnvoll, es eröffnet eine elastische Rechtsgestaltung. Der Gesetzgeber hat damit dem Zweck, der durch das Übergangsgeld erreicht werden soll, Rechnung getragen. Dieser Leistung kommt die Aufgabe zu, dem Betreuten während der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen die Sorge um die sonst von ihm überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen zu nehmen. Finanzielle Not soll den Erfolg der Maßnahmen nicht in Frage stellen. Dies wird dann erreicht, wenn der Lebensunterhalt des Betreuten und seiner Familienangehörigen in demselben Rahmen wie zuvor gewährleistet ist. Eine Schmälerung dieses Lebensunterhalts wird vom Gesetzgeber mißbilligt, ebenso aber auch eine nicht gerechtfertigte Begünstigung des in Rede stehenden Personenkreises. Aus dem mit der Gewährung des Übergangsgeldes angestrebten Zweck ergibt sich, daß z. B. bei Geburt eines Kindes dessen Unterhalt der Betreute zu tragen hätte, die Erhöhung des Übergangsgeldes geboten sein kann. Der zu sichernde Familienunterhalt könnte zweckwidrig geschmälert sein, wenn man den Versicherten trotz anzuerkennenden vermehrten Unterhaltsbedarfs auf das ursprünglich festgesetzte Übergangsgeld verwiese. Eine Erhöhung des Übergangsgeldes wird in einem solchen Fall in der Regel bei der Durchführung nicht nur kurzfristiger Rehabilitationsmaßnahmen geboten sein. Diesem Ergebnis steht der Gesetzeswortlaut nur scheinbar entgegen. Wenn es dort heißt, die Höhe des Übergangsgeldes sei unter "Berücksichtigung" der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn der Maßnahmen überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen festzusetzen, so bedeutet dies nicht, daß andere Familienangehörige und sonstige Umstände, denen nach dem Sinn des Gesetzes Bedeutung zukommen muß, unbeachtet zu bleiben hätten. Die Entscheidung haben insoweit die Organe der Versicherungsträger zu treffen; sie haben anzuordnen, unter welchen Voraussetzungen das Übergangsgeld während der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zugunsten des Betreuten neu festzusetzen ist.
Diese Verpflichtung des Versicherungsträgers deutet bereits darauf hin, daß ihm auch das Recht auf nachträgliche Kürzung nicht abgesprochen werden kann.
Die - in Rechtsprechung und Schrifttum vertretene - Gegenmeinung hebt allzusehr auf den Wortlaut des Gesetzes ab, sie gibt ihm überdies eine Deutung, die nicht zwingend ist. Es ist nicht auszuschließen, daß der Satzteil "vor Beginn der Maßnahmen" in § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO in einem engen Zusammenhang allein mit "überwiegend" steht in dem Sinne, daß bei der erstmaligen Festsetzung des Übergangsgeldes für nicht überwiegend unterhaltene Familienangehörige kein Leistungszuschlag zu gewähren ist. Zudem schreibt § 1241 RVO zwar eine Beachtung dieses Personenkreises vor. Jedoch sind insoweit keine unverrückbaren Maßstäbe gesetzt. "Berücksichtigen" bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht, daß nur die angeführten Umstände maßgebend sein sollen und daß stets dieselben Rechtsfolgen eintreten müssen. Im Rahmen des § 1241 RVO läßt die Verwendung des Begriffs "Berücksichtigung" erkennen, daß an die verschiedenen Möglichkeiten einer in das Ermessen der Verwaltung gestellten Entscheidung gedacht ist. Der Gesetzeswortlaut würde für sich allein betrachtet nicht ausschließen, daß der Versicherungsträger für einen vom Betreuten in vollem Umfang unterhaltenen Familienangehörigen ein höheres Übergangsgeld festsetzt als für einen solchen, dessen Unterhalt nur zum Teil - wenn auch überwiegend - von dem Betreuten getragen wird. Er läßt Differenzierungen zu. Eine "Berücksichtigung" kann auch dann noch gegeben sein, wenn schließlich nur ein so geringfügiger Betrag geleistet wird, daß er neben dem im übrigen gezahlten Übergangsgeld praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt. Diese Erwägungen machen in Verbindung mit dem bereits dargelegten, dem Übergangsgeld innewohnenden Zweck deutlich, welche Auslegung dem Gesetz zu geben ist. "Vor Beginn der Maßnahmen" kann hiernach nur den Zeitpunkt angeben, an dem sich das bei Festsetzung der Höhe des Übergangsgeldes anzuwendende Ermessen des Versicherungsträgers zu orientieren hat, ohne daß hierdurch eine Neufestsetzung - auch zu Ungunsten des Betreuten - ausgeschlossen ist. Es wird allerdings häufig unterstellt werden können, daß sich die Verhältnisse während der Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 1241 Abs. 1 RVO entweder nicht oder allenfalls in ihrer Tragweite geringfügig ändern, so daß eine Neufestsetzung des Übergangsgeldes untunlich ist. Davon wird im allgemeinen bei nur kurzfristigen Maßnahmen auszugehen sein. Anders ist es indessen, wenn diese längere Zeit beanspruchen und die Dauer von vornherein nicht abgesehen werden kann. In einem solchen Fall kann die Zusammensetzung des Familienbestandes in erheblichem Maße wechseln. Auch kommt einer Änderung in den Familienverhältnissen des Betreuten schon deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil sich ihre Auswirkungen in finanzieller Hinsicht möglicherweise auf einen längeren Zeitraum erstrecken. - Die Anwendung pflichtgemäßen Ermessens durch den Versicherungsträger bedeutet nicht, daß er von Anfang an alle möglichen Veränderungen in Erwägung ziehen und darüber bei der erstmaligen Festsetzung des Übergangsgeldes eine Entscheidung treffen muß. Auf diese Weise würde ein sinnvolles Verwaltungshandeln unmöglich gemacht werden. Der Versicherungsträger muß vielmehr in der Lage sein, nachträglich eintretenden bedeutsamen Änderungen durch eine neue Entscheidung Rechnung zu tragen. Daß dies - beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - im Grundsatz zulässig ist, hat der erkennende Senat bereits entschieden (vgl. BSG in SozR Nr. 15 zu § 1241 RVO).
Nach alledem ist auch eine nachträgliche Herabsetzung des Übergangsgeldes jedenfalls dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein zu Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen vom Betreuten überwiegend unterhaltener Familienangehöriger durch den Tod aus dem Familienverband ausscheidet.
Dieses Ergebnis findet eine weitere Bestätigung in der für den Kinderzuschuß zur Rente getroffenen Regelung (vgl. § 1262 RVO). Wenn schon bei der Rente, die nicht wie das Übergangsgeld auf den konkreten Lebensbedarf zugeschnitten ist, Erhöhungen und auch Kürzungen unter den Voraussetzungen des § 1262 RVO zwingend vorgeschrieben sind, so kann eine entsprechende Regelung beim Übergangsgeld nicht völlig ausgeschlossen sein.
An dieser Auslegung des Gesetzes sieht sich der Senat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Vorschrift des § 186 Abs. 1 RVO (ähnlich § 182 Abs. 4 RVO) nicht gehindert. Dort ist bestimmt, daß dem Versicherten, dem Krankenhauspflege gewährt wird, daneben vom Beginn der Krankenhauspflege an ein Hausgeld zu zahlen ist. Die Höhe dieses Hausgeldes richtet sich danach, in welcher Zahl der Versicherte Angehörige "bisher ganz oder überwiegend unterhalten" hat (§ 186 Abs. 1 Satz 2 RVO). Der Senat verkennt nicht, daß zwischen "vor Beginn der Maßnahmen" (§ 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO) und "bisher" (§ 186 Abs. 1 RVO) ein Unterschied nicht bestehen mag, wenn man beide Begriffe für sich allein betrachtet. Sie sind jedoch in Zusammenhang mit der jeweiligen Vorschrift zu lesen, in der sie enthalten sind. Es kann hier unentschieden bleiben, ob § 186 RVO dahin auszulegen ist, daß es für die Berechnung der Höhe des Hausgeldes allein auf die Verhältnisse vor Beginn der Krankenhauspflege ankommt und später eintretende Veränderungen nicht beachtet werden dürfen. Bejaht man eine solche Auslegung, so kann ihr gleichwohl im Rahmen des § 1241 RVO keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Dies folgt daraus, daß beide Vorschriften sich in ihrer Konzeption und ihrer Gestaltung wesentlich voneinander unterscheiden. In § 186 RVO sind die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Hausgeldes zwingend vorgeschrieben. Ein Ermessensspielraum ist dem Versicherungsträger - anders als im Rahmen des § 1241 RVO - nicht eingeräumt. Ein entscheidender Gesichtspunkt für diese verschiedenartige Gestaltung mag darin zu finden sein, daß die Zahlung des Hausgeldes in der Regel nur für eine von Anfang an begrenzte Zeit in Betracht kommt (vgl. § 183 Abs. 2 RVO). Die im Gesetz vorgesehene Höchstdauer wird überdies im allgemeinen nicht erreiche werden, sei es, daß der Versicherte schon vorher wieder in das Arbeitsleben entlassen wird, sei es, daß man ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt (vgl. § 183 Abs. 3 RVO). Dies gilt nicht für das Übergangsgeld nach § 1241 RVO, seine Höhe richtet sich nicht nach starren Regeln, eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht. Diese Unterschiede sind so bedeutsam, daß der Auslegung des § 186 RVO in Zusammenhang mit § 1241 Abs. 2 RVO kein Gewicht beizumessen ist.
Die Beschlüsse der Organe des Trägers der Rentenversicherung, die eine anteilsmäßige Kürzung des Übergangsgeldes vorsehen, wenn ein zu Beginn der Heilbehandlung vom Betreuten überwiegend unterhaltener Familienangehöriger später stirbt, halten sich in der Regel jedenfalls dann in dem vom Gesetz gezogenen Rahmen, wenn die Heilbehandlung für eine nicht absehbare Zeit gewährt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, in solchen Fällen einen Beitrag zum Unterhalt in Wegfall zu bringen, wenn der Familienangehörige, dem er zugute kommen soll, nicht mehr lebt.
Einer Entscheidung darüber, ob der Versicherungsträger zu einer Kürzung des Übergangsgeldes nur dann berechtigt ist, wenn er sich dies bei seiner erstmaligen Leistungszusage vorbehalten hat, bedarf es nicht. In dem zu entscheidenden Fall hat der Versicherungsträger den Kläger angewiesen, jede Änderung der Familienverhältnisse mitzuteilen, damit gegebenenfalls eine Änderung der Höhe des Übergangsgeldes vorgenommen werden könne. Darin ist ein solcher Vorbehalt zu erblicken. Der Kläger konnte von Anfang an erkennen, daß eine Kürzung des Übergangsgeldes möglich sein werde.
Wenn hiernach in dem vorliegenden Fall gegen die Neufeststellung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach keine Einwendungen erhoben werden können, so trifft doch die von der Beklagten vorgenommene Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem die Änderung wirksam werden soll, auf erhebliche Bedenken. Wie bereits dargelegt, bedurfte es zur Kürzung des Übergangsgeldes einer neuen Entscheidung. Diese Entscheidung kann in der Regel nicht wirksam werden, bevor sie dem Betreuten zugegangen ist. Anders kann es möglicherweise dann sein, wenn der Betreute seine Anzeigepflicht versäumt und wenn hierdurch eine erhebliche Zeitspanne verstreicht, bevor eine Änderung vorgenommen werden kann. Diese Erwägung fällt jedoch in dem vorliegenden Fall praktisch nicht ins Gewicht. Der Kläger hat zwar den Tod seiner Ehefrau der Beklagten nicht mitgeteilt, auf der anderen Seite hat diese wenige Tage später hiervon Kenntnis erlangt. Die neue Entscheidung ist praktisch unverzüglich getroffen worden. Schon aus dem dargelegten Grund kann der von der Beklagten festgesetzte Zeitpunkt - nämlich der Tag nach dem Tode der Ehefrau des Klägers - nicht in Betracht kommen. Die Beklagte wird insoweit eine neue Entscheidung zu treffen haben. Auch hier hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Sie wird berücksichtigen müssen, daß nicht unmittelbar nach dem Tode eines Familienangehörigen, für den Übergangsgeld gezahlt worden ist, alle Auswirkungen, die sich aus der Unterhaltsverpflichtung des Betreuten ergeben, beseitigt werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Verpflichtung aus der Beibehaltung einer gemeinsamen Wohnung zu nennen. Aber auch andere Auswirkungen können sich im Einzelfall ergeben, deren Aufzählung hier nicht erforderlich ist. Zwar wird das Übergangsgeld nach Tagen festgestellt, dennoch ist ein Vergleich mit der Rente nicht ausgeschlossen. Die Entziehung einer Rente wird nicht bereits mit Zugang des neuen Bescheides wirksam, ihre Wirksamkeit tritt vielmehr erst mit Ablauf des folgenden Monats ein (§ 1286 Abs. 2 RVO). An dieser Vorschrift wird sich möglicherweise die Entscheidung der Beklagten orientieren müssen.
Hiernach ist der Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. November 1967 teilweise abzuändern, die Urteile der Vorinstanzen müssen zum Teil aufgehoben werden.
Da die Revision nur zum Teil Erfolg hat, hat es der Senat als angemessen angesehen, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen (§ 193 SGG).
Fundstellen