Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz – stationäre Behandlung – tatsächliche Gewährung – Vorbereitungshandlung – Abholen medizinischer Unterlagen
Leitsatz (amtlich)
Beschäftigte, denen von einem Rentenversicherungsträger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt ist, stehen vor dem tatsächlichen Beginn dieser Maßnahme bei der Beschaffung von dafür benötigten ärztlichen Unterlagen nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Stand: 16. Februar 2001
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a, § 559
Beteiligte
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1999 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 22. August 1996 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin war als Montiererin beschäftigt. Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hannover bewilligte ihr eine stationäre Behandlung in der Parkklinik in Bad R. ab dem 27. August 1996. Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 teilte die Klinik der Klägerin ua mit, sie möge „Unterlagen ihres behandelnden Arztes, Röntgenbilder etc” mitbringen. Am 22. August 1996 begab sich die Klägerin mit ihrem Motorroller auf den Weg zu ihrem behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. S., um Röntgenaufnahmen zu holen. Dabei verunglückte sie und wurde an der rechten Schulter sowie am linken Fuß verletzt. Vom 27. August bis 8. Oktober 1996 befand sie sich in der Parkklinik in Bad R.. Sie wurde von dort als arbeitsunfähig entlassen.
Mit Bescheid vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalles vom 22. August 1996 ab, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Daß die Klägerin eine vorbereitende Tätigkeit für die spätere Kurmaßnahme ausgeführt habe, sei unerheblich.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9. Februar 1999). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und antragsgemäß festgestellt, daß es sich bei dem Unfall der Klägerin vom 22. August 1996 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe (Urteil vom 20. Juli 1999). Die Klägerin habe im Unfallzeitpunkt gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar gebe der Wortlaut dieser Bestimmung (Personen, denen stationäre Heilbehandlung gewährt wird) keine eindeutige Antwort zur Reichweite des Versicherungsschutzes. Nach Sinn und Zweck der Regelung, die den „Unfallversicherungsschutz der Rehabilitanden verwirklichen” solle, stünden auch die Behandlung vorbereitende Tätigkeiten unter Unfallversicherungsschutz. Dem stehe nicht entgegen, daß durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Zusammenhang mit anderen Versicherungstatbeständen stehende Vorbereitungshandlungen als unversichert beurteilt worden seien (BSGE 11, 154 für den Fall der Beschaffung der Lohnsteuerkarte). Es seien auch positive Entscheidungen ergangen (Urteil des BSG vom 20. Oktober 1983 – 2 RU 77/82 – für den Fall der Verlängerung der Arbeitserlaubnis eines ausländischen Arbeitnehmers aufgrund einer betrieblichen Weisung; BSG SozR Nr 12 zu § 548 für die Beschaffung eines weißen Kittels durch eine Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft; BSG SozR Nr 3 zu § 550 RVO für den Fall der Teilnahme an Übungsstunden eines Werkschores zur Vorbereitung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung). Dem stehe nicht entgegen, daß vorbereitende Tätigkeiten im Zusammenhang mit beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO ausdrücklich unter Versicherungsschutz gestellt seien, denn bei Buchst c handele es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der auch Tätigkeiten erfasse, die vor der Bewilligung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme iS des Buchst b des § 539 Abs 1 Nr 17 RVO lägen.
Mit ihrer – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO). Nach dieser Vorschrift stünden Unfallschäden während einer stationären Heilbehandlung unter Versicherungsschutz. Dieser Tatbestand sei hier nicht erfüllt. Die vom LSG zur Unterstützung seiner Auffassung genannten Urteile des BSG seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die auf S 6 im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des BSG unterschieden sich schon deswegen, weil die Versicherten dort während des Kur- oder Heilbehandlungsaufenthaltes einen Unfall erlitten hätten und eine stationäre Behandlung bereits aufgenommen gewesen sei. Die auf S 8 genannten Entscheidungen des BSG beträfen Handlungen im Rahmen eines bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnisses. Schließlich seien im Rahmen des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO an die Nichtbefolgung von Weisungen des Arbeitgebers arbeitsrechtliche Konsequenzen geknüpft, die eine Vergleichbarkeit mit dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO verböten. Das Nichtbeibringen der Röntgenunterlagen zum Kurantritt hätte für die Klägerin im übrigen keine rechtlichen Folgen nach sich gezogen. Auch ihre Aufnahme in die Klinik wäre daran ebensowenig gescheitert wie die Durchführung der Behandlung selbst. Schließlich könne das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des BSG vom 29. Oktober 1980 (SozR 2200 § 550 Nr 46) nicht für eine Erweiterung des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden. Diese Entscheidung betreffe den Wegeunfall nach § 550 RVO und keine Vorbereitungshandlung wie hier im vorliegenden Falle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Juli 1999 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. Februar 1999 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat am 22. August 1996 auf dem Weg zu ihrem behandelnden Orthopäden, um Röntgenaufnahmen abzuholen, keinen Arbeitsunfall erlitten. Denn sie stand im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der Feststellungsanspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall am 22. August 1996 vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes; § 212 SGB VII).
Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Entgegen der Auffassung des LSG war die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO versichert.
Nach dieser Bestimmung sind in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall Personen versichert, denen von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre Behandlung iS von § 559 RVO gewährt wird, wobei stationäre Behandlung auch die teilstationäre Behandlung in einem Krankenhaus ist. Nach den für den Senat gemäß § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG war der Klägerin von einem Träger der GRV, nämlich der LVA Hannover, eine stationäre Behandlung iS des § 559 RVO bewilligt worden, die am 27. August 1996 beginnen sollte. Am 22. August 1996 war indessen das gesetzliche Merkmal des „Gewährtwerdens” noch nicht erfüllt.
Die gesetzliche Formulierung ist eindeutig und umreißt klar den Inhalt bzw die Reichweite des Versicherungsschutzes. Das Gesetz spricht davon, daß eine stationäre Behandlung „gewährt wird”. Schon dieser Wortlaut zwingt zu einer Auslegung dahin, daß die Behandlung tatsächlich gewährt werden muß. Danach besteht der Versicherungsschutz nur während der stationären Behandlung, setzt also erst mit ihrem tatsächlichen Beginn ein. Die Auslegung des Begriffs der Gewährung in dem Sinne, daß schon die Bewilligung der Maßnahme durch den zuständigen Versicherungsträger den Versicherungsschutz auslöse, wäre bei weitester Auslegung allenfalls möglich, wenn das Gesetz nicht die Worte „gewährt wird”, sondern „gewährt ist” gebrauchte. Das ist indessen nicht der Fall.
Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch die Gesetzesmotive bestätigt. § 539 Abs 1 Nr 17 RVO wurde durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I S 1881) ≪RehaAnglG≫ zum 1. Oktober 1974 gefaßt und danach insoweit ergänzt, als im Buchst a mit dem Gesetz zur Verbesserung der ambulanten und teilstationären Versorgung psychisch Kranker vom 26. Februar 1986 (BGBl I S 324) die teilstationäre Krankenhausbehandlung einbezogen wurde. Die amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation belegt, daß „unfallversichert nach Nr 17 Buchst a ist, wer zu medizinischen Maßnahmen in einem Krankenhaus oder einer besonderen Einrichtung untergebracht ist” (BT-Drucks 7/1237 S 66 zu Nr 31 – § 539 RVO –). Untergebracht ist eine Person frühestens mit dem tatsächlichen Beginn der stationären Behandlung.
Die dem Wortlaut und den Gesetzesmotiven entsprechende Auslegung wird auch nicht durch den Wortlaut des ebenfalls durch das RehaAnglG eingeführten § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst b RVO und damit durch die gesetzliche Systematik erschüttert oder gar widerlegt. Daß das Gesetz dort Personen, die auf Kosten eines Trägers der GRV oder der Bundesanstalt für Arbeit an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation „teilnehmen”, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellt, während es in § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO nicht den Begriff des Teilnehmens, sondern den des Gewährtwerdens verwendet, zwingt nicht zu der vom LSG für zutreffend gehaltenen Auslegung. In dieser unterschiedlichen Begriffswahl kommt allein zum Ausdruck, daß Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen – abweichend vom Tatbestand der Nr 17 Buchst a – auch dann versichert sind, wenn sie nicht in einer Einrichtung untergebracht sind, sondern an einer entsprechenden Maßnahme teilnehmen (vgl BT-Drucks aaO).
Schließlich spricht für die Auslegung des Begriffs des Gewährtwerdens als tatsächliche Gewährung der stationären Heilbehandlung der Wortlaut und die Gesetzesbegründung des seit dem 1. Januar 1997 geltenden § 2 Abs 1 Nr 15 Buchst a SGB VII. Danach sind Personen versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der GRV oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder Leistungen stationärer medizinischer Rehabilitation „erhalten”. Nach der dazu gegebenen amtlichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch „entspricht Nummer 15 Buchstabe a dem geltenden Recht (§ 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO)” (vgl BT-Drucks 13/2204 S 75). Daß das SGB VII nicht mehr aus der Sicht des die Maßnahme gewährenden Trägers, sondern aus der Sicht des die Maßnahme erhaltenden Versicherten formuliert ist, verändert den Inhalt des Versicherungstatbestandes nicht. Es ist unverändert so, daß der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung allein während der tatsächlichen Durchführung der stationären oder teilstationären Heilbehandlung besteht.
Soweit der Senat in seinem vom LSG als maßgeblich bezeichneten Urteil vom 29. Oktober 1980 (– 2 RU 47/78 – SozR 2200 § 550 Nr 46) die die Entscheidung nicht tragende Auffassung vertreten hat, eine stationäre Heilbehandlung sei mit der Bewilligungsentscheidung durch den Rentenversicherungsträger bereits „gewährt” iS des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO, wird diese insoweit nicht aufrechterhalten.
Die Klägerin stand im Unfallzeitpunkt auch nicht deswegen unter Versicherungsschutz, weil sie die stationäre Heilbehandlung vorbereiten wollte. Unabhängig vom Versicherungsschutz gemäß § 550 Abs 1 RVO auf dem Weg zur Aufnahme einer stationären Behandlung beginnt der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO erst mit dem Antritt der stationären Behandlung durch den Teilnehmer. Vorbereitungshandlungen werden von § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO nicht erfaßt und auch an anderer Stelle nicht genannt.
Auch aus § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c und § 555 Abs 2 RVO (beides idF des RehaAnglG) ist zu schließen, daß der Gesetzgeber allein Vorbereitungshandlungen vor dem Beginn einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme (§ 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO) und einer als Folge eines Arbeitsunfalles notwendigen Heilbehandlung oder Berufshilfe (§ 555 Abs 2 RVO) unter Unfallversicherungsschutz gestellt hat, nicht aber Tätigkeiten vor dem Beginn einer gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO geschützten Heilbehandlung zu Lasten der GKV oder GRV. Im übrigen stehen auch nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO und § 555 Abs 2 RVO nicht jegliche vorbereitende Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, sondern nur das Aufsuchen des Maßnahmeträgers oder anderer Stellen auf Aufforderung des Trägers. Die von der Kurklinik ausgesprochene Bitte um das Mitbringen diverser Unterlagen unterfiele insoweit nicht den Tatbeständen nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst c RVO und § 555 Abs 2 RVO.
Den vom LSG zitierten Urteilen des BSG und selbst dem als maßgeblich bezeichneten Urteil vom 29. Oktober 1980 (aaO) sind keine entscheidenden Hinweise für eine Einbeziehung der hier zu beurteilenden vorbereitenden Tätigkeit der Klägerin in den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO zu entnehmen. Das Urteil vom 29. Oktober 1980 (aaO) hat Unfallversicherungsschutz nach § 550 Abs 1 RVO (Wegeunfall) angenommen, nicht aber gemäß § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO. Die Entscheidungen des BSG (SozR 2200 § 539 Nr 48 und BSGE 59, 291 = SozR 2200 § 539 Nr 115) betrafen der Heilbehandlung dienliche Maßnahmen (Spaziergang und Fahrradtour) während der laufenden Maßnahme und nicht vor deren tatsächlichen Beginn. Das Urteil vom 20. Oktober 1983 (– 2 RU 77/82 – USK 83164) betraf den Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, als ein arbeitserlaubnispflichtiger Ausländer auf Weisung seines Arbeitgebers die Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis beantragen wollte. Das Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 (SozR 2200 § 539 Nr 63) befaßte sich mit dem Versicherungsschutz eines ehrenamtlich tätigen Ratsherrn gemäß § 539 Abs 1 Nr 13 RVO bei der Vorbereitung einer bevorstehenden Ratssitzung. Dabei handelte es sich aber nicht um eine Vorbereitungshandlung in dem vom LSG hier gemeinten Sinne, weil anders als bei der Nr 17 Buchst a der Versicherungsschutz nach der Nr 13 des § 539 Abs 1 RVO nicht nur während der Teilnahme an Sitzungen oä besteht, sondern bei allen dem Ehrenamt dienenden Tätigkeiten. Schließlich ist auch die Entscheidung des BSG vom 15. Dezember 1959 (BSGE 11, 154) dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, denn dort ging es um eine Arbeitnehmerin, die sich ihre Lohnsteuerkarte abholen wollte und dabei verunglückte. Es handelte sich um ein oder mehrere bestehende Beschäftigungsverhältnis(se) der betroffenen Lehrerin, zu deren Fortsetzung sie die Lohnsteuerkarte benötigte. Es ging nicht um die Beschaffung der Lohnsteuerkarte vor der Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Im übrigen hat der Senat den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dort gerade nicht angenommen.
Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
ZBR 2001, 304 |
SozR 3-2200 § 539, Nr. 53 |
SozSi 2001, 436 |