Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz. stationäre Behandlung. Vorbereitungshandlung
Leitsatz (amtlich)
Wer sich vor Antritt einer vom Rentenversicherungsträger bewilligten stationären Behandlung auf den Weg zum behandelnden Arzt begibt, um aufgrund einer Aufforderung der Klinik für die stationäre Behandlung Röntgenaufnahmen zu holen, stand dabei bis zum 31.12.1996 nach § 539 Abs 1 Nr 17a RVO (ab 1.1.1997: § 2 Abs 1 Nr 15a SGB 7) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall, den die Klägerin am 22. August 1996 erlitt, um einen Arbeitsunfall handelte.
Die 1940 geborene Klägerin leidet seit Jahren insbesondere an Beschwerden ihres Bewegungsapparats. Im Jahr 1996 bewilligte ihr die LVA H eine stationäre Behandlung in der P, B R, ab 27. August 1996. Mit Schreiben vom 23. Juli 1996 teilte diese Klinik der Klägerin u.a. mit, sie möge "Unterlagen ihres behandelnden Arztes, Röntgenbilder etc." mitbringen. Am 22. August 1996 begab sich die Klägerin auf den Weg zu dem sie behandelnden Arzt für Orthopädie Dr. S, um Röntgenaufnahmen zu holen. Dabei verunglückte sie mit ihrem Motorroller. Verletzungen ihrer rechten Schulter und ihres linken Fußes (Unfallmeldung vom August 1996) wurden zunächst im Kreiskrankenhaus S stationär behandelt (Anzeige der BEK Hannover vom 10. September 1996). Vom 27. August bis 8. Oktober 1996 befand sich die Klägerin in der P. Aus dieser stationären Behandlung wurde sie arbeitsunfähig für die ausgeübte Tätigkeit als Montiererin entlassen und nur noch für fähig gehalten, leichte Arbeiten mit deutlicher Einschränkung der oberen rechten Extremität überwiegend im Sitzen auszuüben (Krankenbericht vom 14. Oktober 1996, vgl. auch das sozialmedizinische Gutachten des Dr. L vom 13. März 1998). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. August 1997 die Entschädigung des Unfalls ab, weil es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt habe. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) geschützten Personen gehört. Daß sie eine vorbereitende Tätigkeit für eine spätere Kurmaßnahme ausgeübt habe, sei unerheblich. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1998).
Dieser Auffassung hat sich das Sozialgericht (SG) Hannover angeschlossen und die rechtzeitig erhobene Klage durch Urteil vom 9. Februar 1999 abgewiesen: Vorbereitungshandlungen, die der Aufnahme einer versicherten Tätigkeit dienten, seien nicht geschützt.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 9. März 1999 eingelegten Berufung. Sie hält an ihrer Auffassung fest, einen Arbeitsunfall erlitten zu haben. Denn die Beschaffung der Röntgenbilder habe unmittelbar der anstehenden Behandlung in der P gedient.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
das Urteil des SG Hannover vom 9. Februar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 25. August 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 aufzuheben, |
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2. |
festzustellen, daß es sich bei ihrem Unfall vom 22. August 1996 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. |
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Hannover vom 9. Februar 1999 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben neben den Prozeßakten die Unfallakten der Beklagten vorgelegen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Umstritten war lange, ob auch ein allein auf die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität gerichteter Klageantrag zulässig ist (s. hierzu näher Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl. 1997, IV Rn. 89 m.w.Nachw.). Diesen hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 11. Mai 1995 (2 RU 8/94) und 23. März 1999 (B 2 U 15/98 R), denen der Senat insoweit folgt, bejaht. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn sie ist seit dem Unfall vom 22. August 1996 arbeitsunfähig, und Professor Dr. D hat für eine private Versicherung in seinem Gutachten vom 6. Juli 1997 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 1998 einen Teil der Gesundheitsstörungen auf diesen Unfall zurückgeführt. Es besteht somit die ernstliche Möglichkeit, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auch unter Beachtung der in der gesetzlichen UV geltenden Beweisanforderungen durch Unfallfolgen beeinträchtigt wird.
Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten stand die Klägerin unter dem Schutz der gesetzlichen UV, als sie am 22. August 1996 auf dem Weg zu Dr. S verunglückte.
Der Feststellun...