Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung von Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung. Anwendung des Fremdrentenrechts. Leistungsgruppeneinstufung für Beitragszeiten pflichtversicherter Selbständiger
Orientierungssatz
Für die Zuordnung der Tabellenwerte für Beitragszeiten der pflichtversicherten Selbständigen kommt es, wenn die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen ist, im Rahmen des § 23 Abs 2 S 1 FRG zunächst darauf an, einen nach der ausgeübten Berufstätigkeit vergleichbaren abhängig Beschäftigten (Arbeiter oder Angestellten) im Herkunftsland zu ermitteln. Mit dieser ersten Vergleichsperson ist ein Arbeitnehmer im Bundesgebiet nach den in den Leistungsgruppen beschriebenen Beschäftigungsmerkmalen zu vergleichen. Sodann ist unter weiterer Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des pflichtversicherten Selbständigen zu prüfen, mit welchem unselbständigen Arbeitnehmer im Herkunftsland mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen er gleichzustellen ist und ob hiernach die Eingruppierung in die Leistungsgruppe der Anl 1 zu § 22 FRG zu berichtigen ist.
Normenkette
FRG § 23 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1960-02-25, § 22 Fassung: 1960-02-25, § 15 Fassung: 1960-02-25; AVG § 32; FRG § 23 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1255; FRG § 22 Anl 1 Buchst. B Fassung: 1960-02-25
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 04.11.1971) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.05.1971) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Altersruhegeldes. Streitig ist, ob er für die Zeit seiner Tätigkeit als pflichtversicherter Selbständiger in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) von September 1945 bis Dezember 1950 gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fremdrentengesetzes - FRG - (Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG - vom 25. Februar 1960 - BGBl I 93 -) anstatt in die Leistungsgruppe (L Gr) B 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG in die L Gr B 1 einzustufen ist.
Der am 21. Februar 1907 geborene Kläger war vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - im August 1960 - in Gardelegen (Bez. Magdeburg) als Inhaber einer Handlung und Werkstatt für Rundfunk- und Fernsehgeräte von September 1945 bis August 1960 selbständig erwerbstätig. Als pflichtversicherter Selbständiger legte er in dieser Zeit Versicherungszeiten in der SBZ in der dortigen Sozialversicherung zurück. Die Beitragsleistung für die Zeit von Januar 1951 bis Dezember 1958 ist durch den Versicherungs-Ausweis nachgewiesen; sie erfolgte nach einem Jahreseinkommen, das zwischen 3.142,- und 4.522,- RM/DM-Ost lag. Für die hier streitige Zeit von September 1945 bis Dezember 1950 ist die Höhe der Beiträge nicht nachgewiesen.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 21. November 1969 vorzeitiges Altersruhegeld vom 1. August 1969 an, das sie durch Bescheid vom 12. Mai 1970 unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten neu feststellte. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Rente für die Zeit der selbständigen Tätigkeit des Klägers in der SBZ die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte entsprechend der L Gr B 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG. Mit der gegen die Bescheide gerichteten Klage begehrte der Kläger ein höheres Altersruhegeld unter Einstufung seiner selbständigen Tätigkeit in der Zeit vom September 1945 bis Dezember 1950 in die L Gr B 1. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat durch Urteil vom 18. Mai 1971 die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen unter Zulassung der Revision zurückgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt zunächst Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das LSG habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Insbesondere habe es unterlassen, die besondere Struktur der Betriebe des Klägers zur damaligen Zeit zu untersuchen und darüber Beweis zu erheben. Sodann rügt die Revision unrichtige Anwendung der §§ 15, 22, 23 FRG i. V. m. der Anlage 1 zu § 22 FRG. Sie meint, unter richtiger Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung und der besonderen Eigenschaft der Betriebe, die der Kläger als Inhaber geleitet habe, und unter Berücksichtigung seiner besonderen beruflichen Ausbildung und Erfahrung als Diplom-Ingenieur sei er nach der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit in die L Gr B 1 einzustufen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Düsseldorf vom 18. Mai 1971 sowie unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 21. November 1969 und vom 12. Mai 1970 diese zu verurteilen, das Altersruhegeld unter Anrechnung der Werte der L Gr B 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG für die Zeit vom 1. September 1945 bis zum 31. Dezember 1950 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Entscheidung des LSG ist im Ergebnis beizutreten.
Es geht darum, welche durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte zur Ermittlung der für den Kläger maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 32 AVG) für die Beitragszeiten zugrunde zu legen sind, die der Kläger bei dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der SBZ von September 1945 bis Dezember 1950 als pflichtversicherter Selbständiger zurückgelegt hat und die die Beklagte gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Buchst. a FRG bei der Berechnung des Altersruhegeldes angerechnet hat. Hierzu bestimmt zunächst für versicherungspflichtig Beschäftigte, also für Angestellte und Arbeiter, § 22 FRG u. a., daß, wenn Zeiten der in § 15 FRG genannten Art angerechnet werden und der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind, zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für Zeiten vom 1. Juli 1942 an die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabellen der Anlage 9 oder 11 zugrunde zu legen sind. Bei pflichtversicherten Selbständigen und bei Versicherten, für die freiwillige Beiträge entrichtet sind, ist nach § 23 Abs. 1 FRG bei der Zuordnung der Tabellenwerte die Vorschrift des § 22 FRG unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Ist die Höhe der Beitragszahlung nicht nachgewiesen, so sind gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG bei pflichtversicherten Selbständigen an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.
Zu § 23 Abs. 1 FRG hat der Senat bereits ausgesprochen, die Gleichstellung der hiernach Berechtigten bei der Eingliederung verlange, daß pflichtversicherte Selbständige und Unselbständige mit annähernd gleicher Berufstätigkeit nicht unterschiedlich eingestuft werden, wenn die Höhe der Beitragsentrichtung im Herkunftsland keine größeren Unterschiede aufweist. Danach komme es in erster Linie darauf an, einen nach Berufstätigkeit vergleichbaren unselbständig Beschäftigten (Arbeiter oder Angestellten) zu ermitteln; sodann sei zu prüfen, ob auch die Beitragsleistung des versicherungspflichtigen Selbständigen sich im Rahmen der für die vergleichbare Person maßgebenden L Gr halte oder eine Korrektur nach oben oder nach unten rechtfertige (BSG in SozR Nr. 3 zu § 23 FRG; BSG 24, 99 101 = SozR Nr. 1 zu § 23 FRG). Dem ist der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 2. April 1971 (SozEntsch BSG X Bc 13 Art. 1 § 23 FANG Nr. 11) beigetreten. Er hat ergänzend ausgeführt, es sei nicht richtig, hier unmittelbar einen im Bundesgebiet versicherungspflichtig Beschäftigten als Vergleichsperson zu nehmen, vielmehr sei so - und nur so - vorzugehen, wie es der 1. Senat des BSG dargelegt habe. Erste Vergleichsperson sei danach stets ein Versicherter mit gleicher Beitragsleistung im Herkunftsland; erst mit ihm sei dann ein Arbeitnehmer im Bundesgebiet zu vergleichen.
Entsprechende Grundsätze haben auch bei Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG zu gelten, nur daß an Stelle der Beitragsleistung die Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Für die Zuordnung der Tabellenwerte für Beitragszeiten der pflichtversicherten Selbständigen kommt es, wenn die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen ist, im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG, ebenfalls zunächst darauf an, einen nach der ausgeübten Berufstätigkeit vergleichbaren abhängig Beschäftigten (Arbeiter oder Angestellten) im Herkunftsland zu ermitteln. Mit dieser ersten Vergleichsperson ist ein Arbeitnehmer im Bundesgebiet nach den in den LGr beschriebenen Beschäftigungsmerkmalen zu vergleichen. Sodann ist unter weiterer Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des pflichtversicherten Selbständigen zu prüfen, mit welchem unselbständigen Arbeitnehmer im Herkunftsland mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen er gleichzustellen ist und ob hiernach die Eingruppierung in die LGr der Anlage 1 zu § 22 FRG zu berichtigen ist.
Für die Feststellung der einzelnen Merkmale der ausgeübten selbständigen Berufstätigkeit und der Einkommensverhältnisse genügt es, wenn die hierfür rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind (§ 4 FRG; Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht 2. Aufl. § 23 FRG Anm. 7).
Diese Grundsätze hat auch das LSG bei seiner Entscheidung beachtet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kläger zunächst unter Berücksichtigung der von ihm in den Jahren 1945 bis 1950 ausgeübten Berufstätigkeit den Angestellten gleichgestellt hat, die unter der LGr B 2 der Anlage 1 zu § 22 FRG aufgeführt sind. Eine Einstufung in die LGr B 1, wie sie die Revision erstrebt, ist nicht gerechtfertigt.
Da nach § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG die Selbständigkeit notwendige Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung des § 22 FRG ist, können die allgemeinen Elemente dieser Selbständigkeit (Organisations- und Weisungsrecht, allgemeine und eigene Verantwortung für die geleistete Arbeit) auch bei einem selbständigen Unternehmer nicht besonders berücksichtigt werden, worauf das LSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bereits hingewiesen hat. Die Revision beruft sich aber darauf, das LSG habe nicht beachtet, daß der Kläger Inhaber oder Mitinhaber von zwei Betrieben gewesen sei. Dies trifft indessen nicht zu. Denn das LSG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die Merkmale der Berufstätigkeit des Klägers darin bestanden haben, daß er einen Handwerkerbetrieb für die Reparatur von Rundfunk- und Fernsehgeräten mit bis zu sechs Beschäftigten, eine damit verbundene Radiohandlung und außerdem eine Kleinfabrikation von Rundfunkgeräten mit zwei bis vier Beschäftigten bei weitgehender eigener Mitarbeit innegehabt und geleitet hat. Sollte es sich bei diesen drei Unternehmenszweigen, was die Revision offenbar geltend machen will, um wirtschaftlich und organisatorisch voneinander getrennte einzelne betriebliche Unternehmen gehandelt haben, so müßte hierbei berücksichtigt werden, daß die Zuordnung der Tabellenwerte und die Einstufung in die LGr nur auf Tätigkeiten gegründet werden könnten, die die Versicherungspflicht des selbständigen Erwerbstätigen in der gesetzlichen Rentenversicherung des Herkunftslandes begründet haben; denn nur die Zeit der versicherungspflichtigen Tätigkeit, für die Beiträge entrichtet sind, wird als Beitragszeit gemäß § 15 Abs. 1 FRG der nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeit gleichgestellt; außerdem wird nur dann, wenn Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit entrichtet sind, die ihnen zugrunde liegende Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Geltungsbereich des FRG gleichgestellt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Tätigkeiten eines selbständigen Erwerbstätigen, die nicht der Versicherungspflicht unterlegen haben, müßten ebenso unberücksichtigt bleiben wie Tätigkeiten eines unselbständig Erwerbstätigen, die er in einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat. Es wäre aber fraglich, ob die Pflichtversicherung des Klägers als Selbständiger in der SBZ auf seiner Tätigkeit in den drei von ihm geleiteten Unternehmenszweigen beruhte, wenn es sich tatsächlich um verschiedene voneinander getrennte betriebliche Unternehmen gehandelt haben sollte. Nach den Vorschriften der SBZ waren selbständige Handwerker in bestimmten Zeitabschnitten z. B. aufgrund der VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge S. 92; vgl. Weser, Die gesetzliche Rentenversicherung in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands S. 59, 322), nur versicherungspflichtig, wenn sie keine Arbeitskräfte beschäftigten, und Unternehmer nur dann, wenn sie nicht mehr als fünf Personen beschäftigten (§ 3 Buchst. b und c der vorstehend genannten VO). Da der Kläger in seinem Handwerksbetrieb mit bis zu sechs Beschäftigten gearbeitet hat, wäre er u. U. als Unternehmer dieses Betriebes in der SBZ nicht versicherungspflichtig gewesen, so daß die auf diesen Betrieb entfallende Berufstätigkeit nicht berücksichtigt werden könnte. Es bedarf aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung und weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Selbst wenn für die Beurteilung, mit welchem abhängig Beschäftigten in der SBZ der Kläger nach den Merkmalen der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit vergleichbar ist, die Tätigkeit in seinen drei Unternehmenszweigen berücksichtigt wird, wie es das LSG getan hat, ist eine von der Entscheidung des LSG abweichende Einstufung nicht gerechtfertigt.
Die LGr B 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG umfaßt die Angestellten in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. Dieser LGr können nur solche Angestellten zugeordnet werden, deren leitende Tätigkeit und deren Aufsichts- und Dispositionsbefugnisse erhebliche wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben; deshalb müssen in der Regel die Größe und die Bedeutung des Unternehmens, in dem der Angestellte leitend tätig gewesen ist, mit berücksichtigt werden (BSG 24, 113, 116 = SozR Nr. 2 zu § 22 FRG). Außerdem können in die LGr B 1 nur solche Angestellten eingeordnet werden, die sich deutlich von denjenigen Arbeitnehmern abheben, die unter die LGr B 2 fallen. Diese LGr erfaßt aber bereits u. a. Angestellte, die als Obermeister mit hohem beruflichem Können und besonderer Verantwortung großen Werkstätten oder Abteilungen vorstehen, sowie Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die andere Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben. Nach den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger in seinen drei Unternehmenszweigen ausgeübten selbständigen Berufstätigkeit ist er höchstens mit diesen Angestellten in der LGr B 2 vergleichbar, wie es das LSG angenommen hat. Hierbei werden sowohl seine Ausbildung und Qualifikation als Diplom-Ingenieur, sein hohes berufliches Können und seine selbständige Leistung als auch seine besonderen beruflichen Erfahrungen und seine Verantwortung mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung und den Umfang der von ihm geleiteten Betriebe angemessen berücksichtigt. Es ist nicht zu verkennen, daß die Leitung und Mitarbeit des Klägers in seinem Handwerksbetrieb mit angeschlossenem Verkaufsgeschäft sowie in seiner Kleinfabrikation von Rundfunkgeräten schon kaum mit den Beschäftigungsmerkmalen eines abhängig beschäftigten Obermeisters vergleichbar ist, der großen Werkstätten und Abteilungen vorgestanden hat. Von dieser LGr werden, worauf das LSG zutreffend abgestellt hat, nicht nur Angestellte mit akademischer Vorbildung und hohem beruflichen Können und großen Erfahrungen, wie z. B. ein Oberarzt, erfaßt, sondern auch Angestellte, die Werkstätten oder Abteilungen geleitet haben, denen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Es sind vom Kläger selbst keine Tatsachen benannt worden und solche sind auch nicht zu erkennen, aus denen sich ergeben könnte, daß er nach den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm ausgeübten selbständigen Berufstätigkeit in der SBZ mit einem dort abhängig Beschäftigten gleichzustellen wäre, der nach seinen Tätigkeitsmerkmalen in die LGr B 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG einzustufen wäre. Der Kläger kann deshalb auch nur mit einem in der SBZ beschäftigten und versicherten Angestellten verglichen werden, der nach seinen Tätigkeitsmerkmalen den hohen Anforderungen der LGr B 2 genügt, nämlich mit einem Obermeister mit hohem beruflichen Können.
Im Ergebnis ist dem LSG aber auch darin beizupflichten, daß es unter der in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG vorgeschriebenen weiteren Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Klägers in der Zeit von September 1945 bis Dezember 1950 nicht bei seiner Einstufung in die LGr B 2 verbleiben kann, sondern daß für diese Zeit nur die Bruttojahresarbeitsentgelte der Tabelle zugrunde gelegt werden können, die der LGr B 3 zugeordnet sind. Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Begriff "Einkommensverhältnisse" in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG sei restriktiv auszulegen, und zwar in dem Sinne, daß bei der Bestimmung des nach Berufstätigkeit und Einkommensverhältnissen vergleichbaren abhängig Beschäftigten lediglich die Einkünfte zu berücksichtigen seien, welche der Leistung von Beiträgen zur Sozialversicherung zugrunde gelegen hätten. Glaubhaft gemacht und somit bei der Einstufung des Klägers zu berücksichtigen seien für die Zeit von September 1945 bis Dezember 1950 Einkommensverhältnisse, die durch ein monatliches, der Beitragsleistung unterworfenes Einkommen von weniger als 300,- RM/DM-Ost gekennzeichnet seien. Das beitragspflichtige Einkommen des Klägers habe damit weniger als die Hälfte des für die Beitragsbemessung in Betracht kommenden Höchstbetrages ausgemacht; denn die Beiträge seien nur von höchstens 900,- RM (§§ 5, 6 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO über die Sozialversicherung in der Provinz Sachsen vom 31. Januar 1946 - VOBl für die Provinz Sachsen S. 34 -) und vom 1. Februar 1947 an von höchstens 600,- RM (§§ 17, 18 der VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947) monatlich erhoben worden. Dies führe entsprechend den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 1 FRG bei niedriger Beitragsleistung aufgestellt habe, dazu, den Kläger anstelle der nach den Tätigkeitsmerkmalen angezeigten LGr B 2 in die LGr B 3 einzustufen. Auch die Beklagte meint, zu den Einkommensverhältnissen i. S. des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG könnten nicht Einkünfte zählen, die mit der Erwerbstätigkeit in keinem Zusammenhange stünden. Das gleiche habe für den Teil des Einkommens aus versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit zu gelten, der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Beitragsentrichtung nicht zugrunde gelegen habe, weil auch insofern keine Verbindung zwischen Einkommen und gesetzlicher Rentenversicherung bestehe. In dem Kommentar zur Reichsversicherungsordnung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskomm. -, wird die Auffassung geäußert, die Einkommensverhältnisse könnten nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie ihren Niederschlag in der Höhe der Beitragsleistung nach den Maßstäben für die Beitragsentrichtung für die abhängig Beschäftigten zu finden hatten (Verbandskomm. 6. Aufl. § 23 FRG Anm. 8). Wenn mit diesen Ausführungen gesagt sein soll, daß im Rahmen des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG unter dem Begriff der Einkommensverhältnisse stets nur das Einkommen des versicherungspflichtigen Selbständigen im Herkunftsland zu verstehen ist, von dem er die Versicherungsbeiträge geleistet hat, also das beitragspflichtige Einkommen und somit das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen, wie es in § 32 Abs. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ausgesprochen ist, so könnte dem allerdings nicht uneingeschränkt zugestimmt werden.
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG nicht vom Einkommen des Versicherten, sondern von dessen Einkommensverhältnissen die Rede ist. Es dürfte nicht einmal anzunehmen sein, daß das Gesetz hier in jedem Falle nur das Bruttoarbeitseinkommen aus der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit gemeint hat, wie es für die Berechnung des Beitrages für die versicherungspflichtigen Selbständigen in § 112 Abs. 3 Buchst. b AVG (= § 1385 Abs. 3 Buchst. b RVO) vorgeschrieben ist. Vielmehr dürfte es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie nach Sinn und Zweck der Regelung um die Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse insgesamt, nämlich der gesamten wirtschaftlichen Lage des pflichtversicherten Selbständigen im Herkunftsland handeln, also um die Einkommensverhältnisse im umfassenden wirtschaftlichen Sinne, worunter alle Einnahmen und Mittel fallen, die die wirtschaftliche Grundlage der Lebensexistenz des Versicherten und seiner Familie gebildet haben. Schon unter dem vom Gesetz uneingeschränkt verwendeten Wort "Einkommensverhältnisse" dürften nach dem Sprachgebrauch die Verhältnisse des Einkommens im umfassenden Sinne gemeint sein. Hätte das Gesetz eine in jedem Falle geltende Beschränkung auf das aus der versicherten Berufstätigkeit erzielte Bruttoarbeitseinkommen oder nur das der Beitragsentrichtung zugrunde liegende Arbeitseinkommen gewollt, so hätte es nahegelegen, dies, wie auch sonst in anderen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts üblich, zum Ausdruck zu bringen; zumal sich das Gesetz bei der Regelung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, worum es sich auch hier handelt, einer solchen Beschränkung des Begriffs Einkommen bedient hat (§ 32 Abs. 6 AVG). Die Worte Berufstätigkeit und Einkommensverhältnisse dürfte das Gesetz vielmehr bewußt gewählt haben, um eine umfassende Grundlage dafür zu schaffen, daß alle Umstände für eine gerechte Eingliederung der im Herkunftsland pflichtversicherten Selbständigen in das im Bundesgebiet geltende Rentenberechnungssystem berücksichtigt werden können.
Wie sich aus der Begründung der Bundesregierung zu § 23 FRG (BT-Drucks. III/1109 S. 44) ergibt, liegt dieser gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde, daß die Tabellen der Anlagen 4 bis 15 auf pflichtversicherte Selbständige sowie freiwillig Versicherte nicht unmittelbar angewendet werden können, da sie lediglich auf Arbeitnehmer abgestellt sind. Die Einkommensverhältnisse Selbständiger seien - so ist in der Begründung weiterhin ausgeführt - zu mannigfaltig, als daß sie unmittelbar tabellenmäßig erfaßt werden könnten. In diesen Fällen solle das der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legende Einkommen grundsätzlich nach der Höhe der Beitragsleistung in der Weise ermittelt werden, daß dem Selbständigen bzw. freiwillig Versicherten der Tabellenwert zugeordnet wird, der einem Arbeitnehmer mit vergleichbarer Beitragsleistung nach den Tabellen zuzuordnen ist. Dieser Begründung des Gesetzes, die sich im letzten Teil zwar unmittelbar nur auf die Regelung des § 23 Abs. 1 FRG bezieht, dürfte aber insgesamt zu entnehmen sein, daß das Gesetz in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG für die entsprechende Anwendung der Tabellenwerte von einer Beschränkung auf einen bestimmten Teil des Einkommens der pflichtversicherten Selbständigen bewußt abgesehen und auf die Einkommensverhältnisse insgesamt abgestellt hat.
Der vorliegende Fall gibt aber keine Veranlassung, abschließend darüber zu entscheiden, ob der in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG verwendete Begriff der Einkommensverhältnisse in dem umfassenden Sinne auszulegen ist, wie es z. B. die Rechtsprechung des BSG bei dem in § 313 a Abs. 1 Satz 1 RVO gebrauchten Begriff "Einkommensverhältnisse" und dem Begriff des "Gesamteinkommens" i. S. des § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO getan hat.
Für die Entscheidung des gegenwärtigen Rechtsstreits genügt es, darauf hinzuweisen, daß der in § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke selbst für die Fälle des § 23 Abs. 1 FRG heranzuziehen ist, in denen bei versicherungspflichtigen Selbständigen das beitragspflichtige Einkommen und die sich daraus ergebende Höhe der Beitragsleistung im Herkunftsland nachgewiesen sind, gleichwohl aber dieser Nachweis keine typischen Rückschlüsse auf den vergleichbaren abhängig Beschäftigten im Herkunftsland erlaubt, weil auch bei diesem abhängig Beschäftigten der Arbeitsentgelt nur bis zu einer bestimmten Höhe beitragspflichtig gewesen ist und das darüber hinausgehende Arbeitseinkommen bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Jantz-Zweng-Eicher aaO § 23 FRG Anm. 6). Auch in diesen Fällen muß selbst bei der Eingruppierung der an sich unter § 23 Abs. 1 FRG fallenden pflichtversicherten Selbständigen u. U. das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitende Arbeitseinkommen angemessen berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, daß unter Anwendung des Grundgedankens des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG selbst bei nachgewiesener Beitragsleistung eine Einstufung in die LGr B 1, 2 oder 3 in Betracht kommt (vgl. hierzu Verbandskomm. aaO § 23 FRG Anm. 6; BSG in SozEntsch BSG X/Bc 13 Art. 1 § 23 FANG Nr. 11). Dies hat dann aber auch für die versicherungspflichtigen Selbständigen zu gelten, die unmittelbar unter § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG fallen, so daß nicht in jedem Fall für den Begriff der Einkommensverhältnisse i. S. dieser Vorschrift allein entscheidend sein kann, welches beitragspflichtige Einkommen der tatsächlichen Beitragsleistung zugrunde gelegt worden ist.
Unter den Einkommensverhältnissen i. S. des § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG dürfte zwar einerseits das Einkommen des versicherungspflichtigen Selbständigen in seiner Gesamtheit zu verstehen sein. Zu ihnen gehören aber deshalb andererseits auch die mit den einzelnen Einkommen verbundenen Lasten und insbesondere - insoweit ist der vom LSG vertretenen Auffassung beizutreten - gehören zu den Einkommensverhältnissen ebenso die Verhältnisse, die das in der gesetzlichen Rentenversicherung des Herkunftslandes versicherungspflichtige Einkommen sowie die Höhe der danach zu entrichtenden Beiträge bestimmt haben. Entscheidend aber ist auch hier, mit welchem abhängig Beschäftigten des Herkunftslandes mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen der versicherungspflichtige Selbständige bei der Einstufung in die Leistungsgruppen der Anlage 1 des § 22 FRG gleichzustellen ist.
Ist die Beitragshöhe nachgewiesen und ergibt sich eine so niedrige Beitragsleistung, daß sie der Eingruppierung nach den Merkmalen der ausgeübten Berufstätigkeit nicht entspricht, so kann, wie das BSG bereits wiederholt zu § 23 Abs. 1 FRG ausgesprochen hat, eine Korrektur und Einstufung in eine niedrigere LGr angemessen sein, um eine gerechte Eingruppierung des versicherungspflichtigen Selbständigen in das LGr-Schema des § 22 FRG zu ermöglichen. Der Nachweis der Beitragshöhe kann sich aus dem Einkommen, nämlich dem beitragspflichtigen Einkommen des Versicherungspflichtigen im Herkunftsland ergeben. Ist aber weder die Höhe der Beitragsleistung nachgewiesen noch das für sie maßgebende beitragspflichtige Einkommen, so scheidet § 23 Abs. 1 FRG aus. Es ist dann § 23 Abs. 2 Satz 1 FRG anzuwenden. Dies gilt auch für den hier gegebenen Fall, daß das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einkommen des versicherungspflichtigen Selbständigen zwar nicht nachgewiesen, aber glaubhaft gemacht ist.
Hat der versicherungspflichtige Selbständige nach den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen im Herkunftsland ein beitragspflichtiges Einkommen gehabt, das gemessen an den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm ausgeübten Berufstätigkeit einem niedriger einzugruppierenden abhängig Beschäftigten entsprochen hat, so ist es auch gerechtfertigt, den nach seinen Tätigkeitsmerkmalen in eine höhere LGr gehörenden versicherungspflichtigen Selbständigen in angemessener Weise niedriger einzugruppieren, wie es andererseits auch dem Grundgedanken des § 23 FRG entspricht, einen versicherungspflichtigen Selbständigen, der ein die Beitragsbemessungsgrenze übersteigendes Arbeitseinkommen gehabt hat, entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm wirklich ausgeübten Berufstätigkeit höher also auch in die LGr B 1 oder B 2 einzustufen, selbst wenn der durch die Beitragsbemessungsgrenze festgesetzte Arbeitsentgelt nur den Tätigkeitsmerkmalen einer wesentlich niedrigeren LGr entsprochen haben mag.
Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das LSG mit Rücksicht auf das beitragspflichtige Einkommen von etwa 300,- RM/DM-Ost monatlich, das nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG in der hier streitigen Zeit von September 1945 bis Dezember 1950 der Beitragsentrichtung zugrunde gelegen hat, in die LGr B 3 der Anlage 1 zu § 22 FRG eingestuft hat, denn es hat - wie das LSG zutreffend angenommen hat - weniger als die Hälfte des damals jeweils geltenden Höchstbetrages für die Beitragsbemessung von 900,- RM und 600,- RM betragen (vgl. hierzu Weser aaO S. 19 und 322).
Die Revision des Klägers kann aus diesen Gründen nicht zum Erfolg führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen