Leitsatz (amtlich)
1. Für freiwillig in der SBZ geleistete Beiträge ist die Zuordnung der Tabellenwerte ausschließlich nach der Höhe der (nachgewiesenen) Beitragsleistung und des darin ausgedrückten versicherten Einkommens in der Weise vorzunehmen, daß Arbeitnehmer der SBZ mit gleicher Beitragsleistung ermittelt und die Einstufung nach deren Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen werden.
2. Die bei einem Ersatzinstitut der tschechoslowakischen Pensionsversicherung zurückgelegten Beitragszeiten fallen auch dann unter FRG § 24 Abs 1, wenn sie später in die Versicherung bei der Allgemeinen Pensionsanstalt Prag (APA) übernommen worden sind, es sei denn, daß der Überschuß des Überweisungsbetrages über den Deckungsanteil der APA zum Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre bei dieser verwendet (Pensionsversicherungsgesetz - PVG § 61) oder dem Versicherten nach PVG § 113 wieder ausgezahlt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
Für die Anwendung des FRG § 24 Abs 1 kommt es nicht darauf an, welcher Versicherungsträger nach dem fremden Recht leistungspflichtig ist, sondern darauf, bei wem die Versicherungszeiten "zurückgelegt" sind.
Normenkette
FRG § 23 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25, § 24 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 1963 aufgehoben, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum 31. Oktober 1917 in die Leistungsgruppe B 4 nach den Anlagen zu § 22 FRG einzustufen. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger (im Mai 1893 geboren) ist Vertriebener aus der Tschechoslowakei. Streitig ist die Höhe seines Altersruhegeldes, das er seit dem 1. Juli 1958 bezieht. Auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 stellte die Beklagte die Rente neu fest; dabei ergab sich aber kein höherer Rentenzahlbetrag, so daß es bei der bisherigen Rente verblieb (Bescheid vom 27. Januar 1961).
Der Kläger beanstandete diesen Bescheid u. a. deshalb, weil darin seine Tätigkeit als Buchhalter und Betriebsrechnungsführer in Wien und Prag vom 1. Mai 1911 bis zum 31. Oktober 1917 zu Unrecht in die Leistungsgruppe (LGr.) B 4 nach den Anlagen zu § 22 Fremdrentengesetz (FRG) eingestuft worden sei; auch die Einstufung in die LGr. B 5 für die Zeit vom 1. September 1946 bis 31. August 1949, während der er in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) als Vertreter freiwillige Beiträge in Höhe von monatlich 12,00 M geleistet hat, hält er für unrichtig. Für beide Zeiträume begehrt er die Bewertung nach der LGr. B 3, und zwar für die Jahre 1911 bis 1917 in erster Linie nach der Regelung des § 24 Abs. 1 FRG, weil er in dieser Zeit bei Ersatzinstituten versichert war, für die Zeit in der SBZ nach der Höhe des geleisteten Beitrags.
Das Sozialgericht (SG) München gab der Klage statt (Urteil vom 2. August 1962). Das Landessozialgericht (LSG) hielt für die beiden - allein nicht streitigen - Beitragszeiten eine Einstufung in die LGr. B 4 der Anlage 1 zu § 22 FRG für gerechtfertigt. Die Zeit von 1911 bis 1917 sei nicht nach § 24 Abs. 1 FRG, sondern nach § 22 FRG zu bewerten. Die in der fraglichen Zeit ausgeübte Tätigkeit rechtfertige nur die Einstufung in die LGr. B 4. Die gleiche Leistungsgruppe komme auf Grund der nachgewiesenen Beitragshöhe, die nach der sowjetzonalen Verordnung über Sozialversicherung - VSV - einem Einkommen von höchstens 105,- Mark monatlich entspreche, auch für die Zeit vom 1. September 1946 bis 31. August 1949 in Betracht (Urteil vom 2. April 1963).
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 2. April 1963 dahin abzuändern, daß die Beklagte den Kläger für die Zeit
a) vom 1. Mai 1911 bis 31. Oktober 1917 in die LGr. B 3,
b) vom 1. September 1946 bis 31. August 1949 in die LGr. B 3
nach den Anlagen zu § 22 FRG einzustufen hat.
Als Verfahrensmängel macht er geltend:
a) Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung der Beklagten für zulässig erachtet. Die Beklagte sei durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert gewesen, weil der das sozialgerichtliche Urteil ausführende Bescheid vom 26. November 1962 keinen höheren als den bisherigen Rentenzahlbetrag ausgewiesen habe.
b) Der Bescheid vom 26. November 1962 sei vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich nicht als Gegenstand des Verfahrens betrachtet worden.
c) Das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör und die Aufklärungspflicht verletzt sowie die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten, weil es in der mündlichen Verhandlung erstmalig eine auf der Evidenzkarte vermerkte Prämienrückerstattung als erheblich erwähnt, den daraufhin gestellten Vertagungsantrag aber abgelehnt habe.
d) Das Berufungsgericht habe unzulässigerweise seiner Entscheidung ungültiges ausländisches Recht zugrunde gelegt.
In der Sache habe das Berufungsgericht zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 FRG verneint. Die Überweisung von Prämienreserven der Ersatzinstitute an die Allgemeine Pensionsanstalt Prag (APA) hindere nicht, die fragliche Beitragszeit als bei einem Ersatzinstitut zurückgelegte Zeit wie die nachfolgende Tätigkeit in die LGr. B 3 einzustufen. Diese Bewertung ergebe sich überdies auch nach § 22 FRG auf Grund der in jener Zeit ausgeübten Tätigkeit einer gehobenen Fachkraft.
Für die Zeit vom 1. September 1946 bis zum 31. August 1949 habe das LSG bei der Einstufung nicht auf das nach sowjetzonalem Recht versicherte Einkommen zurückgehen dürfen, vielmehr hätte es nach § 23 Abs. 1 FRG von den Tätigkeitsmerkmalen eines Arbeitnehmers in der Bundesrepublik mit vergleichbarer Beitragsleistung ausgehen müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Wenn auch der das sozialgerichtliche Urteil ausführende vorläufige und damit zutreffend nicht überprüfte Bescheid der Beklagten vom 26. November 1962 - sei es zu Recht oder nicht - keinen höheren als den bisherigen Rentenzahlbetrag auswies, so fehlte es für die Beklagte doch nicht an einer Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil; diese lag schon darin, daß der angefochtene Bescheid teilweise aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheids verurteilt worden war.
Was die Beitragszeit vom 1. Mai 1911 bis zum 31. Oktober 1917 anbetrifft - für diesen Zeitraum ist der Kläger durch das Berufungsgericht in die LGr. B 4 eingestuft worden - so ist zu trennen zwischen der Zeit von 1911 bis zum 31. Dezember 1912 und der dann folgenden Zeit. Durch seine Einstufung in die LGr. B 4 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1912 ist der Kläger nicht beschwert; denn die von ihm für diese Zeit erstrebte Einstufung in die LGr. B 3 kann zu keiner Rentenerhöhung führen. Nach der Anlage 8 zu § 22 FRG sind nämlich für den fraglichen Zeitraum sowohl den Angestellten der LGr. B 4 als auch denen der LGr. B 3 Beiträge der Klasse E zuzuordnen. Damit erhält der Kläger bereits das, was er begehrt.
Zu einem anderen Ergebnis dagegen führt eine Nachprüfung der auch für die anschließende Zeit (1. Januar 1913 bis 31. Oktober 1917) erfolgten Einstufung in die LGr. B 4. Das LSG ist hierbei davon ausgegangen, der Kläger sei während dieser Zeit bei einem Ersatzinstitut der tschechoslowakischen Pensionsversicherung versichert gewesen. Bei diesen Einrichtungen habe insoweit eine Besonderheit bestanden, als die Versicherten regelmäßig bei Gehaltserhöhungen die Prämienreserven zur Herstellung der versicherungstechnischen Deckung durch entsprechende Einzahlungen aufzustocken hatten und somit Beiträge der höheren Klasse für die gesamte Versicherungszeit nachentrichtet worden sind, was naturgemäß schon nach dem Recht des Herkunftslandes zu einer höheren Leistung geführt habe. Mit § 24 FRG sollte die höhere Beitragsleistung dadurch honoriert werden, daß auch die Zuordnung der Tabellenwerte grundsätzlich nach der höchsten Leistungsgruppe erfolgt, in die der Versicherte nach Maßgabe der Anlage 1 des Gesetzes einzustufen sei. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, daß auch für den Kläger die satzungsmäßigen Aufstockungen vorgenommen worden seien, zumal die vorhandenen Unterlagen einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden normalen Verlauf zeigten. Deshalb allein aber seien die Voraussetzungen des § 24 FRG nicht schon gegeben, denn das Versicherungsverhältnis des Klägers sei danach auf die APA übergegangen. Nach § 113 des tschechoslowakischen Pensionsversicherungsgesetzes (PVG) sei bei Änderung der Versicherungszuständigkeit der frühere Versicherungsträger verpflichtet gewesen, dem neuen Versicherungsträger den Überweisungsbetrag auszufolgen. Das sei nach der vorliegenden Anmeldekarte vom Jahre 1924 auch geschehen. Durch die Ausfolgung des Überweisungsbetrages nach §§ 113 bis 115 PVG seien nach § 116 dieses Gesetzes sämtliche Ansprüche aus der Versicherung des überweisenden Versicherungsträgers diesem gegenüber erloschen. Daraus sei zu schließen, daß eine Zuordnung zu der einheitlichen Leistungsgruppe des § 24 Abs. 1 FRG für die bei einem Ersatzinstitut zurückgelegte Zeit nur dann in Frage komme, wenn der Nachfolgeträger wiederum ein Ersatzinstitut, nicht aber, wenn es der gesetzliche Versicherungsträger, wie hier die APA, gewesen sei. Beim Kläger könnten die Voraussetzungen des § 24 FRG nicht mehr als gegeben angesehen werden, weil er in vollem Umfang an die APA Prag unter den dort geltenden gesetzlichen Bedingungen eingegliedert worden sei.
Dieser Auffassung des LSG kann der Senat nicht beitreten; sie verkennt Sinn und Tragweite des § 24 Abs. 1 FRG. § 24 Abs. 1 FRG ist eine Sondervorschrift für Beitragszeiten, die bei einem Ersatzinstitut der Pensionsversicherung der ehemaligen tschechoslowakischen Republik oder des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren zurückgelegt worden sind. Mit dieser Vorschrift wird für solche Zeiten das Eingliederungsprinzip durchbrochen und dem Umstand Rechnung getragen, daß für jede Gehaltserhöhung, die der Versicherte bei dem dem Ersatzinstitut angeschlossenen Arbeitgeber erreichte, seine Prämienreserve für die ganze zurückliegende Zeit aufgestockt werden mußte. Die bevorzugte Stellung, die solchen Versicherten nach dem vor dem FANG geltenden Bundesrecht (FAG § 3 Abs. 1 - 3 i. V. m. der Verordnung vom 27. Juni 1940 - RGBl I 957 - und der Ersten Durchführungsverordnung zum FAG) eingeräumt worden war, soll ihnen erhalten bleiben, weil sie mit der "Arbeitswertrente" vereinbar ist (vgl. Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremd- und Auslandsrentenrecht, Anm. 2 zu § 24 FRG). Das LSG verkennt, daß dieses Ziel des Gesetzes bei der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung des § 24 Abs. 1 FRG nicht erreicht wird.
Nach den Feststellungen des LSG ist der Kläger im Jahre 1919 von der Versicherung bei dem Pensionsinstitut der Prager Eisenindustriegesellschaft zur APA übergetreten und der nach § 113 Abs. 1 PVG vom Pensionsinstitut an die APA zu zahlende Überweisungsbetrag im Jahre 1924 gezahlt worden; damit sind nach § 116 PVG sämtliche Ansprüche aus dem früheren Versicherungsverhältnis gegenüber dem Pensionsinstitut erloschen (S. 10 des Urteils). Das LSG verkennt aber die Bedeutung des § 24 Abs. 1 FRG wenn es meint, daß damit die bei dem Ersatzinstitut erworbenen Zeiten nicht mehr im Sinne dieser Vorschrift als bei diesem "zurückgelegt" zu behandeln seien. § 24 Abs. 1 FRG enthält nicht nur eine Durchbrechung des Eingliederungsprinzips, sondern diese Vorschrift löst auch die bisherige komplizierte Bewertung der statutarischen Mehrversicherung und der Wanderversicherung ab, die nach § 3 Abs. 1 - 3 des FAG für die Pensionsversicherung der ehemaligen tschechoslowakischen Republik und des Protektorats Böhmen und Mähren galt.
Wie das LSG in seinem Urteil festgestellt hat, war nach § 113 Abs. 8 PVG der den nach Abs. 6 zur Deckung der gesetzlichen Ansprüche erforderlichen Betrag übersteigende Teil des Überweisungsbetrages nach Wahl des Versicherten zu verwenden, und zwar entweder durch Einkauf von Versicherungsjahren bei der APA nach § 61 PVG oder durch Abschluß einer Zusatzversicherung bei dieser nach § 123 PVG. Unter besonderen Umständen war der Betrag oder sein nach Ausübung des Wahlrechts verbleibender Rest dem Versicherten zu erstatten (LSG-Urteil Bl. 11, 12).
Welche der Möglichkeiten der Versicherte genutzt hat, hat das LSG nicht festgestellt, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankam. Dabei hat es übersehen, daß nach seinen eigenen Feststellungen durch die Ausfolgung des Überweisungsbetrages zwar die Verpflichtung des überweisenden Versicherungsträgers gegenüber dem Versicherten erlosch, der Überweisungsbetrag aber nur dann zu einer "Eingliederung in die gesetzliche Versicherung im vollen Umfang" führte, wenn für seinen die Deckungsanteile der APA übersteigenden Teil Versicherungsjahre bei der APA nach § 61 PVG eingekauft wurden. Wurde aber der Überschuß zum Abschluß einer Zusatzversicherung bei der APA benutzt, dann hatte der Versicherte daraus einen über die gesetzliche Versicherung hinausgehenden Anspruch. Dieser Anspruch führte nach § 3 Abs. 1 bis 3 FAG zu einer Zusatzleistung und ist - dem oben dargelegten Zweck des § 24 Abs. 1 FRG entsprechend - auch bei der Anwendung des FRG zu berücksichtigen, und zwar in der Weise, daß für die bei dem Ersatzinstitut zurückgelegte Versicherungszeit, aber auch nur für diese, die höchste dort erreichte Leistungsgruppe der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist. Bei dieser auf der Pflichtversicherung bei einem Ersatzinstitut beruhenden Zusatzversicherung handelt es sich nämlich nicht um eine Zusatzversicherung im Sinne des § 18 Abs. 1 FRG; diese Vorschrift steht aber auch schon deswegen der Anwendung des § 24 Abs. 1 FRG in solchen Fällen nicht entgegen, weil dieser nur der Bewertung solcher Versicherungszeiten dient, die ohnehin nach § 15 FRG anrechenbar sind, deren Anrechnung also voraussetzt und nicht etwa erst begründet.
Daß es für die Anwendung des § 24 Abs. 1 FRG nicht darauf ankommt, welcher Versicherungsträger nach dem fremden Recht leistungspflichtig ist, sondern darauf, bei wem die Versicherungszeiten "zurückgelegt" sind, schließt der Senat auch aus der Vorschrift des § 24 Abs. 2 Buchst. a. Danach werden die von einem Ersatzinstitut aus der gesetzlichen Versicherung übernommenen Versicherungszeiten nur dann mit der höchsten bei ihm erreichten Leistungsgruppe bewertet, wenn der Überweisungsbetrag durch Zahlung des Ergänzungsbetrages auf die nach dem Versicherungsplan des Ersatzinstituts erforderliche Höhe gebracht worden ist. Nur dann ist die Vorversicherungszeit in die vollen statutarischen Ansprüche umgewandelt worden, ähnlich wie nur durch Einkauf von Versicherungsjahren der Überweisungsbetrag und damit die Vorversicherungszeit bei einem Ersatzinstitut "in vollem Umfang in die gesetzliche Versicherung bei der APA eingegliedert" wird.
Da das LSG - von seiner Rechtsauffassung zu Recht - nicht festgestellt hat, ob das Pensionsinstitut der Prager Eisenindustriegesellschaft etwa zu den nach § 24 Abs. 2 Buchst. b FRG von der Anwendung des § 24 Abs. 1 FRG ausgeschlossenen Einrichtungen gehört hat, ob der Überweisungsbetrag aus der dort zurückgelegten Versicherungszeit zum Einkauf von Versicherungsjahren (§ 61 PVG) oder zum Abschluß einer Zusatzversicherung benutzt oder dem Versicherten etwa ganz erstattet worden ist, konnte der Senat nicht entscheiden, welche Leistungsgruppe dem Kläger für die Zeit seiner Beschäftigung bei der P Eisenindustriegesellschaft in der Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum 31. Oktober 1917 zuzubilligen ist.
Sollte das Ersatzinstitut der Prager Eisenindustriegesellschaft nicht zu den unter § 24 Abs. 2 Buchst. b FRG fallenden Einrichtungen gehören und sollte sich auch ergeben, daß der die Deckungsanteile der gesetzlichen Versicherung übersteigende Teil des Überweisungsbetrages weder zum Einkauf von Versicherungsjahren (§ 61 PVG) verwendet noch auch dem Versicherten erstattet worden ist, dann wäre die beim Ersatzinstitut zurückgelegte Versicherungszeit der LGr. 3 zuzurechnen, weil die letzte Tätigkeit des Versicherten bei jenem Arbeitgeber der LGr. 3 zuzurechnen ist, wie das LSG in seinem Urteil festgestellt hat (S. 13 des Urteils). Soweit es sich also um die Bewertung der Versicherungszeit vom 1. Januar 1913 bis zum 31. Oktober 1917 handelt, muß deshalb die Sache an das LSG zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Soweit der Kläger die Bewertung seiner in der SBZ erworbenen freiwilligen Beiträge (1. September 1946 bis 31. August 1949) angreift, läßt die angefochtene Entscheidung weder verfahrensmäßig noch in der Rechtsanwendung einen Fehler erkennen. Die Neufeststellung der Rente insoweit ist nach Art. 6 § 6 FANG i. V. m. § 23 Abs. 1 FRG zu beurteilen. Danach ist bei der Zuordnung der Tabellenwerte § 22 FRG unter Berücksichtigung der Beitragsleistung entsprechend anzuwenden. Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Höhe der geleisteten Beiträge und das darin ausgedrückte versicherte Einkommen zum maßgeblichen Ausgangspunkt für die Einstufung in eine der Leistungsgruppen der Anlage zu § 22 FRG genommen. Zwar hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19. November 1965 - 1 RA 44/63 (vgl. SozR zu § 23 FRG Nr. 1) die Regelung des § 23 Abs. 1 FRG dahin verstanden, daß sie nicht allein und nicht entscheidend auf die Höhe der Beitragsleistung abstelle. Diese Auslegung betrifft jedoch - worauf ausdrücklich einschränkend hingewiesen worden ist - nur die Einstufung pflichtversicherter Selbständiger, die sich ebenfalls nach § 23 Abs. 1 FRG richtet. Die Bewertung der Beitragszeiten pflichtversicherter Selbständiger und freiwillig Versicherter ist aber trotz des beide Personengruppen umfassenden Wortlauts des § 23 Abs. 1 FRG nur scheinbar gleich geregelt.
Das ergibt sich aus § 23 Abs. 2 FRG, der die Fälle betrifft, in denen die Höhe der Beitragsleistung nicht nachgewiesen ist. Diese Vorschrift gibt deutlicher als der Wortlaut des § 23 Abs. 1 FRG Aufschluß darüber, wie der Gesetzgeber die "entsprechende" Anwendung des § 22 FRG und die "Berücksichtigung der Beitragsleistung" verstanden wissen will. Für pflichtversicherte Selbständige sind danach - wegen ihrer pflichtversicherten Arbeitnehmern ähnlichen Stellung - entscheidend ihre Berufstätigkeit und die Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei freiwillig Versicherten bleiben diese Merkmale außer Betracht; denn anders als bei Pflichtversicherten besteht bei freiwillig Versicherten kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Wert ihrer Arbeit und ihrem Einkommen und andererseits der Beitragsleistung, die das Versicherungsverhältnis bestimmt. Maßgeblich ist vielmehr bei den freiwillig Versicherten allein die Höhe des Beitrags. Da die Einstufung in eine der Leistungsgruppen nur nach Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen werden kann, kann die Höhe der Beitragsleistung allerdings nicht unmittelbar zur Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage dienen. Vielmehr bedarf es einer Umsetzung der Beitragsleistung und des darin ausgedrückten versicherten (nicht des tatsächlichen) Einkommens in Tätigkeitsmerkmale; sie hat in der Weise zu erfolgen, daß Arbeitnehmer hier der SBZ, sonst des Herkunftslandes mit gleicher Beitragsleistung ermittelt und die Einstufung nach deren Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen wird (vgl. amtliche Begründung zu § 23 FRG des Entwurfs, Bundestags-Drucksache - 3. Wahlperiode, Nr. 1109 S. 44). Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Seine Annahme, das in dem Beitrag ausgedrückte versicherte Einkommen von etwa 105,- M monatlich entspreche nicht dem eines Angestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, der nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeitet (LGr. B 3), sondern eines Angestellten ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit (LGr. B 4), ist nicht zu beanstanden; sie läßt weder einen Verstoß gegen materielles Recht noch einen Denkfehler erkennen.
Im übrigen konnte deshalb die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen