Leitsatz (amtlich)
Das nicht nur vorübergehende Brachliegenlassen landwirtschaftlicher Flächen hat zwar zur Folge, daß die Unternehmereigenschaft insoweit endet; es stellt aber keine Entäußerung oder Abgabe des Unternehmens dar.
Normenkette
GALNReglG § 2 Abs. 6 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG 1961 § 2 Abs. 6 Fassung: 1961-07-03; GAL § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 2 Abs. 2 Fassung: 1957-07-27; GALNReglG § 1 Abs. 4 Fassung: 1961-07-03; GALNReglG 1961 § 1 Abs. 4 Fassung: 1961-07-03; GAL § 1 Fassung: 1957-07-27; GAL 1957 § 1 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Nichte und Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) des 1883 geborenen und ... 1965 verstorbenen unverheirateten Landwirts J F W (W.). Dieser beantragte im November 1958 Altersgeld (Alg). Durch Bescheid vom 1. September 1960 lehnte die Beklagte die Gewährung ab, weil W. sich seines Unternehmens noch nicht entäußert habe (§ 25 Abs. 1 a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte - GAL - 1957 iVm § 2 Abs. 1 c); er habe zwar 1957 und 1958 Grundstücke verpachtet; das verbliebene Land umfasse aber noch mehr als 25 % des ehemaligen Betriebs; zudem entsprächen die Pachtverträge nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Das Sozialgericht (SG) Koblenz (Urteil vom 5. Oktober 1961) verurteilte die Beklagte, Alg ab September 1960 zu gewähren. In diesem Monat sei die Entäußerung erfolgt, da nun schriftliche Pachtverträge mit Rückdatierung auf mündliche Abreden zu einer Bindung an eine 9-jährige Verpachtung geführt hätten. W. sei in den 15 Jahren vor der Entäußerung hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen; die Entäußerung habe schon mit dem vorangegangenen Brachliegenlassen des Landes begonnen; hierzu sei W. wegen seines Alters, seiner Gebrechen, des Todes einer bei ihm lebenden ledigen Schwester (1.1.1951) und Nichtfindens von Pächtern gezwungen gewesen. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 27. November 1963 die Klage ab. Das LSG stimmte der Annahme einer stufenweisen Landabgabe nicht zu; ein zeitweises Brachliegenlassen sei keine Entäußerung und führe nicht zum Verlust der Unternehmereigenschaft; das gelte auch für die Grundstücke der seit dem Tode der Schwester aus W. und der jetzigen Klägerin bestehenden Erbengemeinschaft. Für eine Entäußerung genügten ferner nicht rückdatierte Pachtverträge. Ausgehend von 3,65 ha Eigenland, 1,50 ha Pachtland und 1,68 ha Land der verstorbenen Schwester, zusammen 6,83 ha - womit bei einem durchschnittlichen ha-Satz vor 1569,- DM eine dauerhafte Existenzgrundlage gegeben gewesen sei -, habe W. durch Rückgabe des Pachtlandes sowie wirksame Verpachtungen übrigen Landes sich insgesamt nur einer Fläche von 4,98 ha entäußert; er habe also mehr als 25 % der ursprünglichen Betriebsgröße (= 1,71 ha), nämlich 1,85 ha zurückbehalten. Der nicht abgegebene Teil - vervielfacht mit dem durchschnittlichen ha-Satz (= 2902,65 DM) - überschreite ferner 25 % der nach § 1 Abs. 4 GAL 1961 festgesetzten Mindesthöhe von 4500,- DM, so daß auch nach dem GAL 1961 ein Anspruch entfalle. Auf die - nicht zugelassene - Revision von W. verwies das Bundessozialgericht (BSG) durch Urteil vom 18. Dezember 1964 den Rechtsstreit wegen eines sich auf 0,16 ha Land beziehenden Aufklärungsmangels an das LSG zurück. In dem neuen Urteil vom 11. Dezember 1969 gab das LSG der Klage für die Zeit von Mai bis Juli 1965 statt, im übrigen wies es sie erneut ab. Das LSG prüfte nun den Anspruch nach den §§ 25 GAL 1957, 26 und 27 GAL 1961 und 1963 und 33 GAL 1965; dabei beurteilte es die Wirksamkeit der vor 1962 abgeschlossenen Pachtverträge stets nach § 2 Abs. 2 GAL 1957, der für die Verpachtung keine Schriftform fordere. Infolgedessen sei eine Entäußerung i. S. des GAL 1957 für September 1960 zu bejahen; denn ausgehend von 3,56 ha Eigenland, 2,37 ha bewirtschaftetem Land der Schwester bzw. Erbengemeinschaft und 2,59 ha Pachtland, zusammen 8,52 ha, habe W. damals durch Rückgabe des Pachtlandes (bis 1959) sowie Verpachtungen von 0,96 ha (1958) und 3,52 ha übrigen Landes (September 1960) insgesamt eine Fläche von 7,07 ha abgegeben und damit weniger als 25 % der ursprünglichen Betriebsfläche (= 2,13 ha), nämlich 1,45 ha zurückbehalten. Gleichwohl entfalle ein Anspruch nach dem GAL 1957, weil W. nicht in den 15 Jahren vorher hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen sei; W. habe nämlich seinen Betrieb bereits 1951 bis auf 0,75 ha und 1958 ganz aufgegeben, weil er Grundstücke wegen seines hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes nicht nur vorübergehend habe brach liegen lassen; damit habe er seine Unternehmereigenschaft verloren. Bei den Grundstücken der Erbengemeinschaft habe das Brachliegenlassen auch keine Rückübertragung des Bewirtschaftungsrechts an diese bedeutet. Bei der Prüfung nach dem GAL 1961 und GAL 1963 ließ das LSG dahingestellt, ob W. am 1. Oktober 1957 nicht mehr landwirtschaftlicher Unternehmer war; verneinendenfalls scheitere der Anspruch an fehlender Beitragsentrichtung, bejahendenfalls an der fehlenden Unternehmensabgabe i. S. des § 2 GAL 1961 bzw. 1963. Denn nach § 2 Abs. 6 dürfe nunmehr der zurückbehaltene Teil 25 % der festgesetzten Mindesthöhe von 4500,- DM nicht übersteigen; bei dem vom Finanzamt (1937) festgesetzten ha-Satz von 1209,- DM entspreche das einer Fläche von 0,93 ha; W. habe aber nach weiterer Verpachtung vom November 1963 noch über 1,23 ha verfügt. Die günstigere Abgabegrenze von 50 % nach § 26 Abs. 3 GAL 1963 habe nicht für ledige Landwirte gegolten. Nachdem § 33 Abs. 3 GAL 1965 diese Abgabegrenze (= 1,86 ha) für alle Unternehmer ohne Abkömmlinge eingeführt habe, habe W. (aufgrund der Verpachtung vom September 1960 mit damaligem Restbetrieb von 1,45 ha) die Voraussetzung der Unternehmensabgabe nach dem GAL 1965 erfüllt. Da er in den 25 Jahren vorher jedenfalls von 1935 bis 1951 landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen und dies am 1. Oktober 1957 nicht mehr gewesen sei, bestehe ein Alg-Anspruch somit ab Mai 1965.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin (sinngemäß),
das Urteil des LSG hinsichtlich der Klageabweisung für die Zeit vom September 1960 bis April 1965 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von Alg für diese Zeit an die Klägerin zu verurteilen,
hilfsweise,
insoweit den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Die Klägerin rügt Verletzung materiellen Rechts. Das LSG beurteile den Zeitpunkt der Entäußerung i. S. des GAL 1957 zu formalistisch; die Auffassung des SG zum Beginn der Entäußerung verdiene - jedenfalls im Rahmen des § 25 GAL 1957 - den Vorzug. Wolle man aber eine Entäußerung erst im September 1960 annehmen, dann sei es ein Widerspruch, nicht auch die Unternehmereigenschaft bis dahin zu bejahen. Für die Zeit ab Januar 1962 komme als Anspruchsgrundlage nur § 26 GAL 1961 bzw. 1963 in Betracht; auch hier sei wegen des Verlustes der Unternehmereigenschaft durch Brachliegenlassen von Grundstücken eine Unternehmensabgabe schon für 1951 zu bejahen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch sie beurteilt den Anspruch für die Zeit ab Januar 1962 allein nach § 26 GAL 1961 bzw. 1963; im übrigen hält sie das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist unbegründet.
Da das GAL 1961 und das GAL 1963 nicht auf Zeiten vor 1962 zurückwirken, insoweit vielmehr noch das GAL 1957 anzuwenden ist und ein nach dem GAL 1957 entstandener Anspruch für Zeiten ab 1. Januar 1962 nicht untergehen würde (Art. 2 § 2 Satz 1 AHNG 1961), ist zunächst zu prüfen, ob W. einen Anspruch auf Alg aufgrund des § 25 GAL 1957 erworben hatte. Nach dieser Vorschrift enthalten ehemalige hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer Alg, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 50. Lebensjahres das Unternehmen an den Hoferben übergeben oder "sonst sich des landwirtschaftlichen Unternehmens entäußert" haben (§ 25 Abs. 1 a iVm § 2 Abs 1 c) und während der der Übergabe oder Entäußerung vorangegangenen 15 Jahre hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 2 - 4 GAL 1957 gewesen sind (§ 25 Abs. 1 b). Dem LSG ist beizupflichten, daß W. nicht alle diese Anspruchsvoraussetzungen während der Geltung des GAL 1957 erfüllt hatte.
Zum Begriff der Entäußerung hat § 2 GAL 1957 zwar Hinweise gegeben; das Gesetz hat aber nicht geregelt, welche Handlungen im einzelnen darunter fallen und inwieweit das Zurückbehalten von Unternehmensteilen eine Entäußerung ausschließt. Die Rechtsprechung des BSG (SozR Nr. 3 zu § 2 GAL 1957) hat klargestellt, daß ein Zurückbehalten bis zu etwa 1/4 der bisherigen Betriebsgröße unschädlich ist, sofern nicht der zurückbehaltene Teil eine Existenzgrundlage i. S. des § 1 Abs. 4 GAL 1957 darstellt. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des LSG im zweiten Urteil hat die ursprüngliche Betriebsgröße 8,52 ha betragen; daraus folgt, daß W. bis zu 2,13 ha zurückbehalten durfte. Die Klägerin meint, diese Grenze sei schon mit dem Brachliegenlassen der Grundstücke unterschritten worden; dem kann der Senat aber nicht zustimmen.
Richtig ist zwar, daß W. mit dem Brachliegenlassen seine Unternehmereigenschaft i. S. des § 1 Abs. 2 - 4 GAL 1957 für dieses Land verloren hatte. Denn "Unternehmen" und "Unternehmer" setzen begrifflich Verrichtungen oder Tätigkeiten voraus; für den landwirtschaftlichen Betrieb ist das wesentliche Kennzeichnen dabei die Bodenbewirtschaftung. Ihre Einstellung bedeutet darum das Ende des Unternehmens un der Unternehmereigenschaft (RVA, AN 1921, 260, 261). Da beide Begriffe allgemein und jedenfalls im Recht der landwirtschaftlichen Altershilfe auf längere Zeiträume zu beziehen sind, kann allerdings ein vorübergehendes Brachliegenlassen von Flächen noch nicht zum Verlust der Unternehmereigenschaft führen (Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 776 Anm. 5 S. 1103); nach dem festgestellten Sachverhalt war aber von W. ein lediglich vorübergehendes Brachliegenlassen nicht gewollt.
Obgleich W. aufgrund des Brachliegenlassens somit 1951, spätestens aber 1952 seine Unternehmereigenschaft verloren hatte - und zwar auch i. S. des § 1 Abs. 4 GAL 1957 weil der bis 1958 von ihm noch bewirtschaftete Rest von 0,75 ha keine Existenzgrundlage mehr bildete -, so bedeutete das Brachliegenlassen andererseits doch noch keine "Entäußerung" des Unternehmens. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung und ihrem Sinn und Zweck. Die Entäußerung ist in § 2 Abs. 1 c der dinglich wirkenden Hofübergabe (i. S. der Höfeordnungen) an den Hoferben gleichgestellt; eine Verpachtung, die an sich unmittelbar zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt, läßt § 2 Abs. 2 GAL 1957 nur dann als Entäußerung gelten, wenn sie auf 6 bzw. 9 Jahre erfolgt. Daraus ist zu schließen, daß das GAL 1957 für die Entäußerung grundsätzlich den endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft fordert; das hat der Senat mehrfach schon bei der Beurteilung von Pachtverträgen nach späteren Fassungen des GAL ausgesprochen (Urteile vom 22. Juni 1971 - 11 RLw 25/70 = SozR Nr. 6 zu § 2 GAL 1965 und 11 RLw 12/69); er hat deshalb Klauseln, die den früheren Unternehmer eine - vorzeitige - Landrücknahme ermöglichen, in der Regel für "abgabeschädlich" erachtet. Die Forderung des möglichst endgültigen Verlustes der Unternehmereigenschaft steht im Einklang mit den agrar- und sozialpolitischen Zwecken des GAL; sie soll insbesondere den rechtzeitigen Übergang landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Kräfte fördern. Deshalb kann ein Brachliegenlassen, und zwar ungeachtet dessen, auf welche Zeit es geplant ist oder geschieht, nicht als Entäußerung i. S. des § 2 GAL 1957 angesehen werden, weil es einem Landwirt, der sein Land brach liegen läßt, jederzeit möglich ist, die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen.
Daraus folgt, daß hier als Entäußerungshandlungen nur Landverpachtungen und die Rückgabe des selbstgepachteten Landes in Betracht kommen. Dabei ist dem LSG zuzustimmen, daß bei dem von W. bis 1951 bewirtschafteten Land seiner Schwester bzw. der Erbengemeinschaft das Brachliegenlassen ebenfalls keine Entäußerung darstellte; W. hätte vielmehr die ihm von seiner Schwester bzw. der Erbengemeinschaft in Bezug auf dieses Land eingeräumte Rechtsstellung völlig aufgeben müssen; das hat das LSG aber nicht festgestellt; Verfahrensrügen hiergegen hat die Klägerin nicht erhoben.
Bei dieser Betrachtungsweise ist eine Entäußerung des Unternehmens i. S. der §§ 2, 25 GAL 1957 frühestens für September 1960 anzunehmen; Bedenken bestehen schon dahin, ob das LSG nicht diesen Zeitpunkt noch zu früh angesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. Juli 1969 - 11/7 RLw 2/66 - und vom 22. Juni 1971 - 11 RLw 5/70 -) bedürfen nämlich auch die unter der Geltung des GAL 1957 geschlossenen Pachtverträge der Schriftform; eine Ausnahme ist nur für die vor dem 1. Oktober 1957 geschlossenen Pachtverträge zulässig, sofern nach Inkrafttreten des GAL 1957 ein schriftlicher Vertrag über die noch fehlende Mindestpachtdauer nachgeholt worden ist. Zumindest ein Teil der im September 1960 von W. geschlossenen Pachtverträge hat daher nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 2 GAL 1957 entsprochen; denn die Verpachtung auf die vorgeschriebene Pachtdauer von 9 Jahren kann nicht durch Rückdatierung vollzogen werden; nur Verpachtungen auf künftige 9 Jahre sind als Entäußerungshandlungen anzuerkennen.
Der Senat kann jedoch dahingestellt lassen, ob das LSG im Ergebnis zu Recht eine Unternehmensentäußerung für September 1960 bejahen durfte; denn dann fehlt jedenfalls die weitere Voraussetzung - an der es bei späterer Entäußerung erst recht mangelte -, daß W. in den 15 Jahren vorher hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist; das ist bereits ausgeführt. Diese fehlende Anspruchsvoraussetzung läßt sich auch nicht dadurch gewinnen, daß das Brachliegenlassen - wie auch das SG meint - als Beginn einer stufenweisen Entäußerung gewürdigt wird. Die Entäußerung kann nach Aufbau und Sinn des Gesetzes nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, sich also nicht auf einen Zeitraum erstrecken; bei Stück für Stück erfolgenden Entäußerungshandlungen tritt sie erst ein, wenn die Grenze von 1/4 der ursprünglichen Betriebsgröße durch wirksame Entäußerungshandlungen unterschritten worden ist; von da an in die Vergangenheit rechnet der 15-Jahreszeitraum. Daran ändern auch Hinweise der Klägerin auf die angebliche Unbilligkeit des Ergebnisses nichts. Die Frage, ob eine durch fehlende Interessenten bedingte Nichtbewirtschaftung landwirtschaftlichen Bodens einer Unternehmensabgabe gleichgestellt werden könnte, ist inzwischen Gegenstand von Beratungen bei der Einführung und Ausgestaltung der Landabgaberente gewesen (vgl. Nöll/Rüller, GAL 1969 S. 63 und GAL 1971, S. 78); eine Gleichstellung ist aber abgelehnt worden; als erster Schritt in dieser Richtung könnte allenfalls die Gleichstellung der Erstaufforstung gelten (vgl. Nöll/Rüller, GAL 1971 aaO). Es liegt daher keine Gesetzeslücke vor, wie die Klägerin meint.
Hat das LSG somit zu Recht einen Anspruch nach dem GAL 1957 verneint, so ist ihm ferner beizupflichten, daß ein Anspruch auf Alg nach dem GAL 1961 oder GAL 1963 gleichfalls nicht besteht. Insofern kommt, da W. am 1. Oktober 1957 kein landwirtschaftlicher Unternehmer (auch i. S. des § 1 dieser Gesetzesfassungen) mehr war, nur § 26 als Anspruchsgrundlage in Betracht. Anspruchsvoraussetzungen sind danach die Vollendung des 65. Lebensjahres, die Abgabe des Unternehmens und die Unternehmereigenschaft für mindestens 180 Monate während der der Abgabe vorausgegangenen 25 Jahre. Dabei gelten für die Abgabe nun die Vorschriften in §§ 2 Abs. 2 - 6 mit Ausnahme von Abs. 6 Satz 2 GAL 1961 bzw. 1963; eine "Besitzstandswahrung" hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Entäußerung nach dem GAL 1957 kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 2 § 2 Satz 2 AHNG 1961 bzw. 1963). Auch hier genügte als Abgabehandlung nicht das Brachliegenlassen des Landes; es stand nicht als "sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft" der Übergabe des Unternehmens gleich; insoweit gilt nichts anderes, als schon zur Frage der Entäußerung ausgeführt worden ist; auch hier ist grundsätzlich der endgültige Verlust der Unternehmereigenschaft zu fordern. Das hat das Gesetz noch insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es die Abgabe grundsätzlich mit dem Übergang des Eigentums zusammenfallen läßt und als Ausnahme nur die - beim Brachliegenlassen von vornherein ausscheidende - schriftliche Vereinbarung einer Abgabe für 9 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Unternehmers genügen läßt. Für den Umfang dessen, was als abgabeunschädlich zurückbehalten werden darf, ist nun § 2 Abs. 6 Satz 1 GAL 1961 bzw. GAL 1963 maßgebend; danach darf der zurückbehaltene Teil 25 % der nach § 1 Abs. 4 GAL 1961 festgesetzten Mindesthöhe nicht überschreiten. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG ist dieser Prozentsatz aber bis zum Inkrafttreten des GAL 1965 überschritten worden; dabei kann dahingestellt bleiben, ob das LSG die Restfläche von 1,45 ha (1960) bzw. 1,23 ha (1963) mit dem von ihm heran gezogenen ha-Satz von 1209,- DM vervielfachen durfte oder ob es den durchschnittlichen ha-Satz von 1569,- DM anwenden mußte; denn im letzten Falle wäre die zulässige Restfläche noch geringer gewesen. Daß W. die Restfläche brach liegen ließ, konnte eine geringere Bewertung nicht rechtfertigen; im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 GAL 1961/1963 darf der zurückbehaltene Teil keinen anderen Wertmaßstäben unterworfen werden, als sie für das Unternehmen im Ganzen angewandt worden sind; außerdem würde sonst das Erfordernis der Unternehmensabgabe praktisch umgangen.
Da die Revision hiernach unbegründet ist, muß sie zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen