Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgericht Berlin vom 14. Februar 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der im Jahre 1946 geborene Kläger war zuletzt mehrjährig als ungelernter Arbeiter im Tiefbau beschäftigt. Einen Rentenantrag vom Oktober 1990 lehnte die Beklagte bestandskräftig ab. Der erneute – im September 1991 gestellte – Rentenantrag des Klägers blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 20. Juli 1992; Widerspruchsbescheid vom 30. November 1992). Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 16. bis 29. Juni 1993 eine Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation (Reha), die dieser aus gesundheitlichen Gründen nach zwei Tagen abbrach. Seine Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) auf Gewährung von Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit blieb ohne Erfolg (Urteil vom 10. März 1995). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht Berlin (LSG) die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihm Rente wegen EU seit dem 1. Oktober 1991 zu gewähren (Urteil vom 14. Februar 1997). Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Kläger sei seit September 1991 erwerbsunfähig. Die Rentengewährung sei nicht durch eine Reha-Maßnahme ausgeschlossen, da diese aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden und damit nicht erfolgversprechend gewesen sei. Der Anspruch auf EU-Rente ergebe sich aus dem hier anzuwendenden § 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger habe die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt, da die Beklagte 255 Beitragsmonate ermittelt habe. Auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – die Belegung mit mehr als 36 Beitragsmonaten in dem in Frage kommenden Rahmenzeitraum – seien erfüllt, denn die Beklagte habe für die Zeit von Mai 1985 bis September 1991 51 Beitragsmonate festgestellt.
Der Kläger erfülle ebenso die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine EU-Rente. Er könne seine bisherige Tätigkeit als ungelernter Tiefbauarbeiter nicht mehr ausüben. Zwar müsse er sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Dieser sei ihm aber verschlossen, da er mit seinem Restleistungsvermögen nur noch unter unüblichen Arbeitsmarktbedingungen arbeiten könne und deshalb den von der Rechtsprechung entwickelten sog Seltenheits- oder Katalogsfällen zuzuordnen sei. Nach dem vom Senat eingeholten orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. E. … vom 9. April 1996 könne der Kläger – abgesehen von weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen – nur noch körperlich leichte Männerarbeiten in geschlossenen Räumen verrichten, wobei unbedingt auf eine wechselnde Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen zu achten sei. Dabei sei ein Haltungswechsel jederzeit nach freiem Entschluß sicherzustellen, dh ihm müsse während seiner Arbeit an einem Arbeitsplatz die Möglichkeit eingeräumt sein, nach eigenem freien Entschluß entweder zu sitzen oder zu stehen oder umherzugehen. Ein Arbeitsplatz, auf dem ein ungelernter oder einfach angelernter Arbeiter nach freiem Entschluß die Haltungsart selbst bestimmen könne, sei arbeitsmarktunüblich, denn die jeweilige Arbeitshaltung werde – jedenfalls im Bereich ungelernter oder einfach angelernter Arbeiten – von der jeweils zu verrichtenden Arbeit bestimmt.
Dem Kläger müsse wegen der Tatsache, daß er nur noch unter unüblichen Arbeitsbedingung tätig sein könne, ein konkreter Arbeitsplatz benannt werden, der ihm gesundheitlich zumutbar sei. Das sei weder durch die Beklagte geschehen noch sehe sich der erkennende Senat dazu in der Lage. Der Kläger könne nicht etwa noch in einer Poststelle tätig sein, denn dort seien auf jeden Fall Lasten von mehr als 5 kg zu heben und zu tragen. Er könne auch nicht mehr als Pförtner tätig sein, denn abgesehen davon, daß auch hier ein Haltungswechsel zwischen allen drei Haltungsarten nach freiem Entschluß nicht gewährleistet sei, sei auf jeden Fall die Fähigkeit zum Schichtdienst erforderlich, die dem Kläger ebenfalls fehle.
Mit ihrer – vom erkennenden Senat zugelassenen – Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Eine Zuordnung des Klägers zu den sog Seltenheits- oder Katalogfällen sei im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht möglich. Von einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen sei das LSG zu Recht nicht ausgegangen. Aber auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liege nicht vor. Die Einschränkung, daß der Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen jederzeit frei bestimmbar sein müsse, sei keine solche Leistungsbehinderung. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. E. … vom 18. September 1996 ergebe sich, daß dem Kläger ein Haltungswechsel keinesfalls jederzeit möglich sein müsse, da er durchaus in der Lage sei, 30 bis 45 Minuten durchgehend zu sitzen. Mangels Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sei auch keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.
Soweit das LSG in den Urteilsgründen erstmals ausführe, daß ein Arbeitsplatz, auf dem ein ungelernter oder einfach angelernte Arbeiter nach freiem Entschluß die Haltungsart selbst bestimmen könne, arbeitsmarktunüblich sei und dies mit konkreten Beispielen näher begründe, verstoße dies gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫). Damit sei der Beklagten die Möglichkeit genommen worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Die Beklagte hätte ua die Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. Ehrlich beantragt zur Aufklärung des Widerspruchs, daß der Kläger einerseits angeblich nur noch überwiegend im Sitzen tätig sein könne, andererseits aber die jederzeitige Möglichkeit zum Haltungswechsel nach freiem Entschluß haben müsse. Darüber hinaus hätte die Beklagte die Einholung von Stellungnahmen des zuständigen Landesarbeitsamtes (LArbA) und größerer Arbeitgeber in Verwaltung und Industrie beantragt zu der Frage, ob auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen nach freiem Entschluß die Haltungsart selbst bestimmt werden könne. Wie aus einem Schreiben des LArbA Berlin-Brandenburg vom 5. April 1997 auf eine diesbezügliche Anfrage des SG in einem anderen Verfahren ersichtlich sei, hätte dieses dahingehend Stellung genommen, daß es durchaus Arbeitsplätze gebe, bei denen ein Arbeitnehmer jederzeit nach freiem Entschluß zwischen den verschiedenen Haltungsarten wechseln könne, ohne daß der betriebliche Arbeitsfluß nachhaltig beeinträchtigt werde.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Februar 1997 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. März 1995 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Darüber hinaus trägt er vor: Das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei nicht verletzt. Die Beklagte hätte der Nachfrage des LSG an den Gutachter entnehmen können, daß es auf die Möglichkeit des Haltungswechsels aus eigenem Entschluß großes Gewicht lege. Das LSG habe in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, daß der Arbeitsmarkt in bestimmten Katalogfällen verschlossen sein könne. Zu Recht habe das LSG die Einschränkung, daß der Kläger jederzeit nach eigenem Entschluß die Haltungsart bestimmen können müsse, als eine betriebsunübliche Bedingung bei leichten unqualifizierten Tätigkeiten angesehen. Die Behauptung der Beklagten, es gebe nach Auskunft des LArbA Berlin-Brandenburg Arbeitsplätze, bei denen ein Arbeiter die Haltungsart selbst bestimmen könne, sei nicht zutreffend. Typischerweise stellten nur qualifizierte Berufe die Haltungsart in das freie Ermessen des Arbeitnehmers. Die Beklagte hätte eine Verweisungstätigkeit benennen müssen. Das habe sie nicht getan. Damit sei der Kläger erwerbsunfähig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl § 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Die festgestellten Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung nicht zu.
Der geltend gemachte Anspruch auf EU/BU-Rente richtet sich noch nach den Bestimmungen des Vierten Buches der RVO, weil der Kläger den Rentenantrag im September 1991 – also bereits vor dem 1. April 1992 – gestellt hat und sich der geltend gemachte Anspruch auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (§ 300 Abs 2 SGB VI; vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Der Kläger begehrt in erster Linie Rente wegen EU; dieser Anspruch richtet sich nach § 1247 RVO. Nach Abs 1 dieser Vorschrift erhält der Versicherte eine solche Rente, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der EU eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl § 1247 Abs 2a und 3 iVm § 1246 Abs 2a RVO), da sein Versicherungskonto 255 Beitragsmonate aufweist, wovon 51 Beitragsmonate allein auf die Zeit von Mai 1985 bis September 1991 entfallen.
Erwerbsunfähig ist gemäß § 1247 Abs 2 Satz 1 RVO ein Versicherter, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Insofern sind zunächst die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Versicherten zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, ob dieser damit noch in ausreichendem Maße erwerbstätig sein kann (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 36, 68, 72, 98; SozR 3-2200 § 1246 Nr 29).
Zum Restleistungsvermögen des Klägers hat das LSG – insbesondere gestützt auf die gutachtlichen Äußerungen Dr. E. … – im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Kläger könne noch täglich regelmäßig körperlich leichte Männerarbeit vollschichtig in geschlossenen Räumen verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten sei allerdings nur bis 5 kg möglich. Wechsel-, Tag- und Nachtschichten seien nicht mehr zumutbar. Vor allem sei unbedingt sicherzustellen, daß ein Wechsel der Haltungsart zwischen Gehen, Stehen und Sitzen jederzeit nach freiem Entschluß möglich sei.
Diese Feststellungen erlauben indes keine Entscheidung, ob der Kläger erwerbsunfähig ist. Sie reichen nämlich nicht aus, um beurteilen zu können, in welchem Umfang der Kläger durch Gesundheitsstörungen in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt ist. Insbesondere durfte das LSG die Aussage des Sachverständigen Dr. E. …, dem Kläger müsse ein Haltungswechsel jederzeit nach freiem Entschluß möglich sein, in dieser Form seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Dadurch wird nämlich nicht deutlich, inwieweit gerade die beim Kläger vorliegenden Leiden im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Haltungswechsel erfordern. Zur Bestimmung einer diesbezüglichen Leistungseinschränkung hätten die durchschnittliche Häufigkeit und die näheren Umstände krankheitsbedingter Haltungswechsel sowie die ungefähre Dauer der dadurch jeweils eintretenden Arbeitsunterbrechungen genauer ermittelt werden müssen. Auf die Häufigkeit und die Umstände von notwendigen Arbeitsunterbrechungen hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in vergleichbaren Fällen (betreffend häufig auftretende Fieberschübe und Anfallsleiden) abgestellt (vgl zB BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 14; BSGE 77, 43, 46 = SozR 3-2600 § 44 Nr 5). Daß eine Feststellung, wonach ein Haltungswechsel jederzeit nach freiem Entschluß möglich sein müsse, keine ausreichend konkrete Feststellung des Restleistungsvermögens ist, hat zwischenzeitlich auch der 5. Senat des BSG entschieden (Urteil vom 25. März 1998 – B 5 RJ 46/97 R).
Da der erkennende Senat die demnach erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung nicht selbst vornehmen kann (vgl § 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl § 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird bei der weiteren Bearbeitung insbesondere folgendes zu beachten haben:
Nach der vom Großen Senat (GS) des BSG bestätigten Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag (vgl BSGE 80, 24 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr 8). Eine derartige Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist hingegen nicht erforderlich, wenn der Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage ist und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings dann zu machen, wenn bei dem Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Davon ist nur auszugehen, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist (vgl dazu Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 1997 – 13 RJ 1/94 –, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom 20. August 1997 – 13 RJ 39/96 – SozR 3-2600 § 43 Nr 17).
Diese Prüfung kann möglicherweise vermieden werden, wenn man unmittelbar der Frage nachgeht, ob es in der Arbeitswelt typischerweise eine Tätigkeit gibt, die dem Leistungsvermögen des Klägers entspricht, und welche Einkünfte ggf aus dieser Tätigkeit erzielt werden können (so jetzt BSG, Urteil vom 25. März 1998 – B 5 RJ 46/97 R –, Umdruck S 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Kläger im Hinblick auf die Seltenheit der für ihn noch in Betracht kommenden Arbeitsplätze der Arbeitsmarkt verschlossen sein kann (vgl GS des BSG in BSGE 80, 24, 34 f = SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Sollte beim Kläger aufgrund der noch durchzuführenden Ermittlungen EU anzunehmen sein, wird das LSG näher darauf einzugehen haben, daß dem Kläger auf seinen Rentenantrag zunächst eine berufsfördernde Leistung zur Reha (vgl § 1237a Abs 1 Nr 2 RVO) bewilligt worden ist. Als ergänzende Leistung ist dazu Übergangsgeld (Übg) zu gewähren (vgl § 1237b Abs 1 Nr 1 RVO), wenn die Voraussetzungen des § 1240 RVO vorliegen. Nach § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO beginnt das Übg mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Rente zu zahlen gewesen wäre, wenn bereits vor Beginn der Maßnahme Antrag auf Rente wegen BU oder EU gestellt worden ist. Nach Abs 2 dieser Vorschrift besteht während der Durchführung einer Maßnahme zur Reha neben einem Anspruch auf Übg grundsätzlich kein Anspruch auf Rente wegen BU oder EU. Da es für die Erbringung von (berufsfördernden und ergänzenden) Leistungen zur Reha gemäß § 1236 Abs 1, § 1237 Abs 2a RVO entscheidend auf eine Prognose über den Erfolg der Maßnahme ankommt, die bei deren Beginn zu stellen ist, erscheint es bedenklich, wenn das LSG insoweit iS einer nachträglichen Beurteilung darauf abgestellt hat, daß der Kläger die Maßnahme am zweiten Tage aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe.
Schließlich wird das LSG über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen