Leitsatz (redaktionell)
1. Die ständige Anwendung von Verwaltungsvorschriften kann, wenn sie in Ausübung eines Verwaltungsermessens als Richtlinien erlassen worden sind - die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des GG Art 3 gebieten und eine Selbstbindung der Verwaltung hervorrufen (so auch BSG 1969-05-22 4 RJ 287/68 = Breith 1969, 859). Dasselbe kommt für die seltenen Fälle in Betracht, in denen die Verwaltungsvorschriften auf Grund einer Ermächtigungsnorm zur Ausfüllung der Gesetze erlassen worden sind (vergleiche BSG 1966-09-30 9 RV 1006/63 = SozR Nr 18 zu § 35 BVG). Daraus kann dann die Verpflichtung erwachsen, daß von der durch die Verwaltungsvorschriften gesteuerten Übung nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden darf. Für die Selbstbindung ist die an Verwaltungsvorschriften ausgerichtete ständige Gleichbehandlung gleichliegender Fälle maßgebend.
2. Bei der Ausbildung zum Schornsteinfegermeister oder zum Bezirksschornsteinfegermeister handelt es sich nicht um eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung iS des DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 5 Abs 1.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 4 DV § 5 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 7 Fassung: 1964-02-21; GG Art. 3; BVG § 30 Abs. 3 DV § 5 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1969 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der im August 1964 gestellte Antrag der Klägerin, ihr nach ihrem 1944 gefallenen Ehemann (M.), der 1942 die Meisterprüfung als Schornsteinfegermeister abgelegt hat, Schadensausgleich nach § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zu gewähren, wurde mit Bescheid vom 17. August 1965 abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch ist auch die Klage mit Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 11. Februar 1966 abgewiesen worden; ebenso ist die Berufung mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 3. Februar 1967 zurückgewiesen worden. Auf die damals zugelassene Revision ist das LSG-Urteil durch Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 230/67 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen worden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dazu u. a. ausgeführt, das LSG habe zutreffend nicht § 6 sondern § 5 der Durchführungsverordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (DVO) angewendet. Trotzdem habe das LSG-Urteil aufgehoben werden müssen, da es noch der Prüfung bedürfe, ob es sich bei der Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister etwa um eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 DVO handele. Ohne diese Feststellung könne nicht entschieden werden, ob bei M. etwa aus diesem Grunde das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 11 als Vergleichseinkommen in Betracht komme. Der erkennende Senat sei allerdings der Auffassung, daß eine der beruflichen Weiterbildung dienende Ausbildung nur unter besonderen Voraussetzungen als eine solche Schulausbildung angesehen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 verwiesen. - Nach der Zurückverweisung hat das LSG zwei gutachtliche Stellungnahmen des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1968 und 4. Juli 1968 sowie eine Äußerung des Kultusministeriums in Mainz vom 10. September 1968 eingeholt. Mit Urteil vom 4. März 1969 hat das LSG die Berufung der Klägerin wiederum zurückgewiesen. Es hat u. a. ausgeführt, M. habe zwar die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk 1942 bestanden, er sei damals aber nicht selbständig geworden, sondern habe bis zu seiner Einberufung im November 1943 noch unselbständig beim Bezirksschornsteinfegermeister N für einen Wochenlohn von 41,40 RM gearbeitet, weshalb § 6 DVO nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Im Urteil des BSG vom 16. Juli 1968 - 9 RV 382/67 - heiße es, daß die Ausbildung zum Handwerksmeister grundsätzlich überhaupt keine Schul-, sondern eine Berufsausbildung sei, und zwar auch dann, wenn hierzu eine Fachschule besucht werde. Da M. nach der nicht zu beanstandenden Auskunft des Innungsverbandes L nach glücklicher Heimkehr die Bestallung zum Bezirksschornsteinfegermeister 1955 erreicht hätte, liege es nahe, die damals gültigen Ausbildungsbestimmungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Die Ausbildung zum Schornsteinfegermeister sei am besten aus den mit Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft (Nr. II B 1-5441/52) vom 6. August 1952 gebilligten "Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk" ersichtlich, während sich das Recht des Bezirksschornsteinfegermeisters aus der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (RGBl I S. 831) ergebe, wo es in § 27 heiße, der Bezirksschornsteinfegermeister gehöre als Gewerbetreibender dem Handwerk an, als Feuerstättenschauer sei er Beauftragter der Polizei. Die Betrachtung des gesamten Berufsbildes habe mit der Vorbereitung der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk zu beginnen, zumal die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters notwendigerweise (kraft gesetzgeberischer Verordnung, vgl. § 10 Abs. 1) auf der bestandenen Meisterprüfung aufbaue. Bei Auswertung der "Fachlichen Vorschriften für die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk" von 1952 könne der Bezirksschornsteinfegermeister nicht als selbständig Tätiger mit mindestens dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder mit gleichwertiger Schulausbildung angesehen werden. Aus der Darstellung der Gesamtausbildung des Bezirksschornsteinfegermeisters ergebe sich vielmehr folgendes: Weder die Meisterprüfung noch die Nachschau setze eine eigentliche "schulische" Ausbildung voraus, weder eine Fach- noch eine Mittelschule. Darum brauche auf die "gleichwertigen Schulen", wie sie in dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) in BVBl 1967, S. 70 Nr. 41 und S. 87 Nr. 47 dargestellt worden seien, nicht eingegangen zu werden. Eine solche habe und hätte M. mit Sicherheit nicht besucht. Auch habe und hätte er bei der Meisterprüfung und der Nachschau keines der Zeugnisse erworben, wie sie im Runderlaß des Ministers des Innern vom 17. November 1964 (Az.: 211-03/1/0) im Einvernehmen mit dem Minister für Unterricht und Kultus für Rheinland-Pfalz zusammengestellt worden seien. Vielmehr vollziehe sich nach den Gutachten der maßgeblichen Stellen die Ausbildung in der Regel in Lehrgängen und Kursen, die verbandsmäßig zustande kämen. Man könne sie Abendschulen nennen, um auf diese Weise einen "auch-schulischen" Charakter dieser Kurse zum Ausdruck zu bringen. Die Sachverständigen betonten aber, (wie auch das SG Dortmund), daß diese Abendlehrgänge nicht Pflicht seien, daß vielmehr auch die private Aneignung des Wissensstoffes gestattet sei. Die streitige Frage lasse sich letzten Endes nur aus einer Auswertung des Lehrstoffes beantworten. Hierbei sei festzustellen, daß der gebotene Stoff im wesentlichen nur Berufswissen, also kein Allgemeinwissen vermittele. Selbst das Rechnen werde als "Fachrechnen" bezeichnet, womit sich die Hinweise einiger Sachverständiger auf erhöhte Anforderungen in Mathematik, Physik und Chemie erledigten. Allgemeine Kenntnisse müßten nur über die wichtigsten Ereignisse der deutschen Geschichte, die Grundlagen der Staatsbürgerkunde und die Bedeutung der Volkswirtschaft vorhanden sein. Diese Art der Vermittlung von "Allgemeinbildung" reiche aber nicht aus, um die Vordergründigkeit und Wesentlichkeit des reinen Fachwissens zu verdrängen, abgesehen davon, daß diese Grundzüge auch bereits auf der Hauptschule gelehrt würden. Weiter sei zu bedenken, daß die Mittelschulen (Realschulen) und gleichwertige Schulen ihrem Wesen nach eine Allgemeinbildung weit größeren Umfangs und eine viel weitergehende Vertiefung des gesamten Bildungsniveaus vermittelten. Infrage kämen hier vor allem Vertiefungen in "Deutsch", wozu auch schon ein Vertrautwerden mit "Klassikern" gehöre sowie in einer Fremdsprache, übrigens auch in Erdkunde und Musik. In dieser Hinsicht sei in erster Linie der Auffassung des Kultusministeriums Rheinland-Pfalz beizupflichten, von dem zutreffend ausgeführt werde, daß die Anforderungen, die an das Wissen und Können eines Bezirksschornsteinfegermeisters in der fortschreitenden Technik gestellt werden, nicht ausreichten, um die herkömmliche Bedeutung der Meisterprüfung zu verändern und sie der sogenannten Mittleren Reife gleichzustellen. Daran ändere auch nichts die Tatsache, daß im Rahmen der Meisterprüfung in einzelnen Fächern unter Umständen ein Wissen erreicht werde, das etwa dem der Mittleren Reife entspreche. Denn der Begriff des Realschulabschlusses umfasse nicht nur ein bestimmtes vertieftes Wissen in einzelnen Fächern, sondern einen Bildungsstand in allen Disziplinen, die für das Niveau der Mittleren Reife für erforderlich gehalten würden. Der BMA habe sich mit Schreiben vom 15. November 1968 dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen. Wenn hier u. a. ausgeführt werde, daß es sich bei der lehrgangmäßigen Vorbereitung auf die Schornsteinfegermeisterprüfung um einen Ausbildungsgang handele, der - unbeschadet der Tatsache, daß entsprechend der hoheitlichen Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters als "beliehenem Unternehmer" und damit Organ der mittelbaren Staatsverwaltung qualifizierte Anforderungen an den Teilnehmer gestellt würden - im wesentlichen reines Fachwissen vermittele, so sei dies zu billigen. Sonach könne beim Bezirksschornsteinfegermeister eine Ausnahme von dem vom BSG im Urteil vom 16. Juli 1968 - 9 RV 382/67 - aufgestellten Grundsatz, daß die Ausbildung zum Handwerksmeister überhaupt keine Schul-, sondern eine Berufsausbildung sei, und zwar auch dann, wenn hierzu eine Fachschule besucht werde, nicht gesehen werden. Der Senat befinde sich auch in Einklang mit der Entscheidung des BSG vom 26. November 1968 - 8 RV 127/68 -, wonach es bei der Abgrenzung von Fach- und Mittelschule im wesentlichen darauf ankomme, daß nur die letztere eine Vertiefung der Allgemeinbildung erstrebe. In den entgegenstehenden Äußerungen des Landesinnungsverbandes vom 21. Mai und 4. Juli 1968 sowie des Urteils des SG Dortmund vom 6. Dezember 1967 und der Stellungnahme des Sachverständigen P als Grundlage dieses Urteils werde die aufgezeigte grundlegende Unterscheidung verkannt. Der Meinung H, die Streitfrage sei vom Wirtschaftsministerium zu entscheiden, könne nicht gefolgt werden, da das Wirtschaftsministerium in diesem Zusammenhang nur mit Zahlen (Einkommen) arbeite; die Höhe des Einkommens sei aber im Falle des § 5 DVO, wo es um "Durchschnittseinkommen" gehe, in keinem Fall entscheidend.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 40 a BVG iVm § 5 Abs. 1 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1964 und 28. Februar 1968. Die Befähigung zum Bezirksschornsteinfegermeister und die Ablegung der hierzu erforderlichen Prüfung setzten Kenntnisse voraus, die einer dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertigen Schulausbildung entsprächen. Diese außerordentlich qualifizierte Ausbildung beschränke sich nicht nur auf den Erwerb reiner Fachkunde, sondern erfordere in erheblichem Maße auch das Studium allgemeinbildender Unterrichtsfächer. Das ergebe sich im einzelnen zutreffend aus der ausführlichen Stellungnahme des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom 17. Februar 1968. Darin werde u. a. ausgeführt, daß wegen des im Schornsteinfegerhandwerk eingetretenen Strukturwandels die Berufstätigkeit eine derartige Ausweitung erfahren habe, daß sie zur Zeit mit keinem anderen Handwerk vergleichbar sei. Hierzu zählten insbesondere die durch die fortschreitende Technik erforderlich gewordenen Kenntnisse des Verwaltungsrechts, der Baukunde, des Baurechts und der allgemeinen Sicherheitsvorschriften sowie die Beherrschung der physikalischen und chemischen Gesetze und Fragen. Auch das mathematische Wissen entspreche sicher dem Leistungsstand des Realschulbesuches. Daß auch der übrige Ausbildungsstand diesem Befähigungsnachweis entspreche, ergebe sich zwanglos aus der besonderen Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters, der als beliehener Unternehmer gleichzeitig öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrzunehmen habe. Schließlich würden neben der Beherrschung der Buchführung, der Preisermittlung und Preisbildung sowie des Zahlungs- und Kreditverkehrs aber auch noch umfassende Kenntnisse in Deutsch, Geschichte, Volkswirtschaft, Staatsbürgerkunde, Sozialversicherung und Steuerwesen verlangt. Somit werde ganz allgemein ein Wissen erreicht, das etwa dem der Mittleren Reife entspreche. Das LSG habe die besondere Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die sich auch in dem finanziellen Ergebnis seiner Arbeit ausdrücke, nicht ausreichend gewürdigt. In dieser Auffassung fühle sich die Klägerin durch die Anleitung zur Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG und Schadensausgleich nach § 40 a BVG des Landesversorgungsamts Nordrhein vom 4. August 1965 bestärkt. Darin werde zu der hier streitigen Rechtsfrage ausgeführt, daß es bei einer Sinn und Zweck des § 5 DVO Rechnung tragenden Auslegung vertretbar sei, die qualifizierte Fachausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister als gleichwertige Schulbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 DVO anzusehen. Es werde auch auf die zutreffenden Stellungnahmen des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks vom 14. Februar (richtig 17. Februar) und 4. Juli 1968 verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. März 1969 und des Urteils des Sozialgerichts Speyer vom 11. Februar 1966 sowie des Bescheides des Versorgungsamts vom 17. August 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 1965 den Beklagten zu verurteilen, der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin mindestens das Vergleichseinkommen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Dem LSG-Urteil sei zuzustimmen. Die Anleitung des Landesversorgungsamts Nordrhein vom 4. August 1965 sei im Land Rheinland-Pfalz nicht bekannt. Das von der Revisionsklägerin auf S. 4 Abs. 2 der Revisionsbegründungsschrift Ausgeführte sei Inhalt eines Schreibens des BMA vom 20. April 1964 an den Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen und habe den Versorgungsrechtsstreit W, der beim LSG Nordrhein-Westfalen anhängig gewesen sei, betroffen. In einem weiteren Schreiben vom 14. Oktober 1968 an denselben Adressaten habe der BMA mitgeteilt, die von ihm im Schreiben vom 20. April 1964 vertretene Auffassung, die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister sei dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig, halte er nicht mehr aufrecht. In einer Verfügung des Landesversorgungsamts vom 20. Januar 1969 sei ausgeführt, das Bundesarbeitsministerium habe in einem Schreiben vom 14. Oktober 1968 an das Ministerium eines anderen Bundeslandes ausgeführt, daß es die in seiner Stellungnahme vom 20. April 1964 vertretene Auffassung, die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister sei dem Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig, nicht mehr aufrechthalte. In einem früheren Schreiben vom 29. August 1968 habe das Bundesarbeitsministerium bereits u. a. ausgeführt, wenn in anderen Fällen die Gleichwertigkeit mit einer Mittelschulausbildung anerkannt und auf dieser Grundlage Berufsschadens- oder Schadensausgleich bewilligt worden sei, stellten diese Bewilligungsbescheide fehlerhafte Verwaltungsakte dar. Einer Versorgung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Abs. 1 BVG vermöge es nicht zuzustimmen. - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Revisionsverfahren vorgelegten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - Der BMA hat mit Schreiben vom 9. Juli 1969 Abschriften seiner Schreiben vom 20. April 1964 und 14. Oktober 1968 an den Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen, ferner Abschriften seiner Schreiben vom 15. November 1968 an das LSG Rheinland-Pfalz und vom 29. November 1968 an das Sozialministerium Rheinland-Pfalz übersandt, die den Beteiligten zur Kenntnis zugeleitet worden sind. Auf deren Inhalt wird daher verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Die durch Zulassung statthafte erneute Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich kennte sie keinen Erfolg haben.
Zu prüfen war nunmehr nur noch, ob es sich bei der Ausbildung zum Schornsteinfegermeister oder zum Bezirksschornsteinfegermeister um eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule "gleichwertige Schulausbildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I S. 574 - DVO aF - und (ab 1.1.1967) der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194 = BVBl 1968, 54) - DVO nF - handelt. Dies war zu verneinen.
Die Revision hat die vom LSG getroffenen Feststellungen, soweit sie tatsächlicher Natur sind, nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffen. Zwar ist im Schriftsatz vom 28. April 1969 vorgetragen worden, die Klägerin sei der Auffassung, daß die besondere Stellung des Bezirksschornsteinfegermeisters, die sich auch in dem finanziellen Ergebnis seiner Arbeit ausdrücke, "nicht ausreichend gewürdigt" worden sei. Da jedoch weder behauptet noch dargetan ist, daß und gegebenenfalls inwiefern das LSG bei seinen Feststellungen gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze des täglichen Lebens verstoßen oder sonst die Grenzen seines Rechts freier richterlicher Beweiswürdigung überschritten habe, und auch nur die Verletzung der materiell-rechtlichen Vorschriften des § 40 a iVm § 5 Abs. 1 DVO aF und nF gerügt worden ist, muß dieses Vorbringen dahin gewertet werden, daß das LSG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister als eine der Mittelschule gleichwertige Schulausbildung hätte ansehen müssen. Die Revision behauptet somit eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils durch fehlerhafte Anwendung des § 5 DVO und beanstandet demgemäß, daß das LSG aufgrund des von ihm ermittelten Ausbildungsgangs eines Bezirksschornsteinfegermeisters nicht zu dem Ergebnis hätte gelangen dürfen, daß es sich dabei nur um den Erwerb reiner Fachkunde handele; vielmehr erreiche der Bezirksschornsteinfegermeister ganz allgemein ein Wissen, das etwa dem der mittleren Reife entspreche. Wenn die Revision dabei auf "das finanzielle Ergebnis" der Arbeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters hinweist, so hebt sie auf einen Umstand ab, der bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 5 DVO aF und nF beim Bezirksschornsteinfegermeister ebensowenig wie etwa bei einem selbständigen Großschlächter mit Volksschulbildung Berücksichtigung finden kann. Denn das maßgebende Durchschnittseinkommen richtet sich in den Fällen des § 5 DVO nur nach der Art der Schulbildung und der Berufsausbildung, also nicht danach, was ein Selbständiger wahrscheinlich verdient hätte. Zutreffend hat daher das LSG ausgeführt, daß die Höhe des Einkommens bei § 5 DVO "in keinem Fall entscheidend" sei.
In § 5 Abs. 1 DVO aF und nF wird neben der Berufsausbildung darauf abgestellt, ob der Selbständige entweder Volksschulbildung oder Mittelschulbildung bzw. eine gleichwertige Schulausbildung oder aber eine abgeschlossene Hochschulbildung besitzt. Dabei fallen unter die selbständig Tätigen mit abgeschlossener Berufsausbildung, für die das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes als Durchschnittseinkommen vorgesehen ist und deren Zugrundelegung die Klägerin erstrebt, nicht nur Selbständige, die eine Mittel- oder ähnliche Schule erfolgreich besucht haben, sondern auch diejenigen, die eine höhere Schule besucht und die Reifeprüfung (das Abitur) abgelegt oder nach dem Abitur ein Hochschulstudium ergriffen, dieses aber aus irgendwelchen Gründen nicht abgeschlossen haben. § 5 Abs. 1 DVO bringt dies dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die Selbständigen in der Mittelgruppe "mindestens" ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder eine gleichwertige Schulausbildung besitzen müssen, und daß andererseits eine höhere Einstufung als nach den Besoldungsgruppen A 9 bzw. A 11 nur bei selbständig Tätigen "mit abgeschlossener Hochschulbildung" in Betracht kommt. Wird somit als Mindestvoraussetzung der erfolgreiche Besuch wenigstens einer Mittelschule verlangt, so kann eine Ausbildung, die den Wissensstoff der Mittelschule nicht erreicht oder nur in einzelnen Fächern ein Wissen vermittelt, das dem der mittleren Reife entspricht, nicht als eine dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO angesehen werden.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juli 1968 - 9 RV 382/67 - (in SozR Nr. 1 zu § 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961) auf das sich auch das LSG bezogen hat, allgemein ausgeführt, daß die Ausbildung zum Handwerksmeister grundsätzlich überhaupt keine Schul-, sondern eine Berufsausbildung sei, und zwar auch dann, wenn hierzu eine Fachschule besucht werde (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1967 (SozR Nr. 11 zu § 45 BVG). Dabei wurde betont, daß der Besuch einer Fachschule zwar begrifflich im weiteren Sinne sowohl als Schul- als auch als Berufsausbildung angesehen werden könne, daß aber dann, wenn wie im Falle des § 5 DVO beide Begriffe einander gegenübergestellt werden mit der Wirkung, daß sich unterschiedliche Rechtsfolgen daraus ergeben, je nachdem ob eine bestimmte Schulbildung und außerdem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorgelegen haben oder nicht, zwischen Schul- und Berufsausbildung unterschieden werden müsse. In diesem Urteil hat der Senat allerdings unerörtert gelassen, ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn es sich um die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister handele. Der 8. Senat des BSG hat inzwischen im Urteil vom 26. November 1968 - 8 RV 127/68 - (in SozR Nr. 3 zu § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964) unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1968 zu dem Unterschied zwischen Fachschulbesuch und Mittelschulbildung näher Stellung genommen und dabei zutreffend ausgeführt, daß § 5 Abs. 1 DVO diejenigen aus dem Kreis der selbständig Tätigen hervorhebe, die durch eine "Schulausbildung" einen gegenüber der Volksschulbildung höheren Grad der Allgemeinbildung erreicht haben. Eine andere Schulausbildung kann daher grundsätzlich nur dann als eine mit dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulbildung angesehen werden, wenn sie der Hebung der allgemeinen Bildung gedient und zu einem allgemeinen Bildungsstand geführt hat, der dem des Mittelschulabschlusses gleichwertig ist. Das bedeutet, daß eine Ausbildung, die im wesentlichen nur "Berufswissen oder Fachwissen" vermittelt, grundsätzlich nicht als eine dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulausbildung anzusehen ist. Das LSG, das nach Zurückverweisung der Sache den Ausbildungsgang eines Bezirksschornsteinfegermeisters eingehend geprüft hat, konnte unter Würdigung der vom 8. und 9. Senat des BSG ausgesprochenen Grundsätze ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht als eine Schulausbildung angesehen werden kann, die dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig ist.
Nach den Feststellungen des LSG ist zur Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister überhaupt kein eigentlicher, d. h. über die Hauptschule hinausgehender Schulbesuch erforderlich. Zwar werden in der Regel Lehrgänge und Kurse abgehalten, die "verbandsmäßig zustande kommen", doch handelt es sich dabei nicht um Schulen, wie sie im wesentlichen gleichlautend im Runderlaß des Ministeriums des Innern von Rheinland-Pfalz vom 17. November 1964 (Min. Bl. Rheinland-Pfalz 1964 Sp. 1353) und im Rundschreiben des BMA vom 13. Juni 1967 (in BVBl 1967, S. 87 Nr. 47) unter Ziff. 1 bis 6 aufgeführt sind. Hier ist festgestellt worden, daß die durch folgende Zeugnisse nachgewiesene Schulausbildung dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule entspreche bzw. gleichwertig sei: 1.) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der 10. Klasse (Untersekunda bzw. von 6 Klassen) einer öffentlichen oder durch die zuständige Behörde staatlich anerkannten privaten höheren Schule, 2.) Abschlußzeugnis einer Mittel(Real-)schule, das aufgrund einer durch die zuständige Behörde genehmigten Ordnung der "Fremden-(Externen-) Prüfung" erlangt worden ist, 3.) Zeugnis über die Fachschulreife einer Berufsaufbauschule, 4.) Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer öffentlichen oder durch die zuständige Behörde anerkannten Berufsfachschule (Handelsschule) mit mindestens zweijährigem Lehrgang, 5.) Zeugnis über die Abschlußprüfung II einer früheren Wehrmachtfachschule oder einer Fachschule des früheren Reichsarbeitsdienstes oder der früheren Schutzpolizei, 6.) Zeugnis über die Prüfung der ehemaligen Berufssoldaten und berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes (Ersatz für die Abschlußprüfung II einer früheren Wehrmachtfachschule oder einer Fachschule des früheren Reichsarbeitsdienstes), das aufgrund landesrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden ist. - Die Lehrgänge oder Kurse für die Ausbildung zum Schornsteinfegermeister können mit keiner dieser Schulen auf eine Stufe gestellt werden. Auch das im Rundschreiben des BMA vom 18. April 1967 (BVBl 1967 S. 70 Nr. 41) genannte Abschlußzeugnis einer der Mittelschule gleichwertigen allgemein bildenden Schule und das Zeugnis der Fachschulreife - Fachrichtung Technik - oder der Besuch eines oder zweier Vorsemester an einer Staatsbauschule oder Ingenieurschule, der zur Hebung der "Allgemeinbildung" dient, sind mit solchen verbandsmäßig veranstalteten Lehrgängen und Kursen, die der Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf dienen, nicht vergleichbar. Darüber hinaus setzt die Ausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister nicht einmal den Besuch dieser Lehrgänge oder Kurse voraus, vielmehr kann sich der Bewerber nach den Feststellungen des LSG den Wissensstoff auch privat aneignen. Die eigene Prüfungsvorbereitung wie auch der Besuch bloßer Lehrgänge und Kurse schließen zwar nicht aus, daß die in dieser Weise vermittelten Kenntnisse denen entsprechen können, die nach erfolgreichem Besuch einer Mittelschule erworben werden. Sie müßten dann aber tatsächlich "mindestens" dem Wissen gleichstehen, das durch den Abschluß der Mittelschule vermittelt wird.
Das LSG hat näher dargelegt, daß und weshalb diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist. Die Revision hat diese Feststellungen und Schlußfolgerungen des LSG im einzelnen nicht angegriffen, sie sind auch nicht zu beanstanden. Aber selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, daß der Unterrichtsstoff für die Ausbildung zum Schornsteinfegermeister demjenigen einer Mittelschule insgesamt ebenbürtig sei, so stünde damit noch nicht fest, welche Bedeutung etwa allgemeinbildenden Fächern neben dem beruflichen Fachwissen tatsächlich beigemessen wird. Die Prüfung müßte daher auch als eine der mittleren Reife entsprechende gleichwertige Schulausbildung behördlich anerkannt sein. Dazu wäre grundsätzlich erforderlich, daß sich der Bewerber einer Fremden-(Externen-) oder ähnlichen Prüfung unterzöge, die im Rahmen einer durch die für das Unterrichtswesen zuständige Behörde genehmigten Ordnung erfolgt, und daß dem Prüfling entweder das förmliche Abschlußzeugnis einer Mittelschule erteilt oder er wenigstens - sei es auch nur für eine bestimmte Laufbahn oder ein bestimmtes Studium (etwa an einer Ingenieurschule) - dem erfolgreichen Besucher einer Mittelschule gleichgestellt wird. Die oben erwähnten Erlasse sind für die Auslegung des § 5 Abs. 1 DVO insofern von Bedeutung, als sie im Einklang mit den im Bereich der Schulverwaltung erlassenen Vorschriften die Voraussetzungen für die dem Besuch einer Mittelschule gleichwertige Schulbildung ergeben. Insoweit enthält § 5 der DVO nur eine Bezugnahme auf die im Bereich der - landesgesetzlichen - Schulverwaltung bestehenden Einrichtungen. An diesen Voraussetzungen (einer der Mittelschule gleichwertigen Schulbildung) fehlt es im vorliegenden Fall. M. hat die Meisterprüfung am 16. Februar 1942 vor einem Prüfungsausschuß der Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt. Weder er noch die heutigen Bewerber werden von einer Kommission geprüft, die zu entscheiden hätte, ob die Prüflinge über das Allgemeinwissen verfügen, das dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule entspricht oder ihm gleichwertig ist. Es handelt sich bei solchen Meisterzeugnissen auch nicht um "Zeugnisse anderer Schulen" , mit denen ein dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule entsprechender Bildungsstand erreicht ist; nur für solche hat sich das Ministerium des Innern von Rheinland-Pfalz eine Feststellung im Einzelfall vorbehalten (Min. Bl. aaO Sp. 1354).
Die Darlegungen des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks für Rheinland-Pfalz können eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen. Wenn hier darauf abgehoben wird, daß das Schornsteinfegerhandwerk in den letzten Jahrzehnten einen Strukturwandel erfahren und die fortschreitende Technik ihm weitere Aufgaben zugewiesen habe, die von dem Schornsteinfegermeister ein ingenieurmäßiges Denken und Kenntnisse in Algebra abverlangten, so ist damit im wesentlichen nur das heute geforderte berufliche Wissen des Schornsteinfegermeisters gekennzeichnet, nicht aber ist dargelegt, daß er einen Stand der Allgemeinbildung erreicht haben müßte, der dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule entspricht. Auch dienen die verbandsmäßig zustande kommenden Kurse unstreitig nicht als Vorbereitung für ein Studium an einer Ingenieur-Staatsbau- oder ähnlichen weiterführenden Schule. Im übrigen hat das Kultusministerium insoweit mit Recht betont, daß eine vermehrt notwendig gewordene Spezialisierung und Erweiterung des Wissens für Schornsteinfegermeister der in fast allen technischen Handwerksberufen (Elektrogewerbe, Gas- und Wasserinstallation, Heizungs- und Lüftungsbau, Baugewerbe u. a.) zu beobachtenden Tendenz entspreche. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Volksschulbildung etwa nicht ausreiche, um den Beruf eines Bezirksschornsteinfegermeisters ausüben zu können. M. selbst hat nach den Feststellungen des LSG nur die Volksschule besucht. Der Landesinnungsverband hat zwar im Gutachten vom 17. Februar 1968 ausgeführt, auf dem Gebiet der Heizungs- und Wärmetechnik seien die Berufskenntnisse im Schornsteinfegerhandwerk so gesteigert, daß "nur sehr begabte Volksschüler" Aussicht hätten, das Berufsziel zu erreichen. Damit ist aber einmal eingeräumt, daß dieser Beruf auch heute noch von Volksschülern ausgeübt werden kann, und zum anderen hat der Landesinnungsverband auf Anfrage des LSG in seiner ergänzenden Äußerung vom 4. Juli 1968 mitgeteilt, daß nur ca. 5 % den Beruf vom Lehrling bis zur Meisterprüfung wieder verlassen hätten. Wenn auch die Ausbildung zum Schornsteinfegermeister in einzelnen Fächern ein Wissen vermitteln mag, das dem der Mittleren Reife entspricht, so verliert sie damit unter den gegebenen Umständen nicht den Charakter einer Berufsausbildung. Es handelt sich dabei im wesentlichen nur um ein qualifiziertes "Berufs- oder Fachwissen", das von der Mittelschulausbildung zu unterscheiden ist (vgl. Urteil des 8. Senats des BSG vom 26. November 1968). Dafür sprechen gerade auch die von der Revision erwähnten Kenntnisse eines Bezirksschornsteinfegermeisters auf dem Gebiet des Bau- und Verwaltungsrechts, der Baukunde, des Steuerwesens, der Preisermittlung und Preisbildung, des Zahlungs- und Kreditverkehrs, der Buchführung und der Sozialversicherung. Denn hierbei handelt es sich um ausgesprochenes Berufs- oder Fachwissen und nicht um den Unterrichtsstoff einer Mittelschule.
Zu einer anderen Beurteilung gibt auch die in § 5 Abs. 1 DVO nF ergänzte Fassung dieser Vorschrift keinen Anlaß. Hier ist der Begriff der einer Mittelschulbildung gleichwertigen Schulausbildung dahin näher umschrieben, daß diese Voraussetzung nur dann gegeben ist, wenn Abschlußzeugnisse dieses Bildungsgangs allgemein und ohne zusätzliche Bedingungen mindestens für das Berufsziel in einem Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätigkeit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschulen gewertet werden. Diese Erläuterung kann zwar, wie das BSG in SozR Nr. 3 zu § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 ausgesprochen hat, auch im zeitlichen Geltungsbereich der früheren Fassung der DVO sinngemäß angewendet werden, und sie ermöglicht es auch, bei der Beurteilung des mutmaßlichen Berufserfolgs neben der gehobenen Allgemeinbildung, die der Besuch einer Mittelschule vermittelt, das besondere Berufs- und Fachwissen zu berücksichtigen. Sie hat aber einen anderen Sachverhalt im Auge. Diese Vorschrift ist z. B. da von Bedeutung (und hieran ist hauptsächlich gedacht), wo Studienbewerber mit der Fachschulreife - anstelle des Mittelschulabschlusses - zum Besuch einer Ingenieurschule zugelassen worden sind und als Absolventen der Ingenieurschule eine ihrer fachlichen Berufsausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben. Sie setzt jedoch für eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG voraus, daß dieser "zweite Bildungsweg" (Studium an einer Ingenieurschule) auch ausgenützt wird, d. h. daß aufgrund dieses - auch das Allgemeinwissen fördernden - zweiten Bildungsweges das "Berufsziel" erreicht wird (vgl. auch Rundschreiben des BMA vom 18. April 1967, BVBl 1967, 70 und BSG aaO). Ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Revision hat sich demgemäß auch auf die in der DVO vom 28. Februar 1968 enthaltene Erläuterung zur gleichwertigen Schulausbildung nicht berufen.
Schließlich kann auch der Hinweis der Revision auf die Anleitung zur Bearbeitung der Anträge auf Berufsschadensausgleich und Schadensausgleich des Landesversorgungsamts Nordrhein vom 4. August 1965, worin die Fachausbildung zum Bezirksschornsteinfegermeister als gleichwertige Schulausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 DVO angesehen worden sein soll, zu keinem der Klägerin günstigeren Ergebnis führen. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, daß diese Anleitung im Land Rheinland-Pfalz nicht bekannt sei, daß aber der fragliche Inhalt der Anleitung auf ein Schreiben des BMA vom 20. April 1964 an den Arbeits- und Sozialminister des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgehe, und daß der BMA in einem weiteren Schreiben an denselben Adressaten mitgeteilt habe, die im Schreiben vom 20. April 1964 vertretene Auffassung werde nicht mehr aufrechterhalten, sie habe sich bereits mit Verkündung der DVO zum 30. Juli 1964 als unrichtig erwiesen. - Insoweit handelt es sich nicht um einen neuen Sachverhalt, denn das Sozialministerium Rheinland-Pfalz hat bereits mit Schreiben vom 10. Dezember 1968, das sich bei den Akten des LSG befindet, von einem Schreiben des BMA vom 29. November 1968 berichtet, in dem es u. a. heißt, es treffe zu, daß er im Zusammenhang mit einem gleichgelagerten Rechtsstreit unter dem 20. April 1964 die Auffassung vertreten habe, die besondere Fachausbildung des Anwärters auf das Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters stelle eine der Mittelschulbildung gleichwertige Schulausbildung dar. An dieser im Einzelfall vertretenen Rechtsauffassung halte er nicht mehr fest. Insoweit wird auch auf die den Beteiligten übersandten Abschriften von vier Schreiben des BMA Bezug genommen. Wenn hier nur in einem Fall (oder etwa in wenigen Fällen) zu Unrecht angenommen worden ist, daß die Ausbildung zum Amt des Bezirksschornsteinfegermeisters eine der Mittelschulbildung gleichwertige Schulausbildung darstelle, so kann sich die Klägerin auf diese fehlerhafte Anwendung des Gesetzes nicht berufen (vgl. auch BSG in SozR Nr. 18 - Ca 12 und 13 - zu § 35 BVG). Dabei hat es sich im übrigen nur um interne Anweisungen und nicht etwa um allgemeine Verwaltungsvorschriften gehandelt, die veröffentlicht und demgemäß im Bundesgebiet einheitlich angewandt worden sind. Die ständige Anwendung von Verwaltungsvorschriften kann allerdings, wenn sie in Ausübung eines Verwaltungsermessens als Richtlinien erlassen worden sind, wie der 4. Senat des BSG im Urteil vom 22. Mai 1969 - 4 RJ 287/68 - ausgesprochen hat, die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 des Grundgesetzes - GG - gebieten und eine Selbstbindung der Verwaltung hervorrufen. Dasselbe kommt für die seltenen Fälle in Betracht, in denen die Verwaltungsvorschriften aufgrund einer Ermächtigungsnorm zur Ausfüllung der Gesetze erlassen worden sind (vgl. BSG in SozR Nr. 18 (Ca 12) zu § 35 BVG). Daraus kann dann die Verpflichtung erwachsen, daß von der durch die Verwaltungsvorschriften gesteuerten Übung nicht ohne triftigen Grund abgewichen werden darf. Für die Selbstbindung ist die an die Verwaltungsvorschriften ausgerichtete ständige Gleichbehandlung gleichliegender Fälle maßgebend. Hier kommt es jedoch nicht auf die durch eine Verwaltungsübung etwa begründete Verpflichtung des Beklagten zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, sondern auf die Auslegung des Rechtsbegriffs der einer dem Mittelschulbesuch mindestens gleichwertigen Schulbildung an. Hat die Versorgungsbehörde - wie hier - zunächst diesen Rechtsbegriff verkannt, so kann sie nach Klärung dieser Frage nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu erneuter unrichtiger Gesetzesanwendung gezwungen werden. Denn es gibt keinen Gleichheitsgrundsatz auf Fehlerwiederholung (vgl. BSG 7, 78; BSG in SozR Nr. 18 zu § 35 BVG - Ca 13 - und dortige Zitate). Darüber hinaus sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß als Durchschnittseinkommen für Bezirksschornsteinfegermeister in "ständiger Gleichbehandlung gleichliegender Fälle" die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrundegelegt worden wäre, weshalb schon deshalb von einer Selbstbindung der Verwaltung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
Da das Urteil des LSG nach alledem nicht zu beanstanden war, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen