Leitsatz (amtlich)
§ 4 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.2.1983 (BGBl I S 105) gestattet nicht eine "Rückübertragung" von Rentenanwartschaften vor Eintritt eines Versicherungsfalles in der Person des Ausgleichsverpflichteten (Anschluß an BSG vom 20.9.1988 5/4a RJ 45/87 = BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6).
Normenkette
VersorgAusglHärteG § 4 Abs 1; BGB § 1587b Abs 1
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 24.06.1987; Aktenzeichen S 3 An 3192/86) |
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf "Rückübertragung" von im Versorgungsausgleich übertragenen Anwartschaften.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Reutlingen vom 23. November 1979 wurde die Ehe des Klägers mit Brunhilde Maria Z. geschieden. Durch Beschluß desselben Gerichts vom 24. Oktober 1980 wurden von dem bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) geführten Rentenkonto des Klägers auf das ebenfalls bei der Beklagten bestehende Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers Anwartschaften auf das Altersruhegeld von monatlich 72,10 DM übertragen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 17. März 1985. Leistungen aus den übertragenen Rentenanwartschaften waren ihr nicht gewährt worden.
Den Antrag des Klägers vom 10. Februar 1986 auf "Rückführung der im Jahre 1981 abgetretenen Rentenanwartschaften" zu seinen Gunsten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 1986 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 9. September 1986).
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1987 mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückübertragung der auf das Rentenkonto seiner früheren Ehefrau übertragenen Anwartschaften nach deren Tod auf sein Rentenkonto. Als Rechtsgrundlage des Anspruchs komme lediglich § 4 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S 105; = VAHRG) in Betracht. Schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs 1 VAHRG ergebe sich daraus ein Anspruch auf Rückübertragung übertragener Rentenanwartschaften nicht. Es sei zweifelhaft, ob vom Regelungszweck der Vorschrift her ein Rückübertragungsanspruch des Versicherten angenommen werden müsse. Selbst wenn aber die vom Gesetz angeordnete ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge durch Rückübertragung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften sicherzustellen sei, sei die Klage derzeit unbegründet. Aus dem Wortlaut des § 4 Abs 1 VAHRG ergebe sich, daß eine Entscheidung darüber, ob die dem Ausgleichspflichtigen zu gewährende Versorgung aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu kürzen sei, erst bei Eintritt des Versicherungsfalles für die dann zu erbringende Versorgungsleistung zu treffen sei. Hingegen würden nicht mit dem Tode des Ausgleichsberechtigten, der nicht angemessene Leistungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich bezogen habe, die Wirkung des Versorgungsausgleichs beendet und die Entscheidung des Familiengerichts über die Übertragung von Rentenanwartschaften hinfällig, so daß hierüber auch nicht im Rahmen eines neuen Verfahrens eine andere Entscheidung getroffen werden müsse. Dem Anspruch des Klägers stehe auch die nunmehr durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S 2317) bis zum 31. Dezember 1994 verlängerte, zeitlich begrenzte Geltung des § 4 Abs 1 VAHRG entgegen. Zwar werde nach der gegenwärtigen Rechtslage für den Fall, daß beim Kläger bis zum 31. Dezember 1994 ein Versicherungsfall eintrete, seine Versorgung nicht aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt. Da es aber für die Entscheidung gemäß § 4 Abs 1 VAHRG auf das bei Eintritt des Versicherungsfalles maßgebende Recht ankomme, sei nicht erkennbar, welche Regelung gelten werde, wenn beim Kläger der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1994 eintreten werde. Es sei nicht geboten, bereits jetzt eine Rückübertragung vorzunehmen und damit den Kläger vor dem Risiko einer unter Umständen ungünstigen Rechtsentwicklung zu bewahren. Auch Praktikabilitätsgründe schlössen nicht aus, bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zwei getrennte Rentenkonten zu führen und erst dann die Entscheidung darüber zu treffen, ob eine ungekürzte Rente zu zahlen sei. Schließlich liege im Verhältnis zu solchen Versicherten, die zur Abwendung der Übertragung einer Versorgungsanwartschaft einen Ausgleichsbetrag eingezahlt hätten und diesen unter den Voraussetzungen des § 8 VAHRG zurückerhielten, angesichts der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte kein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes (GG) vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom SG zugelassene Sprungrevision des Klägers, zu deren Begründung er im wesentlichen vorbringt:
Das SG habe übersehen, daß es sich bei den Rentenanwartschaften, die er (Kläger) an seine geschiedene Ehefrau habe abgeben müssen, um aus Arbeitsleistung resultierende eigene Versorgungsanwartschaften handele, die dem Schutz des Art 14 GG unterlägen und ihm (Kläger) zurückübertragen werden müßten, weil sie von einem Ausgleichsberechtigten nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten. Überdies sei es unpraktikabel und aus verwaltungstechnischen Gründen nicht geboten, für die verstorbene Versicherte während eines Zeitraums von über 20 Jahren ein Rentenkonto weiterzuführen. Angesichts der Vielzahl der Fälle, in denen Rentenanwartschaften auf andere Konten übertragen werden müßten, sei es für die Beklagte ein leichtes, die abgesplitteten Rentenanwartschaften von dem Konto der Verstorbenen auf sein (Klägers) Versicherungskonto zurückzuübertragen. Hieran habe er auch ein rechtliches Interesse, weil er zur Erlangung eines Kredits einem Kreditinstitut möglicherweise einen vorläufigen Rentenbescheid vorlegen müsse und sich aus diesem ohne die beantragte Rückübertragung der Rentenanwartschaften eine um 72,10 DM pro Monat geschmälerte Kreditgrundlage ergebe. Außerdem sei nach seiner Wiederverheiratung für die Höhe einer etwaigen Witwen- oder Waisenrente die Höhe der von ihm bisher erarbeiteten monatlichen Rentenanwartschaften von Bedeutung. Er wolle seine Angehörigen davor schützen, daß sie sich im Falle seines vor Eintritt des Rentenalters eintretenden Todes für eine Aufstockung seines Rentenkontos um einen Betrag von monatlich 72,10 DM einsetzen müßten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1987 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Juli 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 1986 zu verurteilen, vom Rentenkonto der verstorbenen Brunhilde Z. auf sein (des Klägers) Rentenkonto Anwartschaften auf das Altersruhegeld in Höhe von monatlich 72,10 DM, bezogen auf den 31. Dezember 1978, zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und eine "Rückübertragung" von Rentenanwartschaften während der Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles für unzulässig, weil es nach dem Willen des Gesetzgebers erst in dem Zeitpunkt, von dem an dem Ausgleichsverpflichteten oder seinen Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu erbringen seien, zu einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs kommen solle, aus dem wegen Vorversterbens des ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten Leistungen nicht zu gewähren seien. Eine im Rahmen des § 4 Abs 1 VAHRG auszugleichende Härte sei erst dann denkbar und begründet, wenn nach Eintritt eines Versicherungsfalles in der Person des Ausgleichsverpflichteten der Zahlbetrag einer ihm oder seinen Hinterbliebenen zu erbringenden Versorgungsleistung um den vom Familiengericht bestimmten Kürzungsbetrag gemindert werde, weil ohne die Regelung des § 4 Abs 1 VAHRG eine Schlechterstellung des Ausgleichspflichtigen auch erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalles einträte. Eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG scheide aus, weil unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr 1) in den in § 4 Abs 1 und 2 VAHRG geregelten Härtefällen die verfassungswidrige Gesetzeslage nicht im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern erst dann entstehe, wenn sich dieser beim Ausgleichsverpflichteten auswirke, also nach Eintritt eines Leistungsfalles. Die Regelung des § 4 Abs 1 und 2 VAHRG selbst mit der darin enthaltenen Festlegung bestimmter Grenzwerte sei nach dem Urteil des 4a-Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 77/86 - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die infolge nachträglicher Zulassung durch das SG statthafte Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Dem Kläger steht ein vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf "Rückübertragung" der im Wege des Versorgungsausgleichs von seinem Versicherungskonto auf das Versicherungskonto seiner später verstorbenen geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften nicht zu. Für einen solchen Anspruch ist eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden.
Sie ergibt sich, wie das SG zutreffend erkannt hat, insbesondere nicht aus § 4 Abs 1 VAHRG. Nach dieser Vorschrift wird, wenn ein Versorgungsausgleich gemäß § 1587b Abs 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durchgeführt worden ist und der Berechtigte vor seinem Tode keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hat, die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt.
Zwar sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Nach der Scheidung der Ehe des Klägers ist zu dessen Lasten ein Versorgungsausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b Abs 1 BGB durchgeführt worden. Aus den übertragenen Anwartschaften ist der geschiedenen Ehefrau des Klägers vor ihrem Tode eine Leistung nicht gewährt worden. Diese Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 VAHRG kann jedoch ausschließlich zu der Rechtsfolge führen, daß nach Eintritt eines Versicherungsfalles in der Person des Ausgleichsverpflichteten die ihm oder seinen Hinterbliebenen zu gewährende Versorgung nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Hingegen ist eine vom Kläger begehrte "Rückübertragung" der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht zulässig.
Der 5. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 20. September 1988 (BSGE 64, 75 = SozR 5795 § 4 Nr 6) ausgesprochen, unter Berücksichtigung der Systematik der Härteregelung im VAHRG lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 4 Abs 1 VAHRG herleiten, daß der aus dem Versorgungsausgleich Verpflichtete, der eine Rente nicht beziehe, einen Anspruch gegen den Träger der Rentenversicherung des Berechtigten auf Rückübertragung von Anwartschaften habe. Im Rahmen des § 4 VAHRG setze die Korrektur von Härten erst dort an, wo die dem Ausgleichsverpflichteten zu zahlende Rente infolge der Übertragung von Anwartschaften gemindert oder gekürzt werde. Das setze notwendigerweise eine Rentengewährung und damit den Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalles voraus. Vorher wirke sich eine Härte des Versorgungsausgleichs nicht aus, so daß § 4 VAHRG eine Entscheidung des Versicherungsträgers vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht vorsehe.
Der erkennende Senat schließt sich dem vollinhaltlich an. Das Revisionsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
Das gilt zunächst insoweit, als der Kläger darauf verweist, daß seine auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften dem Schutz des Art 14 GG unterlägen, und daraus herleitet, diese Rentenanwartschaften müßten dann, wenn ein Ausgleichsberechtigter sie nicht mehr in Anspruch nehmen könne, zurückübertragen werden. Diese Rechtsfolgerung ist unzutreffend. Beizupflichten ist dem Kläger darin, daß sich nach dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2 ff; im folgenden zitiert allein nach BVerfGE) der Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG auch auf Ansprüche auf Versichertenrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und auf solche Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung eines Rentenversicherungsverhältnisses erstreckt, die bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen, etwa des Ablaufs der Wartezeit und des Eintritts des Versicherungsfalles, zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften). Soweit der Versorgungsausgleich zu Kürzungen von Renten oder Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen führt, handelt es sich grundsätzlich um eine durch Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 2 GG gerechtfertigte und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG (aaO, S 295f). Allerdings kann der durch Übertragung von Rentenanwartschaften rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Rentenversicherungsverhältnisse durch nachträglich eintretende Umstände zu Ergebnissen führen, welche eine Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 2 GG entfallen lassen und den Ausgleichsverpflichteten in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG verletzen können (aaO, S 302f). Das ist ua im Zusammenhang mit dem Vorversterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten dann der Fall, wenn die übertragenen Rentenanwartschaften beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst haben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfanges spürbar belasten (aaO, S 303).
Dem trägt die Regelung des § 4 Abs 1 VAHRG Rechnung. Die vom BVerfG für den Fall, daß der ausgleichsberechtigte vor dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten verstirbt und bis zu seinem Tode aus den übertragenen Anwartschaften eine Rentenleistung nicht erhalten hat, aufgezeigte Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts des Ausgleichsverpflichteten aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG wird bereits dadurch ausgeschlossen, daß nach Eintritt eines Versicherungsfalles die dem Ausgleichsverpflichteten dann zu gewährende Rente nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Hingegen kann für diesen Fall aus Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht ein weitergehender Anspruch des Ausgleichsverpflichteten auf "Rückübertragung" der von seinem auf das Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten übertragenen Rentenanwartschaften hergeleitet werden. Allein durch das Unterlassen einer solchen "Rückübertragung" wird der Ausgleichsverpflichtete nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, weil hierdurch nicht eine weitergehende Beeinträchtigung seiner eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition bewirkt wird als durch die bereits zuvor erfolgte Übertragung der Rentenanwartschaften. Ist nach dem Urteil des BVerfG vom 28. Februar 1980 (aaO) die Übertragung von Rentenanwartschaften nach § 1587b Abs 1 BGB als solche mit Art 14 Abs 1 GG vereinbar, können den Ausgleichsverpflichteten zusätzlich benachteiligende und damit möglicherweise gegen die Eigentumsgarantie verstoßende Rechtswirkungen des Versorgungsausgleichs erst dann eintreten, wenn dieser über die bloße Übertragung von Rentenanwartschaften hinaus die Rechtsposition des Ausgleichsverpflichteten weitergehend beeinträchtigt. Das ist erst dann der Fall, wenn ein Versicherungsfall eingetreten und bei der aus diesem Anlaß durchzuführenden Rentenberechnung die erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Nur für diesen Fall hat es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Zustandes einer ergänzenden Regelung bedurft. Deshalb ist es unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art 14 Abs 1 GG nicht zu beanstanden, daß § 4 Abs 1 VAHRG einen sogen "Rückausgleich" der übertragenen Rentenanwartschaften (vgl zu dieser Formulierung BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6 S 23) lediglich in Gestalt der Außerachtlassung dieser Übertragung anläßlich der Berechnung einer dem Ausgleichsverpflichteten oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Rente und nicht auch und schon in Form einer "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto vorsieht.
Soweit der Kläger geltend macht, es sei unpraktikabel und geradezu unsinnig, anstelle der von ihm begehrten "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften über einen längeren Zeitraum hinweg das Rentenkonto seiner verstorbenen früheren Ehefrau weiterzuführen, vermögen diese Praktikabilitätserwägungen an der Rechtmäßigkeit der in § 4 Abs 1 VAHRG enthaltenen Regelung, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ein "Rückausgleich" der übertragenen Rentenanwartschaften erst anläßlich der Berechnung einer dem Ausgleichsverpflichteten oder seinen Hinterbliebenen zustehenden Rente erfolgt, nichts zu ändern. Im übrigen würde in gleicher Weise auch eine nach Meinung des Klägers gebotene "Rückübertragung" von Rentenanwartschaften zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand führen. Hierzu ist bereits im Urteil des 5. Senats vom 20. September 1988 (BSGE 64, 75, 77 = SozR 5795 § 4 Nr 6 S 23) darauf hingewiesen worden, daß der Gesetzgeber sich beim Härteausgleich nach dem VAHRG die - überflüssige - Rückübertragung von Rentenanwartschaften habe ersparen können, weil alle Berechnungsgrößen ohnehin beim Träger der dem Ausgleichsverpflichteten zu gewährenden Rente vorhanden und zu berücksichtigen seien. Dem pflichtet der erkennende Senat bei.
Damit zugleich erweisen sich die Einwendungen des Klägers, daß ohne die von ihm begehrte "Rückübertragung" der Rentenanwartschaften bei Vorlage eines "vorläufigen Rentenbescheides" eine um monatlich 72,10 DM "geschmälerte Kreditgrundlage" ausgewiesen werde und im Falle seines Todes seine Hinterbliebenen sich für eine "Aufstockung" seines Rentenkontos um monatlich 72,10 DM einsetzen müßten, als unbegründet. Die Zulässigkeit der Erteilung eines "vorläufigen Rentenbescheides" unterstellt, hätte bereits darin die Beklagte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten zu berücksichtigen, daß aufgrund eines entsprechenden Antrages (vgl § 9 Abs 1 und 2 VAHRG) gemäß § 4 Abs 1 VAHRG eine dem Kläger zukünftig zu gewährende Rente nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen sein wird. Dieser Umstand wird ebenso im Falle des Todes des Klägers bei der Gewährung von Renten an die rentenberechtigten Hinterbliebenen von Amts wegen zu berücksichtigen sein, weil es hierzu neben dem nach § 1545 Abs 1 Nr 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erforderlichen Antrag eines gesonderten Antrages nach § 9 Abs 1 und 2 VAHRG nicht bedarf (vgl Kommentar zur RVO, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Stand 1. Juli 1988, Vorbem vor § 1304, § 9 VAHRG, Rdn 2).
Die Sprungrevision des Klägers muß nach alledem ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen