Beteiligte
Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen |
Landwirtschaftliche Alterskasse Niederbayern-Oberpfalz |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 31. März 1999.
Der am 17. Dezember 1935 geborene Kläger beantragte am 27. Juni 1996 Rente wegen EU. Er war als Ehegatte eines Landwirts versicherungspflichtig, da seine Ehefrau, S S, geboren am 15. Februar 1941, ein landwirtschaftliches Unternehmen von 19,38 ha bewirtschaftet. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger nach dem eingeholten chirurgischen Gutachten in der Landwirtschaft und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelschwere Arbeiten vollschichtig leistungsfähig sei. Im Widerspruchsverfahren ergab sich aufgrund neu vorgelegter ärztlicher Unterlagen eine im November 1996 eingetretene Leidensverschlimmerung. Nach der von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme war der Kläger seit diesem Zeitpunkt in seinem Beruf als Landwirt und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für leichte Tätigkeiten zweistündig bis unterhalbschichtig einsetzbar mit zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen, ua ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Sehvermögen (Verlust des linken Auges) und das Hörvermögen sowie unter Beachtung zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen. Für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war der Kläger danach und aufgrund hirnorganisch bedingter Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit nicht mehr umstellungsfähig. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei aus rein medizinischen Gründen nicht erwerbsunfähig. Im übrigen sei das landwirtschaftliche Unternehmen bisher nicht abgegeben und gelte auch nicht als abgegeben, da EU unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage nicht vorliege (§ 13 Abs 1 ALG iVm § 21 Abs 9 ALG).
Im Klageverfahren ließ das Sozialgericht Landshut (SG) den Kläger von Dr. N (Internist, Sozialmedizin) untersuchen und begutachten. Er hielt den Kläger für nicht mehr fähig, seit Antragstellung in seinem Beruf als Landwirt eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen und seit dem Zeitpunkt der Untersuchung einer Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Mit Urteil vom 24. März 1999 verpflichtete das SG die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998, dem Kläger Rente wegen EU ab 1. April 1999 zu gewähren. Im übrigen wies es die Klage ab. Die für eine Abgabefiktion erforderliche EU unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage sei erst ab März 1999 eingetreten. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 8. Juni 1999 ab 1. April 1999 Rente wegen EU.
Der Kläger hat mit der eingelegten Berufung Rente bereits ab 1. Dezember 1996 begehrt. Aufgrund der unbestrittenen sozialmedizinischen Stellungnahme im Widerspruchsverfahren habe er seit November 1996 keine mehr als geringfügige (zweistündige bis unterhalbschichtige) Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche betriebsunübliche Pausen ausüben können. Aufgrund dessen sei er auch bereits im hier noch streitigen Zeitraum unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig gewesen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. Juni 2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, weil er nicht unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig sei. Nach Entstehungsgeschichte und Wortlaut der §§ 1 Abs 3, 13 Abs 1, 21 Abs 9 Satz 3 ALG sei für die Annahme der Erwerbsunfähigkeit allein auf das gesundheitsbedingte Absinken der Leistungsfähigkeit auf unter zwei bis drei Stunden täglich abzustellen (sog abstrakte Betrachtungsweise). Die Notwendigkeit, betriebsunübliche Pausen einzulegen, und die darauf beruhende Unfähigkeit, Einkünfte aus Erwerbsarbeit erzielen zu können, seien hingegen arbeitsmarktbedingt.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 24. März 1999 unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1998 in Abänderung des Ausführungsbescheides vom 8. Juni 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte bereits ab dem 1. Dezember 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Klägers ist in dem Sinne begründet, daß das angegriffene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden.
Da der Kläger den Rentenantrag im Juni 1996 gestellt hat, richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen EU gemäß der Übergangsregelung des § 94 Abs 2 ALG nach § 13 ALG idF des Agrarsozialreformgesetzes vom 29. Juli 1994 (≪ASRG 1995≫ BGBl I S 1890) iVm § 44 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) idF des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261, ber 1990 I S 1337) und des Gesetzes vom 2. Mai 1996 (BGBl I, 659).
Landwirte erhalten danach Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist (§ 13 Abs 1 ALG). Erwerbsunfähig ist gemäß § 13 Abs 1 Satz 2 jedoch nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs 3 ALG ist. Als solcher gilt der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs 2 ALG, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage” ist. Die nach § 13 Abs 1 Nr 4 ALG erforderliche Abgabe gilt für einen Ehegatten eines Landwirts im vorgenannten Sinn dann als erfolgt, wenn er „unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage” erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI ist (§ 21 Abs 9 Satz 3 ALG idF des ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995, BGBl I S 1814). Abzustellen ist danach darauf, ob der Kläger unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung ist. Erwerbsunfähig ist danach ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Davon ist – nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) – jedenfalls schon dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur noch weniger als zwei Stunden täglich arbeiten kann (BSGE 30, 192, 208 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO). In Erweiterung dazu wird bei der sog arbeitsmarktabhängigen EU die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts bei entsprechenden quantitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt (BSGE 30, 167 = SozR Nr 79 zu § 1246 RVO und BSGE 30, 192 = SozR Nr 20 zu § 1247 RVO; BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr 13).
Entgegen der Auffassung des LSG können jedoch auch schwerwiegende qualitative Leistungseinschränkungen (unter Umständen zusätzlich zu quantitativen Leistungseinschränkungen) dazu führen, EU unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage anzunehmen. Begründet eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung die Verschlossenheit des Arbeitsmarkts, liegt EU auch dann vor, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben wäre (BSGE 80, 24, 33 ff, 41 = BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26 ff; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104, 117). Das BSG hat dazu mehrere Fallgruppen herausgearbeitet, bei denen die Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ohne weitere Prüfung angenommen werden kann und diese Ausnahmefälle in einem Katalog (sog Seltenheitsfälle) zusammengestellt (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 137, 139; vgl Niesel in KassKomm, § 43 SGB VI RdNr 88 ff, 123a). Dazu gehört auch der Fall, daß nur unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen gearbeitet werden kann (vgl BSGE 80, 24, 33 ff = SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 26 ff mwN) Hierzu zählen auch „betriebsunübliche Pausen” und fehlende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 43 ≪betriebsunübliche Pausen≫; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104, 117 ≪Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit≫). Als Grund dafür, daß in diesen Fällen eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen ist, wird angeführt, daß ernsthafte Zweifel daran bestehen, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 104).
Den Anforderungen des Gesetzes, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage die EU festzustellen (§ 13 Abs 1 iVm § 21 Abs 9 und § 1 Abs 3 ALG), steht es nicht entgegen, daß der Arbeitsmarkt verschlossen sein kann, wenn der Versicherte nur noch unter Berücksichtigung „betriebsunüblicher Pausen” zu arbeiten vermag. Hinsichtlich der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes muß jedoch zwischen konjunkturell und strukturell geprägter Arbeitsmarktsituation unterschieden werden. Wenn für den Versicherten wegen seiner Gesundheitsstörungen aufgrund der – konjunkturell bedingten Schwankungen unterworfenen – Arbeitsmarktlage praktisch kein entsprechender Arbeitsplatz in Betracht kommt, ist seine Erwerbsunfähigkeit arbeitsmarktabhängig, andernfalls nicht. Sie beruht dann auf dem praktisch gänzlichen Fehlen entsprechender Arbeitsplätze in der Berufswelt. In den Katalogfällen sind deshalb regelmäßig die gesundheitlichen Voraussetzungen für Einsatzmöglichkeiten entsprechend den strukturellen Bedingungen nicht gegeben, so daß der Gesundheitszustand des Versicherten die wesentliche Ursache für das Vorliegen der EU bildet (vgl Bürck, DAngVers 1984, 191, 195; Niesel in KassKomm, Stand: 2000, § 102 SGB VI RdNr 10) und grundsätzlich Rente auf Dauer zu gewähren ist.
Im Bereich der Alterssicherung der Landwirte ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen in § 13 Abs 1 iVm § 21 Abs 9, § 1 Abs 3 ALG keine andere Beurteilung. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs 3 ALG (vgl ASRG-ÄndG vom 15. Dezember 1995, BT-Drucks 13/2747 S 12 f, zu Nr 2) stellt die Regelung sicher, „daß der Ehegatte eines Landwirts nicht wie ein Landwirt versichert wird, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage, dh nur aus gesundheitlichen Gründen, erwerbsunfähig ist. Eine lediglich mit Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage festgestellte EU soll die Versicherungspflicht unberührt lassen, da in diesen Fällen die Möglichkeit der Mitarbeit nicht ausgeschlossen ist”. § 21 Abs 9 ALG beruht nach der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 12/5700 S 74) auf dem Grundsatz, daß eine Hofabgabe unter Ehegatten keine Abgabe im Sinne des Gesetzes ist. Eine Hofabgabe unter Ehegatten ist jedoch dann zu unterstellen, wenn der die Fläche abgebende Ehegatte aus dem Unternehmen ausgeschieden ist und medizinisch, also unabhängig vom Arbeitsmarkt, erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Gilt nach § 21 Abs 9 Satz 3 ALG einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs 3 ALG – wie es hier der Fall ist –, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er medizinisch erwerbsunfähig ist. In beiden Fällen soll die Abgabe des Unternehmens dann einen Rentenanspruch auslösen, wenn eine wesentliche Mitarbeit im Betrieb nicht mehr zugemutet werden kann. Denn nur dadurch wird dem gesetzgeberischen Ziel entsprechend verhindert, daß der Ehegatte Rente bezieht, obwohl er weiterhin im Unternehmen mitarbeitet (vgl Senatsurteil vom 9. August 2001 – B 10 LW 18/00 R, zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen).
Ob der Kläger in diesem Sinne erwerbsunfähig ist, läßt sich nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG nicht beurteilen. Erforderlich ist dafür die Feststellung, daß der Kläger nicht mehr regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich in seinem Beruf als Landwirt einsatzfähig ist, denn daß er – wie vom LSG festgestellt – betriebsunübliche Pausen machen muß, reicht für sich allein im Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung nicht für die Annahme von EU aus. Er soll keine Leistungen aus der landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, wenn er trotz betriebsunüblicher Pausen über den Zeitraum von zwei Stunden hinaus eingesetzt werden und durch seine Mitarbeit den betrieblichen Erfolg sichern helfen kann. Denn ebenso wie im Falle der Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten nur dann ein Anspruch auf Rente entstehen soll, wenn dem Versicherten aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen eine weitere Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr zugemutet werden kann, muß auch im Falle des „Gilt-Landwirts” iS des § 1 Abs 3 ALG sichergestellt sein, daß er nur dann Anspruch auf Rente wegen EU hat, wenn er nicht in einem größeren zeitlichen Umfang als zwei Stunden auf dem Hof einsetzbar ist. Steht fest, daß der Landwirt in seinem Beruf nicht arbeiten kann oder seine berufliche Leistungsfähigkeit auf etwa zwei Stunden täglich abgesunken ist, gibt es keinen Grund zu der Vermutung, die Leistungen der Alterskasse würden mißbräuchlich in Anspruch genommen. In diesem Fall entfällt die Grundlage für die Fiktion nach § 13 Abs 1 Satz 2 iVm § 1 Abs 3 ALG.
Diese Klärung fehlt im vorliegenden Fall bisher.
Das Leistungsvermögen des Klägers in seinem bisherigen Beruf als Landwirt wurde im Verwaltungsverfahren ab Antragstellung mit zweistündig bis unterhalbschichtig eingestuft. Im Klageverfahren wurde vom Gutachter festgestellt, daß in diesem Bereich keine Arbeiten mehr ausgeführt werden können. Den Feststellungen des LSG läßt sich nicht entnehmen, ob es der gutachterlichen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren oder dem Gerichtsgutachter folgt. In dieser Hinsicht erfolgte keine Auseinandersetzung zwischen den unterschiedlichen gutachterlichen Feststellungen. Die Frage des verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers in der Landwirtschaft kann jedoch nicht, wie im angefochtenen Urteil geschehen, offenbleiben.
Das LSG wird im neuen Berufungsverfahren deshalb mit Hilfe medizinischer und ggf berufskundiger Sachverständiger zu prüfen haben, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger von Dezember 1996 bis März 1999 noch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen einsetzbar war. Dabei ist auf die typischen Verhältnisse eines Hofes abzustellen, der dem früheren landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers in Größe und Nutzungsart entspricht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen