Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerstbeschädigtenzulage. Punktbewertung. funktionsbezogene Differenzierung. individuelle Erfassung außergewöhnlicher Schädigungsfolgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnung der Punktzahl für die Schwerstbeschädigtenzulage.

2. Ein Antrag ist regelmäßig auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und rechtlichen Möglichkeiten gerichtet.

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage, ob als zusätzliche Schädigungsfolge anerkannt psychosomatische Störungen bei Konversionsneurose mit einer MdE um 50 vH bei einem Organsystem zu berücksichtigen sind oder auf verschiedene Organsysteme verteilt werden müssen mit der Folge, daß sich niedrigere Einzel-MdE-Sätze ergeben, die bei der Punktbewertung nicht ins Gewicht fallen.

2. Der Sinn und Zweck der Regelung über die Schwerstbeschädigtenzulage geht dahin, die Schwere außergewöhnlicher Schädigungsfolgen möglichst individuell zu erfassen und die Leistungen entsprechend zu differenzieren. Es kommt deshalb auf die Auswirkungen bei den in ihren Funktionen geschädigten einzelnen Organsystemen an, so daß es uU geboten sein kann, eine einzige anerkannte Schädigungsfolge in mehrere Teilbereiche aufzuspalten, um somit ihre Auswirkungen in den verschiedenen Organen zu bewerten (vgl ua BSG vom 1980-07-08 9 RV 45/78 = SozR 3650 § 2 Nr 3).

 

Normenkette

BVG § 31 Abs 5, § 1 Abs 1; BVG§31Abs5DV § 2 Abs 1 S 1; SGB 1 § 16; BVG§31Abs5DV § 2 Abs 2 S 1; BVG§31Abs5DV § 2 Abs 5 S 2

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 26.03.1982; Aktenzeichen L 7 V 50/78)

SG Münster (Entscheidung vom 13.01.1978; Aktenzeichen S 15 V 122/75)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe IV anstelle der von ihm bezogenen der Stufe II verlangen kann. Der Kläger ist Ende März 1945 verwundet worden. Als Schädigungsfolgen sind anerkannt: Verlust des rechten Auges, Erblindung des linken Auges mit Auswärtsschielstellung und Augenzittern; Versteifung des rechten oberen Sprunggelenkes; einige Narben an beiden Beinen. Er bezieht die Pflegezulage der Stufe IV und deswegen die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II.

Im Februar 1974 beantragte der Kläger, bei ihm zusätzliche Schädigungsfolgen, besonders eine endokrine vegetative Störung anzuerkennen und ihm Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe IV zu gewähren.

Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, "psychosomatische Störungen bei Konversionsneurose" als zusätzliche Schädigungsfolge anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Februar 1974 Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe IV zu gewähren. In der Begründung führt es aus: In den Verhältnissen, die der Feststellung des Anspruchs auf Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II zugrundegelegen hätten, sei eine wesentliche Änderung eingetreten, weil seitdem bei dem Kläger neue eigenständige Schädigungsfolgen aufgetreten seien, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH zu bewerten seien. Sie bestünden in hartnäckigen Schlafstörungen sowie in Magen- und Darmbeschwerden (Übelkeit, Brechreiz, Blähsucht). Nach Anerkennung dieser zusätzlichen Schädigungsfolge ergebe sich eine Punktzahl von 240. Der Meinung des Beklagten, diese psychosomatischen Störungen bei Konversionsneurose mit einer MdE um 50 vH seien bei der Punktbewertung nicht bei einem einzigen Organsystem zu berücksichtigen, sondern vielmehr auf verschiedene Organsysteme aufzuschlüsseln, so daß sich niedrige Einzel-MdE- Sätze ergäben, die bei der Punktbewertung nicht ins Gewicht fielen, könne der Senat nicht folgen. Es handele sich - anders als bei dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in SozR 3650 § 3 Nr 1 - um ein einheitliches Krankheitsbild, das allein und ausschließlich einem Organsystem zuzuordnen sei. Eine Aufteilung der MdE auf andere Organsysteme für die Punktbewertung komme hier nicht in Betracht.

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt die Verletzung der § 31 Abs 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG), § 2 Abs 2, 3 und 5 Satz 2 Durchführungsverordnung zu § 31 Abs 5 BVG (DV) sowie § 62 Abs 1 Satz 1 BVG, § 40 des Verwaltungsverfahrens der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) und § 128 Abs 1 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Bescheid vom 27. Juli 1961 sei nicht die richtige Vergleichsgrundlage. Das Versorgungsrechtsverhältnis des Klägers sei vielmehr in den Bescheiden vom 7. Juni 1951 und vom 24. Juli 1974 geregelt worden. Zu dieser Zeit habe die Neurose, welche das LSG als neue Schädigungsfolge anerkannt habe, schon bestanden, weil sie von einem Kriegserlebnis im Jahre 1945 herrühre. Eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der letzten Feststellung komme daher nicht in Betracht. Verfahrensrechtliche Grundlage für den neuen Bescheid habe demnach nur § 40 KOVVfG (jetzt § 44 des Verwaltungsverfahrens des Sozialgesetzbuches - SGB 10 -) sein können. Hierbei fehle es jedoch an einer Bescheiderteilung durch die Verwaltung. Der angefochtene Bescheid entscheide nicht darüber, ob weitere Schädigungsfolgen durch einen Zugunstenbescheid anzuerkennen seien, weil er nur auf § 62 BVG gestützt sei. Indem das LSG die Störungen des Klägers allein dem Gehirnbereich I (bzw II) zugeordnet habe, habe es nicht beachtet, daß § 2 DV nicht von der leidensbezogenen umfassenden "Schädigungsfolge", sondern von dem "Leidenszustand in seiner differenziert - funktionellen gesundheitlichen Auswirkung" spreche. Die vom LSG mit 50 vH anerkannte Schädigungsfolge sei aufzuteilen in eine MdE von 30 vH für den Gehirnbereich II (Schlafstörungen) und eine von 20 vH für die Verdauung (Störungen im Magen- bzw Darm-Analbereich). Daraus ergebe sich eine Punktzahl von 175, die mit der Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe II angemessen entschädigt sei.

Der Beklagte beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13. Januar 1978 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zu erneuter Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht hätte den Beklagten schon deshalb nicht verurteilen dürfen, eine Neurose des Klägers anzuerkennen, weil eine Verwaltungsentscheidung hierüber noch nicht ergangen sei, geht allerdings fehl. Mit dem im Februar 1974 gestellten Antrag - § 1 Abs 1 BVG - begehrte der Kläger eine höhere Schwerstbeschädigtenzulage. Dieser Antrag war weder auf bestimmte Tatsachen noch einen besonderen Rechtsgrund begrenzt. Er umfaßte alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten, die in Betracht kamen (vgl zum Antrag BSGE 36, 120, 121 = SozR Nr 61 zu § 182 RVO, BSG SozR 3900 § 40 Nr 12 SozR 5070, § 10a Nr 3 und BSG 9RV18/79 vom 29. Mai 1980). Demzufolge hatte der Beklagte auf Grund der bereits bekannten und der zu erforschenden Tatsachen rechtlich zu überprüfen, ob dem Kläger wegen wesentlicher Änderungen in den bisherigen Verhältnissen (§ 62 Abs 1 BVG aF) oder wegen Unrichtigkeit früherer Bescheide (§ 40 KOV Verwaltungsverfahrensgesetz aF) die begehrte höhere Schwerstbeschädigtenzulage zuzusprechen war. Da die Behörde in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juli 1974 den Antrag des Klägers ohne Einschränkung abgelehnt hat, kann diese Entscheidung nur so verstanden werden, daß aus allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten heraus das Begehren des Klägers nicht begründet sei. Hierin liegt die Ablehnung sowohl eines Zugunstenbescheides (§ 40 KOVVfG) als auch einer positiven Neufeststellung (§ 62 BVG aF).

Der Senat hat die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf der Grundlage der §§ 44 und 48 Sozialgesetzbuch - 10. Buch - zu überprüfen (Art 2 § 40 Abs 2 SGB 10). Dabei kann es dahinstehen, ob die vom Landessozialgericht (LSG) festgestellten psychosomatischen Störungen bei Konversionsneurose richtigerweise schon in den Bescheiden von 1951, 1961 oder 1974 hätte festgestellt werden müssen oder ob erst nachträglich sich eine Änderung der Verhältnisse eingestellt hat. Nach den für das Bundessozialgericht (BSG) bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) diese Neurose jedenfalls seit dem 1. Februar 1974 vor. Deshalb ist entweder nach § 44 Abs 1 SGB 10 oder nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB 10 ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen.

Der vom Berufungsgericht eingeschlagene Weg zur Ermittlung der Punktzahl, die für die Stufe der Schwerstbeschädigtenzulage maßgebend ist, kann nicht gebilligt werden.

Nach § 31 Abs 5 BVG erhalten erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in den Stufen I bis VI gewährt wird. Durch die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs 5 BVG idF vom 20. April 1970 (BGBl I S 410 = VO) hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher bestimmt. Diese Verordnung ist allgemein  mit dem Gesetz vereinbar (BSG SozR 3650 § 3 Nr 1). § 2 Abs 1 Satz 1 der Verordnung schreibt vor, daß bei der Punktbewertung von der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist, die die einzelnen anerkannten Schädigungsfolgen bedingen. Dabei sind nach Abs 2 Auswirkungen von Schäden eines Organsystems an Gliedmaßen oder an anderen Organsystemen bei den Gliedmaßen oder Organsystemen zu bewerten, die in ihrer Funktion geschädigt sind (§ 2 Abs 2 Satz 1 VO). Trotz dieses Wortlauts ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die psychosomatische Störung bei Konversionsneurose des Klägers, die mit einer MdE von 50 vH zu bewerten sei, allein dem Organsystem Gehirnbereich zuzuordnen sei. Es handele sich um eine einheitliche Schädigungsfolge, die weder als solche noch in ihren funktionalen Auswirkungen weiter zerlegbar sei.

Dem kann nicht, jedenfalls nicht ohne weitere medizinische Abklärung, gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die unverarbeiteten Kriegserlebnisse des Klägers aus dem Jahre 1945 mit Wahrscheinlichkeit zu einer Konversionsneurose geführt hätten, die in der Folgezeit alsdann zu Störungen im psychovegetativen Bereich, insbesondere zu hartnäckigen Schlafstörungen und zeitweiligen Krisen mit absoluter Schlaflosigkeit und ferner zu vermehrten Magenbeschwerden wie Übelkeit, Brechreiz und erheblicher Blähsucht sowie zu Krämpfen im Analbereich geführt hätten. Das LSG stützt seine Ansicht auf die Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 1965 (BSGE 24 S 76 = SozR Nr 1 zu DVO vom 14. April 1961 zu § 31 Abs 5 BVG Allg). Das LSG hat dabei jedoch nicht beachtet, daß derselbe 8.Senat des BSG in der Entscheidung vom 29. Januar 1970 - 8 RV 803/68 = BVBl 1970 S 127 - seine ablehnende Haltung gegenüber der getrennten Punktbewertung nach den lokalen Funktionsausfällen für den Wortlaut der Verordnung idF der 2. Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsverordnung des § 31 Abs 5 BVG vom 19. August 1969 (BGBl I S 1352) aufgegeben hatte. Er ist in dieser Entscheidung ebenso wie das BSG im Urteil vom 16. März 1978 - 10 RV 17/77 = SozR 3650 § 3 Nr 1 - und der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Juli 1976 - SozR 3100 § 35 Nr 6 - und 8. Juli 1980 - SozR 3650 § 2 Nr 3 - davon ausgegangen, daß eine funktionsbezogene Differenzierung vorzunehmen ist, also von einer vielfältigen funktionellen Aufspaltung. Dies ist vom Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Schwerstbeschädigtenzulage zu verstehen. Diese geht dahin, die Schwere außergewöhnlicher Schädigungsfolgen möglichst individuell zu erfassen und die Leistungen entsprechend zu differenzieren. Es kommt deshalb auf die Auswirkungen bei den in ihren Funktionen geschädigten einzelnen Organsystemen an, so daß es uU geboten sein kann, eine einzige anerkannte Schädigungsfolge in mehrere Teilbereiche aufzuspalten, um somit ihre Auswirkungen in den verschiedenen Organen zu bewerten.

Diese bei den einzelnen Organsystemen gesondert festzustellende Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bei der Ermittlung der maßgebenden Punktzahl je nach Bewertung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Nach § 2 Abs 5 der Verordnung ist jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Punkt, bei Schädigungsfolgen, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vH aber mindestens 25 vH bedingen, mit einem halben Punkt zu bewerten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45 vH zusammen mindestens 140 Punkte, wird bei Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 45 vH, mindestens aber 25 vH, jedes Vomhundert an Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem ganzen Punkt bewertet. Das LSG hat bei dem Kriegsblinden, bei dem weitere Schädigungsfolgen, die mit einer MdE von 30 und noch einmal 30 vH bewertet waren, eine Punktzahl von 240 errechnet, und zwar für die Blindheit 100 Punkte, die beiden anderen Schädigungsfolgen je 30 Punkte und den Gehirnbereich 50 Punkte. Die Summe von 210 Punkten ist nach § 3 Abs 1 Nr 5 VO um 30 erhöht worden. Wenn für die Störung im Gehirnbereich auch bei der Trennung allein noch 50 oder mindestens 45 vH MdE anzunehmen wäre, so würden dabei 240 oder 235 Punkte erreicht. Ergibt die Aufspaltung jedoch sowohl für den Gehirnbereich als auch für die übrigen Organsysteme nur Einzelbewertungen von weniger als 45 vH, so sind die Punktzahlen für die mit je 30 vH bewerteten Schädigungsfolgen nur mit 15 anzusetzen und die aufgespaltenen ebenfalls nur mit halbem Wert der MdE-Zahl, soweit sie überhaupt wenigstens 25 vH erreichen. Diese Punktaufteilung sieht der Beklagte bereits als gegeben an. Dem ist jedoch nicht so. Das LSG wird erst durch ärztliche Gutachten hierüber den Sachverhalt erforschen müssen.

Das ist nicht etwa deshalb überflüssig, weil eine andere rechtliche Möglichkeit jedenfalls zuließe, die für die Schwerstbeschädigtenstufe IV erforderliche Punktzahl von 220 zu ermitteln. Das wäre bei dem Kläger der Fall, wenn neben seiner Blindheit auch die übrigen Schädigungsfolgen mit voller Punktzahl angerechnet werden könnten (100 + 30 + 30 sowie 30 Zusatzpunkte = Summe 190) und hierzu noch aus dem Hirnbereich wegen einer MdE von beispielsweise 30 vH ebenfalls 30 Punkte hinzugezählt werden könnten, weil neben der Blindheit, die mit 100 vH bewertet worden ist, die Konversionsneurose in der Gesamtbetrachtung eine MdE von 50 vH bewirkt. Diese Berechnung entspricht jedoch nicht der Verordnung. Die Verordnung bezieht die einzelne MdE jeweils auf die Gliedmaßen und Organsysteme, die in ihrer Funktion geschädigt sind. Dabei ist es gleichgültig, ob durch eine einzige medizinische Schädigungsfolge mehrere Organsysteme betroffen sind oder ob ein Bein oder ein Arm oder ein Organsystem durch mehrere Schädigungsfolgen; diese sind dann für jedes System als eine Schädigungsfolge anzusehen (§ 2 Abs 2 VO). Die Verordnung hat damit für die Punktzahlermittlung eine spezielle MdE-Bewertung vorgeschrieben. Es ist deshalb nicht möglich, in § 2 Abs 5 Satz 2 der Verordnung, in dem von zwei oder mehreren Schädigungsfolgen mit einer MdE um mindestens 45 vH die Rede ist, auf die allgemein gebräuchliche Gesamt-MdE zurückzugreifen, hier auf die MdE von 50 vH für psychosomatische Störungen bei Konversionsneurose. Das umso weniger, als von der MdE um mindestens 45 vH gesprochen wird, die mit einer anderen zusammen mindestens 140 Punkte ergeben muß, also eine ganz enge Beziehung zu der Punktermittlung besteht.

Soweit das LSG davon ausgeht, die zusätzlichen Schädigungsfolgen müßten spätestens gleichzeitig mit der Gewährung der Schwerstbeschädigtenzulage anerkannt sein (vgl BSGE 24 S 91), und es eine Neurose als Schädigungsfolge ansieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 522

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