Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsschadensausgleich. Nachdiplomierung. einheitlicher Hochschulgrad

 

Leitsatz (amtlich)

Der Berufsschadensausgleich eines Beschädigten, der eine höhere Fachschule (hier: Ingenieurschule) besucht hat, ist nicht deshalb nach dem Durchschnittseinkommen der höheren Beamtenlaufbahn zu bemessen, weil ihm der Titel eines "Diplom-Ingenieurs" verliehen worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Zur Vereinheitlichung der von Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen verliehenen Hochschulgrade (hier: Diplom-Ingenieur) bei bleibenden unterschiedlichen Ausbildungsgängen.

2. Der "Diplom-Ingenieur", der eine Fachhochschule besucht hat, ist nicht allein wegen dieser Bezeichnung ein Hochschulabsolvent iS des § 5 Abs 1 S 1 BVG§30Abs3u4u5DV; nichts anderes kann für den "Diplom-Ingenieur", der die Ingenieurprüfung alter Art an einer höheren Fachschule bestand, gelten.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs 3; BVG § 30 Abs 4; BVG§30Abs3u4u5DV §§ 5, 5 Abs 1 S 1; HRG §§ 2, 7

 

Verfahrensgang

SG Stade (Entscheidung vom 28.08.1981; Aktenzeichen S 1 V 10/79)

 

Tatbestand

Der 1907 geborene Kläger begehrt Berufsschadensausgleich entsprechend einem Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Er besuchte von 1914 bis 1918 die Mittelschule, anschließend bis 1924 ein Realgymnasium bis zur Versetzung in die Oberstufe. 1927 bestand er die Gesellenprüfung als Maurer und 1928 an der Technischen Staatslehranstalt B. die staatliche Ingenieurprüfung. Von Oktober 1928 bis Juli 1930 studierte er ohne Abschluß Architektur an der Technischen Hochschule H.. 1937 legte er die staatliche Baumeisterprüfung im Hochbau ab. Nach der Ausbildung war er als Bauingenieur und Architekt im väterlichen Baugeschäft tätig, und zwar von 1935 bis 1955, unterbrochen durch den Kriegsdienst, als Teilhaber. Alsdann führte er bis November 1974 den Betrieb als Alleininhaber.

Wegen starker Herabsetzung der Sehschärfe beider Augen bezieht der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Die schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde anfangs mit 70 vH, ab 1970 wegen besonderen beruflichen Betroffenseins mit 80 vH und ab 1972 mit 90 vH bewertet. Nachdem ein Berufsschadensausgleich während der Berufstätigkeit abgelehnt worden war (Bescheide vom 3. Juni 1972 und 6. November 1974), gewährte das Versorgungsamt dem Kläger diese Leistung ab 1. Dezember 1974 entsprechend dem Vergleichseinkommen als Bauunternehmer mit Mittelschulabschluß oder Meisterprüfung nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesG (Bescheid vom 19. September 1978). Der Kläger begehrt eine Bemessung nach dem Einkommen eines Selbständigen mit abgeschlossener Hochschulbildung. Er verweist darauf, daß ihm durch die Hochschule für Technik B. (HSchfT) 1980 der Hochschulgrad eines "Diplom-Ingenieur" verliehen wurde. Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1979; Urteil des Sozialgerichts -SG- vom 28. August 1981). Das SG hält ebenso wie der Beklagte die Einstufung des Klägers in die Gruppe der Selbständigen mit abgeschlossener Hochschulbildung, die eine Eingangsvoraussetzung für den höheren Dienst sei, nach § 5 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 bis 5 BVG (DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG) nicht für berechtigt. Mit der Verleihung des Grades "Diplom-Ingenieur" sei nach der Auskunft der HSchfT die Ausbildung an der früheren Technischen Staatslehranstalt, ihrer Vorgängerin, nicht nachträglich zu einer akademischen aufgewertet worden. Insoweit sei die Lage anders als für ehemalige Dentisten, die erst nach der Teilnahme an einem weiteren Fortbildungskursus zum Zahnarzt bestellt worden seien.

Der Kläger rügt mit der Sprungrevision, die das SG zugelassen hat, eine Verletzung des § 5 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG. Wenn er auch keine "abgeschlossene Hochschulausbildung" im Sinne dieser Vorschrift aufweisen könne, so müsse diese Regelung doch ebenso zu seinen Gunsten angewandt werden, wie dies in anderen Fällen die Rechtsprechung schon praktiziert habe, zB bei Selbständigen, die in ihrer Jugendzeit noch keine Meisterprüfung hätten ablegen können. Der Kläger sei als "Diplom-Ingenieur" einem Hochschulabsolventen gleichzustellen. Dieser Hochschulgrad könne heute nur durch eine Ausbildung wenigstens an einer Fachhochschule erworben werden, was zB für die Zulassung als Steuerberater nicht gelte.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 19. September 1978 idF des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1979 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ab 1. Dezember 1974 das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBesG zugrundezulegen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Die Beigeladene tritt dieser Rechtsauffassung bei.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Der Beklagte hat, bestätigt durch das SG, zutreffend den Berufsschadensausgleich des Klägers nicht nach einem höheren Vergleichseinkommen als nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesG bemessen (§ 30 Abs 3,4 und 8 BVG idF seit der Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 - BGBl I 141, 180 -, §§ 1,2,5 Abs 1 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 11. April 1974 - BGBl I 927 -; 18. Januar 1977 -BGBl I 162). Maßgebend für dieses Einkommen, das der Kläger wahrscheinlich ohne die Schädigungsfolgen erreicht hätte, ist, daß er auch ohne die Auswirkungen der kriegsbedingten Schädigung als selbständiger Bauunternehmer mit mindestens einer Schulausbildung, die dem erfolgreichen Besuch einer Mittelschule gleichwertig ist, und zusätzlich mit abgeschlossener Berufsausbildung erwerbstätig gewesen wäre (§ 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG). Hingegen wäre der Berufsschadensausgleich nach vollendetem 47. Lebensjahr entsprechend dem Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 15 BBesG nur dann zu berechnen, wenn der Kläger eine "Hochschulausbildung" beendet hätte. Das trifft nicht zu.

Der Kläger hat nach dem Studium an der Technischen Hochschule kein Diplomexamen abgelegt, was damals allgemein schon möglich war. Vielmehr hat er diese zusätzliche Ausbildung bereits nach vier Semestern abgebrochen. Auf diesen Ausbildungsabschnitt gründet er auch den Klageanspruch nicht.

Sein mit der Ingenieurprüfung abgeschlossenes Studium in der Technischen Staatslehranstalt war keine "Hochschulausbildung" iS des § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG. Diese Anstalt war als höhere Fachschule unter wechselnden Bezeichnungen (früher: Ingenieurschule, Ingenieur-Akademie) die Vorgängerin der jetzigen HSchfT (Seite 6 der Anlage zum Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 über die rückwirkende Graduierung von Ingenieurschulabsolventen, Liste der Schulen - GMBl 1969, 432; Erlaß über die Umbenennung der höheren Fachschulen und Akademien vom 14. Mai 1968 - Brem ABl 193 -, § 23 des Gesetzes über die Fachhochschulen der F. H. B. vom 30. Juni 1970 - Brem GBl 75). Nach § 5 Abs 2 Satz 3 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG gilt für den in Abs 1 verwendeten Begriff "Hochschulausbildung" die Definition des § 3 Abs 5 Satz 2. Danach gilt als solche ein Bildungsgang an einer Universität oder anderen Hochschule, insbesondere einer Technischen, deren Abschluß für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts vorausgesetzt wird. Trotz Veränderungen im Hochschulwesen, die noch zu erörtern sind, ist der Zugang zu den Laufbahnen des höheren Beamtendienstes weiterhin von einer anderen Vorbildung abhängig als für die gehobene Laufbahn: ua hier von der Fachhochschulreife oder -ausbildung, dort vom Studium an einer Universität oder Technischen Hochschule (§ 13 Abs 2 Nrn 3 und 4, § 14 Abs 2 Satz 2, Abs 3 und 4 Beamtenrechtsrahmengesetz idF der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 - BGBl I 21 -, §§ 18 und 19 Bundesbeamtengesetz idF der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 - BGBl I 1, 795 -, §§ 24, 25, 30, 31, 35 Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978 - BGBl I 1763 -/ 8. Juli 1981 - BGBl I 646 -). Ausnahmen im Beamtenrecht, auf die der Kläger anspielt, bleiben bei der pauschalierenden Regelung des § 5 Abs 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG außer Betracht (vgl BSG SozR Nr 6 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968).

Zu Unrecht stützt der Kläger sein Begehren auf die Verleihung des "Hochschulgrades" eines "Diplom-Ingenieurs". Dieser Grad ist ihm 1980 von der HSchfT als Absolvent einer Vorgängereinrichtung nachträglich zuerkannt worden. Diese "Nachdiplomierung" paßt nicht in das Schema der Beamtenlaufbahnen, ist aber im Ergebnis rechtlich nicht bedeutsam für die Einstufung gemäß § 5 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG, die auf die tatsächliche Vorbildung abstellt. Voraussetzung für den Erwerb des Hochschulgrades waren eine Graduierung oder ein Ingenieurschulzeugnis, das für die Graduierung erforderlich war, und außerdem eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf innerhalb von sieben Jahren vor dem Antrag (§ 2 Abs 2 Satz 1 und Abs 3, § 3 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 der entsprechenden Ordnung des Akademischen Senats der Hochschule für Technik B. vom 12. Oktober 1979, genehmigt durch den Senator für Wissenschaft und Kunst am 8. Januar 1980 - Brem ABl 1980, 33). Der Kläger erfüllte das bezeichnete Ausbildungserfordernis; er hatte die staatliche Ingenieurprüfung aufgrund des Besuches der Technischen Staatslehranstalt bestanden. Ungeachtet dieser Angleichung der Titel können die früheren höheren Fachschulen, von denen der Kläger eine besucht hat, nicht als "Hochschulen" iS des § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG gewertet werden, zumal damals der Unterschied zu Technischen Hochschulen noch deutlicher war. Die Verleihung des Grades "Diplom-Ingenieur" hat die Ausbildung des Klägers nicht nachträglich aufgewertet. Dies ergibt die Auskunft des Rektors der HSchfT. Die zuerkannte Bezeichnung weist lediglich auf eine bestandene Prüfung hin, und zwar auf eine solche, die keine Hochschulausbildung vorausgesetzt hat (zum Ingenieurgrad: BVerwGE 48, 305, 308 f, 310). Sie vermag einen früher absolvierten Ausbildungsgang nicht rückwirkend zu erhöhen, wenn sie nachträglich zur Vermeidung von Nachteilen (BVerwGE 48, 314f) zugesprochen wird. Nach § 5 Abs 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG kommt es nicht auf einen Titel an, sondern auf die tatsächlich erworbene Bildung. Nicht jeder, der sich neuerdings als "Diplom-Ingenieur" bezeichnen darf, ist ohne weiteres Absolvent einer "Hochschule" im Sinne dieser versorgungsrechtlichen Vorschrift. Die neuen Hochschulgrade können zwar jetzt auch aufgrund der "Hochschulprüfung" verliehen werden, mit der ein berufsqualifizierendes Studium an einer Fachhochschule, zB der HSchfT, abgeschlossen wurde (§ 18 Satz 1 iVm § 10 Abs 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz -HRG- vom 26. Januar 1976 - BGBl 185 -, § 64 Abs 1 Satz 1 iVm § 53 Abs 1 Satz 1 Brem Hochschulgesetz - HG - vom 14. November 1977 - Brem GBl 317/1978 74); die Fachhochschulen sind "Hochschulen" wohl im Sinne des neuen Hochschulrechts (§ 1 HRG, § 1 Abs 1 und 2 Brem HG). Aber wenn Universitäten, Technische Hochschulen und Fachhochschulen einen einheitlichen Hochschulgrad verleihen, dann folgt das allein daraus, daß für alle "Hochschulen" gemeinsame Studienziele gelten (§ 2 Abs 1 bis 3, § 7 HRG, § 4 Abs 1 bis 3, § 52 Brem HG; Bode in: Dallinger/Bode/Dellian, Hochschulrahmengesetz, Tübingen 1978, § 18 Rz 1). Die Vereinheitlichung der Hochschulgrade, die auch schon nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß in einem abgestuften Studiengang erworben werden können, lassen Unterschiede in den Ausbildungen unberührt; differenzierende Titel hält der Gesetzgeber nicht für gerechtfertigt, weil sie ua zu nicht erwünschten "Unterscheidungen nach Prestigegesichtspunkten führen" (Begründung des Entwurfs des HRG - BT-Drucks 7/1328, S 49, zu § 20). Nach wie vor unterscheiden sich indes die Ausbildungen in einer Fachhochschule und in einer Hochschule akademischen Niveaus. Jene setzt eine Fachhochschulreife oder entsprechende Vorbildung voraus (§ 32 Abs 1, § 33 Abs 3 Brem HG, § 8 Abs 1 und 2 Fachhochschulgesetz -FHG- vom 22. September 1975 - Brem GBl 347), dagegen ein akademisches Studium an einer Universität oder ähnlichen Hochschule eine Hochschulreife oder eine entsprechende Qualifikation. Ungeachtet des Zieles der gesetzlich vorgeschriebenen Hochschulreform, die unterschiedlichen Aufgaben der einzelnen Hochschulen miteinander zu verbinden (§§ 4, 6, 8 HRG, §§ 11, 14, 15 Brem HG), gibt es nach wie vor verschiedenartige Studiengänge mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen an Fachhochschulen und Technischen Hochschulen (§ 10, § 15 Abs 2 HRG, §§ 54, 57 Brem HG). Die Studienzeit bis zur Abschlußprüfung an der HSchfT beträgt in der Regel sechs Semester (§ 2 Abs 1, § 14 der Vorläufigen Ordnung der Zwischenprüfung und der Abschlußprüfung an der Hochschule für Technik B. vom 25. Oktober 1978 - Brem Abl 661 - § 8 Abs 3 Satz 1 FHG). Dagegen setzt die Diplomprüfung für den Studiengang Elektrotechnik an der Universität B. ein mindestens achtsemestriges Studium voraus (§ 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 Satz 2, § 16 Abs 1 und 2 Diplomprüfungsordnung der Universität B. - Allgemeiner Teil - vom 7. Dezember 1979 - Brem ABl 1980, 717 -). Gleiche Unterschiede bestehen für die Ausbildungsgänge an einer Fachhochschule einerseits und an einer Technischen Hochschule als einer besonderen Universitätsform andererseits in Bundesländern, die beide selbständige Hochschularten haben (zB § 2 Abs 1 Nr 1 und 3, § 35 Abs 3 und 4 Hessisches Hochschulgesetz vom 6. Juni 1978 - GVBl 319 -). Die besonderen Verhältnisse einer Gesamthochschule, wie zB in Kassel, bleiben hier außer Betracht (§ 2 Abs 1 Nr 1, § 5 Hess HG).

Wenn nach alledem der "Diplom-Ingenieur", der eine Fachhochschule besucht hat, nicht allein wegen dieser Bezeichnung ein Hochschulabsolvent im Sinn der versorgungsrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG ist, dann kann für den "Diplom-Ingenieur", der die Ingenieurprüfung alter Art an einer höheren Fachschule bestand, nichts anderes gelten.

Die nachträgliche Angleichung von Abschlußbezeichnungen, die die erfolgreiche Beendigung unterschiedlicher Ausbildungsgänge kennzeichnet, verschafft nicht etwa dem Kläger ebenso wie den früheren Dentisten die Zahnärzte geworden sind, eine höhere Einstufung nach § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG. Diese berufliche Gleich- und Einordnung wurde in einem Beruf (Zahnarzt) vor- geschrieben, der seit dieser Änderung allein aufgrund eines akademischen Studiums ausgeübt werden kann. Sie setzte zudem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortbildungskursus voraus, forderte also von den Dentisten eine zusätzliche angleichende Ausbildung (§ 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 - BGBl I 221 -; Rundschreiben des BMA vom 19. Juli 1965, Bundesversorgungsblatt 1965, 91 Nr 56; BSG SozR Nr 7 und 8 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968 Seite Ca 7; 3640 § 5 Nr 4 S 4f = ZfS 1980, 304). Dem Kläger ist dagegen der Hochschulgrad "Diplom-Ingenieur" ebenso ohne weitere Ausbildung verliehen worden, wie Angehörige der steuerberatenden Berufe nachträglich aus berufspolitischen Gründen eine höherwertig erscheinende Berufsbezeichnung erworben haben. Auch sie sind weiterhin nicht höher als entsprechend ihrer tatsächlichen Vorbildung nach § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG einzustufen (BSG SozR Nr 7 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968; 3640 § 5 Nr 4).

Schließlich besteht bei der Sachlage dieses Falles kein sonstiger zwingender Grund, im Wege einer weiten Auslegung des § 5 Abs 1 Satz 1 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG oder einer Analogie das Vergleichseinkommen nach einem höheren Bildungsgang zu berechnen, als ihn der Kläger tatsächlich absolviert hat (vgl zB BSGE 27, 184 = SozR Nr 2 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1964; BSGE 35, 169 = SozR Nr 9 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968; SozR Nrn 2 und 10 zu § 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968).

Seine Revision muß daher zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Breith. 1983, 430

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